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Artikel 12 · BT-Drs. 19/6337 · S. 155

Zu Artikel 12 (Änderung § 2 der Arzneimittelpreisverordnung)

Zu Artikel 12 (Änderung § 2 der Arzneimittelpreisverordnung)
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 78 Absatz 2 AMG durch dieses Gesetz. Es handelt
sich um eine Klarstellung des mit der Umstellung der Vergütung des Großhandels mit dem Arzneimittelmarkt-
neuordnungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) verfolgten Ziels, dass der Festzuschlag zur Sicher-
stellung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken dient. Der prozentuale Zuschlag
bleibt hingegen rabattfähig und erlaubt dem Großhandel einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegen-
über den Apotheken.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2017 (I ZR 172/16) festgestellt, dass die Vor-
schrift des § 2 Absatz 1 Satz 1 für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflich-
tigen Fertigarzneimitteln an Apotheken lediglich eine Preisobergrenze festlegt. Zwar verfolge der Gesetzgeber
das Ziel, dem Großhandel eine für seine Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestvergütung zu sichern. Der Wort-
laut biete jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass ein Fest- oder Mindestpreis zu erheben sei.
Nach § 52b AMG haben Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen eine angemessene und kontinuierliche
Bereitstellung von Arzneimitteln sicherzustellen, damit der Bedarf von Patientinnen und Patienten im
Geltungsbereich des AMG gedeckt ist. Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen müssen im Rahmen ihrer
Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung der mit ihnen in Geschäftsbeziehung
stehenden Apotheken gewährleisten. Dies gilt entsprechend für andere Arzneimittelgroßhandlungen im Umfang
der von ihnen jeweils vorgehaltenen Arzneimittel (§ 52b Absatz 3 AMG). Da dieser Auftrag unabhängig vom
Preis ei

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.551 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/6337, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 621.142–623.693 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e4af39c3b358658b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP