Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/9341 · S. 69
Zu Artikel 3 (Änderung des Apothekengesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Apothekengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Zu Buchstabe a Diese im Rahmen der Wiedervereinigung eingeführte Rege- lung kann entfallen. Zu Buchstabe b Die Frist von einer Woche für die schriftliche Anzeige bei Änderung des Verantwortlichen für eine Filialapotheke ge- genüber der Behörde hat sich für diese als zu kurz erwiesen. Eine Verlängerung der Frist auf zwei Wochen ist vertretbar. Zu Nummer 2 (§ 11) Es handelt sich um die Korrektur einer fehlerhaften Verwei- sung. Zu Nummer 3 (§ 14) Es handelt sich um die Korrektur einer fehlerhaften Verwei- sung. Zu Nummer 4 (§ 28a) Diese im Rahmen der Wiedervereinigung eingeführte Rege- lung kann entfallen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/9341, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 341.355–342.031 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 5b86e9c46a325f58….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP