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Artikel 3 · BT-Drs. 17/9341 · S. 69

Zu Artikel 3 (Änderung des Apothekengesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Apothekengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Diese im Rahmen der Wiedervereinigung eingeführte Rege-
lung kann entfallen.
Zu Buchstabe b
Die Frist von einer Woche für die schriftliche Anzeige bei
Änderung des Verantwortlichen für eine Filialapotheke ge-
genüber der Behörde hat sich für diese als zu kurz erwiesen.
Eine Verlängerung der Frist auf zwei Wochen ist vertretbar.
Zu Nummer 2 (§ 11)
Es handelt sich um die Korrektur einer fehlerhaften Verwei-
sung.
Zu Nummer 3 (§ 14)
Es handelt sich um die Korrektur einer fehlerhaften Verwei-
sung.
Zu Nummer 4 (§ 28a)
Diese im Rahmen der Wiedervereinigung eingeführte Rege-
lung kann entfallen.

BT-Drs. 17/9341 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/9341, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 341.355–342.031 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 5b86e9c46a325f58….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP