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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 1077
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Teil 1
1988 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1988
Tag 1n halt
23. 7. 88 Gesetz zur Umsetzung der Apotheker-Richtlinien der EG (85/432/EWG und 85/433/EWG)
1011
Z 5702 A
Nr. 35
Seite
in
deutsches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
2121-1, 2121-2
25. 7. 88 Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Siebtes Gesetz zur Änderung
des Europaabgeordnetengesetzes ..................................................
1101-8, 111-6
. 1081
21. 7. 88 Dritte Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige ....... . 1082
neu: 404-22-3-3; 404-18-1
21. 7. 88 Dritte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung ................................. . 1083
7842-1-7
21. 7. 88 Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Ver-
ordnung .........................................................................
7847-11-5-5
. 1087
25. 7. 88 Fünfte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung ............. . 1088
7847-11-5-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 ....................................................... . 1090
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1091
Gesetz
zur Umsetzung der Apotheker-Richtlinien der EG
(85/432/EWG und 85/433/EWG) in deutsches Recht
Vom 23. Juli 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968
(BGBI. 1 S. 601 ), zuletzt geändert durch Artikel 41 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder heimatloser Ausländer im
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer ist,".
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a
eingefügt:
,,(1 a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossene
pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie den
Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr.
85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkei-
ten (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht und durch
Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises des betreffen-
den Mitgliedstaates nachgewiesen worden ist. Die
von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften den Staatsangehörigen von Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaften ausgestell-
ten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse
sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Bef ä-
higungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen
in Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG festgelegten
Mindestanforderungen der Ausbildung genügen,
sind den diesen Anforderungen genügenden Diplo-
men gleichgestellt, sofern damit eine Ausbildung
nachgewiesen wird, die entweder vor dem 1. Okto-
ber 1987 abgeschlossen oder die nach dem
30. September 1987 abgeschlossen, aber vor dem
1. Oktober 1987 begonnen wurde. In diesen Fällen
ist eine Bescheinigung der Ausstellungsbehörde
darüber beizufügen, daß der Inhaber in einem Mit-
gliedstaat während der letzten fünf Jahre vor Aus-
stellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre
lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätig-
keit ausgeübt hat."

1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. a) Der bisherige § 5 wird § 5 Abs. 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz
späteren Änderungen des Artikels 4 der Richtlinie
85/433/EWG vom 16. September 1985 (ABI. EG ,;.
Nr. L 253 S. 37) anzupassen und die Voraussetzun-
gen der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 1 a bei Antragstellern, die Staatsangehörige
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften sind, zu regeln, soweit dies nach
den Artikeln 6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG
erforderlich ist."
3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei
·ihrer Erteilung
a) eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder
b) die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder
c) die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung
nach§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 a, Abs. 2 oder 3 nicht
abgeschlossen war."
4. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in
Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus erteilt oder ver-
längert werden, wenn es im Interesse der Arzneimittel-
versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der
Antragsteller
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-
nen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 1057) genießt,
3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
zes hat,
4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
verheiratet ist, der auf Grund der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 (ABI. EG Nr. L 257 S. 2 vom
19. Oktober 1968) im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsver-
hältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, oder
5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der
Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen,
die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann."
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Die Approbation erteilt in den Fällen des§ 4
Abs. 1 a die zuständige Behörde des Landes, in
dem der Antragsteller oder Apotheker
1. seinen Wohnsitz hat oder
2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht
gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will
oder
3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder
Nummer 2 nicht gegeben ist, die Tätigkeit als
. Apotheker aufnehmen will.
Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der
Verzichtserklärung nach § 10."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz _2,
Abs. 1 a, Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 3 sind Im
Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit zu treffen."
Artikel 2
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1993) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes, Angehöriger eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften oder heimatloser Ausländer im Sinne
des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
loser Ausländer ist;".
b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassurig:
„3. die deutsche Approbation als Apotheker
besitzt;".
c) In Absatz 1 wird nach Numnmer 4 folgende Num-
mer 4 a eingefügt:
„4 a. die eidesstattliche Versicherung abgibt, daß er
bisher keine Apotheke in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften betreibt;".
d) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird folgende Nummer 8 ange-
fügt:
„8. sich schriftlich verpflichtet, jede Eröffnung einer
weiteren Apotheke in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften der für die Ertei-
lung der Erlaubnis zuständigen Behörde an-
zuzeigen."
e) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antrag-
steller, der Angehöriger eines der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften ist und
seine pharmazeutische Ausbildung mit einem in der
Anlage 1 aufgeführten Diplom abgeschlossen hat,
die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine
Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei
Jahren betrieben wird. Sofern die pharmazeutische
Ausbildung mit dem in der Anlage bezeichneten
griechischen Diplom abgeschlossen wurde, ist eine
Erlaubnis erst dann zu erteilen, wenn die Gegensei-
tigkeit gewährleistet ist."

Nr. 35 :- Tag der Ausgabe:
f} Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält
folgende Fassung:
,,(3) Hat der Apotheker nach seiner Approbation
oder nach Erteilung eines der in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführten Diplome, Prüfungs-
zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise
mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine
pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt, so ist ihm die
Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr
vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit minde-
stens sechs Monate lang wieder in einer in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
gelegenen Apotheke oder Krankenhausapotheke
ausgeübt hat."
2. § 3 Nr. 5 erhält folgende Fasung:
„5. wenn der Erlaubnisinhaber in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften eine andere
Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, eröffnet."
3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträg-
lich eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4, 4 a, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann
widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nach-
träglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8
Satz 2, § 9 Abs. 1, § 1O oder § 11 verstoßen."
Das vorstehende Gesetz wird
Bonn, den 29. Juli 1988 1079
4. § 13 Abs. 1 b erhält folgende Fassung:
,,(1 b} Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwal-
tung einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 a, 7 und 8 erfüllt."
5. § 14 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraus-
setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 a, 7 und 8
sowie Abs. 3 erfüllt und".
Artikel 3
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann den Wortlaut der Bundes-Apothekerord-
nung und des Gesetzes über das Apothekenwesen in der
vom Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an geltenden
Fassung neu bekanntmachen.
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth

1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
(zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung
und zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen)
,;.
Pharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
a) In Belgien:
Das von den medizinischen und pharmazeutischen
Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-
schuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen
für die Hochschulen ausgestellte „diplöme legal de
pharmacien"/,,wettelijk diploma van apoteker" (ge-
setzliches Diplom eines Apothekers).
b) In Dänemark:
Bevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen
(Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte
Prüfung eines Apotheker-Kandidaten).
c) In Griechenland:
:n (no:i:on1n xö 1<1>v ugrtoö( <1)V u0,:<in•, rnnv6on11a;
ÜOX tlCTll'.= Tll; (f W__)fHtXfl'Tl X~;, )".O(lrr(Ol'~lEVO µna.
xc,unx1·1 l ;i-nrnri
(Das auf Grund einer staatlichen Prüfung von den
zuständigen Stellen ausgestellte Zeugnis über die
Befähigung zur Ausübung der pharmazeutischen
Tätigkeit).
d) In Frankreich:
Das von den Universitäten ausgestellte „diplöme
d'Etat de pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothe-
kers) oder das von den "Universitäten ausgestellte
,,Diplome d'Etat de Docteur en pharmacie" (Staats-
diplom eines Doktors der Pharmazeutik).
e) In Irland:
Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Che-
mist".
f) In Italien:
Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene
Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Aus-
übung des Apothekerberufs.
g) In Luxemburg:
Das vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte
und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte
staatliche Apothekerdiplom.
h) In den Niederlanden:
Het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-
thekers-examen (das Diplom über die erfolgreiche
Ablegung des Apothekerexamens).
i) in Portugal:
Carta de curso de licenciatura em Ciencias Farma-
ceuticas (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharma-
zeutischen Wissenschaften), das von den Universitä-
ten ausgestellt wird.
j) In Spanien:
Titulo de licenciado en farmacia (Diplom des Lizen-
ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Aus-
bildung und Wissenschaft oder von den Universitäten
ausgestellt wird.
k) Im Vereinigten Königreich:
Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Che-
mist".

Neuntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Siebtes Gesetz
zur Änderung des Eurppaabgeordnetengesetzes
Vom 25. Juli 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
Artikel 1
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1674), wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom
In § 9 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl „9 013"
23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1674), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Absatz 1 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl
,,9 013" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„9 013" und die Zahl „4 364,50" durch die Zahl
,,4 506,50" ersetzt.
Artikel 4
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 078" durch die Zahl
,,5155" ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg

1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten
für Minderjährige
,..
Vom 21. Juli 1988
Auf Grund des§ 1612a Abs. 2 und des§ 1615f Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch die Gesetze vom
29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2029) und vom 19. August 1969
(BGBI. 1 S. 1243) eingefügt worden sind, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Anpassungsverordnung 1988
(AnpV 1988)
Unterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maß-
gabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
Zeiträume nach dem 31 . Dezember 1988 um 10 vom
Hundert erhöht werden.
Artikel 2
Siebente Änderung
der Regelunterhalt-Verordnung
In§ 1 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 26. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1035) geändert worden
ist, wird Buchstabe g jeweils ersetzt:
1. In Nummer 1 durch:
„g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
31. Dezember 1988 monatlich 228 Deutsche Mark;
h) ab 1. Januar 1989 monatlich 251 Deutsche Mark;".
2. In Nummer 2 durch:
„g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
31. Dezember 1988 monatlich 276 Deutsche Mark;
h) ab 1. Januar 1989 monatlich 304 Deutsche Mark;".
3. In Nummer 3 durch:
„g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
31. Dezember 1988 monatlich 327 Deutsche Mark;
h) ab 1. Januar 1989 monatlich 360 Deutsche Mark."
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des
Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen
Kinder vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1243) auch im
Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. September 1988 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 1077. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 48508284ff8e13bb….