Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 1077

BGBl. 1988 I S. 1077 · 21.853 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1988, Seite 1011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1011
                                                                                  Teil 1
1988                                    Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1988
      Tag                                                                           1n halt
   23. 7. 88    Gesetz zur Umsetzung der Apotheker-Richtlinien der EG (85/432/EWG und 85/433/EWG)
                                                                         1011

                                                             Z 5702 A
                                                                     Nr. 35
                                                                      Seite
in
                deutsches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1077
                     2121-1, 2121-2
   25. 7. 88    Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Siebtes Gesetz zur Änderung
                des Europaabgeordnetengesetzes ..................................................
                     1101-8, 111-6
.                                                                     1081
   21. 7. 88    Dritte Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige ....... .                                                      1082
                     neu: 404-22-3-3; 404-18-1
   21. 7. 88    Dritte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung ................................. .                                                             1083
                     7842-1-7
   21. 7. 88    Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Ver-
                ordnung .........................................................................
                    7847-11-5-5
.                                                                     1087
  25. 7. 88     Fünfte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung ............. .                                                           1088
                    7847-11-5-7

                                                          Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 ....................................................... .                                                              1090
                Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1091

                                                Gesetz
                             zur Umsetzung der Apotheker-Richtlinien der EG
                            (85/432/EWG und 85/433/EWG) in deutsches Recht

                                                                         Vom 23. Juli 1988

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1

   Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968
(BGBI. 1 S. 601 ), zuletzt geändert durch Artikel 41 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie
folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      „ 1.   Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
             Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der
             übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
             Gemeinschaften oder heimatloser Ausländer im
             Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
             heimatloser Ausländer ist,".

   b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a

      eingefügt:

       ,,(1 a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten
      der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossene
      pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im
      Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie den
      Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr.

85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkei-
ten (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht und durch
Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises des betreffen-
den Mitgliedstaates nachgewiesen worden ist. Die
von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften den Staatsangehörigen von Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaften ausgestell-
ten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse
sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Bef ä-
higungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen
in Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG festgelegten
Mindestanforderungen der Ausbildung genügen,
sind den diesen Anforderungen genügenden Diplo-
men gleichgestellt, sofern damit eine Ausbildung
nachgewiesen wird, die entweder vor dem 1. Okto-
ber 1987 abgeschlossen oder die nach dem
30. September 1987 abgeschlossen, aber vor dem

1. Oktober 1987 begonnen wurde. In diesen Fällen

ist eine Bescheinigung der Ausstellungsbehörde
darüber beizufügen, daß der Inhaber in einem Mit-
gliedstaat während der letzten fünf Jahre vor Aus-
stellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre
lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätig-
keit ausgeübt hat."
BGBl. 1988, Seite 1078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1078
1078                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

2. a) Der bisherige § 5 wird § 5 Abs. 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          ,,(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie,
       Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
       Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz
       späteren Änderungen des Artikels 4 der Richtlinie

       85/433/EWG vom 16. September 1985 (ABI. EG ,;.

       Nr. L 253 S. 37) anzupassen und die Voraussetzun-
       gen der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
       Abs. 1 a bei Antragstellern, die Staatsangehörige
       eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
       Gemeinschaften sind, zu regeln, soweit dies nach
       den Artikeln 6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG
       erforderlich ist."

3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
       ,,(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei
   ·ihrer Erteilung

   a) eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder
   b) die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder

   c) die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung

      nach§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 a, Abs. 2 oder 3 nicht
      abgeschlossen war."

4. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

     ,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in
   Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus erteilt oder ver-
   längert werden, wenn es im Interesse der Arzneimittel-
   versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der
   Antragsteller
   1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,

   2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über

      Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-
      nen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
      (BGBI. 1 S. 1057) genießt,

   3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
      Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhn-
      lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
      zes hat,

   4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mit-
      gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
      verheiratet ist, der auf Grund der Verordnung
      (EWG) Nr. 1612/68 (ABI. EG Nr. L 257 S. 2 vom
      19. Oktober 1968) im Geltungsbereich dieses
      Gesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsver-
      hältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, oder

   5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der
      Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen,
      die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann."

5. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

         ,,(2 a) Die Approbation erteilt in den Fällen des§ 4
       Abs. 1 a die zuständige Behörde des Landes, in
       dem der Antragsteller oder Apotheker
       1. seinen Wohnsitz hat oder

      2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht
         gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will
         oder

      3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder
          Nummer 2 nicht gegeben ist, die Tätigkeit als
        . Apotheker aufnehmen will.

      Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der

      Verzichtserklärung nach § 10."

   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

        ,,(3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz _2,
      Abs. 1 a, Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 3 sind Im
      Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
      Familie, Frauen und Gesundheit zu treffen."

                         Artikel 2

  Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1993) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      „ 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des

           Grundgesetzes, Angehöriger eines der übrigen
           Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
           schaften oder heimatloser Ausländer im Sinne

           des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
           loser Ausländer ist;".

   b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassurig:
      „3. die deutsche      Approbation     als   Apotheker
          besitzt;".

  c) In Absatz 1 wird nach Numnmer 4 folgende Num-

     mer 4 a eingefügt:

      „4 a. die eidesstattliche Versicherung abgibt, daß er
            bisher keine Apotheke in einem Mitgliedstaat
            der Europäischen Gemeinschaften betreibt;".

   d) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird folgende Nummer 8 ange-
      fügt:

      „8. sich schriftlich verpflichtet, jede Eröffnung einer
          weiteren Apotheke in einem Mitgliedstaat der
          Europäischen Gemeinschaften der für die Ertei-
          lung der Erlaubnis zuständigen Behörde an-
          zuzeigen."

   e) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         ,,(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antrag-
      steller, der Angehöriger eines der übrigen Mitglied-
      staaten der Europäischen Gemeinschaften ist und
      seine pharmazeutische Ausbildung mit einem in der
      Anlage 1 aufgeführten Diplom abgeschlossen hat,
      die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine
      Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei
      Jahren betrieben wird. Sofern die pharmazeutische
      Ausbildung mit dem in der Anlage bezeichneten
      griechischen Diplom abgeschlossen wurde, ist eine
      Erlaubnis erst dann zu erteilen, wenn die Gegensei-
      tigkeit gewährleistet ist."
BGBl. 1988, Seite 1079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1079
                                 Nr. 35 :- Tag der Ausgabe:

   f} Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält
      folgende Fassung:
         ,,(3) Hat der Apotheker nach seiner Approbation
      oder nach Erteilung eines der in der Anlage zu
      diesem Gesetz aufgeführten Diplome, Prüfungs-
      zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise
      mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine
      pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt, so ist ihm die

      Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr

      vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit minde-

      stens sechs Monate lang wieder in einer in einem
      Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
      gelegenen Apotheke oder Krankenhausapotheke
      ausgeübt hat."

2. § 3 Nr. 5 erhält folgende Fasung:
   „5. wenn der Erlaubnisinhaber in einem Mitgliedstaat
       der Europäischen Gemeinschaften eine andere
       Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, eröffnet."

3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      ,,(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträg-
   lich eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2,
   4, 4 a, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann

   widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nach-
   träglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8
   Satz 2, § 9 Abs. 1, § 1O oder § 11 verstoßen."

                                Das vorstehende Gesetz wird
Bonn, den 29. Juli 1988                               1079

  4. § 13 Abs. 1 b erhält folgende Fassung:
       ,,(1 b} Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwal-
     tung einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu
     erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
     Nr. 1 bis 4 a, 7 und 8 erfüllt."

  5. § 14 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

     ,, 1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraus-

           setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 a, 7 und 8

           sowie Abs. 3 erfüllt und".

                          Artikel 3

    Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
  Gesundheit kann den Wortlaut der Bundes-Apothekerord-
  nung und des Gesetzes über das Apothekenwesen in der
  vom Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an geltenden
  Fassung neu bekanntmachen.

                          Artikel 4

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                          Artikel 5

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Bonn, den 23. Juli 1988
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl
                                          Der Bundesminister
                              für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                            Rita Süssmuth
BGBl. 1988, Seite 1080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1080
1080                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

Anlage
(zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung
und zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen)

,;.
 Pharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
 der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

a)   In Belgien:
     Das von den medizinischen und pharmazeutischen
     Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-
     schuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen
     für die Hochschulen ausgestellte „diplöme legal de
     pharmacien"/,,wettelijk diploma van apoteker" (ge-
     setzliches Diplom eines Apothekers).

b)   In Dänemark:

     Bevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen
     (Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte

     Prüfung eines Apotheker-Kandidaten).

c)   In Griechenland:
     :n (no:i:on1n xö 1<1>v ugrtoö( <1)V u0,:<in•, rnnv6on11a;
     ÜOX tlCTll'.= Tll; (f W__)fHtXfl'Tl X~;, )".O(lrr(Ol'~lEVO µna.
     xc,unx1·1 l ;i-nrnri
     (Das auf Grund einer staatlichen Prüfung von den
     zuständigen Stellen ausgestellte Zeugnis über die
     Befähigung zur Ausübung der pharmazeutischen
     Tätigkeit).

d)   In Frankreich:

     Das von den Universitäten ausgestellte „diplöme
     d'Etat de pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothe-
     kers) oder das von den "Universitäten ausgestellte
     ,,Diplome d'Etat de Docteur en pharmacie" (Staats-
     diplom eines Doktors der Pharmazeutik).

e)   In Irland:
     Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Che-
     mist".

f)    In Italien:
      Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene
      Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Aus-
      übung des Apothekerberufs.

g)    In Luxemburg:

      Das vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte
      und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte
      staatliche Apothekerdiplom.

 h)   In den Niederlanden:

      Het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-
      thekers-examen (das Diplom über die erfolgreiche
      Ablegung des Apothekerexamens).

i)    in Portugal:
      Carta de curso de licenciatura em Ciencias Farma-
      ceuticas (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharma-
      zeutischen Wissenschaften), das von den Universitä-
      ten ausgestellt wird.

j)    In Spanien:

      Titulo de licenciado en farmacia (Diplom des Lizen-
      ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Aus-
      bildung und Wissenschaft oder von den Universitäten
      ausgestellt wird.

k)    Im Vereinigten Königreich:
      Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Che-
      mist".
BGBl. 1988, Seite 1081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1081




                                      Neuntes Gesetz
                          zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                                    und Siebtes Gesetz
                       zur Änderung des Eurppaabgeordnetengesetzes

                                                 Vom 25. Juli 1988


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 Artikel 2
                                                              Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
                        Artikel 1
                                                            (BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977               23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1674), wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom
                                                              In § 9 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl „9 013"
23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1674), wird wie folgt geändert:
                                                            ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
                                                                                     Artikel 3
   a) In Absatz 1 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl
      ,,9 013" ersetzt.                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
   b) In Absatz 2 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
      „9 013" und die Zahl „4 364,50" durch die Zahl
      ,,4 506,50" ersetzt.
                                                                                     Artikel 4
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 078" durch die Zahl
   ,,5155" ersetzt.                                           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.




                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.

                               Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
                             nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
                             mung erteilt.

                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



                               Bonn, den 25. Juli 1988

                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker

                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl

                                       Der Bundesminister des Innern
                                              Dr. Zimmermann

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Stoltenberg

BGBl. 1988, Seite 1082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1082
1082                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
                                           Dritte Verordnung
                         über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten
                                           für Minderjährige
                                                      ,..
                                                  Vom 21. Juli 1988

  Auf Grund des§ 1612a Abs. 2 und des§ 1615f Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch die Gesetze vom
29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2029) und vom 19. August 1969
(BGBI. 1 S. 1243) eingefügt worden sind, verordnet die
Bundesregierung:
                        Artikel 1
             Anpassungsverordnung 1988
                    (AnpV 1988)

  Unterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maß-
gabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
Zeiträume nach dem 31 . Dezember 1988 um 10 vom
Hundert erhöht werden.

                        Artikel 2

                 Siebente Änderung
            der Regelunterhalt-Verordnung

   In§ 1 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970

(BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-

nung vom 26. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1035) geändert worden

ist, wird Buchstabe g jeweils ersetzt:
1. In Nummer 1 durch:

   „g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
       31. Dezember 1988 monatlich 228 Deutsche Mark;
     h) ab 1. Januar 1989 monatlich 251 Deutsche Mark;".

2. In Nummer 2 durch:
   „g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
       31. Dezember 1988 monatlich 276 Deutsche Mark;

    h) ab 1. Januar 1989 monatlich 304 Deutsche Mark;".

3. In Nummer 3 durch:
   „g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
       31. Dezember 1988 monatlich 327 Deutsche Mark;

    h) ab 1. Januar 1989 monatlich 360 Deutsche Mark."

                        Artikel 3

                     Berlin-Klausel

   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des

Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen

Kinder vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1243) auch im

Land Berlin.

                        Artikel 4

                     Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 30. September 1988 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 21. Juli 1988
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. He Im u t K oh 1
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                Engelhard

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 1077. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 48508284ff8e13bb….