§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
4a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbierten Antragsteller, der nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Absatz 2 gilt nicht für approbierte Antragsteller, deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat der Apotheker nach seiner Approbation oder nach Erteilung eines nach § 4 Abs. 1a bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung der pharmazeutischen Prüfung gleichwertigen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelegenen Apotheke oder Krankenhausapotheke ausgeübt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Soll die Person des Verantwortlichen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 geändert werden, so ist dies der Behörde von dem Betreiber zwei Wochen vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der Person des Verantwortlichen muss die Änderungsanzeige nach Satz 2 unverzüglich erfolgen.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
20.12.2016 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
-
19.10.2012 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
-
02.12.2007 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
-
15.06.2005 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1645)
BGBl. 2005 I S. 1645
-
14.11.2003 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
-
27.04.2002 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
-
23.08.1994 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I 2189)
BGBl. 1994 I S. 2189
-
27.04.1993 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
-
23.07.1988 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I 1077)
BGBl. 1988 I S. 1077
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.