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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2189
BGBl. 1994 I S. 2189 · 7.726 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung des Apothekenrechts
und berufsrechtlicher Vorschriften an das Europäische Gemeinschaftsrecht
Vom 23. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4a wird aufgehoben.
b) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „schriftliche
Versicherung" durch die Worte „eidesstattliche
Versicherung" ersetzt.
c) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort
er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaften oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere
Apotheken betreibt."
2. § 3 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
11 5. wenn dem Erlaubnisinhaber im Geltungsbereich
dieses Gesetzes die Erlaubnis zum Betrieb einer
anderen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist,
erteilt wird."
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe 11 4a," gestrichen.
4. In § 13 Abs. 1b Satz 2 wird die Angabe 11§ 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 4a, 7 und 8" durch die Angabe 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
4, 7 und 8" ersetzt.
5. In§ 14Abs.1 Nr.1 wirddieAngabe 11§2Abs.1 Nr.1 bis
4a, 7 und 8" durch die Angabe 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7
und 8" ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-tech-
nischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBI. 1S. 228),
zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange-
fügt:
,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt als erfüllt,
wenn der Antragsteller
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat,
die in diesem Staat zur Ausübung eines dem Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten ent-
sprechenden Berufes befähigt, und dies durch Vor-
lage eines in dem betreffenden Mitglied- oder Ver-
tragsstaat ausgestellten Diploms, das den Mindest-
anforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Aner-
kennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er-
gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr.
L 209 S. 25) entspricht, oder durch Vorlage eines
Prüfungszeugnisses, das den Mindestanforderun-
gen des Artikels 1 Buchstabe b der genannten
Richtlinie entspricht, nachweist oder
2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 6 Buchstabe b
der genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einen dem
Beruf des pharmazeutisch-technischen Assisten-
ten entsprechenden Beruf in den vorhergehenden
zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat,
der diesen Beruf nicht gemäß Artikef 1 Buchstabe e
und Buchstabe f Unterabsatz 1 der genannten
Richtlinie reglementiert,
und er, sofern seine bisherige Ausbildung sich hin-
sichtlich der theoretischen und/oder praktischen Fach-
gebiete wesentlich von den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 4 unterscheidet, nach seiner Wahl ent-
weder einen Anpassungslehrgang absolviert oder sich
einer Eignungsprüfung unterzogen hat. Wenn der An-
tragsteller weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis
noch Ausbildungsnachweise nach Satz 1 besitzt, gilt
die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 als erfüllt,
wenn er den betreffenden Beruf in den vorangegange-
nen zehn Jahren mindestens drei Jahre lang in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf
nicht reglementiert, ausgeübt und einen Anpassungs-
lehrgang absolviert hat. Die Anpassungslehrgänge
dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie
folgt gefaßt:
11(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeu-
tisch-technische Assistenten die Mindestanforde-
rungen an den Lehrgang, das Nähere über die prak-
tische Ausbildung in der Apotheke und über die
staatliche Prüfung. Es kann in dieser Rechtsverord-
nung auch das Nähere über ein Praktikum außer-

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halb der schulischen Ausbildung, die Anrechnung
gleichwertiger Ausbildungszeiten und Prüfungen
sowie die Anrechnung von Unterbrechungen auf
die Dauer des Lehrgangs regeln."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Antragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3
beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, insbesondere
die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen-
den Nachweise und die Ermittlung durch die zu-
ständige Behörde entsprechend den Artikeln 10
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. das Recht von Inhabern eines Diploms oder
eines Prüfungszeugnisses nach Maßgabe des
Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG,
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1
die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
bestehende Ausbildungsbezeichnung und, so-
weit nach dem Recht des Heimat- oder Her-
kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
zung in der Sprache dieses Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51 /EWG."
Artikel3
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Wortlaut des Gesetzes über das Apothekenwesen und
des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung bekanntmachen.
Artike14
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2189. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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