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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2190

BGBl. 2003 I S. 2190 · 388.633 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2190
                                           Gesetz
                  zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
                           (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)
                                                  Vom 14. November 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                   Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetz-
          buch
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Krankenversiche-
          rung der Landwirte

Artikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
           versicherung der Landwirte

Artikel 11 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die
           Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 12 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 15 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 16 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 17 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-
           zahnärzte
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amts-

           führung und Entschädigung der Mitglieder der Bun-
           desausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte
           (Zahnärzte) und Krankenkassen
Artikel 19 Änderung der Schiedsamtsverordnung

Artikel 20 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen

Artikel 21 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem
           Gebiete des Heilwesens
Artikel 23 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 24 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 25 Aufhebung der Verordnung über die Zuzahlung bei

           der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der
           vertragsärztlichen Versorgung

Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Abschlä-
           gen der pharmazeutischen Großhändler

Artikel 27 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 28 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 29 Änderung der Regelsatzverordnung
Artikel 30 Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 31 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 33 Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem
           zur Bewertung medizinischer Technologien

Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 35 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation
           der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organi-
           sation der Krankenkassen
Artikel 36 Neufassung des Gesetzes über das Apothekenwesen
           und der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 37 Inkrafttreten

                           Artikel 1
                    Änderung des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2003

(BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                                „§ 2a
                     Leistungen an behinderte
                  und chronisch kranke Menschen
          Den besonderen Belangen behinderter und chro-
       nisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.“

  2. Dem § 4 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

       „In den Jahren 2004 bis 2007 dürfen die jährlichen

       Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je Versi-
       cherten im Vergleich zum Vorjahr die sich bei
       Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet
       geltenden Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3
       ergebenden Ausgaben nicht überschreiten. Glie-
       dern Krankenkassen Aufgaben aus, deren Kosten

       bei Durchführung durch die Krankenkassen den
       Verwaltungsausgaben zuzurechnen wären, sind
       auch diese Kosten Verwaltungsausgaben nach
       Satz 4. Liegen in den Jahren 2003, 2004, 2005
       oder 2006 die Verwaltungsausgaben je Versicher-
       ten einer Krankenkasse um mehr als jeweils 10 vom
       Hundert über den entsprechenden durchschnitt-

       lichen Verwaltungsausgaben je Versicherten aller

       Krankenkassen, so ist eine Erhöhung der Verwal-
       tungsausgaben je Versicherten im Folgejahr aus-

       geschlossen. Verliert eine Krankenkasse in dem
       Zeitraum nach Satz 4 während eines Kalenderjah-
       res jeweils mehr als 1 vom Hundert ihres jahres-
       durchschnittlichen Versichertenbestandes im Ver-
       gleich zum Vorjahr, so kann sie die durch diesen

       Versichertenverlust erforderliche, 1 vom Hundert
       übersteigende Anpassung ihrer Verwaltungsaus-
       gaben nach Satz 4 im Folgejahr vornehmen. Die
       Sätze 4 bis 7 gelten nicht, soweit Erhöhungen der
       Verwaltungsausgaben auf der Übertragung von
       Personalkosten des Arbeitgebers auf die Kranken-
BGBl. 2003, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
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   kasse beruhen. In dem nach Satz 4 genannten
   Zeitraum dürfen die jährlichen Ausgaben der Ver-
   bände der Krankenkassen im Vergleich zum Vor-
   jahr die sich bei Anwendung der für das gesamte
   Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach
   § 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht über-
   schreiten.“

3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende
           Sätze ersetzt:
           „Versicherte können anstelle der Sach-
           oder Dienstleistungen Kostenerstattung
           wählen. Sie sind von ihrer Krankenkasse
           vor ihrer Wahl zu beraten. Eine Beschrän-
           kung der Wahl auf den Bereich der ambu-
           lanten Behandlung ist möglich. Nicht im
           Vierten Kapitel genannte Leistungserbrin-
           ger dürfen nur nach vorheriger Zustim-
           mung der Krankenkasse in Anspruch ge-
           nommen werden. Eine Zustimmung kann
           erteilt werden, wenn medizinische oder
           soziale Gründe eine Inanspruchnahme die-
           ser Leistungserbringer rechtfertigen und
           eine zumindest gleichwertige Versorgung
           gewährleistet ist.“
       bb) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter
           „und eine bestimmte Mindestzeit festzule-
           gen, für deren Dauer die Versicherten an
           die Wahl der Kostenerstattung gebunden
           sind“ durch die Wörter „sowie vorgesehene
           Zuzahlungen in Abzug zu bringen“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die Versicherten sind an ihre Wahl der

           Kostenerstattung mindestens ein Jahr ge-
           bunden.“
   b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
      angefügt:

          „(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leis-

       tungserbringer in anderen Staaten im Geltungs-

       bereich des Vertrages zur Gründung der Euro-
       päischen Gemeinschaft und des Abkommens

       über den Europäischen Wirtschaftsraum an-
       stelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege
       der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen,
       es sei denn, Behandlungen für diesen Perso-
       nenkreis im anderen Staat sind auf der Grund-
       lage eines Pauschbetrages zu erstatten oder
       unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstat-
       tungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen
       nur solche Leistungserbringer in Anspruch
       genommen werden, bei denen die Bedingun-
       gen des Zugangs und der Ausübung des Beru-
       fes Gegenstand einer Richtlinie der Europäi-
       schen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen
       nationalen System der Krankenversicherung
       des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Ver-
       sicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf
       Erstattung besteht höchstens in Höhe der Ver-
       gütung, die die Krankenkasse bei Erbringung

       als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die
       Satzung hat das Verfahren der Kostenerstat-
       tung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende
       Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwal-
       tungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeits-
       prüfungen vorzusehen sowie vorgesehene
       Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem
       allgemein anerkannten Stand der medizini-
       schen Erkenntnisse entsprechende Behand-
       lung einer Krankheit nur in einem anderen Mit-
       gliedstaat der Europäischen Union oder einem
       anderen Vertragsstaat des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum möglich,
       kann die Krankenkasse die Kosten der erfor-
       derlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
          (5) Abweichend von Absatz 4 können in
       anderen Staaten im Geltungsbereich des Ver-
       trages zur Gründung der Europäischen
       Gemeinschaft und des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum Krankenhaus-
       leistungen nach § 39 nur nach vorheriger
       Zustimmung durch die Krankenkasse in An-
       spruch genommen werden. Die Zustimmung
       darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder
       eine für den Versicherten ebenso wirksame,
       dem allgemein anerkannten Stand der medizi-
       nischen Erkenntnisse entsprechende Behand-
       lung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Ver-
       tragspartner der Krankenkasse im Inland
       erlangt werden kann.
         (6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den
       Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.“

5. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Krankenversi-
      chertenkarte“ die Angabe „(§ 291)“ durch die
      Wörter „zum Nachweis der Berechtigung zur
      Inanspruchnahme von Leistungen (§ 291 Abs. 2

      Satz 1 Nr. 1 bis 10)“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) In den Berechtigungsscheinen sind die
       Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9,
       bei befristeter Gültigkeit das Datum des Frist-

       ablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen

       nicht aufgenommen werden.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wer-
      den die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter
      „außerhalb des Geltungsbereichs des Vertra-
      ges zur Gründung der Europäischen Gemein-
      schaft und des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Auslandsaufent-
      halts“ durch die Wörter „Aufenthalts außerhalb
      des Geltungsbereichs des Vertrages zur Grün-
      dung der Europäischen Gemeinschaft und des
      Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum“ ersetzt.

7. § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem
   Leistungsanspruch nach Satz 1.“
BGBl. 2003, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192
  8. In § 22 Abs. 5 werden die Wörter „Bundesaus-
     schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“ durch
     die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“
     ersetzt.

  9. In § 23 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 5“
     durch die Angabe „§ 61 Satz 2“ ersetzt.

 10. In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“
     durch die Angabe „§ 61 Satz 2“ ersetzt.

 11. § 24b wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Steri-
          lisation“ die Wörter „nicht rechtswidrigen“
          durch die Wörter „durch Krankheit erforder-
          lichen“ ersetzt.
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Sterilisati-

              on“ die Wörter „nicht rechtswidrige“ durch

              die Wörter „durch Krankheit erforderliche“

              ersetzt.

          bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Sterilisati-
              on“ die Wörter „nicht rechtswidrigen“
              durch die Wörter „durch Krankheit erfor-
              derlichen“ ersetzt.

 12. § 25 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
          ausschuss der Ärzte und Krankenkassen“
          durch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus-
          schuss“ ersetzt.
       b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
             „(5) In den Richtlinien des Gemeinsamen
          Bundesausschusses ist ferner zu regeln, dass
          die Durchführung von Maßnahmen nach den
          Absätzen 1 und 2 von einer Genehmigung der
          Kassenärztlichen Vereinigung abhängig ist,
          wenn es zur Sicherung der Qualität der Unter-
          suchungen geboten ist, dass Ärzte mehrerer
          Fachgebiete zusammenwirken oder die teilneh-
          menden Ärzte eine Mindestzahl von Untersu-
          chungen durchführen oder besondere techni-
          sche Einrichtungen vorgehalten werden oder
          dass besonders qualifiziertes nichtärztliches
          Personal mitwirkt. Ist es erforderlich, dass die
          teilnehmenden Ärzte eine hohe Mindestzahl
          von Untersuchungen durchführen oder dass
          bei der Leistungserbringung Ärzte mehrerer
          Fachgebiete zusammenwirken, legen die
          Richtlinien außerdem Kriterien für die Bemes-
          sung des Versorgungsbedarfs fest, so dass
          eine bedarfsgerechte räumliche Verteilung
          gewährleistet ist. Die Auswahl der Ärzte durch
          die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der
          Grundlage der Bewertung ihrer Qualifikation
          und der geeigneten räumlichen Zuordnung
          ihres Praxissitzes für die Versorgung im Rah-
          men eines in den Richtlinien geregelten Aus-
          schreibungsverfahrens. Die Genehmigung zur
          Durchführung der Früherkennungsuntersu-
          chungen kann befristet und mit für das Versor-
          gungsziel notwendigen Auflagen erteilt wer-
          den.“

13. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 werden die Wörter „einschließlich
        der Versorgung mit Zahnersatz“ gestrichen.

     b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
        gefügt:

        „2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich
             Zahnkronen und Suprakonstruktionen,“.

14. § 27a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in der
        Regel“ gestrichen und die Angabe „viermal“
        durch die Angabe „drei Mal“ ersetzt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Anspruch auf Sachleistungen nach
        Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das
        25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch
        besteht nicht für weibliche Versicherte, die das

        40. und für männliche Versicherte, die das 50. Le-

        bensjahr vollendet haben. Vor Beginn der

        Behandlung ist der Krankenkasse ein Behand-

        lungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die
        Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der
        mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten
        der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten
        durchgeführt werden.“
     c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesaus-
        schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch
        die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“
        ersetzt.

15. § 28 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
            kolon ersetzt und die Wörter „sie umfasst
            auch konservierend-chirurgische Leistun-
            gen und Röntgenleistungen, die im Zusam-
            menhang mit Zahnersatz einschließlich
            Zahnkronen und Suprakonstruktionen er-
            bracht werden.“ eingefügt.
        bb) In Satz 9 werden die Wörter „Bundesaus-
            schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“
            durch die Wörter „Gemeinsamen Bundes-
            ausschuss“ ersetzt.

     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
           „(4) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-
        endet haben, leisten je Kalendervierteljahr für
        jede erste Inanspruchnahme eines an der ambu-
        lanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psycho-
        therapeutischen Versorgung teilnehmenden
        Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung
        aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als
        Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 ergeben-
        den Betrag an den Leistungserbringer. Satz 1
        gilt nicht für Inanspruchnahmen nach § 23 Abs. 9,
        § 25, zahnärztliche Untersuchungen nach § 30
        Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Maßnahmen zur
        Schwangerenvorsorge nach § 196 Abs. 1 der
        Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 1
        des Gesetzes über die Krankenversicherung
        der Landwirte. Soweit Versicherte Kostenerstat-
        tung nach § 13 Abs. 2 gewählt haben, gelten
        die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die
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        Zuzahlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 9 von der
        Krankenkasse in Abzug zu bringen ist.“

16. In § 29 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
    ausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen“
    durch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus-
    schuss“ ersetzt.

17. § 30 wird aufgehoben.

18. § 31 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34“
            die Wörter „oder durch Richtlinien nach
            § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6“ eingefügt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesaus-
            schuss der Ärzte und Krankenkassen“
            durch die Wörter „Gemeinsame Bundes-
            ausschuss“ ersetzt.
        cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-
            fügt:

            „Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf
            Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1
            Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausge-
            schlossen sind, ausnahmsweise in medizi-
            nisch begründeten Einzelfällen mit Begrün-
            dung verordnen. Für die Versorgung nach
            Satz 1 können die Versicherten unter den
            Apotheken, für die der Rahmenvertrag
            nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „für kleine Pa-

            ckungsgrößen 4 Euro je Packung, für mitt-

            lere Packungsgrößen 4,50 Euro je Packung
            und für große Packungsgrößen 5 Euro je
            Packung“ durch die Wörter „den sich nach
            § 61 Satz 1 ergebenden Betrag“ ersetzt.

        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Satz 1 gilt auch für Mittel und Medizinpro-
            dukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die
            Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen
            worden sind.“
        cc) Satz 4 wird aufgehoben.

     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach dem Wort „Nähere“ werden die Wör-
            ter „zu therapiegerechten und wirtschaft-
            lichen Packungsgrößen“ eingefügt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungs-
            größe die größte der auf Grund der Verord-

            nung nach Satz 1 bestimmte Packungs-
            größe übersteigt, ist nicht Gegenstand der
            Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu
            Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-
            rung abgegeben werden.“

19. § 32 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heil-
        mittel bleibt § 92 unberührt.“

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine
        Zuzahlung von 15 vom Hundert“ durch die
        Wörter „als Zuzahlung den sich nach § 61
        Satz 3 ergebenden Betrag“ ersetzt.

20. § 33 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Seh- und“
            gestrichen.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene
            Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.“
        cc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden fol-
            gende Sätze eingefügt:
            „Versicherte haben bis zur Vollendung des
            18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung
            mit Sehhilfen entsprechend den Vorausset-
            zungen nach den Sätzen 1 und 2. Für Versi-
            cherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
            haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen,
            wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche
            oder Blindheit, entsprechend der von der
            Weltgesundheitsorganisation empfohlenen
            Klassifikation des Schweregrades der Seh-
            beeinträchtigung, auf beiden Augen eine
            schwere Sehbeeinträchtigung mindestens
            der Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf thera-
            peutische Sehhilfen besteht, wenn diese
            der Behandlung von Augenverletzungen
            oder Augenerkrankungen dienen. Der Ge-
            meinsame Bundesausschuss bestimmt in
            Richtlinien nach § 92, bei welchen Indika-

            tionen therapeutische Sehhilfen verordnet

            werden.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

            „Für andere Hilfsmittel übernimmt sie die
            jeweils vertraglich vereinbarten Preise
            gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1. Hat die Kran-
            kenkasse Verträge nach § 127 Abs. 2 Satz 1
            geschlossen und können die Versicherten
            hierdurch in für sie zumutbarer Weise mit
            Hilfsmitteln versorgt werden, trägt sie die
            Kosten in Höhe des Preises nach § 127
            Abs. 3 Satz 2 bis 4, höchstens die tatsäch-
            lich entstandenen Kosten. Die Differenz
            zwischen dem Preis nach § 127 Abs. 3
            Satz 2 bis 4 und dem Abgabepreis des in
            Anspruch genommenen Leistungserbrin-

            gers zahlen Versicherte an den Leistungs-
            erbringer.“

        bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

            „Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-
            det haben, leisten zu jedem zu Lasten der
            gesetzlichen Krankenversicherung verord-
            neten Hilfsmittel als Zuzahlung den sich
            nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu
            dem von der Krankenkasse zu überneh-
            menden Betrag an die abgebende Stelle;
            der Vergütungsanspruch nach den Sätzen 1
            und 2 verringert sich um die Zuzahlung; die
            Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten
BGBl. 2003, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194
              Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert je Pa-
              ckung, höchstens jedoch 10 Euro für den
              Monatsbedarf je Indikation.“
       c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

              „Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlin-

              sen besteht für anspruchsberechtigte Ver-
              sicherte nach Absatz 1 nur in medizinisch
              zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.“
          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesaus-
              schuss der Ärzte und Krankenkassen“
              durch die Wörter „Gemeinsame Bundes-
              ausschuss“ ersetzt.
       d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesaus-
          schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch
          die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“
          ersetzt.

 21. § 33a wird aufgehoben.

 22. § 34 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze voran-
              gestellt:

              „Nicht verschreibungspflichtige Arzneimit-
              tel sind von der Versorgung nach § 31 aus-
              geschlossen. Der Gemeinsame Bundes-
              ausschuss legt in den Richtlinien nach § 92
              Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 erstmals bis zum 31. März
              2004 fest, welche nicht verschreibungs-
              pflichtigen Arzneimittel, die bei der Be-
              handlung schwerwiegender Erkrankungen
              als Therapiestandard gelten, zur Anwen-

              dung bei diesen Erkrankungen mit Begrün-

              dung vom Vertragsarzt ausnahmsweise

              verordnet werden können. Dabei ist der

              therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen.

              Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien

              kann der Vertragsarzt nicht verschrei-

              bungspflichtige Arzneimittel nach den Kri-

              terien des Satzes 2 verordnen. Satz 1 gilt

              nicht für:

              1. versicherte Kinder bis zum vollendeten
                 12. Lebensjahr,
              2. versicherte Jugendliche bis zum vollen-
                 deten 18. Lebensjahr mit Entwicklungs-
                 störungen.“

          bb) Im bisherigen Satz 1 wird nach dem Wort
              „folgende“ das Wort „verschreibungs-
              pflichtige“ eingefügt.
          cc) Folgende Sätze werden angefügt:

              „Von der Versorgung sind außerdem Arz-
              neimittel ausgeschlossen, bei deren An-
              wendung eine Erhöhung der Lebensqua-
              lität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen
              sind insbesondere Arzneimittel, die über-
              wiegend zur Behandlung der erektilen Dys-
              funktion, der Anreizung sowie Steigerung
              der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöh-
              nung, zur Abmagerung oder zur Zügelung
              des Appetits, zur Regulierung des Körper-

            gewichts oder zur Verbesserung des Haar-
            wuchses dienen. Das Nähere regeln die
            Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.“
     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1
        ausgeschlossene Arzneimittel bleibt § 92 unbe-

        rührt.“

     c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
        „Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1
        ausgeschlossene Heil- und Hilfsmittel bleibt § 92
        unberührt.“

23. § 35 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 und 5 werden jeweils die
        Wörter „Bundesausschuss der Ärzte und Kran-
        kenkassen“ durch die Wörter „Gemeinsame
        Bundesausschuss“ ersetzt.
     b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

           „(1a) Für Arzneimittel mit patentgeschützten
        Wirkstoffen kann abweichend von Absatz 1

        Satz 4 eine Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
        mit mindestens drei Arzneimitteln gebildet und
        ein Festbetrag festgesetzt werden, sofern die
        Gruppenbildung nur für Arzneimittel erfolgt, die
        jeweils unter Patentschutz stehen. Ausgenom-
        men von der Gruppenbildung nach Satz 1 sind
        Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen,
        die eine therapeutische Verbesserung, auch
        wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten.“

     c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „des“
        das Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.
     d) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

        „Der Festbetrag für die Arzneimittel in einer

        Festbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1

        soll den höchsten Abgabepreis des unteren

        Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten

        Preis und dem höchsten Preis einer Standard-

        packung nicht übersteigen. Bei der Berech-

        nung nach Satz 4 sind hochpreisige Packungen

        mit einem Anteil von weniger als 1 vom Hundert

        an den verordneten Packungen in der Festbe-

        tragsgruppe nicht zu berücksichtigen. Für die
        Zahl der Verordnungen sind die zum Zeitpunkt
        des Berechnungsstichtages zuletzt verfügba-
        ren Jahresdaten des Arzneimittelindexes der
        gesetzlichen Krankenversicherung zu Grunde
        zu legen.“

     e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 36
            Abs. 3“ die Wörter „und zur Vorbereitung
            der Festsetzung von Festbeträgen, die ab
            dem 1. Januar 2004 gelten sollen,“ einge-
            fügt.

        bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
            „Die nach Absatz 7 und § 35a Abs. 5
            bekannt gemachten Festbeträge für ver-
            schreibungspflichtige Arzneimittel sind
            entsprechend den geänderten Handelszu-
            schlägen der Arzneimittelpreisverordnung,
            zuletzt geändert durch Artikel 24 des Ge-
            setzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
BGBl. 2003, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195
            S. 2190), umzurechnen; die umgerechneten
            Festbeträge finden ab dem 1. Januar 2004
            Anwendung. Für die Umrechnung sind kei-
            ne Stellungnahmen von Sachverständigen
            einzuholen. Die Spitzenverbände der Kran-
            kenkassen machen die Umrechnung der
            Festbeträge bis zum 1. Dezember 2003 be-
            kannt; § 35a Abs. 5 Satz 1 gilt entspre-
            chend. Die umgerechneten Festbeträge
            nach Satz 2 sowie die auf Grund der §§ 35
            und 35a bekannt gemachten Festbeträge
            für nicht verschreibungspflichtige Arznei-
            mittel in der zuletzt gültigen Fassung blei-
            ben so lange gültig, bis sie neu bestimmt,
            angepasst oder aufgehoben werden.“

24. § 35a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
        ausschuss der Ärzte und Krankenkassen“
        durch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus-
        schuss“ ersetzt.
     b) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesaus-
        schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch
        die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“
        ersetzt.

25. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:

                           „§ 35b
                      Bewertung des
                 Nutzens von Arzneimitteln

        (1) Das Institut für Qualität und Wirtschaftlich-
     keit im Gesundheitswesen bewertet bei Beauftra-
     gung nach § 139b Abs. 1 und 2 den Nutzen von
     Arzneimitteln. Nutzenbewertungen nach Satz 1
     können für jedes erstmals verordnungsfähige Arz-
     neimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen sowie
     für andere Arzneimittel, die von Bedeutung sind,
     erstellt werden. Das Institut bestimmt einheitliche
     Methoden für die Erarbeitung der Bewertungen
     und veröffentlicht diese abruffähig im Internet.
        (2) Die Nutzenbewertungen nach Absatz 1 wer-
     den dem Gemeinsamen Bundesausschuss als
     Empfehlung zur Beschlussfassung nach § 92
     Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zugeleitet. Sie sind in geeigne-
     ten Abständen zu überprüfen und erforderlichen-
     falls anzupassen. Bei Vorliegen neuer wissen-

     schaftlicher Erkenntnisse ist die Nutzenbewertung

     auf Antrag der Hersteller zu überprüfen.

        (3) Für die Abgabe von Bewertungen zum
     Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die
     Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für
     Indikationen und Indikationsbereiche, für die sie
     nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassen
     sind, beruft das Bundesministerium für Gesund-
     heit und Soziale Sicherung Expertengruppen beim
     Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
     dukte. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Eine ent-
     sprechende Bewertung soll nur mit Zustimmung
     des pharmazeutischen Unternehmens erstellt wer-
     den.

       (4) Gesonderte Klagen gegen Bewertungen
     nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig.“

26. § 36 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die
        Wörter „und den Verbänden der behinderten
        Menschen“ gestrichen und nach dem Wort „ist“
        die Wörter „innerhalb einer angemessenen
        Frist“ eingefügt.

     b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze
        ersetzt:
        „Die Spitzenverbände der Krankenkassen set-
        zen gemeinsam und einheitlich erstmalig bis
        zum 31. Dezember 2004 für die nach Absatz 1
        bestimmten Hilfsmittel einheitliche Festbeträge
        fest. Bis dahin gelten die Festbeträge, die bis-
        her von den Landesverbänden der Kranken-
        kassen und den Verbänden der Ersatzkassen
        für den Bereich eines Landes festgesetzt wor-
        den sind, als Festbeträge im Sinne des § 33
        Abs. 2 Satz 1.“

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) § 35 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.“

27. § 37 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semiko-
            lon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

            „der Anspruch umfasst das Anziehen und
            Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab
            Kompressionsklasse 2 auch in den Fällen,
            in denen dieser Hilfebedarf bei der Fest-
            stellung der Pflegebedürftigkeit nach den
            §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berück-
            sichtigen ist.“

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrich-
            tungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften
            Buches aufgenommen sind, erhalten Leis-
            tungen nach den Sätzen 1 bis 4 auch dann,
            wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und
            ihnen nur zur Durchführung der Behand-
            lungspflege vorübergehender Aufenthalt in
            einer Einrichtung oder in einer anderen
            geeigneten Unterkunft zur Verfügung ge-
            stellt wird.“
     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

           „(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-

        endet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach

        § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf
        die für die ersten 28 Kalendertage der Leis-
        tungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfal-
        lenden Kosten an die Krankenkasse.“

28. § 37a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesaus-
        schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch
        die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“
        ersetzt.
     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-
        endet haben, leisten als Zuzahlung je Kalender-
        tag der Leistungsinanspruchnahme den sich
BGBl. 2003, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196
          nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die
          Krankenkasse.“

 29. Dem § 38 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-
       det haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag
       der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61
       Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.“

 30. § 39 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 wird die Angabe „14 Tage 9 Euro“
          durch die Angabe „28 Tage den sich nach § 61
          Satz 2 ergebenden Betrag“ ersetzt.

       b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 Satz 2“ durch

          die Angabe „Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.

 31. § 40 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „9 Euro“
          durch die Angabe „den sich nach § 61 Satz 2
          ergebenden Betrag“ ersetzt.

       b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach § 39
          Abs. 4 ergebenden Betrag für längstens 14 Tage“
          durch die Angabe „nach § 61 Satz 2 ergeben-
          den Betrag für längstens 28 Tage“ ersetzt.

 32. In § 41 Abs. 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“ durch

     die Angabe „§ 61 Satz 2“ ersetzt.

 33. § 43 wird wie folgt geändert:
       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

             „(2) Die Krankenkasse kann aus medizini-
          schen Gründen in unmittelbarem Anschluss an
          eine Krankenhausbehandlung oder stationäre
          Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische
          Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke
          oder schwerstkranke Kinder, die das zwölfte

          Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erbrin-
          gen oder fördern, wenn die Nachsorge wegen
          der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung
          notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu
          verkürzen oder die anschließende ambulante
          ärztliche Behandlung zu sichern. Die Nachsor-
          gemaßnahmen umfassen die im Einzelfall erfor-
          derliche Koordinierung der verordneten Leis-
          tungen sowie Anleitung und Motivation zu
          deren Inanspruchnahme. Angehörige und stän-
          dige Betreuungspersonen sind einzubeziehen,
          wenn dies aus medizinischen Gründen erforder-
          lich ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
          bestimmen gemeinsam und einheitlich das
          Nähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt
          und Qualität der Nachsorgemaßnahmen.“

 34. § 43b wird wie folgt geändert:

       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 28
          Abs. 4 zu entrichten haben, hat der Leistungs-
          erbringer einzubehalten; sein Vergütungsan-
          spruch gegenüber der Krankenkasse, der Kas-

       senärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Verei-
       nigung verringert sich entsprechend. Die nach
       § 83 zu entrichtenden Vergütungen verringern
       sich in Höhe der Summe der von den mit der
       Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen
       Vereinigung abrechnenden Leistungserbrin-
       gern nach Satz 1 einbehaltenen Zuzahlungen.
       Absatz 1 Satz 2 gilt nicht im Falle der Leistungs-
       erbringung und Abrechnung im Rahmen von
       Gesamtverträgen nach den §§ 82 und 83. Das
       Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1 und 2
       ist in den Bundesmantelverträgen zu verein-
       baren.“

35. Im Dritten Kapitel wird der Sechste Abschnitt wie

    folgt gefasst:

                   „Sechster Abschnitt
            Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung

                            § 53

                       Selbstbehalt

       Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorse-
    hen, dass freiwillige Mitglieder, die Kostenerstat-
    tung in Anspruch nehmen (§ 13), jeweils für ein
    Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse
    zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbst-
    behalt). Die Beiträge mit Ausnahme der nicht vom

    Mitglied zu tragenden Anteile und der Beitragszu-

    schüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie
    § 257 Abs. 1 Satz 1 sind für diese Mitglieder ent-
    sprechend zu ermäßigen. Die Satzung regelt die
    Höhe des Selbstbehaltes und der damit verbunde-
    nen Beitragsermäßigung, die nicht als Anwendung

    eines ermäßigten Beitragssatzes auf das Arbeits-
    entgelt durchgeführt werden darf, sondern durch
    die Krankenkasse direkt mit dem Mitglied abzu-
    rechnen ist.

                            § 54

                   Beitragsrückzahlung

       Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für frei-
    willige Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als
    drei Monate versichert waren, eine Beitragsrück-
    zahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 ver-
    sicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leis-
    tungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in
    Anspruch genommen haben. Die Satzung regelt
    die Höhe des Rückzahlungsbetrages, bei Arbeit-
    nehmern einschließlich der nicht vom Mitglied zu
    tragenden Beitragsanteile. Der Rückzahlungsbe-
    trag darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr
    gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird
    innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalender-
    jahres an das Mitglied gezahlt. Die im Dritten und
    Vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Aus-
    nahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2, §§ 24
    bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das
    18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, blei-
    ben unberücksichtigt.“

36. Im Dritten Kapitel wird der Siebte Abschnitt wie
    folgt gefasst:
                    „Siebter Abschnitt
                        Zahnersatz
BGBl. 2003, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197
                       § 55
                Leistungsanspruch

  (1) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach
den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 befundbezogene
Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkro-
nen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und
zahntechnische Leistungen) für die Fälle vorzuse-
hen, in denen eine zahnprothetische Versorgung
notwendig ist und die geplante Versorgung einer
Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 aner-
kannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom
Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2
Satz 6 und 7 festgesetzten Beträge für die jeweilige
Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur
Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Fest-
zuschüsse nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die
Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des
Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erken-
nen lässt und der Versicherte während der letzten
fünf Jahre vor Beginn der Behandlung

1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in
   jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genom-
   men hat und
2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres
   nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr
   hat zahnärztlich untersuchen lassen.

Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich um
weitere 10 vom Hundert, wenn der Versicherte seine
Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn
Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung, frühes-
tens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen
nach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in
Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fäl-
len des Absatzes 2. Für Versicherte, die nach dem
31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nachweis
für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der
Zähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht.

   (2) Die Satzung hat bei der Versorgung mit
Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen
nach Absatz 1 Satz 2 einen Betrag in jeweils glei-
cher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe
der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ent-
standenen Kosten, vorzusehen, wenn Versicherte
ansonsten unzumutbar belastet würden. Eine
unzumutbare Belastung liegt vor, wenn
1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebens-
   unterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der
   monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-
   ten Buches nicht überschreiten,
2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach
   dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen
   der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesver-
   sorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht
   der bedarfsorientierten Grundsicherung, Arbeits-
   losenhilfe nach dem Dritten Buch, Ausbildungs-
   förderung nach dem Bundesausbildungsförde-
   rungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder
3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim
   oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Trä-
   ger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge
   getragen werden.

Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versi-
cherten gelten auch die Einnahmen anderer in dem
gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und
Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnah-
men zum Lebensunterhalt gehören nicht Grund-
renten, die Beschädigte nach dem Bundesversor-
gungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in ent-
sprechender Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihil-
fen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt
werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grund-
rente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der in
Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich
für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt
lebenden Angehörigen des Versicherten um 15
vom Hundert und für jeden weiteren in dem
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen
des Versicherten und des Lebenspartners um
10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches.

   (3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung bei
der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den
Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 einen weite-
ren Betrag vorzusehen. Sie erstattet den Versi-
cherten den Betrag, um den die Festzuschüsse
nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz
zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines
zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2
Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen.
Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens
einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüs-
se nach Absatz 1 Satz 2, jedoch nicht mehr als die
tatsächlich entstandenen Kosten.

    (4) Wählen Versicherte einen über die Regelver-
sorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden
gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkos-
ten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufge-
listeten Leistungen selbst zu tragen.

   (5) Die Satzungen haben eine Erstattung der
bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2
bis 7, den Absätzen 2 und 3 für die Fälle vorzuse-
hen, in denen eine von der Regelversorgung nach
§ 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versor-
gung durchgeführt wird.

                       § 56
       Festsetzung der Regelversorgungen
   (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
stimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30. Juni
2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach
§ 55 gewährt werden und ordnet diesen protheti-
sche Regelversorgungen zu.
   (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der
Grundlage einer international anerkannten Klassi-
fikation des Lückengebisses. Dem jeweiligen
Befund wird eine zahnprothetische Regelversor-
gung zugeordnet. Diese hat sich an zahnmedizi-
nisch notwendigen zahnärztlichen und zahntech-
nischen Leistungen zu orientieren, die zu einer
ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaft-
lichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich
Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem
BGBl. 2003, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198
       Befund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein
       anerkannten Stand der zahnmedizinischen Er-
       kenntnisse gehören. Bei der Zuordnung der Regel-
       versorgung zum Befund sind insbesondere die
       Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbe-
       zahnung zu berücksichtigen. Zumindest bei klei-
       nen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde
       zu legen. Bei großen Brücken ist die Regelversor-
       gung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zäh-
       nen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je
       Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsver-
       sorgungen ist die Regelversorgung auf zwei Ver-
       bindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit
       einem Restzahnbestand von höchstens drei Zäh-
       nen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kie-
       fer begrenzt. Regelversorgungen umfassen im
       Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn
       fünf, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn vier. In
       die Festlegung der Regelversorgung einzubezie-
       hen sind die Befunderhebung, die Planung, die
       Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung
       von groben Okklusionshindernissen und alle Maß-
       nahmen zur Herstellung und Eingliederung des
       Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung
       sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahner-
       satzes. Bei der Festlegung der Regelversorgung
       für zahnärztliche Leistungen und für zahntechni-
       sche Leistungen sind jeweils die einzelnen Leis-
       tungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt
       aufzulisten. Inhalt und Umfang der Regelversor-
       gungen sind in geeigneten Zeitabständen zu über-
       prüfen und an die zahnmedizinische Entwicklung
       anzupassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
       kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen
       und die Leistungsbeschreibung fortentwickeln.

         (3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen

       Bundesausschusses nach Absatz 2 ist dem Ver-

       band Deutscher Zahntechniker-Innungen Gele-
       genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung-
       nahme ist in die Entscheidung über die Regelver-
       sorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistun-
       gen einzubeziehen.
          (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
       jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjah-
       res die Befunde, die zugeordneten Regelversor-
       gungen einschließlich der nach Absatz 2 Satz 10
       aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen
       Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelver-
       sorgung entfallenden Beträge nach § 57 Abs. 1
       Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 in den Abstaffelun-
       gen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2
       im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

          (5) § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe,
       dass die Beanstandungsfrist einen Monat beträgt.
       Erlässt das Bundesministerium für Gesundheit und
       Soziale Sicherung die Richtlinie nach § 94 Abs. 1
       Satz 3, gilt § 87 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz und
       Satz 3 entsprechend.

                               § 57

                       Beziehungen zu

                Zahnärzten und Zahntechnikern

         (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
       gemeinsam und einheitlich und die Kassenzahn-

ärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils
bis zum 30. September eines Kalenderjahres für
das Folgejahr, erstmalig bis zum 30. September
2004 für das Jahr 2005, die Höhe der Vergütungen
für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelver-
sorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Für die erstma-
lige Vereinbarung ermitteln die Vertragspartner
nach Satz 1 den bundeseinheitlichen durchschnitt-
lichen Punktwert des Jahres 2004 für zahnärztliche
Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahn-
kronen gewichtet nach der Zahl der Versicherten.
Soweit Punktwerte für das Jahr 2004 bis zum
30. Juni 2004 von den Partnern der Gesamtverträ-
ge nicht vereinbart sind, werden die Punktwerte
des Jahres 2003 unter Anwendung der für das
Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durch-
schnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichti-
gen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen
je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festge-
legt. Für das Jahr 2005 wird der durchschnittliche
Punktwert nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwen-
dung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maß-
geblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der
beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der
Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bun-
desgebiet festgelegt. Für die folgenden Kalender-
jahre gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die
Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der
Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2
Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen,
multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwer-
ten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren
den Gemeinsamen Bundesausschuss über die
Beträge nach Satz 6. § 89 Abs. 4 gilt mit der Maß-
gabe, dass auch § 89 Abs. 1 und 1a entsprechend
gilt. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Abs. 1 Satz 1

und 3 und Abs. 1a Satz 2 betragen für die Festset-

zungen nach den Sätzen 2 bis 4 zwei Monate.

   (2) Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich vereinbaren mit den Innungsver-
bänden der Zahntechniker-Innungen jeweils bis
zum 30. September eines Kalenderjahres, erstma-
lig bis zum 30. September 2004 für das Jahr 2005,
die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistun-
gen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2
Satz 2; sie dürfen dabei die nach den Sätzen 2 bis 5
für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten bundes-
einheitlichen durchschnittlichen Preise um bis zu
5 vom Hundert unter- oder überschreiten. Hierzu
ermitteln die Spitzenverbände der Krankenkassen
und der Verband der Zahntechniker-Innungen die
bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise des
Jahres 2004 für zahntechnische Leistungen beim
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Supra-
konstruktionen gewichtet nach der Zahl der Ver-
sicherten. Sind Preise für das Jahr 2004 nicht ver-
einbart, werden die Preise des Jahres 2003 unter
Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3
maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungs-
rate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mit-
glieder der Krankenkassen je Mitglied für das

gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für das Jahr

2005 werden die durchschnittlichen Preise nach
den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das
Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durch-
BGBl. 2003, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2199
schnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichti-
gen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen
je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festge-
legt. Für die folgenden Kalenderjahre gilt § 71 Abs. 1
bis 3. Die für die Festlegung der Festzuschüsse
nach § 55 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für
die zahntechnischen Leistungen bei den Regelver-
sorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht wer-
den, ergeben sich als Summe der bundeseinheit-
lichen Preise nach den Sätzen 2 bis 5 für die nach
§ 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen
Leistungen. Die Beträge nach Satz 6 vermindern
sich um 5 vom Hundert für zahntechnische Leistun-
gen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die Ver-
tragspartner nach Satz 2 informieren den Gemein-
samen Bundesausschuss über die Beträge für die
zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgun-
gen. § 89 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass die
Festsetzungsfristen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und 3
und Abs. 1a Satz 2 für die Festsetzungen nach den

Sätzen 2 bis 4 jeweils einen Monat betragen.

                        § 58

               Beitrag für Zahnersatz
  (1) Für Mitglieder, die Anspruch auf Leistungen
nach den §§ 55 und 56 haben, hat die Krankenkas-
se in ihrer Satzung einen Beitrag vorzusehen, der
von den Mitgliedern allein zu tragen ist.
   (2) Sofern Mitglieder der Krankenkasse eine
Bescheinigung eines privaten Krankenversiche-
rungsunternehmens darüber vorlegen, dass sie
von diesem für sich und für ihre nach § 10 ver-
sicherten Angehörigen Vertragsleistungen bean-
spruchen können, die der Art und dem Umfang
nach denen des § 55 Abs. 1 und des § 56 ver-
gleichbar sind, entfällt für das Mitglied und die
nach § 10 versicherten Angehörigen dauerhaft der
Leistungsanspruch nach den §§ 55 und 56 sowie
der Beitrag nach Absatz 1.

   (3) Die Höhe des Beitrags nach Absatz 1 wird
von den Spitzenverbänden der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich jeweils bis zum
1. Oktober für das folgende Kalenderjahr, erstmals
zum 1. Oktober 2004, festgelegt. Die Höhe des
Beitrags ist so festzulegen, dass die Ausgaben
aller Krankenkassen für Leistungen nach den §§ 55
und 56 sowie die hierauf entfallenden Verwal-
tungskosten gedeckt werden. Der nach den Sät-
zen 1 und 2 festgelegte Beitrag gilt bundeseinheit-
lich für alle Mitglieder der Krankenkassen. Der
Beschluss nach Satz 1 ist dem Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen.

  (4) Die Beitragseinnahmen nach den Absätzen 1
und 3 und die Leistungsausgaben nach den §§ 55
und 56 sowie die hierauf entfallenden Verwal-
tungskosten haben die Krankenkassen in ihrem
Haushalt getrennt auszuweisen.

                        § 59

      Finanzausgleich für härtefallbedingte

     Mehraufwendungen der Krankenkassen

   (1) Zwischen den Krankenkassen wird ein
Finanzausgleich für die unterschiedlichen Belas-

     tungen durchgeführt, die durch die Übernahme der
     Beträge nach § 55 Abs. 2 und 3 entstehen. Das
     Bundesversicherungsamt führt den Ausgleich
     nach Satz 1 durch.
       (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und
     Soziale Sicherung regelt durch Rechtsverordnung
     mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
     über

     1. die Ermittlung und Abgrenzung der in Absatz 1
        genannten Aufwendungen (ausgleichsfähige
        Leistungsausgaben),
     2. die gemeinsame Finanzierung der ausgleichs-
        fähigen Leistungsausgaben nach Nummer 1,

     3. das Berechnungsverfahren, das Verfahren und
        die Durchführung des Ausgleichs,
     4. die von den Krankenkassen mitzuteilenden
        Angaben,

     5. die Fälligkeit der Beträge und die Erhebung von

        Säumniszuschlägen,
     6. den Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbe-

        trägen, die nach Durchführung des Ausgleichs
        nach Absatz 1 in Bezug auf die nach § 58 Abs. 4
        getrennt ausgewiesenen Beträge verbleiben.
     In der Rechtsverordnung sind Regelungen vorzu-
     sehen, die sicherstellen, dass der Ausgleich nach
     Absatz 1 nicht zu einer Zunahme der Leistungs-
     ausgaben für Zahnersatz führt. Hierfür kann insbe-
     sondere ein Eigenanteil der Krankenkasse oder die
     Berücksichtigung durchschnittlicher anstelle der
     tatsächlichen Leistungsausgaben vorgesehen
     werden.“

37. § 60 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Leis-
            tung der Krankenkasse“ die Wörter „aus
            zwingenden medizinischen Gründen“ ein-
            gefügt.

        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
            „Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten
            zu einer ambulanten Behandlung unter
            Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergeben-
            den Betrages nur nach vorheriger Geneh-
            migung in besonderen Ausnahmefällen, die
            der Gemeinsame Bundesausschuss in den
            Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
            festgelegt hat.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „13 Euro“ durch
            die Angabe „sich nach § 61 Satz 1 erge-
            benden Betrages“ ersetzt.

        bb) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. bei Leistungen, die stationär erbracht
                werden; dies gilt bei einer Verlegung in
                ein anderes Krankenhaus nur, wenn
                die Verlegung aus zwingenden medizi-

                nischen Gründen erforderlich ist, oder

                bei einer mit Einwilligung der Kranken-
                kasse erfolgten Verlegung in ein wohn-
                ortnahes Krankenhaus,“.
BGBl. 2003, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200
          cc) Satz 2 wird aufgehoben.

          dd) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „von

              13 Euro“ durch die Angabe „in Höhe des

              sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betra-

              ges“ ersetzt.

 38. Im Dritten Kapitel wird die Überschrift des Neunten
     Abschnitts wie folgt gefasst:
                     „Neunter Abschnitt
               Zuzahlungen, Belastungsgrenze“.

 39. § 61 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 61
                          Zuzahlungen

          Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben,
       betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises,
       mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro;
       allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des
       Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnah-
       men werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei
       Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt
       die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie
       10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen
       sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegen-
       über dem Versicherten zu quittieren; ein Vergü-
       tungsanspruch hierfür besteht nicht.“

 40. § 62 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 62

                       Belastungsgrenze

          (1) Versicherte haben während jedes Kalender-
       jahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze
       zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits inner-
       halb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Kran-
       kenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen,
       dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzah-

       lungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze

       beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoein-

       nahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kran-

       ke, die wegen derselben schwerwiegenden Krank-

       heit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom
       Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
       Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der in Satz 2
       genannten Behandlung ist der Krankenkasse
       jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjah-
       res nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst
       der Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu
       prüfen. Das Nähere zur Definition einer schwerwie-
       genden chronischen Erkrankung bestimmt der
       Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien
       nach § 92.
          (2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen
       nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die
       Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit

       dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt
       lebenden Angehörigen des Versicherten und des
       Lebenspartners jeweils zusammengerechnet. Hier-
       bei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den
       ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden
       Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert
       und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haus-
       halt lebenden Angehörigen des Versicherten und

     des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährli-
     chen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches

     zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten

     und des Lebenspartners sind die jährlichen Brutto-

     einnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1

     und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden
     Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der
     Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene
     Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum
     Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die
     Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
     oder nach anderen Gesetzen in entsprechender
     Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
     erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach
     dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden
     an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur
     Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem
     Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den
     Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

     1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun-
        dessozialhilfegesetz oder im Rahmen der
        Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor-
        gungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in
        entsprechender Anwendung des Bundesver-
        sorgungsgesetzes oder Leistungen nach dem
        Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsi-
        cherung im Alter und bei Erwerbsminderung
        erhalten,
     2. bei denen die Kosten der Unterbringung in
        einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung
        von einem Träger der Sozialhilfe oder der

        Kriegsopferfürsorge getragen werden

     sowie für den in § 264 genannten Personenkreis
     als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die
     gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz
     des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur
     Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfege-
     setzes (Regelsatzverordnung) maßgeblich.

        (3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten

     eine Bescheinigung über die Befreiung nach

     Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das

     Einkommen des Versicherten oder anderer zu

     berücksichtigender Personen enthalten.

       (4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden
     § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5 und § 62 Abs. 2a in
     der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis
     zum 31. Dezember 2004 weiter Anwendung.“

41. In § 63 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die Bun-
    desausschüsse“ durch die Wörter „der Gemeinsa-
    me Bundesausschuss“ und das Wort „haben“
    durch das Wort „hat“ ersetzt sowie die Wörter „der
    Ausschuss nach § 137c Abs. 2“ gestrichen.

42. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Werden in einem Modellvorhaben nach § 63
        Abs. 1 Leistungen außerhalb der für diese Leis-
        tungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder
        § 85a, der Ausgabenvolumen nach § 84 oder
        der Krankenhausbudgets vergütet, sind die
        Vergütungen, die Ausgabenvolumen oder die
        Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leis-
BGBl. 2003, Seite 2201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2201
        tungen enthalten sind, entsprechend der Zahl
        und der Risikostruktur der am Modellversuch
        teilnehmenden Versicherten im Verhältnis zur
        Gesamtzahl der Versicherten zu verringern; die
        Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser
        sind dem geringeren Leistungsumfang anzu-

        passen.“

     b) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtvergütungen“
        durch das Wort „Vergütungen“ ersetzt.

43. § 65a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 65a

                        Bonus für
              gesundheitsbewusstes Verhalten

       (1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
     bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versi-
     cherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherken-
     nung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 oder
     qualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse
     zur primären Prävention in Anspruch nehmen,
     Anspruch auf einen Bonus haben.
        (2) Für Versicherte, die an einer hausarztzentrier-
     ten Versorgung nach § 73b, an einem strukturierten
     Behandlungsprogramm bei chronischen Krankhei-
     ten nach § 137f oder an einer integrierten Versor-
     gung nach § 140a teilnehmen, kann sie in ihrer Sat-
     zung für die Dauer der Teilnahme Zuzahlungen, die
     nach diesem Gesetz zu leisten sind, ermäßigen.
     Sie kann in ihrer Satzung die Beiträge mit Ausnah-
     me der nicht vom Mitglied zu tragenden Anteile
     und der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechs-
     ten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1 für diese
     Versicherten ermäßigen; § 53 Satz 3 gilt entspre-
     chend.
       (3) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
     auch vorsehen, dass bei Maßnahmen der betriebli-
     chen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber
     sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmen-
     den Versicherten einen Bonus erhalten.
        (4) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach
     den Absätzen 1 und 2 müssen mittelfristig aus Ein-
     sparungen und Effizienzsteigerungen, die durch
     diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert wer-
     den. Die Krankenkassen haben regelmäßig, min-
     destens alle drei Jahre, über diese Einsparungen
     gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde
     Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einspa-
     rungen erzielt, dürfen keine Boni für die entspre-
     chenden Versorgungsformen gewährt werden.
     Beitragserhöhungen allein deshalb, weil die Kran-
     kenkasse in ihrer Satzung Bonusregelungen vor-
     sieht, sind nicht zulässig.“

44. Nach § 66 werden folgende §§ 67 und 68 einge-
    fügt:

                             „§ 67

                Elektronische Kommunikation

        (1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirt-

     schaftlichkeit der Versorgung soll die papiergebun-

     dene Kommunikation unter den Leistungserbrin-
     gern so bald und so umfassend wie möglich durch
     die elektronische und maschinell verwertbare

     Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapie-
     empfehlungen und Behandlungsberichten, die
     sich auch für eine einrichtungsübergreifende fall-
     bezogene Zusammenarbeit eignet, ersetzt wer-
     den.

        (2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer

     sowie ihre Verbände sollen den Übergang zur elek-
     tronischen Kommunikation nach Absatz 1 finan-
     ziell unterstützen.

                            § 68

                    Finanzierung einer
       persönlichen elektronischen Gesundheitsakte

       Zur Verbesserung der Qualität und der Wirt-
     schaftlichkeit der Versorgung können die Kranken-
     kassen ihren Versicherten zu von Dritten angebo-
     tenen Dienstleistungen der elektronischen Spei-
     cherung und Übermittlung patientenbezogener
     Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung ge-
     währen. Das Nähere ist durch die Satzung zu
     regeln.“

45. In § 69 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- und
    Landesausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-
    meinsamen Bundesausschusses und der Landes-
    ausschüsse“ ersetzt.

46. In § 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83“ ersetzt.

47. § 72 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten,
        medizinische Versorgungszentren und Kran-
        kenkassen wirken zur Sicherstellung der ver-
        tragsärztlichen Versorgung der Versicherten
        zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses
        Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entspre-
        chend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und
        medizinische     Versorgungszentren,      sofern
        nichts Abweichendes bestimmt ist.“
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesaus-
        schüsse“ durch die Wörter „des Gemeinsamen
        Bundesausschusses“ ersetzt.

48. § 73 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Komma durch
        ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
        angefügt:

        „Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel
        der besonderen Therapierichtungen sind nicht
        ausgeschlossen,“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 2 werden die Wörter „ein-

            schließlich der Versorgung mit Zahner-

            satz;“ durch das Wort „und“ ersetzt.

        bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
            eingefügt:
BGBl. 2003, Seite 2202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2202
              „2a. Versorgung mit Zahnersatz ein-
                   schließlich Zahnkronen und Supra-
                   konstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2
                   entspricht,“.
       c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
          „auf dem Verordnungsblatt“ die Wörter „oder in
          dem elektronischen Verordnungsdatensatz“
          eingefügt.
       d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Preisver-
              gleichsliste nach § 92 Abs. 2“ durch die
              Wörter „der Hinweise nach § 92 Abs. 2
              Satz 3“ ersetzt.
          bb) Folgende Sätze werden angefügt:

              „In den Informationen und Hinweisen sind
              Handelsbezeichnung, Indikationen und
              Preise sowie weitere für die Verordnung
              von Arzneimitteln bedeutsame Angaben
              insbesondere auf Grund der Richtlinien
              nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise
              anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich
              ermöglichen; dafür können Arzneimittel
              ausgewählt werden, die einen maßgeblichen
              Anteil an der Versorgung der Versicherten
              im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der
              Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den
              Angaben der anatomisch-therapeutisch-
              chemischen Klassifikation anzugeben. Es
              gilt die vom Deutschen Institut für medizi-
              nische Dokumentation und Information im
              Auftrage des Bundesministeriums für
              Gesundheit und Soziale Sicherung heraus-
              gegebene Klassifikation in der jeweils gülti-
              gen Fassung. Die Übersicht ist für einen
              Stichtag zu erstellen und in geeigneten
              Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu

              aktualisieren.“

 49. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:
                             „§ 73b

                 Hausarztzentrierte Versorgung

          (1) Versicherte können sich gegenüber ihrer
       Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante
       fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des
       von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach
       Absatz 2 gewählten Hausarztes in Anspruch zu
       nehmen (hausarztzentrierte Versorgung). Der Versi-
       cherte ist an diese Verpflichtung und an die Wahl
       seines Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden;
       er soll den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen
       eines wichtigen Grundes wechseln.

         (2) Die Krankenkassen haben zur Sicherstellung
       der hausarztzentrierten Versorgung mit besonders
       qualifizierten Hausärzten Verträge zu schließen. Die
       Verträge können abgeschlossen werden mit
       1. zugelassenen Hausärzten, die die Qualitätsan-
          forderungen nach Absatz 3 erfüllen, und Ge-
          meinschaften dieser Hausärzte sowie
       2. zugelassenen medizinischen Versorgungszen-
          tren, die die Erbringung der hausärztlichen Leis-
          tungen unter Beachtung der Qualitätsanforde-
          rungen nach Absatz 3 gewährleisten.

     Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht;
     die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist
     unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien
     öffentlich auszuschreiben.
        (3) In den Gesamtverträgen ist das Nähere über
     den Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung, ins-
     besondere die die Anforderungen nach § 73
     Abs. 1b und 1c übersteigenden besonderen säch-
     lichen und personellen Anforderungen an eine haus-
     arztzentrierte Versorgung zu vereinbaren. Dabei
     sind außerdem Regelungen zu treffen, wie diese
     hausarztzentrierte Versorgung zu vergüten ist, so-
     wie ob und wie diese Vergütung auf die in den Ge-
     samtverträgen nach § 85 oder § 85a vereinbarten
     Vergütungen anzurechnen ist. Bundesmantelver-
     tragliche Regelungen sind möglich.

       (4) Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme
     der Versicherten regeln die Krankenkassen in ihren
     Satzungen.“

50. Nach § 73b wird folgender § 73c eingefügt:
                           „§ 73c

                   Förderung der Qualität
            in der vertragsärztlichen Versorgung
        (1) In den Gesamtverträgen sollen Versor-
     gungsaufträge vereinbart werden, deren Durchfüh-
     rung bestimmte qualitative oder organisatorische
     Anforderungen an die Vertragsärzte stellt. Dabei
     sind außerdem Regelungen zu treffen, wie die
     Erfüllung dieser besonderen Versorgungsaufträge
     zu vergüten ist sowie ob und wie diese Vergütung
     auf die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder
     § 85a vereinbarten Vergütungen anzurechnen ist.
     Bundesmantelvertragliche Regelungen sind mög-
     lich.

        (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist zu regeln,

     ob Vertragsärzte, die der Kassenärztlichen Vereini-
     gung nachweisen, dass sie die vereinbarten Anfor-
     derungen erfüllen, einen Anspruch auf Durchfüh-
     rung der Versorgungsaufträge im Rahmen der ver-
     tragsärztlichen Versorgung haben. Wird keine Ver-

     einbarung nach Satz 1 geschlossen, können Kran-
     kenkassen mit Vertragsärzten Verträge zur Durch-
     führung der nach Absatz 1 gesamtvertraglich ver-
     einbarten Versorgungsaufträge schließen. Die Auf-
     forderung zur Abgabe eines Angebots ist unter
     Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffent-
     lich auszuschreiben.“

51. Dem § 75 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

     „Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem
     Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu ver-
     treten hat, nicht nach, können die Krankenkassen
     die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 85a
     vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehal-
     ten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bun-
     desmantelverträge.“

52. § 76 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „zugelassenen Ärzten,“ die Wörter „den medi-
        zinischen Versorgungszentren,“ eingefügt und
        die Wörter „ermächtigten ärztlich geleiteten
BGBl. 2003, Seite 2203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2203
        Einrichtungen“ durch die Wörter „den ermäch-
        tigten oder nach § 116b an der ambulanten Ver-
        sorgung teilnehmenden ärztlich geleiteten Ein-
        richtungen“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden das Wort „oder“ durch ein
        Komma ersetzt und nach dem Wort „Einrich-

        tungen“ die Wörter „oder medizinische Versor-

        gungszentren“ eingefügt.

53. § 77 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze
        ersetzt:

        „Soweit in einem Land mehrere Kassenärztliche
        Vereinigungen mit weniger als 10 000 Mitglie-
        dern bestehen, werden diese zusammengelegt.
        Sind in einem Land mehrere Kassenzahnärzt-
        liche Vereinigungen mit weniger als 5000 Mit-
        gliedern vorhanden, werden diese ebenfalls
        zusammengelegt.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die zu vereinigenden Kassenärztlichen
        Vereinigungen führen die erforderlichen Organi-
        sationsänderungen im Einvernehmen mit den
        für die Sozialversicherung zuständigen obers-
        ten Verwaltungsbehörden der Länder durch. Die
        Kassenärztlichen Vereinigungen können längs-
        tens bis zum 31. Dezember 2006 für die bis-
        herigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten
        Kassenärztlichen Vereinigungen unterschied-
        liche Gesamtvergütungen gemäß § 85 Abs. 1
        bis 3e vereinbaren und unterschiedliche Vertei-
        lungsmaßstäbe gemäß § 85 Abs. 4 anwenden.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen
        der vertragsärztlichen Versorgung in den zuge-
        lassenen medizinischen Versorgungszentren
        tätigen angestellten Ärzte und die an der ver-
        tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden er-
        mächtigten Krankenhausärzte sind Mitglieder
        der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärzt-
        lichen Vereinigung.“
     d) Absatz 6 wird aufgehoben.

54. In § 78 Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 80
    und 85 des Vierten Buches“ ein Komma und die
    Wörter „für die Verwendung der Mittel der Kassen-
    ärztlichen Vereinigungen § 305b“ eingefügt.

55. Dem § 79 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Die Höhe der jährlichen Entschädigungs-
     zahlungen an die einzelnen Vorstandsmitglieder
     einschließlich Nebenleistungen sowie die wesent-

     lichen Versorgungsregelungen sind in einer Über-

     sicht zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger und

     gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen

     und kassenzahnärztlichen Organisationen in den
     jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärzt-
     lichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.
     Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,
     die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang
     mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt
     werden, sind dem Vorsitzenden und den stellver-

     tretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung
     mitzuteilen.“

56. § 79a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Wörter „zu Selbstverwaltungsorganen“

            werden durch die Wörter „der Vertreterver-

            sammlung und des Vorstandes“ ersetzt.

        bb) Das Wort „Selbstverwaltungsorgane“ wird
            durch die Wörter „die Vertreterversamm-
            lung oder der Vorstand“ ersetzt.

     b) In Satz 2 wird das Wort „Selbstverwaltungsor-
        gane“ durch die Wörter „die Vertreterversamm-
        lung oder der Vorstand“ ersetzt.

57. In § 79b Satz 2 wird das Wort „ordentlichen“ gestri-
    chen.

58. § 80 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Ver-
        einigungen wählen in unmittelbarer und gehei-
        mer Wahl die Mitglieder der Vertreterversamm-
        lung. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsät-
        zen der Verhältniswahl auf Grund von Listen-
        und Einzelwahlvorschlägen. Die Psychothera-
        peuten wählen ihre Mitglieder der Vertreterver-
        sammlung entsprechend den Sätzen 1 und 2
        mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem
        Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversamm-
        lung vertreten sind. Das Nähere zur Wahl der
        Mitglieder der Vertreterversammlung, ein-
        schließlich des Anteils der übrigen Mitglieder
        der Kassenärztlichen Vereinigungen, bestimmt
        die Satzung.“

     b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
           „(1a) Der Vorsitzende und jeweils ein Stell-
        vertreter des Vorsitzenden der Kassenärzt-
        lichen Vereinigungen sind Mitglieder der Vertre-
        terversammlung der Kassenärztlichen Bundes-
        vereinigungen. Die Mitglieder der Vertreterver-
        sammlungen der Kassenärztlichen Vereinigun-
        gen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl
        aus ihren Reihen die weiteren Mitglieder der
        Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
        Bundesvereinigungen. Absatz 1 gilt entspre-
        chend mit der Maßgabe, dass die Kassenärzt-
        lichen Vereinigungen entsprechend ihrem jewei-
        ligen Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl
        der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigun-
        gen berücksichtigt werden.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Selbstverwal-

            tungsorgane“ durch das Wort „Vertreter-

            versammlung“ und die Angabe „vier“ durch

            die Angabe „sechs“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „vierten“ durch
            die Angabe „sechsten“ ersetzt.

59. In § 81 Abs. 1 Satz 3 wird nach Nummer 8 der
    Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
    Nummer 9 angefügt:
BGBl. 2003, Seite 2204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2204
       „9. die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung
           des Sicherstellungsauftrags.“

 60. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

                             „§ 81a
                    Stellen zur Bekämpfung
            von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

         (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
       Kassenärztlichen Bundesvereinigungen richten
       organisatorische Einheiten ein, die Fällen und
       Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unre-
       gelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder
       zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im
       Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen
       Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztli-
       chen Bundesvereinigung hindeuten. Sie nehmen
       Kontrollbefugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten
       Buches wahr.

          (2) Jede Person kann sich in den Angelegenhei-
       ten des Absatzes 1 an die Kassenärztlichen Verei-
       nigungen und Kassenärztlichen Bundesvereini-
       gungen wenden. Die Einrichtungen nach Absatz 1
       gehen den Hinweisen nach, wenn sie auf Grund
       der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände
       glaubhaft erscheinen.
          (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
       Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben zur
       Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinan-
       der und mit den Krankenkassen und ihren Verbän-
       den zusammenzuarbeiten.

          (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
       Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sollen die
       Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn
       die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf
       strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger
       Bedeutung für die gesetzliche Krankenversiche-
       rung bestehen könnte.
          (5) Der Vorstand hat der Vertreterversammlung
       im Abstand von zwei Jahren, erstmals bis zum
       31. Dezember 2005, über die Arbeit und Ergebnis-
       se der organisatorischen Einheiten nach Absatz 1
       zu berichten. Der Bericht ist der zuständigen Auf-
       sichtsbehörde zuzuleiten.“

 61. In § 82 Abs. 3 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 1“

     durch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt.

 62. § 83 wird wie folgt geändert:

       a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 63. § 84 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „des“ das

          Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.

       b) In Absatz 4 werden das Wort „können“ durch
          das Wort „entrichten“ ersetzt, vor dem Wort
          „Bonus“ das Wort „vereinbarten“ eingefügt und
          das Wort „entrichten“ gestrichen.
       c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a
          und 4b eingefügt:

           „(4a) In der Vereinbarung nach Absatz 1
        kann ein Betrag als Vomhundertsatz der in den
        Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen
        bestimmt werden, der für zwischen den Ver-
        tragspartnern abgestimmte Maßnahmen zur
        Information und Beratung der Vertragsärzte
        über Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arznei-
        und Heilmittelversorgung verwendet wird. Aus
        dem Betrag nach Satz 1 sollen auch Bonuszah-
        lungen an die Vertragsärzte verteilt werden, bei
        denen die Schnellinformationen nach Absatz 5
        Satz 4 anzeigen, dass das Richtgrößenvolumen
        nach Absatz 6 Satz 1 nicht überschritten wird.
        Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen
        Arztgruppen entsprechend ihrem Anteil am Ver-
        ordnungsvolumen an der Aufbringung des
        Betrages nach Satz 1 beteiligt werden. Das
        Nähere ist in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu
        regeln.

          (4b) Die Vorstände der Krankenkassenver-
        bände und der Kassenärztlichen Vereinigungen
        haften für eine ordnungsgemäße Umsetzung
        der vorgenannten Maßnahmen.“

64. § 85 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
        Satz 2“ durch die Angabe „§ 83 Satz 2“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
            Satz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“
            ersetzt.

        bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
            Satz 2“ durch die Angabe „§ 83 Satz 2“
            ersetzt.
        cc) In Satz 8 wird das Wort „und“ durch die Wör-
            ter „mit Ausnahme der Kostenerstattungs-
            leistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 und
            Ausgaben“ ersetzt.
     c) In Absatz 2a werden die Wörter „Bundesaus-
        schusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch
        die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschus-
        ses“ ersetzt.

     d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gesetz-
        lichen oder satzungsmäßigen Leistungsaus-

        weitung“ durch die Wörter „Veränderung des

        gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungs-
        umfangs“ ersetzt.

     e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Abweichend von Satz 2 ist eine Überschrei-
        tung der Veränderungsraten nach § 71 Abs. 3
        zulässig, wenn Mehrausgaben auf Grund von
        Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-
        schusses nach § 135 Abs. 1 entstehen; dabei

        ist zu prüfen, inwieweit die Mehrausgaben durch

        Minderausgaben auf Grund eines Wegfalls von
        Leistungen, die auf Grund einer Prüfung nach
        § 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht mehr zu Lasten
        der Krankenkassen erbracht werden dürfen,
        ausgeglichen werden können.“
     f) In Absatz 3c Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
        Satz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2205
g) Nach Absatz 3c werden folgende Absätze 3d
   und 3e eingefügt:
      „(3d) Zur Angleichung der Vergütung der
   vertragsärztlichen Leistungen je Vertragsarzt im
   Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-
   trages genannten Länder und dem übrigen
   Bundesgebiet werden die Gesamtvergütungen
   nach Absatz 2 im Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1
   des Einigungsvertrages genannten Länder in
   den Jahren 2004 bis 2006 zusätzlich zur Erhö-
   hung nach Absatz 3 schrittweise um insgesamt
   3,8 vom Hundert erhöht. § 313a Abs. 3 gilt inso-
   weit nicht. Die Gesamtvergütungen nach Ab-
   satz 2 im übrigen Bundesgebiet werden in den
   Jahren 2004 bis 2006 schrittweise um insge-
   samt 0,6 vom Hundert abgesenkt. Die Verände-
   rungen der Gesamtvergütungen der Kassen-
   ärztlichen Vereinigungen im Gebiet der in Arti-
   kel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
   Länder sind im Jahr 2005 auf die nach Satz 1
   erhöhte Vergütungssumme des Jahres 2004 zu
   beziehen. Die Veränderungen der Gesamtver-
   gütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen
   im übrigen Bundesgebiet sind im Jahr 2005 auf
   die nach Satz 3 abgesenkte Vergütungssumme
   im Jahr 2004 zu beziehen. Die Regelungen
   nach den Sätzen 4 und 5 gelten für das Jahr
   2006 entsprechend. Die Regelungen dieses
   Absatzes gelten nicht für das Land Berlin.
     (3e) Die Veränderungen der Gesamtvergü-
   tungen für die vertragsärztliche Versorgung
   nach Absatz 3 im Jahr 2004 sind auf das nach
   Satz 2 bereinigte Vergütungsvolumen des Jah-
   res 2003 zu beziehen. Die Bereinigung umfasst
   den Anteil der Gesamtvergütungen, der auf Leis-
   tungen entfällt, auf die die Versicherten auf
   Grund der in den §§ 24b und 27a getroffenen
   Regelungen ab 1. Januar 2004 keinen An-
   spruch mehr haben.“
h) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Sie wendet dabei ab dem 1. Juli 2004 den
       mit den Landesverbänden der Krankenkas-
       sen und den Verbänden der Ersatzkassen
       erstmalig bis zum 30. April 2004 gemein-
       sam und einheitlich zu vereinbarenden Ver-
       teilungsmaßstab an; für die Vergütung der
       im ersten und zweiten Quartal 2004 er-
       brachten vertragsärztlichen Leistungen
       wird der am 31. Dezember 2003 geltende
       Honorarverteilungsmaßstab angewandt.“
   bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen
       zur Vergütung der psychotherapeutischen
       Leistungen der Psychotherapeuten, der
       Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
       und -psychotherapie, der Fachärzte für
       Psychiatrie und Psychotherapie, der Fach-
       ärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte
       für psychotherapeutische Medizin sowie
       der ausschließlich psychotherapeutisch
       tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemes-
       sene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit
       gewährleisten.“

       cc) Die Sätze 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
           „Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen
           zur Verhinderung einer übermäßigen Aus-
           dehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes
           vorzusehen. Insbesondere sind arztgrup-
           penspezifische Grenzwerte festzulegen, bis
           zu denen die von einer Arztpraxis erbrach-
           ten Leistungen mit festen Punktwerten zu
           vergüten sind (Regelleistungsvolumina).
           Für den Fall der Überschreitung der Grenz-
           werte ist vorzusehen, dass die den Grenz-
           wert überschreitende Leistungsmenge mit
           abgestaffelten Punktwerten vergütet wird.“
       dd) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die vom Bewertungsausschuss nach
           Absatz 4a Satz 1 getroffenen Regelungen
           sind Bestandteil der Vereinbarungen nach
           Satz 2.“
    i) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „erstmalig bis
           zum 28. Februar 2000“ gestrichen und der
           zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
           „er bestimmt ferner, erstmalig bis zum
           29. Februar 2004, den Inhalt der nach
           Absatz 4 Satz 4, 6, 7 und 8 zu treffenden
           Regelungen.“
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „Die Kassenärztlichen Vereinigungen stel-
           len dem Bewertungsausschuss die für die
           Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Daten
           nach Maßgabe der vom Bewertungsaus-
           schuss zu bestimmenden inhaltlichen und
           verfahrensmäßigen Vorgaben zur Verfü-
           gung.“

       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Der Bewertungsausschuss legt dem Bun-
           desministerium für Gesundheit und Soziale
           Sicherung jährlich jeweils bis zum 31. De-
           zember einen Bericht zur Entwicklung der
           Vergütungs- und Leistungsstruktur in der
           vertragsärztlichen Versorgung im Vorjahr
           vor; das Bundesministerium für Gesund-
           heit und Soziale Sicherung kann das Nähere
           zum Inhalt des Berichts bestimmen.“
    j) In Absatz 4b wird nach Satz 1 der Punkt durch
       ein Semikolon ersetzt und die Wörter „für Kiefer-
       orthopäden verringert sich der Vergütungsan-
       spruch für die weiteren vertragszahnärztlichen
       Behandlungen ab einer Gesamtpunktmenge von
       280 000 Punkten je Kalenderjahr um 20 vom
       Hundert, ab einer Punktmenge von 360 000
       Punkten je Kalenderjahr um 30 vom Hundert und
       ab einer Punktmenge von 440 000 Punkten je
       Kalenderjahr um 40 vom Hundert.“ eingefügt.

65. Nach § 85 werden folgende §§ 85a bis 85d einge-
    fügt:
                          „§ 85a

      Arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina
       (1) Abweichend von § 85 Abs. 1, 2 und 3 gelten
    für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ab
BGBl. 2003, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2206
       dem 1. Januar 2007 die in den Absätzen 2 bis 6
       getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für ver-
       tragszahnärztliche Leistungen.
          (2) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages
       nach § 83 vereinbaren mit Wirkung für die Kran-
       kenkassen der jeweiligen Kassenart die von den
       Krankenkassen mit befreiender Wirkung zu zah-
       lenden Vergütungen für die gesamte vertragsärztli-
       che Versorgung der Versicherten mit Wohnort im
       Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Hierzu
       vereinbaren sie

       1. den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur
          der Versicherten verbundenen Behandlungsbe-
          darf,

       2. die Aufteilung der Leistungsmenge nach Num-
          mer 1 auf die jeweiligen Arztgruppen (arztgrup-
          penbezogene Regelleistungsvolumina) sowie

       3. den für die Vergütung der im Rahmen des jewei-
          ligen Regelleistungsvolumens erbrachten Leis-
          tungen anzuwendenden Punktwert.

       Die Zahl der Versicherten nach Satz 2 Nr. 1 ist ent-
       sprechend der Zahl der auf den zu Grunde geleg-
       ten Zeitraum entfallenden Versichertentage zu
       ermitteln. Für die Bestimmung der Arztgruppen
       nach Satz 2 Nr. 2 gilt § 85b Abs. 4 Satz 5. Der
       Behandlungsbedarf der Versicherten nach Satz 2
       Nr. 1 und das Regelleistungsvolumen einer Arzt-
       gruppe nach Satz 2 Nr. 2 sind als Punktzahlvolu-
       men auf der Grundlage des einheitlichen Bewer-
       tungsmaßstabs (§ 87 Abs. 1) zu vereinbaren. Die
       vom Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1) nach Ab-
       satz 5 getroffenen Regelungen sind zu beachten.
          (3) Die im Rahmen des arztgruppenbezogenen
       Regelleistungsvolumens erbrachten Leistungen
       sind mit dem nach Absatz 2 Satz 2 vereinbarten
       Punktwert zu vergüten. Darüber hinausgehende
       Leistungsmengen, die sich aus einem bei der Ver-
       einbarung nicht vorhersehbaren Anstieg des mor-
       biditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben,
       sind nach Maßgabe der Kriterien nach Satz 3 mit
       einem Punktwert in Höhe von 10 vom Hundert des
       nach Absatz 2 Satz 2 vereinbarten Punktwertes zu
       vergüten. Die Vertragsparteien vereinbaren Krite-
       rien zur Bestimmung der nach Satz 2 zu vergüten-
       den Leistungen. Bei der Vereinbarung nach Absatz 2
       sind die Vereinbarungen nach Absatz 6 zu berück-
       sichtigen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistun-
       gen nach § 13 Abs. 2 mit Ausnahme der Kostener-
       stattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 sind
       auf die nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlenden Vergü-
       tungen anzurechnen.
          (4) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages
       vereinbaren jährlich unter Beachtung des Grund-
       satzes der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 Satz 1)
       die Veränderungen des morbiditätsbedingten
       Behandlungsbedarfs, der arztgruppenbezogenen
       Regelleistungsvolumina sowie des Punktwertes
       nach Absatz 2 Satz 2. Sie haben dabei Verände-
       rungen
       1. der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Ver-
          sicherten,
       2. von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen,
          soweit sie auf einer Veränderung des gesetz-

   lichen oder satzungsmäßigen Leistungsum-
   fangs der Krankenkassen beruhen,
zu berücksichtigen; der nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als notwendi-
ge medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1.
  (5) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1)
beschließt, erstmalig bis zum 30. Juni 2005, ein
Verfahren

1. zur Bestimmung der Morbiditätsstruktur und
   des damit verbundenen Behandlungsbedarfs
   nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1,

2. zur Aufteilung dieses Behandlungsbedarfs auf
   die Arztgruppen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2
   sowie

3. zur Bestimmung von Veränderungen der Morbi-
   ditätsstruktur nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1.

Der Bewertungsausschuss bildet zur Bestimmung
der Morbiditätsstruktur nach Satz 1 Nr. 1 diagnose-
bezogene Risikoklassen für Versicherte mit ver-
gleichbarem Behandlungsbedarf nach einem
international anerkannten, zur Anwendung in der
vertragsärztlichen Versorgung geeigneten Klassi-
fikationsverfahren; Grundlage hierfür sind die
vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen gemäß
§ 295 Abs. 1 Satz 2. Der Bewertungsausschuss
bestimmt Relativgewichte für die einzelnen Risiko-
klassen; diese geben die Abweichung des stan-
dardisierten Behandlungsbedarfs je Versicherten
in einer Risikoklasse vom durchschnittlichen
Behandlungsbedarf je Versicherten der Grundge-
samtheit wieder. Die Relativgewichte können nach
Versorgungsregionen differenziert werden. Der
Bewertungsausschuss hat, soweit erforderlich, für
die in diesem Absatz genannten Aufgaben Daten-
erhebungen und -auswertungen durchzuführen
oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigen-
gutachten einzuholen; die damit verbundenen
Kosten sind von den Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen und der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung jeweils zur Hälfte zu tragen. Über die nach
Satz 5 durchzuführenden Maßnahmen hat der
Bewertungsausschuss bis zum 31. März 2004 zu
beschließen; bei der Durchführung der Maßnah-
men ist darauf hinzuwirken, dass die zu gewinnen-
den Erkenntnisse bis zum 31. März 2005 vorliegen.
   (6) Von Absatz 2 abweichende Vergütungsver-
einbarungen können getroffen werden für ambu-
lante Operationen und stationsersetzende Leistun-
gen (§ 115b), die Versorgung in medizinischen Ver-
sorgungszentren (§ 95), strukturierte Behandlungs-
programme (§ 137g), Leistungen bei der Substitu-
tionsbehandlung der Drogenabhängigkeit (§ 85
Abs. 2a) sowie Vorsorge- und Früherkennungs-
maßnahmen (§§ 23 und 25). Der Bewertungsaus-
schuss bestimmt die Kriterien zur Bereinigung der
Relativgewichte nach Absatz 5 Satz 3 für abwei-
chende Vergütungsvereinbarungen nach Satz 1.

                      § 85b
      Arztbezogene Regelleistungsvolumina
   (1) Abweichend von § 85 Abs. 4 und 4a werden
die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Janu-
BGBl. 2003, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207
ar 2007 von der Kassenärztlichen Vereinigung im
Rahmen von arztbezogenen Regelleistungsvolu-
mina auf der Grundlage des einheitlichen Bewer-
tungsmaßstabs (§ 87 Abs. 1) vergütet; die Zuwei-
sung der arztbezogenen Regelleistungsvolumina
an die Vertragsärzte und ermächtigten Ärzte obliegt
der Kassenärztlichen Vereinigung. § 85 Abs. 4
Satz 9 gilt; § 87 Abs. 2a Satz 7 gilt entsprechend.
Die nach § 85 Abs. 4 der Kassenärztlichen Vereini-
gung zugewiesenen Befugnisse zur Verteilung der
Vergütungen nach § 85a im Übrigen, insbesondere
zur Bestimmung von Abrechnungsfristen und
-belegen sowie zur Verwendung von Vergütungs-
anteilen für Verwaltungsaufwand und Sicherstel-
lungsaufgaben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht
für vertragszahnärztliche Leistungen.
   (2) Ein arztbezogenes Regelleistungsvolumen
nach Absatz 1 ist die von einem Arzt in einem
bestimmten Zeitraum abrechenbare Leistungs-
menge, die mit einem festen Punktwert (Regel-
punktwert) zu vergüten ist. Eine das arztbezogene
Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungs-
menge ist mit einem Punktwert in Höhe von
10 vom Hundert des Regelpunktwertes zu vergü-
ten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung
der Zahl der behandelten Versicherten kann hier-
von abgewichen werden. Die Vertragsparteien
nach Absatz 4 Satz 1 vereinbaren das Nähere zum
Inhalt und zum Verfahren der in Satz 2 getroffenen
Regelungen.

  (3) Die Werte für die arztbezogenen Regelleis-
tungsvolumina nach Absatz 2 sind differenziert
nach Arztgruppen festzulegen. Bei der Bestim-
mung des arztbezogenen Regelleistungsvolumens
und des Regelpunktwertes nach Absatz 2 sind
1. die Summe der für einen Bezirk der Kassenärzt-
   lichen Vereinigung nach § 85a Abs. 2 für die
   jeweilige Arztgruppe insgesamt vereinbarten
   arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina,

2. die nach § 85a Abs. 2 jeweils anzuwendenden
   Punktwerte,
3. die Zahl der der jeweiligen Arztgruppe angehö-
   renden Vertragsärzte,

4. die Zahl und die Morbiditätsstruktur der von

   dem Vertragsarzt in den jeweils vier zurücklie-

   genden Quartalen behandelten Versicherten,

5. die für die Krankenkasse, der die Versicherten
   nach Nummer 4 angehören, nach § 85a Abs. 2
   vereinbarten arztgruppenbezogenen Regelleis-
   tungsvolumina und Punktwerte,

6. der voraussichtliche Umfang der nach Absatz 2
   Satz 2 abgestaffelt zu vergütenden Leistungs-

   mengen,

7. die auf der Grundlage von Zeitwerten für die
   ärztlichen Leistungen nach § 87 Abs. 2 Satz 1
   zu bestimmende Kapazitätsgrenze je Arbeits-
   tag für das bei gesicherter Qualität zu erbrin-
   gende Leistungsvolumen des Arztes
zu berücksichtigen. Die Summe der arztgruppen-
bezogenen Regelleistungsvolumina nach Satz 2
Nr. 1 ist um die zu erwartenden Leistungsmengen
zu verringern, die von Ärzten, die nicht Mitglieder

der Kassenärztlichen Vereinigung sind, für Versi-
cherte mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen
Vereinigung erbracht werden, sowie um die zu
erwartenden Leistungsmengen zu erhöhen, die
von Ärzten, die Mitglieder der Kassenärztlichen
Vereinigung sind, für Versicherte mit Wohnort im
Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung
erbracht werden. Die Besonderheiten bei Zusam-
menschlüssen von Ärzten zur gemeinsamen Berufs-
ausübung sind zu berücksichtigen. Die Kassen-
ärztliche Vereinigung darf zur Berücksichtigung
einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Ärzten Rückstellungen bil-
den.
   (4) Die Kassenärztliche Vereinigung bestimmt
die Regelleistungsvolumina nach Absatz 3 auf der
Grundlage einer mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkas-
sen einheitlich und gemeinsam zu schließenden
Vereinbarung zur Umsetzung der in Absatz 3 ge-
troffenen Regelungen. Die vom Bewertungsaus-
schuss nach Satz 3 getroffenen Regelungen sind
Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 1. Der
Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1) bestimmt,
erstmalig bis zum 30. Juni 2005,
1. den der Bemessung der Regelleistungsvolumina
   nach Absatz 2 Satz 1 zu Grunde zu legenden
   Zeitraum,

2. die Definition der Arztgruppen nach Absatz 3
   Satz 1,

3. das Verfahren zur Berechnung der arztbezoge-
   nen Regelleistungsvolumina nach Absatz 3
   Satz 2,
4. Kriterien zur Bestimmung der Morbiditätsstruk-
   tur nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4,
5. die Höhe der Kapazitätsgrenzen nach Absatz 3
   Satz 2 Nr. 7,

6. das Verfahren zur Bemessung der nach Ab-
   satz 3 Satz 3 zu berücksichtigenden Leistungs-
   mengen.
§ 85 Abs. 4a Satz 4 und 5 gilt. Bei der Bestimmung
der Arztgruppen nach Absatz 3 Satz 1 ist die nach
§ 87 Abs. 2a zu Grunde zu legende Definition der

Arztgruppen zu berücksichtigen. Bei der Bestim-

mung des Zeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ist ins-

besondere sicherzustellen, dass eine kontinuierli-
che Versorgung der Versicherten gewährleistet ist.

                      § 85c

              Vergütung ärztlicher
            Leistungen im Jahr 2006

   (1) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages

nach § 83 vereinbaren erstmals für das Jahr 2006
arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina und
Punktwerte nach § 85a Abs. 2 mit der Maßgabe,
dass jeweils als Obergrenze für das Vergütungsvo-
lumen der Krankenkassen eine Gesamtvergütung
gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 vereinbart wird; § 85a
Abs. 3 Satz 2 gilt nicht, § 71 gilt.
   (2) Für Krankenkassen, die im Jahr 2006 die
Gesamtvergütung erstmalig nach dem Wohnort-
prinzip gemäß § 83 Satz 1 vereinbaren, ergibt sich
BGBl. 2003, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
       der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der
       Gesamtvergütung jeweils durch die Multiplikation
       folgender Faktoren:

       1. des Betrages, der sich bei der Teilung der für

          das Jahr 2005 geltenden Gesamtvergütung

          durch die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse

          ergibt,

       2. der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit
          Wohnort im Bezirk der vertragschließenden
          Kassenärztlichen Vereinigung.
       Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach
       dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versi-
       cherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
       zum 1. Juli 2005 zu bestimmen.

          (3) Für die Vergütung der vertragsärztlichen Leis-
       tungen im Jahr 2006 gilt § 85b mit der Maßgabe,
       dass bei der Bestimmung der arztbezogenen
       Regelleistungsvolumina nach § 85b Abs. 3 die
       nach Absatz 1 vereinbarten arztgruppenbezoge-
       nen Regelleistungsvolumina zu Grunde zu legen
       sind.

                               § 85d
                      Vergütung ärztlicher
                    Leistungen im Jahr 2007

          Für die Vereinbarung des Punktwertes nach § 85a
       Abs. 2 Nr. 3 im Jahr 2007 ist der durchschnittliche
       Punktwert zu Grunde zu legen, der sich aus den für
       den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für
       das Jahr 2006 insgesamt nach § 85c Abs. 1 verein-
       barten Punktwerten, jeweils gewichtet mit den ver-
       einbarten Leistungsmengen, ergibt; § 71 gilt inso-
       weit nicht. Die Kassenärztliche Vereinigung, die
       Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
       bände der Ersatzkassen stellen bis zum 31. Okto-
       ber 2006 den durchschnittlichen Punktwert nach
       Satz 1 gemeinsam und einheitlich fest. Erfolgt die
       Feststellung des durchschnittlichen Punktwertes
       bis zu diesem Zeitpunkt nicht, stellt die für die Kas-
       senärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbe-
       hörde den Punktwert fest. Ausgangsbasis für die
       Vereinbarung der arztgruppenbezogenen Regelleis-
       tungsvolumina nach § 85a Abs. 2 sind die jeweils
       für das Jahr 2006 gemäß § 85c Abs. 1 vereinbarten
       Regelleistungsvolumina.“

 66. § 87 wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
          „Spätestens bis zum 1. Januar 2006 ist auch ein
          elektronischer Verordnungsdatensatz für die
          Übermittlung der Verordnungsdaten an Apo-
          theken und Krankenkassen zu vereinbaren.“
       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
          fügt:
             „(1a) In dem Bundesmantelvertrag haben
          die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
          und die Spitzenverbände der Krankenkassen
          festzulegen, dass die Kosten für Zahnersatz
          einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruk-
          tionen, soweit die gewählte Versorgung der
          Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 entspricht,
          gegenüber den Versicherten nach Absatz 2

   abzurechnen sind. Darüber hinaus sind im Bun-
   desmantelvertrag folgende Regelungen zu tref-
   fen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der
   Behandlung einen kostenfreien Heil- und

   Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die

   Regelversorgung und die tatsächlich geplante

   Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4

   und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet.
   Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum
   Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen.
   Der Heil- und Kostenplan ist von der Kranken-
   kasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu
   prüfen. Die Krankenkasse kann den Befund, die
   Versorgungsnotwendigkeit und die geplante
   Versorgung begutachten lassen. Bei bestehen-
   der Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die
   Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55
   Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und
   Kostenplan ausgewiesenen Befund. Nach
   Abschluss der Behandlung rechnet der Ver-
   tragszahnarzt die von der Krankenkasse bewil-
   ligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle
   des § 55 Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen
   Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat bei
   Rechnungslegung eine Durchschrift der Rech-
   nung des gewerblichen oder des praxiseigenen
   Labors über zahntechnische Leistungen und
   die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie
   93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
   Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der
   jeweils geltenden Fassung beizufügen. Der
   Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere
   zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans,
   insbesondere muss aus dem Heil- und Kosten-
   plan erkennbar sein, ob die zahntechnischen
   Leistungen von Zahnärzten erbracht werden
   oder nicht.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der einheitliche Bewertungsmaßstab be-
       stimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen
       Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punk-
       ten ausgedrücktes Verhältnis zueinander;
       soweit möglich, sind die Leistungen mit
       Angaben für den zur Leistungserbringung
       erforderlichen Zeitaufwand des Vertrags-
       arztes zu versehen.“
   bb) In Satz 2 wird der Punkt am Satzende

       durch ein Semikolon ersetzt und folgender
       Halbsatz angefügt:
       „bei der Bewertung der Leistungen ist ins-
       besondere der Aspekt der wirtschaftlichen
       Nutzung der bei der Erbringung von Leis-
       tungen eingesetzten medizinisch-techni-
       schen Geräte zu berücksichtigen.“
   cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
       fügt:
       „Der Bewertungsausschuss kann Regelun-
       gen treffen, die einem mit der Behandlung
       bestimmter Versichertengruppen verbun-
       denen zusätzlichen Aufwand des Arztes
       Rechnung tragen; er beschließt dazu das
       Nähere, insbesondere zu Bestimmungen
       der im ersten Halbsatz genannten Versi-
BGBl. 2003, Seite 2209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2209
         chertengruppen. Die Regelungen nach den
         Sätzen 1, 2 und 3 sind erstmalig bis zum
         30. Juni 2004 zu treffen.“

d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab
         für die ärztlichen Leistungen aufgeführten
         Leistungen sind, unter Berücksichtigung
         der Besonderheiten kooperativer Versor-
         gungsformen, zu Leistungskomplexen oder
         Fallpauschalen zusammenzufassen; für die
         Versorgung im Rahmen von kooperativen
         Versorgungsformen sind Fallpauschalen
         festzulegen, die dem fallbezogenen Zu-
         sammenwirken von Ärzten unterschiedlicher
         Fachrichtungen in diesen Versorgungsfor-
         men Rechnung tragen.“

   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Für die Abrechnung von Fallpauschalen
         sind Regelungen für den dabei zu erbrin-
         genden Leistungsumfang zu treffen; bei
         Fallpauschalen nach Satz 1 zweiter Halb-
         satz sind ferner Mindestanforderungen zu
         der institutionellen Ausgestaltung der Ko-
         operation der beteiligten Ärzte festzule-
         gen.“

   cc) In dem bisherigen Satz 4 wird der zweite

       Halbsatz wie folgt gefasst:

         „die Leistungen der fachärztlichen Versor-
         gung sind in der Weise zu gliedern, dass
         den einzelnen Facharztgruppen die von
         ihnen ausschließlich abrechenbaren Leis-
         tungen zugeordnet werden.“
   dd) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender
       Satz eingefügt:

         „Bei der Bestimmung der Arztgruppen
         nach Satz 5 ist der Versorgungsauftrag der
         jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der ver-
         tragsärztlichen Versorgung zu Grunde zu
         legen.“
   ee) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
         „Im Verteilungsmaßstab nach § 85 Abs. 4
         sind Regelungen vorzusehen, die sicher-
         stellen, dass die Abrechnung der in Satz 4
         genannten Leistungen für einen Versicher-
         ten nur durch einen Arzt im jeweiligen
         Abrechnungszeitraum erfolgt; ferner sind
         Regelungen für den Fall eines Arztwech-
         sels innerhalb des Abrechnungszeitraums
         vorzusehen.“

   ff)   Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:
         „Die Bewertung der von einer Arztpraxis in
         einem bestimmten Zeitraum erbrachten
         Leistungen kann so festgelegt werden,
         dass sie mit zunehmender Menge sinkt
         (Abstaffelung); der Bewertungsausschuss
         bestimmt die Leistungen, insbesondere
         medizinisch-technische Leistungen, für die
         eine Abstaffelung vorzunehmen ist.“

   gg) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:
         „Die Regelungen nach den Sätzen 1, 2, 5, 6

            und 9 sind erstmalig bis zum 30. Juni 2004
            zu treffen.“

     e) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:

           „(2c) Der Bewertungsausschuss soll Rege-
        lungen zur Begrenzung veranlasster medizi-
        nisch-technischer Leistungen auf den medizi-
        nisch notwendigen Umfang treffen.“
     f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
        fügt:

           „(6) Die Beschlüsse der Bewertungsaus-
        schüsse und die den Beschlüssen zu Grunde
        liegenden Beratungsunterlagen sind dem Bun-
        desministerium für Gesundheit und Soziale
        Sicherung vorzulegen; es kann die Beschlüsse
        innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
        Kommen Beschlüsse der Bewertungsaus-
        schüsse ganz oder teilweise nicht oder nicht
        innerhalb einer vom Bundesministerium für
        Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten
        Frist zu Stande oder werden die Beanstandun-
        gen des Bundesministeriums für Gesundheit
        und Soziale Sicherung nicht innerhalb einer von
        ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bun-
        desministerium für Gesundheit und Soziale
        Sicherung die Vereinbarungen festsetzen; es
        kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben
        oder Sachverständigengutachten einholen. Die

        mit den Maßnahmen nach Satz 2 verbundenen

        Kosten sind von den Spitzenverbänden der
        Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-
        desvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen; das
        Nähere bestimmt das Bundesministerium für
        Gesundheit und Soziale Sicherung. Abwei-
        chend von Satz 2 kann das Bundesministerium
        für Gesundheit und Soziale Sicherung für den
        Fall, dass Beschlüsse der Bewertungsaus-
        schüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom
        Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
        Sicherung gesetzten Frist zu Stande kommen,
        den erweiterten Bewertungsausschuss nach
        Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragspartner
        anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss
        setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder inner-
        halb einer vom Bundesministerium für Gesund-
        heit und Soziale Sicherung gesetzten Frist die
        Vereinbarung fest; die Sätze 1 bis 3 gelten ent-
        sprechend.“

67. § 87a wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3 Satz 2“
        durch die Angabe „§ 55 Abs. 4“ ersetzt.

     b) In Satz 4 werden die Wörter „Bundesausschuss
        der Zahnärzte und Krankenkassen“ durch die
        Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“ er-
        setzt.

68. § 88 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Bun-
        desverbände der Krankenkassen, die Bundes-
        knappschaft und die Verbände der Ersatzkas-
        sen“ durch die Wörter „Die Spitzenverbände
        der Krankenkassen“ und die Wörter „Bundesin-
        nungsverband der Zahntechniker“ durch die
BGBl. 2003, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2210
          Wörter „Verband Deutscher Zahntechniker-
          Innungen“ ersetzt.
       b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Leis-
          tungen“ ein Komma eingefügt und die Wörter
          „ohne die zahntechnischen Leistungen beim
          Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und
          Suprakonstruktionen“ angefügt.

       c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
          „Absatz 1“ die Wörter „ohne die zahntechni-
          schen Leistungen beim Zahnersatz einschließ-
          lich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,“ ein-
          gefügt.

 69. § 89 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-

          gefügt:

          „Kommt ein Vertrag bis zum Ablauf von drei
          Monaten durch Schiedsspruch nicht zu Stande
          und setzt das Schiedsamt auch innerhalb einer
          von der zuständigen Aufsichtsbehörde be-
          stimmten Frist den Vertragsinhalt nicht fest,
          setzt die für das Schiedsamt zuständige Auf-
          sichtsbehörde den Vertragsinhalt fest.“
       b) In Absatz 1a wird nach Satz 2 folgender Satz
          eingefügt:
          „Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
       c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1“
          durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83“
          ersetzt.

       d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-

          desinnungsverband der Zahntechniker,“ durch

          die Wörter „der Verband Deutscher Zahntech-

          niker-Innungen und“ und die Wörter „die Bun-

          desverbände der Krankenkassen, die Bundes-

          knappschaft und die Verbände der Ersatzkas-

          sen“ durch die Wörter „die Spitzenverbände

          der Krankenkassen“ ersetzt.

 69a. Im Vierten Kapitel wird in der Überschrift des Sechs-
      ten Titels das Wort „Bundesausschüsse“ durch die
      Wörter „Gemeinsamer Bundesausschuss“ ersetzt.

 70. § 91 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 91
               Gemeinsamer Bundesausschuss

          (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
       die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Bun-
       desverbände der Krankenkassen, die Bundes-
       knappschaft und die Verbände der Ersatzkassen
       bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der
       Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig.

          (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht

       aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei wei-

       teren unparteiischen Mitgliedern, vier Vertretern

       der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einem
       Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-
       gung, vier Vertretern der Deutschen Krankenhaus-
       gesellschaft, drei Vertretern der Ortskrankenkas-
       sen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem
       Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungs-
       krankenkassen, der landwirtschaftlichen Kranken-

kassen und der Knappschaftlichen Krankenver-
sicherung. Über den Vorsitzenden und die weite-
ren unparteiischen Mitglieder sowie über deren
Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Absatz 1
einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande,
erfolgt eine Berufung durch das Bundesministeri-
um für Gesundheit und Soziale Sicherung im
Benehmen mit den Verbänden nach Satz 1. Die
Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden
von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
die Vertreter der Krankenhäuser und ihre Stellver-
treter von der Deutschen Krankenhausgesellschaft
sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre
Stellvertreter von den in Absatz 1 genannten Ver-
bänden der Krankenkassen bestellt. § 90 Abs. 3
Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für die Tragung der

Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses

mit Ausnahme der Kosten der von den Verbänden
nach Absatz 1 bestellten Mitglieder gilt § 139c Abs. 1
entsprechend. § 90 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend
mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsver-
ordnung außerdem die Deutsche Krankenhausge-
sellschaft anzuhören ist. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss fasst seine Beschlüsse mit der
Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäfts-
ordnung nichts anderes bestimmt.
  (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt
1. eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere
   methodische Anforderungen an die wissen-
   schaftliche sektorenübergreifende Bewertung
   des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirt-

   schaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage

   für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den

   Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von

   Sachverständigen und das Verfahren der Anhö-

   rung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesonde-

   re die Feststellung der anzuhörenden Stellen,

   die Art und Weise der Anhörung und deren Aus-

   wertung, regelt,

2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen
   zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundes-
   ausschusses, insbesondere zur Geschäftsfüh-
   rung und zur Vorbereitung der Richtlinienbe-
   schlüsse durch Einsetzung von Unteraus-
   schüssen, trifft. In der Geschäftsordnung sind
   Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des
   Mitberatungsrechts der von den Organisationen
   nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen
   Personen.

Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeri-
ums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Der
Gemeinsame Bundesausschuss gibt evidenzba-
sierte Patienteninformationen, auch in allgemein

verständlicher Form, zu Diagnostik und Therapie

von Krankheiten mit erheblicher epidemiologi-

scher Bedeutung ab.

   (4) Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 116b
Abs. 4, zu Entscheidungen nach § 137b und zu
Empfehlungen nach § 137f wirkt anstelle des Ver-
treters der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-
gung ein weiterer Vertreter der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung mit.
BGBl. 2003, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
        (5) Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 92
     Abs. 1 Satz 2 mit Ausnahme der Nummer 2, nach
     § 136 Abs. 2 Satz 2 und nach § 136a wirken anstel-
     le des Vertreters der Kassenzahnärztlichen Bun-
     desvereinigung und der vier Vertreter der Deutschen
     Krankenhausgesellschaft fünf weitere Vertreter der
     Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit. Bei Be-
     schlüssen zu Richtlinien über die psychotherapeu-
     tische Versorgung sind als Vertreter der Kassen-
     ärztlichen Bundesvereinigung fünf psychothera-
     peutisch tätige Ärzte und fünf Psychotherapeuten
     sowie ein zusätzlicher Vertreter der Ersatzkassen
     zu benennen.

        (6) Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 56
     Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und zu Richtlinien

     nach § 136 Abs. 2 Satz 3 und § 136b wirken anstel-

     le der vier Vertreter der Kassenärztlichen Bundes-

     vereinigung und der vier Vertreter der Deutschen

     Krankenhausgesellschaft acht weitere Vertreter
     der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung mit.

        (7) Bei Beschlüssen zu § 137 und zu Richtlinien
     nach § 137c wirken anstelle der vier Vertreter der
     Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Ver-
     treters der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-
     gung fünf weitere Vertreter der Deutschen Kranken-
     hausgesellschaft mit.

        (8) Die Vertreter der Vereinigungen und Verbände
     nach Absatz 1, die an den jeweiligen Beschlüssen
     und Entscheidungen nach den Absätzen 4 bis 7
     nicht mitwirken, haben ein Mitberatungsrecht.

       (8a) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die
     Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten
     oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeits-
     gemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bun-
     desebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu
     geben. § 137 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
       (9) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundes-
     ausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu
     Entscheidungen nach § 137b und zu Empfehlun-
     gen nach § 137f sind für die Versicherten, die Kran-
     kenkassen und für die an der ambulanten ärztlichen
     Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer

     und die zugelassenen Krankenhäuser verbindlich.

       (10) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bun-
     desausschuss führt das Bundesministerium für
     Gesundheit und Soziale Sicherung; die §§ 67, 88
     und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.“

71. § 92 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-
            ausschüsse beschließen“ durch die Wörter
            „Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
            schließt“ ersetzt.

        bb) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende

            durch ein Semikolon ersetzt und folgender

            Halbsatz angefügt:

            „er kann dabei die Erbringung und Verord-
            nung von Leistungen oder Maßnahmen
            einschränken oder ausschließen, wenn
            nach dem allgemein anerkannten Stand
            der medizinischen Erkenntnisse der dia-

            gnostische oder therapeutische Nutzen, die
            medizinische Notwendigkeit oder die Wirt-
            schaftlichkeit nicht nachgewiesen sind.“
        cc) In Satz 2 werden die Wörter „Sie sollen“
            durch die Wörter „Er soll“ ersetzt, nach
            Nummer 11 der Punkt durch ein Komma
            ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

            „12. Verordnung von Krankentransporten.“
     b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesaus-
            schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“
            durch die Wörter „Gemeinsamer Bundes-
            ausschuss“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesaus-

            schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“

            durch die Wörter „Gemeinsamen Bundes-

            ausschuss“ ersetzt.

     c) In Absatz 1b wird nach dem Wort „des“ das
        Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.

     d) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
        durch ein Semikolon ersetzt und folgender
        Halbsatz angefügt:
        „§ 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“

     e) In Absatz 5 wird nach dem Wort „des“ das Wort
        „Gemeinsamen“ eingefügt.

     f) In Absatz 7 wird nach dem Wort „des“ das Wort
        „Gemeinsamen“ eingefügt.

     g) In Absatz 7a wird nach dem Wort „des“ das
        Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.
     h) In Absatz 8 werden die Wörter „der Bundesaus-
        schüsse“ durch die Wörter „des Gemeinsamen
        Bundesausschusses“ ersetzt.

72. § 93 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
        ausschuss der Ärzte und Krankenkasse“ durch
        die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“
        ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort

        „Gemeinsame“ eingefügt.

73. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „von den Bundes-
        ausschüssen“ durch die Wörter „vom Gemein-
        samen Bundesausschuss“ ersetzt.

     b) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesaus-
        schüsse“ durch die Wörter „des Gemeinsamen
        Bundesausschusses“ ersetzt.

74. § 95 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) An der vertragsärztlichen Versorgung

        nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene

        medizinische Versorgungszentren sowie er-
        mächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich gelei-
        tete Einrichtungen teil. Medizinische Versor-
        gungszentren sind fachübergreifende ärztlich
        geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in
        das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 ein-
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          getragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte
          tätig sind. Die medizinischen Versorgungszen-
          tren können sich aller zulässigen Organisa-
          tionsformen bedienen; sie können von den Leis-
          tungserbringern, die auf Grund von Zulassung,

          Ermächtigung oder Vertrag an der medizini-

          schen Versorgung der Versicherten teilnehmen,

          gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für

          den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort

          der Niederlassung als medizinisches Versor-
          gungszentrum (Vertragsarztsitz).“
       b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

          „Um die Zulassung kann sich ein medizinisches

          Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte

          in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen

          sind; Absatz 2a gilt für die Ärzte in einem zuge-
          lassenen medizinischen Versorgungszentrum
          entsprechend. Die Anstellung eines Arztes in
          einem zugelassenen medizinischen Versor-
          gungszentrum bedarf der Genehmigung des
          Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist
          zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Sat-
          zes 5 erfüllt sind. Anträge auf Zulassung eines
          Arztes und auf Zulassung eines medizinischen
          Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung
          der Anstellung eines Arztes in einem zugelasse-
          nen medizinischen Versorgungszentrum sind
          abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die
          dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen
          nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind. Für
          die in den medizinischen Versorgungszentren
          angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.“
       c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

              „Die Zulassung des medizinischen Versor-
              gungszentrums bewirkt, dass die in dem
              Versorgungszentrum angestellten Ärzte
              Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des
              Versorgungszentrums zuständigen Kassen-
              ärztlichen Vereinigung sind und dass das
              zugelassene medizinische Versorgungs-
              zentrum insoweit zur Teilnahme an der ver-
              tragsärztlichen Versorgung berechtigt und
              verpflichtet ist.“

          bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wör-
              ter „für ihn“ gestrichen.
       d) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
          durch ein Komma ersetzt und folgender Halb-
          satz angefügt:
          „oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in
          den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1
          gewählt worden ist.“

       e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
          „Einem medizinischen Versorgungszentrum ist
          die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn
          die Gründungsvoraussetzung des Absatzes 1
          Satz 3 zweiter Halbsatz nicht mehr vorliegt.“

       f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

          aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
              „Die Zulassung eines medizinischen Ver-
              sorgungszentrums endet mit dem Wirk-

            samwerden eines Verzichts, der Auflösung
            oder mit dem Wegzug des zugelassenen
            medizinischen Versorgungszentrums aus
            dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.“

        bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3

            Nr. 2“ durch die Angabe „Satz 4 Nr. 2“ und

            im bisherigen Satz 5 die Angabe „Sätze 2

            bis 4“ durch die Angabe „Sätze 3 bis 5“

            ersetzt.

        cc) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Anstellung von Ärzten in einem zuge-
            lassenen medizinischen Versorgungszen-

            trum endet mit Vollendung des 68. Lebens-

            jahres; in den Fällen des § 103 Abs. 4a Satz 1

            gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.“

     g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
            ausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-
            meinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 7 gilt“
            durch die Angabe „Absätze 2b und 7 gelten“
            ersetzt.
     h) In Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 werden
        jeweils die Wörter „Bundesausschuss der Ärzte
        und Krankenkassen“ durch die Wörter „Ge-
        meinsame Bundesausschuss“ ersetzt.

75. In § 95c Satz 2 Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
    „Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen“
    durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesaus-
    schuss“ ersetzt.

76. Nach § 95c wird folgender § 95d eingefügt:

                            „§ 95d
              Pflicht zur fachlichen Fortbildung

        (1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem
     Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung
     und Fortentwicklung der zu seiner Berufsaus-
     übung in der vertragsärztlichen Versorgung erfor-
     derlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fort-
     bildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der
     wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet
     der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie
     entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen
     Interessen sein.
        (2) Der Nachweis über die Fortbildung kann
     durch Fortbildungszertifikate der Kammern der
     Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychologischen
     Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendli-
     chenpsychotherapeuten erbracht werden. Andere
     Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien ent-
     sprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft
     der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene auf-
     gestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Überein-
     stimmung der Fortbildung mit den Anforderungen
     nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige
     Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten wer-

     den von den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
     gen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
       (3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegen-
     über der Kassenärztlichen Vereinigung den Nach-
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weis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden
Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach
Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des
Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen.
Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs
des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Ver-
tragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Ver-
tragsärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelas-
sen sind, haben den Nachweis nach Satz 1 erst-
mals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Erbringt
ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht
oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Ver-
einigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Hono-
rar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit
für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahres-
zeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab
dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert.
Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeit-

raum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren
ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte
Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeit-
raum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung
endet nach Ablauf des Quartals, in dem der voll-
ständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnach-
weis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des
Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Ver-
einigung unverzüglich gegenüber dem Zulas-
sungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der
Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung
abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf
des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollstän-
digen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünf-
jahreszeitraums erbringt.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte
Ärzte entsprechend.

   (5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
angestellte Ärzte eines medizinischen Versor-
gungszentrums oder eines Vertragsarztes. Den
Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von
ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Ver-
sorgungszentrum oder der Vertragsarzt. Übt ein
angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei
Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereini-
gung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die
Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 6 und 8
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das
Honorar des medizinischen Versorgungszentrums
oder des Vertragsarztes gekürzt wird. Die Honorar-
kürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztli-
chen Vereinigung die Beendigung des Beschäfti-
gungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach
Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungs-
verhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsver-
hältnis fort und hat das zugelassene medizinische
Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt nicht
spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahres-

zeitraums für einen angestellten Arzt den Fortbil-

dungsnachweis erbracht, soll die Kassenärztliche

Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulas-

sungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der

Genehmigung der Anstellung stellen.

  (6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
regeln im Einvernehmen mit den zuständigen
Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundes-

     ebene den angemessenen Umfang der im Fünfjah-
     reszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassen-
     ärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Ver-
     fahren des Fortbildungsnachweises und der Hono-
     rarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in
     welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf
     des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schrift-
     liche Anerkennung abgeleisteter Fortbildung
     haben. Die Regelungen sind für die Kassenärzt-
     lichen Vereinigungen verbindlich.“

76a. In § 96 Abs. 2 wird Satz 3 aufgehoben.

77. In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „von den
    Bundesausschüssen“ durch die Wörter „vom
    Gemeinsamen Bundesausschuss“ ersetzt.

78. § 101 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-
            ausschüsse beschließen“ durch die Wörter
            „Der Gemeinsame Bundesausschuss
            beschließt“ und in Nummer 4 werden nach
            der Angabe „§ 311 Abs. 2 Satz 1“ die Wör-
            ter „und in einem medizinischen Versor-
            gungszentrum“ eingefügt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Bei der Berechnung des Versorgungsgra-
            des in einer Planungsregion sind die in
            einem medizinischen Versorgungszentrum
            angestellten Ärzte entsprechend ihrer
            Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen.“
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesaus-
        schüsse haben“ durch die Wörter „Der Gemein-
        same Bundesausschuss hat“ ersetzt.

     c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-
        ausschuss der Ärzte und Krankenkassen“
        durch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus-
        schuss“ ersetzt.

79. In § 102 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die Bun-
    desausschüsse haben“ durch die Wörter „Der
    Gemeinsame Bundesausschuss hat“ ersetzt.

80. § 103 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-
        desausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-
        meinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „grund-
        sätzlich nur“ durch das Wort „vorrangig“
        ersetzt.
     c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
        fügt:

           „(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem

        Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-

        kungen angeordnet sind, auf seine Zulassung,

        um in einem medizinischen Versorgungszen-

        trum tätig zu werden, so hat der Zulassungs-

        ausschuss die Anstellung zu genehmigen; eine
        Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht
        möglich. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in
        den Fällen der Beendigung der Zulassung nach
BGBl. 2003, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
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          Absatz 4 Satz 1 von einem Praxisnachfolger
          weitergeführt werden, kann die Praxis auch in
          der Form weitergeführt werden, dass ein medi-
          zinisches Versorgungszentrum den Vertrags-
          arztsitz übernimmt und die vertragsärztliche
          Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der
          Einrichtung weiterführt. Die Absätze 4 und 5
          gelten entsprechend. Nach einer Tätigkeit von
          mindestens fünf Jahren in einem medizinischen
          Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Pla-
          nungsbereich liegt, für den Zulassungsbe-
          schränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt
          unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen
          auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungs-
          bereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund
          einer Nachbesetzung nach Satz 5 in einem
          medizinischen Versorgungszentrum tätig sind.
          Medizinischen Versorgungszentren ist die
          Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch
          wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet
          sind.“

 81. § 105 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
          durch ein Semikolon ersetzt und folgender
          Halbsatz angefügt:
         „zu den möglichen Maßnahmen gehört auch
         die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an
         Vertragsärzte in Gebieten oder in Teilen von
         Gebieten, für die der Landesausschuss der
         Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach
         § 100 Abs. 1 getroffen hat.“
       b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
          fügt:

             „(4) Der Landesausschuss der Ärzte und
          Krankenkassen entscheidet über die Gewährung
          der Sicherstellungszuschläge nach Absatz 1
          Satz 1 zweiter Halbsatz, über die Höhe der zu
          zahlenden Sicherstellungszuschläge je Arzt,
          über die Dauer der Maßnahme sowie über die
          Anforderungen an den berechtigten Personen-
          kreis. Die für den Vertragsarzt zuständige Kas-
          senärztliche Vereinigung und die Krankenkas-

          sen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung
          eine Vergütung nach Maßgabe des Gesamtver-
          trages nach § 83 entrichten, tragen den sich
          aus Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Ver-
          tragsarzt jeweils zur Hälfte. § 313a Abs. 3 gilt
          insoweit nicht. Die Höhe der insgesamt in
          einem Kalenderjahr gezahlten Sicherstellungs-
          zuschläge im Bezirk einer Kassenärztlichen
          Vereinigung darf den Betrag von 1 vom Hundert
          der insgesamt an diese Kassenärztliche Verei-
          nigung nach § 83 entrichteten Vergütung nicht
          überschreiten. Über das Nähere zur Aufteilung
          des auf die Krankenkassen entfallenden Betra-
          ges nach Satz 2 auf die einzelnen Krankenkas-
          sen entscheidet der Landesausschuss der
          Ärzte und Krankenkassen.“

 82. § 106 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versor-
          gung“ die Wörter „durch Beratungen und Prü-
          fungen“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
      „(1a) In erforderlichen Fällen berät der in
   Absatz 4 genannte Prüfungsausschuss die Ver-
   tragsärzte auf der Grundlage von Übersichten
   über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres
   oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten,
   verordneten oder veranlassten Leistungen über
   Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der
   Versorgung.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. arztbezogene Prüfung ärztlich verord-
             neter Leistungen bei Überschreitung
             der Richtgrößenvolumina nach § 84
             (Auffälligkeitsprüfung),“.
   bb) In Satz 2 werden das Semikolon und der
       zweite Halbsatz gestrichen.

   cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Die Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 umfassen
         neben dem zur Abrechnung vorgelegten
         Leistungsvolumen auch Überweisungen,
         Krankenhauseinweisungen und Feststellun-
         gen der Arbeitsunfähigkeit sowie sonstige
         veranlasste Leistungen, insbesondere auf-
         wändige medizinisch-technische Leistun-
         gen; honorarwirksame Begrenzungsrege-
         lungen haben keinen Einfluss auf die Prü-
         fungen.“
   dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „hinaus“
       die Wörter „Prüfungen ärztlicher und ärzt-
       lich verordneter Leistungen nach Durch-
       schnittswerten oder“ eingefügt.

   ee) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
         „Die Prüfungen bei Überschreitung der
         Richtgrößenvolumina sind für den Zeit-
         raum eines Jahres durchzuführen. Der
         einer Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 zu Grunde
         zu legende Zeitraum beträgt mindestens
         ein Jahr.“

   ff)   Satz 7 wird aufgehoben.

d) In Absatz 2a Nr. 3 werden die Wörter „der Bun-
   desausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-
   meinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.
e) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b
   und 2c eingefügt:

      „(2b) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
   gungen und die Spitzenverbände der Kranken-
   kassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren
   Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der
   Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, insbe-
   sondere zu den Beurteilungsgegenständen nach
   Absatz 2a, zur Bestimmung und zum Umfang
   der Stichproben sowie zur Auswahl von Leis-
   tungsmerkmalen, erstmalig bis zum 31. De-
   zember 2004. Die Richtlinien sind dem Bundes-
   ministerium für Gesundheit und Soziale Siche-

   rung vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei
   Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien
   nicht zu Stande oder werden die Beanstandun-
   gen des Bundesministeriums für Gesundheit
BGBl. 2003, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
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   und Soziale Sicherung nicht innerhalb einer von
   ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundes-
   ministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
   rung die Richtlinien erlassen.

      (2c) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1
   werden auf der Grundlage der Daten durchge-
   führt, die den Geschäftsstellen nach Absatz 4a
   gemäß § 296 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 297 Abs. 1
   bis 3 übermittelt werden. Macht der Arzt Zweifel
   an der Richtigkeit der Daten geltend, entschei-
   det der Prüfungsausschuss, ob die Zweifel hin-
   reichend begründet sind und die Richtigkeit der
   Daten auf der Grundlage einer Stichprobe aus
   den Originalbelegen oder aus Kopien dieser
   Belege zu überprüfen ist.“
f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Verfahren

       zur“ durch die Wörter „Inhalt und Durchfüh-

       rung der Beratung nach Absatz 1a und der“

       und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt

       sowie folgender Halbsatz angefügt:

       „die Richtlinien nach Absatz 2b sind Inhalt
       der Vereinbarungen.“

   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „In den Vereinbarungen ist insbesondere
       das Verfahren der Bestimmung der Stich-
       proben für die Prüfungen nach Absatz 2
       Satz 1 Nr. 2 festzulegen; dabei kann die Bil-
       dung von Stichprobengruppen abwei-
       chend von den Fachgebieten nach ausge-
       wählten Leistungsmerkmalen vorgesehen
       werden.“

   cc) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende

       durch ein Semikolon ersetzt und folgender

       Halbsatz angefügt:

       „festzulegen ist ferner, dass der Prüfungs-
       ausschuss auf Antrag der Kassenärztlichen
       Vereinigung, der Krankenkasse oder ihres
       Verbandes Einzelfallprüfungen durchführt.“
g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Die in Absatz 2 Satz 4 genannten Ver-
   tragspartner bilden bei der Kassenärztlichen
   Vereinigung oder bei einem der in Satz 5 ge-
   nannten Landesverbände einen gemeinsamen
   Prüfungs- und einen gemeinsamen Beschwerde-
   ausschuss. Die Ausschüsse bestehen jeweils
   aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereini-
   gung und der Krankenkassen in gleicher Zahl
   sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die
   Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Bei Stimmen-
   gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
   den Ausschlag. Über den Vorsitzenden, dessen
   Stellvertreter sowie den Sitz der Ausschüsse
   sollen sich die Kassenärztliche Vereinigung, die
   Landesverbände der Krankenkassen und die
   Verbände der Ersatzkassen einigen. Kommt
   eine Einigung nicht zu Stande, beruft die Auf-
   sichtsbehörde nach Absatz 7 im Benehmen mit
   der Kassenärztlichen Vereinigung und den Ver-
   bänden der Krankenkassen den jeweiligen Vor-
   sitzenden und dessen Stellvertreter und ent-
   scheidet über den Sitz der Ausschüsse.“

h) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a
   bis 4d eingefügt:

      „(4a) Der Prüfungs- und der Beschwerde-
   ausschuss werden bei der Wahrnehmung ihrer
   Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unter-
   stützt. Die Geschäftsstelle wird bei der Kassen-
   ärztlichen Vereinigung oder bei einem der in
   Absatz 4 Satz 5 genannten Landesverbände
   oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsge-
   meinschaft im Land errichtet. Über die Ausstat-
   tung der Geschäftsstelle mit den für die Aufga-
   benwahrnehmung erforderlichen Sachmitteln,
   die Einstellung des Personals und die Inhalte
   und Abläufe der Tätigkeit der Geschäftsstelle
   entscheiden der Prüfungs- und der Beschwerde-
   ausschuss gemeinsam. Die innere Organisation
   ist so zu gestalten, dass sie den besonderen

   Anforderungen des Datenschutzes nach § 78a

   des Zehnten Buches gerecht wird. Über die

   nach Satz 2 zu treffende Entscheidung sollen

   sich die Kassenärztliche Vereinigung und die

   Verbände der Krankenkassen einigen. Kommt
   eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet die
   Aufsichtsbehörde nach Absatz 7. Die Geschäfts-
   stelle bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2

   erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen
   auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurtei-
   lung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sach-
   verhalten und legt diese dem Prüfungsaus-
   schuss verbunden mit einem Vorschlag zur
   Festsetzung von Maßnahmen zur Entscheidung
   vor. Die Kosten der Prüfungs- und Beschwerde-
   ausschüsse sowie der Geschäftsstelle tragen
   die Kassenärztliche Vereinigung und die betei-
   ligten Krankenkassen je zur Hälfte. Das Bun-

   desministerium für Gesundheit und Soziale

   Sicherung bestimmt durch Rechtsverordnung

   mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
   zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Be-
   schwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstel-
   len einschließlich der Entschädigung der Vorsit-
   zenden der Ausschüsse und zu den Pflichten
   der von den in Absatz 2 Satz 4 genannten Ver-
   tragspartnern entsandten Vertreter. Die Rechts-
   verordnung kann auch die Voraussetzungen
   und das Verfahren zur Verhängung von Maß-
   nahmen gegen Mitglieder der Ausschüsse
   bestimmen, die ihre Pflichten nach diesem
   Gesetzbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß
   erfüllen.

      (4b) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht
   in dem vorgesehenen Umfang oder nicht ent-
   sprechend den für ihre Durchführung geltenden
   Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen
   Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbän-
   de und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine
   ordnungsgemäße Umsetzung dieser Regelung.
   Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in
   dem vorgesehenen Umfang oder nicht entspre-
   chend den für ihre Durchführung geltenden Vor-
   gaben durchgeführt werden, weil die erforderli-
   chen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder
   nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht frist-
   gerecht übermittelt worden sind, haften die
   zuständigen Vorstandsmitglieder der Kranken-
BGBl. 2003, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
          kassen oder der Kassenärztlichen Vereinigun-
          gen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach

          Anhörung der Vorstandsmitglieder und der

          jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den

          Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung
          zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf
          Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstande-
          nen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der
          Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung
          das Regressverfahren nicht bereits von sich
          aus eingeleitet hat.

             (4c) Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 4
          können mit Zustimmung der für sie zuständigen
          Aufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung von
          Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen über
          den Bereich eines Landes oder einer anderen
          Kassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinba-
          ren. Die nach Absatz 4 oder 4c Satz 1 gebilde-
          ten Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse
          können mit Zustimmung der für sie zuständigen
          Aufsichtsbehörde Aufgaben nach Absatz 4a
          durch eine in dem Bereich eines anderen Lan-
          des oder einer anderen Kassenärztlichen Verei-
          nigung nach Absatz 4a errichteten Geschäfts-
          stelle wahrnehmen lassen, wenn dies wirt-
          schaftlich und zweckmäßig ist; § 89 Abs. 3 bis 5,
          § 91 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 und § 92 des
          Zehnten Buches gelten entsprechend. Die Auf-
          sicht über die für den Bereich mehrerer Länder
          tätigen Ausschüsse oder Stellen nach Ab-
          satz 4a führt die für die Sozialversicherung
          zuständige oberste Verwaltungsbehörde des
          Landes, in dem der Ausschuss oder die Stelle
          ihren Sitz hat. Die Aufsicht ist im Benehmen mit
          den zuständigen obersten Verwaltungsbehör-
          den der beteiligten Länder wahrzunehmen.

             (4d) Die nach Absatz 4 gebildeten Prüfungs-
          und Beschwerdeausschüsse können mit Zu-
          stimmung der für sie zuständigen Aufsichtsbe-
          hörde unabhängige Sachverständige oder
          andere private Dritte mit der Erfüllung der Auf-
          gaben nach Absatz 4a beauftragen, wenn dies
          wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Absatz 4c
          Satz 2 zweiter Halbsatz gilt.“

       i) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „führt die
          Prüfungen nach Absatz 2 durch; er“ gestrichen.

       j) Absatz 5a wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden das Wort „Prüfungen“
              durch die Wörter „Beratungen nach Ab-
              satz 1a“ ersetzt und die Klammerbezeich-
              nung „(Prüfungsvolumen)“ gestrichen.

          bb) Satz 3 wird aufgehoben.

          cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
              „Bei einer Überschreitung des Richtgrö-
              ßenvolumens um mehr als 25 vom Hundert
              hat der Vertragsarzt nach Feststellung
              durch den Prüfungsausschuss den sich
              daraus ergebenden Mehraufwand den
              Krankenkassen zu erstatten, soweit dieser
              nicht durch Praxisbesonderheiten begrün-
              det ist.“

   dd) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

   ee) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter

       „nach Satz 3 und 4“ und die Wörter „im Fall

       von Satz 4“ gestrichen.

   ff)   Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter
         „den Wert für die geringfügige Überschrei-
         tung des Prüfungsvolumens und das Ver-
         fahren der Erstattung des nach Satz 4 fest-
         gesetzten Betrages“ durch die Wörter „die
         Maßstäbe zur Prüfung der Berücksichti-
         gung von Praxisbesonderheiten“ ersetzt.

   gg) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.
k) Nach Absatz 5a werden folgende Absätze 5b
   bis 5d eingefügt:

      „(5b) In den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1
   Nr. 1 ist auch die Einhaltung der Richtlinien nach
   § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zu prüfen, soweit ihre
   Geltung auf § 35b Abs. 1 beruht. Das Nähere ist
   in Vereinbarungen nach Absatz 3 zu regeln.
      (5c) Der Prüfungsausschuss setzt den den
   Krankenkassen zustehenden Betrag nach
   Absatz 5a fest. Die nach Maßgabe der Gesamt-
   verträge zu entrichtende Vergütung verringert
   sich um diesen Betrag. Die Kassenärztliche
   Vereinigung hat in der jeweiligen Höhe Rückfor-
   derungsansprüche gegen den Vertragsarzt, die
   der an die Kassenärztliche Vereinigung zu ent-
   richtenden Vergütung zugerechnet werden.
   Soweit der Vertragsarzt nachweist, dass ihn die
   Rückforderung wirtschaftlich gefährden würde,
   kann die Kassenärztliche Vereinigung sie ent-
   sprechend § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Vierten
   Buches stunden oder erlassen.

      (5d) Ein vom Vertragsarzt zu erstattender
   Mehraufwand wird abweichend von Absatz 5a
   Satz 3 nicht festgesetzt, soweit der Prüfungs-
   ausschuss mit dem Arzt eine individuelle Richt-
   größe vereinbart, die eine wirtschaftliche Ver-
   ordnungsweise des Arztes unter Berücksich-
   tigung von Praxisbesonderheiten gewährleistet.
   In dieser Vereinbarung muss sich der Arzt ver-
   pflichten, ab dem Quartal, das auf die Vereinba-
   rung folgt, jeweils den sich aus einer Über-
   schreitung dieser Richtgröße ergebenden Mehr-
   aufwand den Krankenkassen zu erstatten. Die
   Richtgröße ist für den Zeitraum von vier Quar-

   talen zu vereinbaren und für den folgenden
   Zeitraum zu überprüfen, soweit hierzu nichts
   anderes vereinbart ist.“
l) In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
   Angabe „§ 83 Abs. 2“ durch die Angabe
   „§ 106a“ ersetzt.

m) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
   fügt:
      „(7) Die Aufsicht über die Prüfungs- und
   Beschwerdeausschüsse einschließlich der Ge-
   schäftsstellen nach den Absätzen 4 und 4a füh-
   ren die für die Sozialversicherung zuständigen
   obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die
   Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse erstel-
   len einmal jährlich eine Übersicht über die Zahl
   der durchgeführten Beratungen und Prüfungen
BGBl. 2003, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217
       sowie die von ihnen festgesetzten Maßnahmen.
       Die Übersicht ist der Aufsichtsbehörde vorzule-
       gen.“

83. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

                         „§ 106a
                 Abrechnungsprüfung in
            der vertragsärztlichen Versorgung

       (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
    Krankenkassen prüfen die Rechtmäßigkeit und
    Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärzt-
    lichen Versorgung.

       (2) Die Kassenärztliche Vereinigung stellt die

    sachliche und rechnerische Richtigkeit der Ab-

    rechnungen der Vertragsärzte fest; dazu gehört

    auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen

    auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerech-

    neten Sachkosten. Gegenstand der arztbezoge-

    nen Plausibilitätsprüfung ist insbesondere der

    Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im

    Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand

    des Vertragsarztes. Bei der Prüfung nach Satz 2 ist
    ein Zeitrahmen für das pro Tag höchstens abre-
    chenbare Leistungsvolumen zu Grunde zu legen;
    zusätzlich können Zeitrahmen für die in längeren
    Zeitperioden höchstens abrechenbaren Leistungs-
    volumina zu Grunde gelegt werden. Soweit Anga-
    ben zum Zeitaufwand nach § 87 Abs. 2 Satz 1
    zweiter Halbsatz bestimmt sind, sind diese bei den
    Prüfungen nach Satz 2 zu Grunde zu legen. Bei
    den Prüfungen ist von dem durch den Vertragsarzt
    angeforderten Punktzahlvolumen unabhängig von
    honorarwirksamen Begrenzungsregelungen aus-
    zugehen. Soweit es für den jeweiligen Prüfungsge-
    genstand erforderlich ist, sind die Abrechnungen
    vorangegangener Abrechnungszeiträume in die
    Prüfung einzubeziehen. Die Kassenärztliche Verei-
    nigung unterrichtet die in Absatz 5 genannten Ver-
    bände der Krankenkassen unverzüglich über die
    Durchführung der Prüfungen und deren Ergebnisse.
      (3) Die Krankenkassen prüfen die Abrechnun-
    gen der Vertragsärzte insbesondere hinsichtlich
    1. des Bestehens und des Umfangs ihrer Leis-
       tungspflicht,

    2. der Plausibilität von Art und Umfang der für die
       Behandlung eines Versicherten abgerechneten
       Leistungen in Bezug auf die angegebene Dia-
       gnose, bei zahnärztlichen Leistungen in Bezug
       auf die angegebenen Befunde,

    3. der Plausibilität der Zahl der vom Versicherten
       in Anspruch genommenen Vertragsärzte, unter
       Berücksichtigung ihrer Fachgruppenzugehö-
       rigkeit,
    4. der vom Versicherten an den Arzt zu zahlenden
       Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 und der Beachtung
       des damit verbundenen Verfahrens nach § 43b
       Abs. 2.
    Sie unterrichten die Kassenärztlichen Vereinigun-
    gen unverzüglich über die Durchführung der Prü-
    fungen und deren Ergebnisse.
      (4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände kön-
    nen, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte

     Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung
     nach Absatz 2 beantragen. Die Kassenärztliche
     Vereinigung kann, sofern dazu Veranlassung
     besteht, Prüfungen durch die Krankenkassen nach
     Absatz 3 beantragen. Bei festgestellter Unplausibi-
     lität nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann die
     Krankenkasse oder ihr Verband eine Wirtschaft-
     lichkeitsprüfung nach § 106 beantragen; dies gilt
     für die Kassenärztliche Vereinigung bei festgestell-
     ter Unplausibilität nach Absatz 2 entsprechend.

        (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
     Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
     bände der Ersatzkassen gemeinsam und einheit-
     lich vereinbaren Inhalt und Durchführung der Prü-

     fungen nach den Absätzen 2 bis 4. In den Verein-

     barungen sind auch Maßnahmen für den Fall von

     Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen,

     einer Überschreitung der Zeitrahmen nach Absatz 2

     Satz 3 sowie des Nichtbestehens einer Leistungs-

     pflicht der Krankenkassen, soweit dies dem Leis-

     tungserbringer bekannt sein musste, vorzusehen.

     Der Inhalt der Richtlinien nach Absatz 6 ist

     Bestandteil der Vereinbarungen.

        (6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
     und die Spitzenverbände der Krankenkassen
     gemeinsam und einheitlich vereinbaren erstmalig
     bis zum 30. Juni 2004 Richtlinien zum Inhalt und
     zur Durchführung der Prüfungen nach den Absät-
     zen 2 und 3; die Richtlinien enthalten insbesondere
     Vorgaben zu den Kriterien nach Absatz 2 Satz 2
     und 3. Die Richtlinien sind dem Bundesministerium
     für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen.
     Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstan-
     den. Kommen die Richtlinien nicht zu Stande oder
     werden die Beanstandungen des Bundesministeri-
     ums für Gesundheit und Soziale Sicherung nicht
     innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben,
     kann das Bundesministerium für Gesundheit und
     Soziale Sicherung die Richtlinien erlassen.
       (7) § 106 Abs. 4b gilt entsprechend.“

84. In § 113 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“
    durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt.

85. Nach § 116 werden folgende §§ 116a und 116b
    eingefügt:

                           „§ 116a
               Ambulante Behandlung durch
            Krankenhäuser bei Unterversorgung

        Der Zulassungsausschuss kann zugelassene
     Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet
     in den Planungsbereichen, in denen der Landes-
     ausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unter-
     versorgung festgestellt hat, auf deren Antrag zur
     vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit
     und solange dies zur Deckung der Unterversor-
     gung erforderlich ist.

                           § 116b
          Ambulante Behandlung im Krankenhaus
       (1) Die Krankenkassen, die Landesverbände
     der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatz-
     kassen können mit zugelassenen Krankenhäu-
BGBl. 2003, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
       sern, die an der Durchführung eines strukturierten
       Behandlungsprogramms nach § 137g teilnehmen,
       Verträge über ambulante ärztliche Behandlung
       schließen, soweit die Anforderungen an die ambu-
       lante Leistungserbringung in den Verträgen zu den
       strukturierten Behandlungsprogrammen dies er-
       fordern. Für die sächlichen und personellen Anfor-
       derungen an die ambulante Leistungserbringung
       des Krankenhauses gelten als Mindestvorausset-
       zungen die Anforderungen nach § 135 entspre-
       chend.
          (2) Die Krankenkassen, die Landesverbände
       der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatz-
       kassen können mit zugelassenen Krankenhäusern
       Verträge über die ambulante Erbringung hochspe-

       zialisierter Leistungen sowie zur Behandlung selte-

       ner Erkrankungen und Erkrankungen mit besonde-

       ren Krankheitsverläufen schließen, sofern diese

       Leistungen und diese Behandlung in dem Katalog

       nach Absatz 3 enthalten sind. In den Verträgen ist

       das Nähere über die Durchführung der Versor-

       gung, insbesondere der Nachweis der Einhaltung

       der sächlichen und personellen Anforderungen an

       die ambulante Leistungserbringung des Kranken-

       hauses, zu regeln.

         (3) Zur ambulanten Behandlung folgender
       hochspezialisierter Leistungen, seltener Erkran-
       kungen und Erkrankungen mit besonderen Krank-
       heitsverläufen können in Ergänzung zur vertrags-
       ärztlichen Versorgung mit Krankenhäusern Verträ-
       ge geschlossen werden:

       1. hochspezialisierte Leistungen

          – CT/MRT-gestützte interventionelle schmerz-
            therapeutische Leistungen
          – Brachytherapie,

       2. seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit
          besonderen Krankheitsverläufen
          – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
            onkologischen Erkrankungen

          – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
            HIV/Aids
          – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
            schweren Verlaufsformen rheumatologischer
            Erkrankungen
          – spezialisierte Diagnostik und Therapie der
            schweren Herzinsuffizienz (NYHA Stadium
            3-4)

          – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit

            Tuberkulose

          – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
            Mucoviszidose
          – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
            Hämophilie

          – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
            Fehlbildungen, angeborenen Skelettsystem-
            fehlbildungen und neuromuskulären Erkran-
            kungen

          – Diagnostik und Therapie von Patienten mit
            schwerwiegenden immunologischen Erkran-
            kungen

        – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
          Multipler Sklerose

        – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
          Anfallsleiden
        – Diagnostik und Versorgung von Patienten im
          Rahmen der pädiatrischen Kardiologie

        – Diagnostik und Versorgung von Frühgebore-
          nen mit Folgeschäden.
     Für die sächlichen und personellen Anforderungen
     an die ambulante Leistungserbringung des Kran-
     kenhauses gelten als Mindestanforderungen die
     Anforderungen nach § 135 entsprechend.

        (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat

     erstmals bis zum 31. März 2004 den Katalog nach

     Absatz 3 zu ergänzen um weitere seltene Erkran-

     kungen und Erkrankungen mit besonderen Krank-

     heitsverläufen sowie um hochspezialisierte Leis-

     tungen, die die Kriterien nach Satz 2 erfüllen. Vor-

     aussetzung für die Aufnahme in den Katalog ist,

     dass der diagnostische oder therapeutische Nut-

     zen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirt-

     schaftlichkeit belegt sind, wobei bei der Bewer-

     tung der medizinischen Notwendigkeit und der
     Wirtschaftlichkeit die Besonderheiten der Leis-
     tungserbringung im Krankenhaus im Vergleich zur
     Erbringung in der Vertragsarztpraxis zu berück-
     sichtigen sind. Die Richtlinien haben außerdem
     Regelungen dazu zu treffen, ob und in welchen
     Fällen die ambulante Leistungserbringung durch
     das Krankenhaus die Überweisung durch den

     Hausarzt oder den Facharzt voraussetzt. In den
     Richtlinien sind ferner die sächlichen und perso-
     nellen Anforderungen an die ambulante Leistungs-
     erbringung des Krankenhauses zu regeln; als Min-
     destanforderungen gelten die Anforderungen nach
     § 135 entsprechend. Der Gemeinsame Bundes-
     ausschuss hat den gesetzlich festgelegten Kata-
     log, die Qualifikationsanforderungen und die
     Richtlinien spätestens alle zwei Jahre daraufhin zu
     überprüfen, ob sie noch den in den Sätzen 2 bis 4
     genannten Kriterien entsprechen sowie zu prüfen,
     ob neue hochspezialisierte Leistungen, neue selte-
     ne Erkrankungen und neue Erkrankungen mit
     besonderen Krankheitsverläufen in den Katalog
     nach Absatz 3 aufgenommen werden müssen.
        (5) Die auf Grund eines Vertrages nach Absatz 2
     von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen
     werden unmittelbar von den Krankenkassen ver-
     gütet. Die Vergütung hat der Vergütung vergleich-

     barer vertragsärztlicher Leistungen zu entspre-

     chen. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Quali-
     tät erfolgt durch die Krankenkassen.“

86. § 117 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesausschuss
        der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wör-
        ter „Gemeinsamen Bundesausschuss“ ersetzt.

     b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 120“ die
        Angabe „Abs. 2 bis 4“ eingefügt.

86a. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:
BGBl. 2003, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219
                           „§ 119a
                  Ambulante Behandlung in
             Einrichtungen der Behindertenhilfe

        Einrichtungen der Behindertenhilfe, die über
     eine ärztlich geleitete Abteilung verfügen, sind vom
     Zulassungsausschuss zur ambulanten ärztlichen
     Behandlung von Versicherten mit geistiger Behin-
     derung zu ermächtigen, soweit und solange eine
     ausreichende ärztliche Versorgung dieser Versi-
     cherten ohne die besonderen Untersuchungs- und
     Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte
     in den Einrichtungen durch niedergelassene Ärzte
     nicht sichergestellt ist. Die Behandlung ist auf die-
     jenigen Versicherten auszurichten, die wegen der
     Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die ambu-
     lante Behandlung in diesen Einrichtungen ange-
     wiesen sind. In dem Zulassungsbescheid ist zu
     regeln, ob und in welchen Fällen die Ärzte in den
     Einrichtungen unmittelbar oder auf Überweisung in
     Anspruch genommen werden können. Die ärztlich
     geleiteten Abteilungen sollen mit den übrigen Leis-
     tungserbringern eng zusammenarbeiten.“

87. In § 120 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
    Satz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt.

88. § 124 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird das Wort „Beschäftigungsthe-
        rapie“ durch das Wort „Ergotherapie“ ersetzt.
     b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
        gefügt:
        „Die Zulassung kann auch widerrufen werden,
        wenn der Leistungserbringer die Fortbildung
        nicht innerhalb der Nachfrist gemäß § 125 Abs. 2
        Satz 3 erbringt.“

89. § 125 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort
        „zur“ die Wörter „Fortbildung und“ eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Über die Einzelheiten der Versorgung
        mit Heilmitteln, über die Preise, deren Abrech-
        nung und die Verpflichtung der Leistungser-
        bringer zur Fortbildung schließen die Landes-
        verbände der Krankenkassen sowie die Ver-
        bände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre
        Mitgliedskassen Verträge mit Leistungserbrin-
        gern oder mit Verbänden der Leistungserbrin-
        ger; die vereinbarten Preise sind Höchstpreise.
        Wird die Fortbildung gegenüber den Landes-
        verbänden der Krankenkassen sowie den Ver-
        bänden der Ersatzkassen nicht nachgewiesen,
        sind in den Verträgen nach Satz 1 Vergütungs-
        abschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer
        ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die
        Fortbildung nachholen kann.“

90. § 126 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 127 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Lan-
     desverbände der Krankenkassen sowie die Ver-

     bände der Ersatzkassen Verträge mit Leistungser-
     bringern schließen können.“

91. § 127 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Über die Einzelheiten der Versorgung
        mit Hilfsmitteln und deren Wiedereinsatz sowie
        über die Preise und deren Abrechnung schlie-
        ßen die Landesverbände der Krankenkassen
        sowie die Verbände der Ersatzkassen mit Wir-
        kung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit Ver-
        bänden der Leistungserbringer, soweit Festbe-
        träge noch nicht festgelegt sind oder nicht fest-
        gelegt werden können. Zudem regeln die Ver-
        tragsparteien nach Satz 1 die Abrechnung der
        Festbeträge.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die Krankenkassen können Verträge mit
        einzelnen Leistungserbringern zu niedrigeren
        Preisen als in den Verträgen nach Absatz 1 bei
        gleicher Qualität schließen. Hierzu soll die Auf-
        forderung zur Abgabe eines Angebots unter
        Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffent-
        lich ausgeschrieben werden. Leistungserbrin-
        ger können sich, auch gegenüber den Landes-
        verbänden der Krankenkassen sowie den Ver-
        bänden der Ersatzkassen, bereit erklären, Hilfs-
        mittel zu den festgesetzten Festbeträgen (§ 36)
        abzugeben; die Krankenkassen können die
        Versicherten hierüber informieren.“

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Die Krankenkassen informieren die Versi-
        cherten und die zugelassenen Leistungserbrin-
        ger von Hilfsmitteln über die Durchschnittsprei-
        se des unteren Preisdrittels der Preise, die sie
        nach Absatz 2 vereinbart haben. Bei der Ermitt-
        lung dieser Durchschnittspreise werden die
        Preise des Drittels der Leistungserbringer nach
        Absatz 2 mit den niedrigsten Preisen zu Grunde
        gelegt; die Durchschnittspreise sind je Hilfsmit-
        tel und sofern erforderlich unter Berücksichti-
        gung der Packungsgröße zu bilden. Die Durch-
        schnittspreise ergeben sich als Summe der

        Preise nach Satz 2 geteilt durch die Zahl der
        Leistungserbringer nach Satz 2. Werden mit
        weniger als drei Leistungserbringern Verträge
        nach Absatz 2 geschlossen, ergibt sich der
        Durchschnittspreis aus der Summe der Preise
        dieser Leistungserbringer geteilt durch deren
        Zahl. Die Krankenkassen informieren die Versi-
        cherten auf Nachfrage auch über Leistungser-
        bringer, die Hilfsmittel zum Durchschnittspreis
        nach den Sätzen 2 bis 4 oder zu einem niedri-
        geren Preis abgeben. Soweit zugelassene Leis-
        tungserbringer Hilfsmittel oberhalb der Preise
        nach den Sätzen 2 bis 4 abgeben, haben sie die
        Versicherten vor der Leistungsinanspruchnah-
        me darüber sowie über die von den Versicher-
        ten zu zahlende Differenz zwischen dem Durch-
        schnittspreis des unteren Preisdrittels und dem
        eigenen Abgabepreis zu informieren.“

92. § 129 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2003, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
             „Die Apotheken sind bei der Abgabe ver-
             ordneter Arzneimittel an Versicherte nach
             Maßgabe des Rahmenvertrages nach Ab-
             satz 2 verpflichtet zur

             1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimit-
                tels in den Fällen, in denen der verord-
                nende Arzt

                a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirk-

                   stoffbezeichnung verordnet oder

                b) die Ersetzung des Arzneimittels
                   durch ein wirkstoffgleiches Arznei-
                   mittel nicht ausgeschlossen hat,

             2. Abgabe von preisgünstigen importier-
                ten Arzneimitteln, deren für den Versi-
                cherten maßgeblicher Arzneimittelab-
                gabepreis mindestens 15 vom Hundert
                oder mindestens 15 Euro niedriger ist
                als der Preis des Bezugsarzneimittels;
                in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2
                können Regelungen vereinbart werden,
                die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreser-
                ven erschließen,
             3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzel-
                mengen und

             4. Angabe des Apothekenabgabepreises

                auf der Arzneimittelpackung.“

         bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

       b) In Absatz 1a werden die Wörter „Bundesaus-
          schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch
          die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“
          ersetzt.

       c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a

          und 5b eingefügt:

           „(5a) Bei Abgabe eines nicht verschrei-
         bungspflichtigen Arzneimittels gilt bei Abrech-
         nung nach § 300 ein für die Versicherten maß-
         geblicher Arzneimittelabgabepreis in Höhe des
         Abgabepreises des pharmazeutischen Unter-
         nehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2
         und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der

         am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung.

            (5b) Apotheken können an vertraglich ver-
         einbarten Versorgungsformen beteiligt werden;
         die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In
         Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen
         zur qualitätsgesicherten Beratung des Versi-
         cherten durch die Apotheke vereinbart werden.
         In der integrierten Versorgung kann in Verträgen
         nach Satz 1 das Nähere über Qualität und
         Struktur der Arzneimittelversorgung für die an
         der integrierten Versorgung teilnehmenden Ver-
         sicherten auch abweichend von Vorschriften
         dieses Buches vereinbart werden.“

       d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesaus-
          schuss“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bun-
          desausschuss“ ersetzt.

 93. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt:

                          „§ 129a
                  Krankenhausapotheken

        Die Krankenkassen oder ihre Verbände verein-
     baren mit dem Träger des zugelassenen Kranken-
     hauses das Nähere über die Abgabe verordneter
     Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an
     Versicherte, insbesondere die Höhe des für den
     Versicherten maßgeblichen Abgabepreises. Die

     nach § 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind

     Teil der Vereinbarungen nach Satz 1. Eine Kranken-
     hausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu
     Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für
     sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht.“

94. § 130 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Krankenkassen erhalten von den
        Apotheken für verschreibungspflichtige Fertig-
        arzneimittel einen Abschlag von 2 Euro je Arznei-
        mittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag
        in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den
        Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabe-
        preis.“
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
           „(1a) Der Abschlag nach Absatz 1 Satz 1

        erster Halbsatz ist erstmalig mit Wirkung für

        das Kalenderjahr 2005 von den Vertragspart-
        nern in der Vereinbarung nach § 129 Abs. 2 so
        anzupassen, dass die Summe der Vergütungen
        der Apotheken für die Abgabe verschreibungs-
        pflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist
        unter Berücksichtigung von Art und Umfang
        der Leistungen und der Kosten der Apotheken
        bei wirtschaftlicher Betriebsführung. In der Ver-

        einbarung für das Jahr 2005 nach Satz 1 sind

        Vergütungen der Apotheken, die sich aus einer
        Abweichung der Zahl der abgegebenen Packun-
        gen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im
        Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2002 ergeben,
        auszugleichen.“

95. § 130a wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

        fügt:
          „(1a) Im Jahr 2004 beträgt abweichend von
        Absatz 1 Satz 1 der Abschlag für verschrei-
        bungspflichtige Arzneimittel 16 vom Hundert.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten nicht für
        Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund
        des § 35 oder des § 35a festgesetzt ist.“

96. § 131 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe „§ 129“ wird die Angabe
        „Abs. 1 Satz 4 und“ gestrichen und das Wort
        „Bundesausschuss“ durch die Wörter „Gemein-
        samen Bundesausschuss“ ersetzt.
     b) Es wird folgender Satz angefügt:
        „Für die Abrechnung nicht verschreibungs-
        pflichtiger Fertigarzneimittel übermitteln die
BGBl. 2003, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
        pharmazeutischen Unternehmer die für die
        Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis-
        und Produktangaben an die in § 129 Abs. 2
        genannten Verbände im Wege elektronischer
        Datenübertragung; dabei ist auch der für den
        Versicherten maßgebliche Arzneimittelabgabe-
        preis (§ 129 Abs. 5a) anzugeben.“

97. § 132a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 werden nach dem Wort
        „Qualitätssicherung“ die Wörter „und Fortbil-
        dung“ eingefügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Über die Einzelheiten der Versorgung mit
            häuslicher Krankenpflege, über die Preise
            und deren Abrechnung und die Verpflich-
            tung der Leistungserbringer zur Fortbil-
            dung schließen die Krankenkassen Verträ-
            ge mit den Leistungserbringern.“
        bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
            fügt:
            „Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen,
            sind Vergütungsabschläge vorzusehen.
            Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu
            setzen, innerhalb derer er die Fortbildung
            nachholen kann. Erbringt der Leistungser-
            bringer in diesem Zeitraum die Fortbildung
            nicht, ist der Vertrag zu kündigen.“
        cc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden fol-
            gende Sätze eingefügt:
            „In den Verträgen ist zu regeln, dass im
            Falle von Nichteinigung eine von den Par-
            teien zu bestimmende unabhängige
            Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt.

            Einigen sich die Vertragspartner nicht auf
            eine Schiedsperson, so wird diese von der
            für die vertragschließende Krankenkasse
            zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.
            Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen
            die Vertragspartner zu gleichen Teilen.“

98. Nach § 132b wird folgender § 132c eingefügt:

                          „§ 132c
                      Versorgung mit
        sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
       (1) Die Krankenkassen oder die Landesverbän-
     de der Krankenkassen können mit geeigneten Per-
     sonen oder Einrichtungen Verträge über die Erbrin-
     gung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen
     schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte
     Versorgung notwendig ist.

        (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen

     legen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen

     die Anforderungen an die Leistungserbringer der

     sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.“

99. § 135 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
            ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen“

             durch die Wörter „der Gemeinsame Bun-
             desausschuss“ und das Wort „haben“
             durch das Wort „hat“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Bundes-
             ausschüsse überprüfen“ durch die Wörter
             „Der Gemeinsame Bundesausschuss
             überprüft“ ersetzt.

         cc) Satz 4 wird aufgehoben.

      b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
         „Abweichend von Satz 2 können die Vertrags-
         partner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität
         und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbrin-
         gung Regelungen treffen, nach denen die
         Erbringung bestimmter medizinisch-technischer
         Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für
         die diese Leistungen zum Kern ihres Fachge-
         bietes gehören.“

100. § 135a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungs-
      zentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer
      von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaß-
      nahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versor-
      gungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maß-
      gabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,
      1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnah-
         men der Qualitätssicherung zu beteiligen, die
         insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnis-
         qualität zu verbessern und
      2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement
         einzuführen und weiterzuentwickeln.“

101. § 136 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 136

                     Förderung der Qualität
           durch die Kassenärztlichen Vereinigungen“.
      b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
         haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität
         der vertragsärztlichen Versorgung durchzufüh-

         ren. Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitäts-
         sicherungsmaßnahmen sind von den Kassen-
         ärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren und
         jährlich zu veröffentlichen.“
      c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
         folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Stichpro-
             ben“ das Komma durch einen Punkt
             ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.

         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

             „Der Gemeinsame Bundesausschuss ent-

             wickelt in Richtlinien nach § 92 Kriterien zur

             Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztli-

             chen Versorgung sowie Auswahl, Umfang
             und Verfahren der Stichprobenprüfungen
             nach Satz 1. Satz 2 gilt für den vertrags-
             zahnärztlichen Bereich entsprechend.“
      d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
         folgt geändert:
BGBl. 2003, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222
          Die Angabe „Absatz 1 gilt“ wird durch die Anga-
          be „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.

102. § 136a wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesausschuss
          der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wör-
          ter „Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt
          und in Nummer 1 nach der Angabe „§ 135a

          Abs. 2“ die Wörter „sowie die grundsätzlichen
          Anforderungen an ein einrichtungsinternes
          Qualitätsmanagement“ eingefügt.

       b) In Satz 2 wird nach dem Wort „des“ das Wort
          „Gemeinsamen“ eingefügt.

103. § 136b wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesaus-
              schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“
              durch die Wörter „Gemeinsame Bundes-
              ausschuss“ ersetzt und in Nummer 1 nach
              der Angabe „§ 135a Abs. 2“ die Wörter
              „sowie die grundsätzlichen Anforderungen
              an ein einrichtungsinternes Qualitätsma-
              nagement“ eingefügt.
          bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesaus-
              schusses“ das Wort „Gemeinsamen“ ein-
              gefügt.

       b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Der“

          das Wort „Gemeinsame“ eingefügt.

104. § 137 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
              „Der Gemeinsame Bundesausschuss
              beschließt unter Beteiligung des Verban-
              des der privaten Krankenversicherung, der
              Bundesärztekammer sowie der Berufsor-
              ganisationen der Krankenpflegeberufe Maß-
              nahmen der Qualitätssicherung für nach
              § 108 zugelassene Krankenhäuser einheit-
              lich für alle Patienten.“
          bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „berücksich-
              tigen“ das Semikolon durch einen Punkt
              ersetzt und der nachfolgende Satzteil
              gestrichen.

          cc) In Satz 3 werden das Wort „Vereinbarun-
              gen“ durch das Wort „Beschlüsse“ ersetzt
              und Nummer 2 wie folgt gefasst:
              „2. Kriterien für die indikationsbezogene
                  Notwendigkeit und Qualität der im
                  Rahmen der Krankenhausbehandlung
                  durchgeführten diagnostischen und
                  therapeutischen Leistungen, insbe-
                  sondere aufwändiger medizintechni-
                  scher Leistungen; dabei sind auch
                  Mindestanforderungen an die Struk-
                  turqualität einschließlich im Abstand
                  von fünf Jahren zu erfüllender Fortbil-
                  dungspflichten der Fachärzte und an
                  die Ergebnisqualität festzulegen,“.

      b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vereinbarun-
         gen“ durch das Wort „Beschlüsse“ ersetzt.
      c) Absatz 3 wird aufgehoben.

105. § 137b wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift werden die Wörter „Arbeits-
         gemeinschaft zur“ gestrichen.

      b) Satz 1 wird aufgehoben.

      c) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
         „Diese hat hierzu“ durch die Wörter „Der
         Gemeinsame Bundesausschuss hat“ ersetzt.

      d) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Sie“
         durch das Wort „Er“ ersetzt.
      e) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufgeho-
         ben.

106. § 137c wird wie folgt gefasst:

                            „§ 137c
              Bewertung von Untersuchungs-
         und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
         (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
      § 91 überprüft auf Antrag eines Spitzenverbandes
      der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhaus-
      gesellschaft oder eines Bundesverbandes der
      Krankenhausträger Untersuchungs- und Behand-
      lungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen
      Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbe-

      handlung angewandt werden oder angewandt

      werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausrei-
      chende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versor-
      gung der Versicherten unter Berücksichtigung des
      allgemein anerkannten Standes der medizinischen
      Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Überprü-
      fung, dass die Methode nicht den Kriterien nach
      Satz 1 entspricht, erlässt der Gemeinsame Bun-
      desausschuss eine entsprechende Richtlinie.
         (2) Wird eine Beanstandung des Bundesminis-
      teriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
      nach § 94 Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der von ihm
      gesetzten Frist behoben, kann das Bundesminis-
      terium die Richtlinie erlassen. Ab dem Tag des
      Inkrafttretens einer Richtlinie darf die ausgeschlos-
      sene Methode im Rahmen einer Krankenhaus-
      behandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkas-
      sen erbracht werden; die Durchführung klinischer
      Studien bleibt unberührt.“

107. In § 137d Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 135a
     Abs. 2“ die Wörter „sowie die grundsätzlichen
     Anforderungen an ein einrichtungsinternes Quali-
     tätsmanagement“ eingefügt.

108. § 137e wird aufgehoben.

109. § 137f wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91
         empfiehlt dem Bundesministerium für Gesund-
         heit und Soziale Sicherung für die Abgrenzung
         der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2
         Satz 4 nach Maßgabe von Satz 2 geeignete
BGBl. 2003, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223
         chronische Krankheiten, für die strukturierte
         Behandlungsprogramme entwickelt werden
         sollen, die den Behandlungsablauf und die
         Qualität der medizinischen Versorgung chro-
         nisch Kranker verbessern.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
             § 91 empfiehlt dem Bundesministerium für
             Gesundheit und Soziale Sicherung für die
             Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 An-
             forderungen an die Ausgestaltung von
             Behandlungsprogrammen nach Absatz 1.“

         bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
             „1. Behandlung nach dem aktuellen Stand
                 der medizinischen Wissenschaft unter
                 Berücksichtigung von evidenzbasier-
                 ten Leitlinien oder nach der jeweils
                 besten, verfügbaren Evidenz sowie
                 unter Berücksichtigung des jeweiligen
                 Versorgungssektors,“.

         cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
             „Das Bundesministerium für Gesundheit
             und Soziale Sicherung gibt dem Gemeinsa-
             men Bundesausschuss nach Satz 1 be-
             kannt, für welche chronischen Krankheiten
             nach Absatz 1 die Anforderungen zu emp-
             fehlen sind; die Empfehlung ist unverzüglich

             nach dieser Bekanntgabe vorzulegen.“

110. In § 138 werden die Wörter „Bundesausschuss der
     Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wörter
     „Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt.

111. § 139 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
         „Das Verfahren zur Aufnahme in das Hilfsmittel-
         verzeichnis regeln die Spitzenverbände der
         Krankenkassen. Dabei ist darauf hinzuwirken,
         dass die Unterlagen innerhalb von sechs Mona-
         ten nach Antragstellung vollständig vorliegen,
         und sicherzustellen, dass die Entscheidung

         spätestens sechs Monate nach Vorlage der

         vollständigen Unterlagen getroffen wird. Über

         die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen.“

      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
         fügt:
            „(3) Die Spitzenverbände der Krankenkas-
         sen gemeinsam und einheitlich geben produkt-
         gruppenbezogene Empfehlungen zur Fortbil-
         dung der Leistungserbringer von Hilfsmitteln
         und zur Qualitätssicherung der Leistungser-
         bringung ab.“

112. Nach § 139 werden folgende §§ 139a bis 139c ein-
     gefügt:
                            „§ 139a

                   Institut für Qualität und
           Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
         (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
      § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, rechtsfä-

higes, wissenschaftliches Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist
dessen Träger. Hierzu kann eine Stiftung des priva-
ten Rechts errichtet werden.
   (2) Die Bestellung der Institutsleitung hat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung zu erfolgen.
Wird eine Stiftung des privaten Rechts errichtet,
erfolgt das Einvernehmen innerhalb des Stiftungs-
vorstands, in den das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung einen Vertreter
entsendet.

   (3) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlich-
keit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversi-
cherung erbrachten Leistungen insbesondere auf
folgenden Gebieten tätig:
1. Recherche, Darstellung und Bewertung des
   aktuellen medizinischen Wissensstandes zu
   diagnostischen und therapeutischen Verfahren
   bei ausgewählten Krankheiten,

2. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitun-
   gen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen
   der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rah-
   men der gesetzlichen Krankenversicherung
   erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung
   alters-, geschlechts- und lebenslagenspezi-
   fischer Besonderheiten,

3. Bewertungen evidenzbasierter Leitlinien für die

   epidemiologisch wichtigsten Krankheiten,
4. Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Ma-
   nagement-Programmen,
5. Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln,
6. Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bür-

   ger verständlichen allgemeinen Informationen
   zur Qualität und Effizienz in der Gesundheits-
   versorgung.
   (4) Das Institut hat in regelmäßigen Abständen
über die Arbeitsprozesse und -ergebnisse ein-
schließlich der Grundlagen für die Entscheidungs-
findung öffentlich zu berichten.

  (5) Den für die Wahrnehmung der Interessen

der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe

chronisch kranker und behinderter Menschen

maßgeblichen Organisationen sowie der oder dem
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange
der Patientinnen und Patienten ist im Rahmen der
Aufgabenerfüllung des Instituts Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
   (6) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhän-
gigkeit des Instituts haben die Beschäftigten vor
ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessen-
verbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der
pharmazeutischen Industrie und der Medizinpro-
dukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von
Zuwendungen offen zu legen.

                      § 139b

             Aufgabendurchführung
   (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
§ 91 beauftragt das Institut mit Arbeiten nach
BGBl. 2003, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224
       § 139a Abs. 3. Die den Gemeinsamen Bundesaus-
       schuss bildenden Institutionen, das Bundesminis-

       terium für Gesundheit und Soziale Sicherung und
       die für die Wahrnehmung der Interessen der
       Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
       chronisch kranker und behinderter Menschen
       maßgeblichen Organisationen sowie die oder der
       Beauftragte der Bundesregierung für die Belange
       der Patientinnen und Patienten können die Beauf-
       tragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundes-
       ausschuss beantragen.

         (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und

       Soziale Sicherung kann die Bearbeitung von Auf-

       gaben nach § 139a Abs. 3 unmittelbar beim Institut

       beantragen. Das Institut kann einen Antrag des

       Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
       Sicherung als unbegründet ablehnen, es sei denn,
       das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
       le Sicherung übernimmt die Finanzierung der
       Bearbeitung des Auftrags.

          (3) Zur Erledigung der Aufgaben nach § 139a

       Abs. 3 Nr. 1 bis 5 hat das Institut wissenschaftliche

       Forschungsaufträge an externe Sachverständige
       zu vergeben. Diese haben alle Beziehungen zu
       Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbe-
       sondere der pharmazeutischen Industrie und der
       Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und
       Höhe von Zuwendungen offen zu legen.

          (4) Das Institut leitet die Arbeitsergebnisse der
       Aufträge nach den Absätzen 1 und 2 dem Gemein-
       samen Bundesausschuss nach § 91 als Empfeh-
       lungen zu. Der Gemeinsame Bundesausschuss
       hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufga-
       benstellung zu berücksichtigen.

                              § 139c

                          Finanzierung

          (1) Die Finanzierung des Instituts nach § 139a
       Abs. 1 erfolgt jeweils zur Hälfte durch die Erhebung
       eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Kran-
       kenhausfall und durch die zusätzliche Anhebung
       der Vergütungen für die ambulante vertragsärztli-
       che und vertragszahnärztliche Versorgung nach
       den §§ 85 und 85a um einen entsprechenden Vom-
       hundertsatz. Die im stationären Bereich erhobenen
       Zuschläge werden in der Rechnung des Kranken-
       hauses gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in
       die Gesamtbeträge nach den §§ 3 und 4 des Kran-
       kenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 der Bun-
       despflegesatzverordnung sowie nicht in die ent-

       sprechenden Erlösausgleiche ein. Der Zuschlag für

       jeden Krankenhausfall, die Anteile der Kassenärzt-

       lichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigun-

       gen sowie das Nähere zur Weiterleitung dieser Mit-

       tel an eine zu benennende Stelle werden durch den

       Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.

          (2) Die Regelung nach Absatz 1 gilt nur, wenn

       der Gemeinsame Bundesausschuss zur Errich-
       tung des Instituts nach § 139a Abs. 1 eine Stiftung
       des privaten Rechts gegründet hat. Wird eine Stif-
       tung nicht gegründet, erfolgt die Finanzierung des
       Instituts jeweils zur Hälfte durch die Verbände der
       Leistungserbringer und die Spitzenverbände der
       Krankenkassen.“

113. § 140a wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Abweichend von den übrigen Regelun-
         gen dieses Kapitels können die Krankenkassen
         Verträge über eine verschiedene Leistungssek-
         toren übergreifende Versorgung der Versicher-
         ten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende
         Versorgung mit den in § 140b Abs. 1 genannten
         Vertragspartnern abschließen. Soweit die Ver-
         sorgung der Versicherten nach diesen Verträ-
         gen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungs-

         auftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt. Das

         Versorgungsangebot und die Voraussetzungen

         seiner Inanspruchnahme ergeben sich aus dem

         Vertrag zur integrierten Versorgung.“

      b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

114. § 140b wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Die Krankenkassen können die Verträge

         nach § 140a Abs. 1 nur mit

         1. einzelnen, zur vertragsärztlichen Versor-
            gung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten
            und einzelnen sonstigen, nach diesem Kapi-
            tel zur Versorgung der Versicherten berech-
            tigten Leistungserbringern oder deren
            Gemeinschaften,

         2. Trägern    zugelassener     Krankenhäuser,
            soweit sie zur Versorgung der Versicherten
            berechtigt sind, Trägern von stationären
            Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
            soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag
            nach § 111 Abs. 2 besteht, Trägern von
            ambulanten     Rehabilitationseinrichtungen
            oder deren Gemeinschaften,

         3. Trägern von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1
            Satz 2 oder deren Gemeinschaften,

         4. Trägern von Einrichtungen, die eine inte-
            grierte Versorgung nach § 140a durch zur
            Versorgung der Versicherten nach dem Vier-
            ten Kapitel berechtigte Leistungserbringer
            anbieten,
         5. Gemeinschaften der vorgenannten Leis-
            tungserbringer und deren Gemeinschaften

         abschließen.“
      b) Absatz 2 wird aufgehoben.

      c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „die Bun-

         desausschüsse“ durch die Wörter „der

         Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt, die

         Wörter „der Ausschuss nach § 137c Abs. 2“

         gestrichen und das Wort „haben“ durch das

         Wort „hat“ ersetzt.

      d) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze

         ersetzt:

         „Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach
         § 71 Abs. 1 gilt für Verträge, die bis zum 31. De-
         zember 2006 abgeschlossen werden, nicht. Die
         Vertragspartner der integrierten Versorgung
         können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen
         Zulassungsstatus für die Durchführung der
BGBl. 2003, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225
         integrierten Versorgung darauf verständigen,
         dass Leistungen auch dann erbracht werden
         können, wenn die Erbringung dieser Leistun-
         gen vom Zulassungs- oder Ermächtigungssta-
         tus des jeweiligen Leistungserbringers nicht
         gedeckt ist.“
      e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
         fügt:

            „(5) Ein Beitritt Dritter zu Verträgen der inte-
         grierten Versorgung ist nur mit Zustimmung
         aller Vertragspartner möglich.“

115. § 140c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 werden die Wörter „der einbezogenen
         Leistungen“ durch die Wörter „des vertragli-
         chen Versorgungsauftrags“ ersetzt.
      b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von
         Leistungen von nicht an der integrierten Versor-
         gung teilnehmenden Leistungserbringern, soweit
         die Versicherten von an der integrierten Versor-
         gung teilnehmenden Leistungserbringern an
         die nicht teilnehmenden Leistungserbringer
         überwiesen wurden oder aus sonstigen, in dem
         Vertrag zur integrierten Versorgung geregelten
         Gründen berechtigt waren, nicht teilnehmende
         Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen.“

116. § 140d wird wie folgt gefasst:

                            „§ 140d

              Anschubfinanzierung, Bereinigung
         (1) Zur Förderung der integrierten Versorgung
      hat jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis
      2006 jeweils Mittel bis zu 1 vom Hundert von der
      nach § 85 Abs. 2 an die Kassenärztliche Vereini-
      gung zu entrichtenden Gesamtvergütung sowie
      von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäu-
      ser für voll- und teilstationäre Versorgung einzube-
      halten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umset-
      zung von nach § 140b geschlossenen Verträgen
      erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für die vertrags-
      zahnärztlichen Gesamtvergütungen. Die nach Satz 1
      einbehaltenen Mittel sind ausschließlich zur Finan-
      zierung der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 vereinbarten
      Vergütungen zu verwenden. Sie sollen in dem
      Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung, an die
      die nach Satz 1 verringerten Gesamtvergütungen
      gezahlt wurden, verwendet werden. Werden die
      einbehaltenen Mittel nicht innerhalb von drei Jah-
      ren für die Zwecke nach Satz 1 verwendet, sind die
      nicht verwendeten Mittel an die Kassenärztliche
      Vereinigung sowie an die einzelnen Krankenhäuser
      entsprechend ihrem Anteil an den jeweils einbehal-
      tenen Beträgen auszuzahlen.

         (2) Die Vertragspartner der Gesamtverträge
      nach § 83 Abs. 1 haben für den Fall, dass die zur
      Förderung der integrierten Versorgung aufgewen-
      deten Mittel die nach Absatz 1 einbehaltenen Mit-

      tel übersteigen, die Gesamtvergütungen nach § 85
      Abs. 2 in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006
      entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der
      an der integrierten Versorgung teilnehmenden Ver-
      sicherten sowie dem im Vertrag nach § 140a ver-

     einbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen;
     ergänzende Morbiditätskriterien sollen berück-
     sichtigt werden. Der Behandlungsbedarf nach § 85a
     Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend der Zahl und
     der Morbiditätsstruktur der an der integrierten Ver-
     sorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem
     im Vertrag nach § 140a vereinbarten Versorgungs-
     bedarf zu bereinigen. Kommt eine Einigung über
     die Verringerung der Gesamtvergütungen nach
     Satz 1 oder des Behandlungsbedarfs nach Satz 2
     nicht zu Stande, können auch die Krankenkassen
     oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Verträ-
     ge nach § 140a sind, das Schiedsamt nach § 89
     anrufen.
        (3) Die Vertragspartner der Vereinbarungen
     nach § 84 Abs. 1 haben die Ausgabenvolumen
     rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte
     Versorgung die Versorgung mit Arznei- und Heil-
     mitteln einschließt. Die Ausgabenvolumen sind
     entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der
     an der integrierten Versorgung teilnehmenden Ver-
     sicherten zu verringern. Ergänzende Morbiditäts-
     kriterien sollen berücksichtigt werden.

        (4) Mit der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 mit Kran-
     kenhäusern zu vereinbarenden Vergütung werden
     die Leistungen finanziert, die über die im Gesamt-
     betrag nach den §§ 3 und 4 des Krankenhausent-
     geltgesetzes oder dem § 6 der Bundespflegesatz-
     verordnung enthaltenen Leistungen hinaus verein-
     bart werden.“

117. Die §§ 140e bis 140h werden aufgehoben.

118. Dem Vierten Kapitel werden nach § 140d folgender
     Zwölfter und Dreizehnter Abschnitt angefügt:

                     „Zwölfter Abschnitt

                      Beziehungen zu
         Leistungserbringern im Geltungsbereich
       des Vertrages zur Gründung der Europäischen
            Gemeinschaft und des Abkommens
         über den Europäischen Wirtschaftsraum

                           § 140e
                       Verträge mit
         Leistungserbringern im Geltungsbereich
       des Vertrages zur Gründung der Europäischen
            Gemeinschaft und des Abkommens
         über den Europäischen Wirtschaftsraum

        Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Ver-
     sicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und
     des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Ver-
     träge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4
     Satz 2 im Geltungsbereich des Vertrages zur Grün-
     dung der Europäischen Gemeinschaft und des
     Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
     raum abschließen.

                   Dreizehnter Abschnitt

                       Beteiligung von
                 Patientinnen und Patienten,
      Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung
       für die Belange der Patientinnen und Patienten
BGBl. 2003, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
                              § 140f

            Beteiligung von Interessenvertretungen
                der Patientinnen und Patienten

         (1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der

       Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
       chronisch kranker und behinderter Menschen maß-
       geblichen Organisationen sind in Fragen, die die
       Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgen-
       den Vorschriften zu beteiligen.

          (2) Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach
       § 91 und im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für
       Aufgaben der Datentransparenz nach § 303b
       erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen
       der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
       chronisch kranker und behinderter Menschen auf
       Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein
       Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen
       hierzu sachkundige Personen. Die Zahl der sach-
       kundigen Personen soll höchstens der Zahl der
       von den Spitzenverbänden der Krankenkassen
       entsandten Mitglieder in diesen Gremien entspre-
       chen. Die sachkundigen Personen werden einver-
       nehmlich von den in der Verordnung nach § 140g
       genannten oder nach der Verordnung anerkannten
       Organisationen benannt. Bei Beschlüssen des
       Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91
       Abs. 4 bis 7 erhalten die Organisationen das Recht,
       Anträge zu stellen.

          (3) In den Landesausschüssen nach § 90 sowie
       den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den
       Berufungsausschüssen nach § 97, soweit Ent-
       scheidungen über die ausnahmsweise Besetzung
       zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs. 1
       Satz 3 oder über die Ermächtigung von Ärzten und
       ärztlich geleiteten Einrichtungen betroffen sind,
       erhalten die auf Landesebene für die Wahrneh-
       mung der Interessen der Patientinnen und Patien-
       ten und der Selbsthilfe chronisch kranker und
       behinderter Menschen maßgeblichen Organisa-
       tionen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen
       benennen hierzu sachkundige Personen. Die Zahl
       der sachkundigen Personen soll höchstens der
       Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mit-
       glieder in diesen Gremien entsprechen. Die sach-
       kundigen Personen werden einvernehmlich von
       den in der Verordnung nach § 140g genannten
       oder nach der Verordnung anerkannten Organisa-
       tionen benannt.

          (4) Bei einer Änderung, Neufassung oder Auf-
       hebung der in § 21 Abs. 2, § 84 Abs. 7 Satz 6,
       §§ 111b, 112 Abs. 5, § 115 Abs. 5, § 124 Abs. 4,
       § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 2, §§ 132a und 132b Abs. 2
       vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlun-
       gen und Richtlinien der Spitzenverbände der Kran-
       kenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128
       sowie bei der Bestimmung der Festbetragsgrup-
       pen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der
       Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Ver-
       ordnung nach § 140g genannten oder nach der
       Verordnung anerkannten Organisationen beratend
       mit. Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt,
       sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schrift-
       lich mitzuteilen.

         (5) Die sachkundigen Personen erhalten Reise-
      kosten nach den Vorschriften über Reisekosten-
      vergütung der Beamten des Bundes oder des Lan-
      des nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch
      richtet sich gegen die Gremien, in denen sie als

      sachkundige Personen mitberatend tätig sind.

                            § 140g
                  Verordnungsermächtigung

         Das Bundesministerium für Gesundheit und
      Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-
      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
      Näheres zu den Voraussetzungen der Anerken-
      nung der für die Wahrnehmung der Interessen der
      Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
      chronisch kranker und behinderter Menschen
      maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
      insbesondere zu den Erfordernissen an die Organi-
      sationsform und die Offenlegung der Finanzierung,
      sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu
      regeln.

                            § 140h
                 Amt, Aufgabe und Befugnisse
       der oder des Beauftragten der Bundesregierung
        für die Belange der Patientinnen und Patienten

         (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauf-
      tragte oder einen Beauftragten für die Belange der
      Patientinnen und Patienten. Der beauftragten Per-
      son ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwen-
      dige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung
      zu stellen. Das Amt endet, außer im Falle der Ent-
      lassung, mit dem Zusammentreten eines neuen
      Bundestages.
         (2) Aufgabe der beauftragten Person ist es, dar-
      auf hinzuwirken, dass die Belange von Patientinnen
      und Patienten besonders hinsichtlich ihrer Rechte
      auf umfassende und unabhängige Beratung und
      objektive Information durch Leistungserbringer,
      Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen
      und auf die Beteiligung bei Fragen der Sicherstel-
      lung der medizinischen Versorgung berücksichtigt
      werden. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung die-
      ser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche
      Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Frauen
      und Männern beachtet und in der medizinischen
      Versorgung sowie in der Forschung geschlechts-
      spezifische Aspekte berücksichtigt werden.

         (3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Ab-
      satz 2 beteiligen die Bundesministerien die beauf-
      tragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs-
      und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fra-
      gen der Rechte und des Schutzes von Patientin-
      nen und Patienten behandeln oder berühren. Alle
      Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stel-
      len im Bereich des Bundes unterstützen die beauf-
      tragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe.“

119. Die Überschrift des Fünften Kapitels wird wie folgt
     gefasst:

                       „Fünftes Kapitel
           Sachverständigenrat zur Begutachtung
           der Entwicklung im Gesundheitswesen“.
BGBl. 2003, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
120. § 141 wird aufgehoben.

121. § 142 wird wie folgt geändert:

      a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
            „(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
         und Soziale Sicherung beruft einen Sachver-
         ständigenrat zur Begutachtung der Entwick-
         lung im Gesundheitswesen. Zur Unterstützung
         der Arbeiten des Sachverständigenrates richtet
         das Bundesministerium für Gesundheit und
         Soziale Sicherung eine Geschäftsstelle ein.

            (2) Der Sachverständigenrat hat die Aufga-
         be, Gutachten zur Entwicklung der gesundheit-
         lichen Versorgung mit ihren medizinischen und
         wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen. Im

         Rahmen der Gutachten entwickelt der Sach-

         verständigenrat unter Berücksichtigung der

         finanziellen Rahmenbedingungen und vorhan-

         dener Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten

         für den Abbau von Versorgungsdefiziten und

         bestehenden Überversorgungen und zeigt

         Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung

         des Gesundheitswesens auf; er kann in seine

         Gutachten Entwicklungen in anderen Zweigen

         der Sozialen Sicherung einbeziehen. Das Bun-

         desministerium für Gesundheit und Soziale
         Sicherung kann den Gegenstand der Gutach-
         ten näher bestimmen sowie den Sachverstän-
         digenrat mit der Erstellung von Sondergutach-
         ten beauftragen.“
      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
         fügt:

            „(3) Der Sachverständigenrat erstellt das
         Gutachten im Abstand von zwei Jahren und lei-
         tet es dem Bundesministerium für Gesundheit
         und Soziale Sicherung in der Regel zum 15. April,
         erstmals im Jahr 2005, zu. Das Bundesministe-

         rium für Gesundheit und Soziale Sicherung legt
         das Gutachten den gesetzgebenden Körper-
         schaften des Bundes unverzüglich vor.“

122. § 147 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
             „Bei Betriebskrankenkassen, deren Sat-
             zung keine Regelung nach § 173 Abs. 2
             Satz 1 Nr. 4 enthält, kann der Arbeitgeber
             auf seine Kosten die für die Führung der
             Geschäfte erforderlichen Personen bestel-
             len.“

         bb) Die Sätze 4 bis 11 werden wie folgt gefasst:
             „Lehnt der Arbeitgeber die weitere Über-
             nahme der Kosten des für die Führung der

             Geschäfte erforderlichen Personals durch

             unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem
             Vorstand der Krankenkasse ab, übernimmt
             die Betriebskrankenkasse spätestens zum
             1. Januar des auf den Zugang der Erklä-
             rung folgenden übernächsten Kalenderjah-
             res die bisher mit der Führung der Geschäf-
             te der Betriebskrankenkasse beauftragten
             Personen, wenn diese zustimmen. Die Be-

             triebskrankenkasse tritt in die Rechte und
             Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsver-
             hältnissen der übernommenen Personen
             ein; § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
             ist entsprechend anzuwenden. Neueinstel-
             lungen nimmt vom Tag des Zugangs der
             Erklärung nach Satz 4 an die Betriebskran-
             kenkasse vor. Die Sätze 4 bis 6 gelten ent-
             sprechend, wenn die Betriebskrankenkas-
             se in ihrer Satzung eine Regelung nach
             § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorsieht, vom Tag
             des Wirksamwerdens dieser Satzungsbe-
             stimmung an.“

      b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
         und 4 angefügt:

            „(3) Betriebskrankenkassen, deren Satzung

         am 1. Januar 2004 eine Regelung nach § 173

         Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält und bei denen der

         Arbeitgeber die Kosten des für die Führung der

         Geschäfte erforderlichen Personals trägt, über-

         nehmen spätestens bis zum 31. Dezember

         2004 die mit der Führung der Geschäfte beauf-

         tragten Personen, wenn diese zustimmen.

         Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Neueinstel-

         lungen nimmt ab dem 1. Januar 2004 die

         Betriebskrankenkasse vor.

            (4) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als
         Leistungserbringer zugelassen sind oder deren
         maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung
         wirtschaftlicher Interessen von Leistungser-
         bringern ist, soweit sie nach diesem Buch Ver-
         träge mit den Krankenkassen oder deren Ver-
         bänden zu schließen haben. Satz 1 gilt nicht für
         Leistungserbringer, die nicht überwiegend Leis-
         tungen auf Grund von Verträgen mit den Kran-
         kenkassen oder deren Verbänden erbringen.“

123. § 148 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

124. In § 149 Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebs-
     krankenkasse“ ein Komma und die Wörter „deren
     Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1
     Nr. 4 enthält,“ eingefügt.

125. § 155 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

         „Übersteigen die Verpflichtungen einer Be-
         triebskrankenkasse ihr Vermögen zum Zeit-
         punkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestim-
         mung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, hat der
         Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb
         von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der
         Satzungsbestimmung auszugleichen.“

      b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-

         fügt:

            „(5) Die Landesverbände können in ihrer
         Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen,
         dessen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsver-
         pflichtung nach Absatz 4 zu verwenden sind.
         Satz 1 gilt entsprechend für den Bundesver-
         band mit der Maßgabe, dass die Mittel des
         Fonds auch dazu verwendet werden können,
BGBl. 2003, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
          die Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Haf-
          tungsverpflichtung zu unterstützen.“

126. Dem § 157 wird folgender Absatz 3 angefügt:
          „(3) Absatz 1 gilt nicht für Handwerksbetriebe,
       die als Leistungserbringer zugelassen sind, soweit
       sie nach diesem Buch Verträge mit den Kranken-
       kassen oder deren Verbänden zu schließen
       haben.“

127. § 158 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

128. § 159 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

129. Dem § 164 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-

     fügt:

       „Für die Haftung im Zeitpunkt des Inkrafttretens
       einer Satzungsbestimmung nach § 173 Abs. 2
       Satz 1 Nr. 4 gilt § 155 Abs. 4 Satz 6 entsprechend.
       § 155 Abs. 5 gilt für die Landesverbände und den
       Bundesverband der Innungskrankenkassen ent-
       sprechend.“

130. Dem § 171 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Verbände der Ersatzkassen können in ihrer
       Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen, des-
       sen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtung
       nach Satz 2 zu verwenden sind.“

131. Die Überschrift des Achten Titels im Ersten

     Abschnitt des Sechsten Kapitels wird wie folgt

     gefasst:

                       „Achter Titel
            Kassenartenübergreifende Regelungen“.

132. § 172 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 172
                        Anhörungs- und
                Informationsrechte der Verbände
         (1) Vor Errichtung, Vereinigung, Öffnung (§ 173
       Abs. 2 Satz 1 Nr. 4), Auflösung oder Schließung
       von Krankenkassen sind die Verbände der beteilig-
       ten Krankenkassen zu hören. Satz 1 gilt entspre-
       chend, wenn eine Krankenkasse ihren Sitz in den
       Bezirk eines anderen Verbandes verlegt.
          (2) Die Krankenkassen haben dem Verband, der
       im Falle ihrer Auflösung oder Schließung ihre Ver-
       pflichtungen gegenüber den Gläubigern zu erfüllen
       hat, auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen
       vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die die-
       ser zur Beurteilung ihrer dauerhaften Leistungsfä-
       higkeit für erforderlich hält, oder ihm auf Verlangen
       die Einsichtnahme in diese Unterlagen in ihren
       Räumen zu gestatten. Hält der Verband auf Grund
       der nach Satz 1 übermittelten Informationen die
       dauerhafte Leistungsfähigkeit der Krankenkasse
       für bedroht, hat er die Krankenkasse über geeigne-
       te Maßnahmen zur Sicherung ihrer dauerhaften
       Leistungsfähigkeit zu beraten und die Aufsichtsbe-
       hörde der Krankenkasse über die finanzielle Situa-
       tion der Krankenkasse und die vorgeschlagenen
       Maßnahmen zu unterrichten. Kommt eine Kran-

      kenkasse ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht
      nach, ist die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse
      auch hierüber zu unterrichten.“

133. Dem § 173 Abs. 2 werden folgende Sätze ange-
     fügt:
      „Eine Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 kann
      nicht widerrufen werden. Ist an der Vereinigung
      von Betriebskrankenkassen oder von Innungs-
      krankenkassen eine Krankenkasse mit einer Sat-
      zungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 beteiligt, gilt diese
      Satzungsregelung auch für die vereinigte Kranken-
      kasse. Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 gelten nicht für
      Betriebskrankenkassen, die für Betriebe privater
      Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet

      oder aus einer Vereinigung mit solchen Betriebs-

      krankenkassen hervorgegangen sind, wenn die
      Satzung dieser Krankenkassen am 26. September
      2003 keine Regelung nach Satz 1 Nr. 4 enthalten
      hat.“

134. § 175 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz,
      kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis

      zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Bei-
      tragserhöhung folgenden Kalendermonats gekün-
      digt werden.“

135. Dem § 191 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbe-

      sondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende

      der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung

      auch bei einer anderen Krankenkasse ausge-
      schlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraus-
      setzungen des Bundessozialhilfegesetzes die
      Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen
      durch den Sozialhilfeträger möglich ist.“

136. In § 194 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
     eingefügt:
         „(1a) Die Satzung kann eine Bestimmung ent-
      halten, nach der die Krankenkasse den Abschluss
      privater Zusatzversicherungsverträge zwischen
      ihren Versicherten und privaten Krankenversiche-
      rungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand
      dieser Verträge können insbesondere die Wahl-
      arztbehandlung im Krankenhaus, der Ein- oder
      Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Aus-
      landsreisekrankenversicherung sein.“

137. Nach § 197 wird folgender § 197a eingefügt:
                            „§ 197a

                Stellen zur Bekämpfung von
             Fehlverhalten im Gesundheitswesen
         (1) Die Krankenkassen, wenn angezeigt ihre
      Landesverbände, und die Spitzenverbände der
      Krankenkassen richten organisatorische Einheiten
      ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen
      haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf
      rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von
      Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufga-
      ben der jeweiligen Krankenkasse oder des jewei-
      ligen Verbandes hindeuten. Sie nehmen Kontroll-
BGBl. 2003, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229
      befugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches
      wahr.
         (2) Jede Person kann sich in Angelegenheiten
      des Absatzes 1 an die Krankenkassen und die wei-
      teren in Absatz 1 genannten Organisationen wen-
      den. Die Einrichtungen nach Absatz 1 gehen den
      Hinweisen nach, wenn sie auf Grund der einzelnen
      Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft
      erscheinen.
         (3) Die Krankenkassen und die weiteren in
      Absatz 1 genannten Organisationen haben zur
      Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinan-
      der und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen
      und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zusam-
      menzuarbeiten.

         (4) Die Krankenkassen und die weiteren in
      Absatz 1 genannten Organisationen sollen die
      Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn
      die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf
      strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger
      Bedeutung für die gesetzliche Krankenversiche-
      rung bestehen könnte.

        (5) Der Vorstand der Krankenkassen und der

      weiteren in Absatz 1 genannten Organisationen hat
      dem Verwaltungsrat im Abstand von zwei Jahren,
      erstmals bis zum 31. Dezember 2005, über die
      Arbeit und Ergebnisse der organisatorischen Ein-
      heiten nach Absatz 1 zu berichten. Der Bericht ist
      der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten.“

138. Dem § 212 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 35a Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Vierten Buches gilt
      entsprechend.“

139. In § 217 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
     Satz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt.

140. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Ab dem 1. Januar 2004 sind die durch die
      §§ 24b, 27a, 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 221
      sowie die durch den Wegfall der §§ 58 und 59 in
      der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
      sung und die Aufhebung des § 200b der Reichs-

      versicherungsordnung bewirkten Einsparungen in
      vollem Umfang für Beitragssatzsenkungen zu ver-
      wenden. Die übrigen durch das GKV-Modernisie-
      rungsgesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I
      S. 2190) bewirkten Einsparungen sind mindestens
      zur Hälfte für Beitragssenkungen zu verwenden.
      Satz 1 gilt auch für die durch § 240 Abs. 2 Satz 3
      sowie die §§ 241a, 245, 247 und 248 bewirkten
      Einsparungen vom Inkrafttreten dieser Vorschrif-
      ten ab.“

141. Nach § 220 wird folgender § 221 eingefügt:
                            „§ 221

          Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
        (1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung
      der Aufwendungen der Krankenkassen für versi-
      cherungsfremde Leistungen für das Jahr 2004
      1 Milliarde Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden
      Euro und ab dem Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro
      jeweils am 1. Mai und 1. November zur Hälfte über

      das Bundesversicherungsamt an die Krankenkas-
      sen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
      bestimmen gemeinsam und einheitlich eine Kran-
      kenkasse oder einen Verband als zentrale Stelle für
      die Abrechnung mit dem Bundesversicherungs-
      amt. Das Bundesversicherungsamt zahlt die Betei-
      ligung des Bundes an die zentrale Stelle zur Wei-
      terleitung an die berechtigten Krankenkassen.
        (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und
      Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-
      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
      Nähere über die Verteilung nach Absatz 1 zu
      bestimmen. Maßstab für die Verteilung sind die
      Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen.“

142. Dem § 222 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Absatz 4 gilt für Krankenkassen, die bis
      zum 31. Dezember 2003 abweichend von § 220
      Darlehen zum Haushaltsausgleich aufgenommen
      haben, mit der Maßgabe, dass die Verschuldung
      jeweils jährlich zu mindestens einem Viertel spätes-
      tens bis zum 31. Dezember 2007 abzubauen ist;
      Darlehensaufnahmen nach dem 31. Dezember

      2003 sind nicht zulässig.“

143. In § 229 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
     „wiederkehrende Leistung“ die Wörter „oder ist
     eine solche Leistung vor Eintritt des Versiche-
     rungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ ein-
     gefügt.

144. § 240 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

             „Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenz-
             gründungszuschuss darf nicht berücksich-
             tigt werden.“

         bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe „und
             243 Abs. 2“ durch die Angabe „243 Abs. 2,
             § 247 Abs. 1 und § 248“ ersetzt.
      b) Absatz 3a wird aufgehoben.

      c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer
         Fachschule oder Berufsfachschule sind oder
         regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleis-
         tung im Umherziehen anbieten (Wandergesel-
         len), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1
         entsprechend.“

145. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:

                            „§ 241a
                   Zusätzlicher Beitragssatz
         Für Mitglieder gilt ein Beitragssatz in Höhe von
      0,5 vom Hundert, der zusätzlich zu erheben ist.“

146. In § 245 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
     „feststellt“ ein Komma und die Wörter „sowie der
     zusätzliche Beitragssatz“ eingefügt.
147. In § 247 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Krankenkasse“ die Wörter „sowie der zusätzliche
     Beitragssatz“ eingefügt.
BGBl. 2003, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230
148. § 248 wird wie folgt geändert:
       a) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „die
          Hälfte des jeweils am 1. Juli geltenden allge-
          meinen Beitragssatzes“ durch die Wörter „der
          jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitrags-
          satz“ ersetzt.
       b) Folgender Satz wird angefügt:

          „Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungs-
          pflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus
          Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1
          Nr. 4 die Hälfte des am 1. Juli geltenden allge-
          meinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für
          das folgende Kalenderjahr.“
149. In § 249 Abs. 1 werden nach dem Wort „Hälfte“ ein
     Semikolon und die Wörter „den zusätzlichen Bei-
     tragssatz trägt der versicherungspflichtige

     Beschäftigte allein“ eingefügt.

150. In § 249a werden nach dem Wort „Hälfte“ ein
     Semikolon und die Wörter „den zusätzlichen Bei-
     tragssatz trägt der Rentner allein“ eingefügt.
151. § 257 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu zahlen
          wäre“ durch die Wörter „vom Arbeitgeber zu
          tragen wäre“ ersetzt und nach den Wörtern
          „den sie“ die Wörter „bei der Anwendung des
          allgemeinen Beitragssatzes“ eingefügt.
       b) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „dem
          Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
          sen“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für
          Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
152. § 264 wird wie folgt geändert:
       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

       b) In dem neuen Absatz 1 werden nach dem Wort
          „Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche-
          rung“ eingefügt.
       c) Folgende Absätze 2 bis 7 werden angefügt:

             „(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern
          laufender Leistungen zum Lebensunterhalt
          nach Abschnitt 2, von Empfängern von Hilfe in
          besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des
          Bundessozialhilfegesetzes und von Empfän-
          gern laufender Leistungen nach § 2 des Asyl-
          bewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert
          sind, wird von der Krankenkasse übernommen.
          Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussicht-
          lich nicht mindestens einen Monat ununterbro-
          chen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, Per-
          sonen, die ausschließlich Leistungen nach den
          §§ 14 und 17 des Bundessozialhilfegesetzes
          beziehen sowie für die in § 119 des Bundesso-
          zialhilfegesetzes genannten Personen.

             (3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Emp-

          fänger haben unverzüglich eine Krankenkasse

          im Bereich des für die Hilfe zuständigen Sozial-

          hilfeträgers zu wählen, die ihre Krankenbe-

          handlung übernimmt. Leben mehrere Empfän-
          ger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahl-
          recht vom Haushaltsvorstand für sich und für
          die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Ver-
          sicherungspflicht des Haushaltsvorstands
          nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht

         nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten
         § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2
         entsprechend.
            (4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten
         Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61
         und 62 entsprechend. Sie erhalten eine Kran-
         kenversichertenkarte nach § 291. Als Versi-
         chertenstatus nach § 291 Abs. 2 Nr. 7 gilt für
         Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebens-
         jahres die Statusbezeichnung „Mitglied“, für
         Empfänger nach Vollendung des 65. Lebens-
         jahres die Statusbezeichnung „Rentner“. Emp-
         fänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht voll-
         endet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben
         und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die
         Statusbezeichnung „Familienversicherte“.

            (5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im

         Sinne des Bundessozialhilfegesetzes sind,
         meldet der Sozialhilfeträger diese bei der jewei-
         ligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat
         der Sozialhilfeträger die Krankenversicherten-
         karte vom Empfänger einzuziehen und an die
         Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen,
         die der Krankenkasse nach Abmeldung durch
         eine missbräuchliche Verwendung der Karte
         entstehen, hat der Sozialhilfeträger zu erstat-
         ten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die
         Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vor-
         schriften oder vertraglicher Vereinbarungen
         verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der
         Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.
           (6) Bei der Bemessung der Vergütungen
         nach § 85 oder § 85a ist die vertragsärztliche
         Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen.
         Werden die Gesamtvergütungen nach § 85
         nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die
         Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Emp-
         fänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abwei-
         chend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand
         nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche
         Versorgung der Familienangehörigen, die nach
         § 10 versichert wären, wird durch die für den
         Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale
         vergütet.

            (7) Die Aufwendungen, die den Krankenkas-
         sen durch die Übernahme der Krankenbehand-
         lung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, wer-
         den ihnen von den für die Hilfe zuständigen
         Sozialhilfeträgern vierteljährlich erstattet. Als
         angemessene Verwaltungskosten einschließ-
         lich Personalaufwand für den Personenkreis
         nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der
         abgerechneten Leistungsaufwendungen fest-
         gelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirt-
         schaftliche Leistungserbringung oder -gewäh-

         rung vorliegen, kann der zuständige Sozialhilfe-

         träger von der jeweiligen Krankenkasse verlan-

         gen, die Angemessenheit der Aufwendungen

         zu prüfen und nachzuweisen.“

152a. In § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
      „Erprobungsleistungen“ ein Komma und die Angabe
      „für Satzungsleistungen nach den §§ 55 und 56“
      eingefügt.
BGBl. 2003, Seite 2231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2231
153. In § 267 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Überweisungsscheine“ die Wörter „oder in die
     entsprechenden elektronischen Datensätze“ ein-

     gefügt.

154. In § 274 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Kas-
     senärztlichen Vereinigungen“ die Angabe „sowie
     der Ausschüsse und der Geschäftsstelle nach
     § 106“ eingefügt.

155. § 275 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 1 wird aufgehoben.

      b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1
         und 2.

156. In § 276 Abs. 2 wird Satz 6 durch folgende Sätze
     ersetzt:

      „Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Iden-
      tifikation des Versicherten getrennt von den medi-
      zinischen Sozialdaten des Versicherten zu spei-
      chern. Durch technische und organisatorische

      Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialda-

      ten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur
      Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Schlüssel
      für die Zusammenführung der Daten ist vom
      Beauftragten für den Datenschutz des Medizini-
      schen Dienstes aufzubewahren und darf anderen
      Personen nicht zugänglich gemacht werden. Jede
      Zusammenführung ist zu protokollieren.“

157. In § 281 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
     eingefügt:
         „(1a) Die Medizinischen Dienste können für die
      ihnen nach § 275 Abs. 4 übertragenen Aufgaben in
      durch Richtlinien nach § 282 bestimmten wettbe-
      werbsrelevanten Beratungsfeldern eine von
      Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Finanzierung
      im Rahmen von Modellvorhaben erproben. Die
      Ergebnisse der Modellvorhaben sind dem Medizi-
      nischen Dienst der Spitzenverbände der Kranken-
      kassen zuzuleiten und von diesem in einem Bericht
      aufzubereiten und auszuwerten. Der Bericht ist
      den Spitzenverbänden der Krankenkassen und
      dem Bundesministerium für Gesundheit und
      Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen.“

158. Die Überschrift des Zehnten Kapitels wird wie folgt
     gefasst:

                       „Zehntes Kapitel
               Versicherungs- und Leistungs-
           daten, Datenschutz, Datentransparenz“.

159. § 284 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten
         für Zwecke der Krankenversicherung nur erhe-
         ben und speichern, soweit diese für

          1. die Feststellung des Versicherungsverhält-
             nisses und der Mitgliedschaft, einschließ-
             lich der für die Anbahnung eines Versiche-
             rungsverhältnisses erforderlichen Daten,
          2. die Ausstellung des Berechtigungsschei-

    nes, der Krankenversichertenkarte und der
    elektronischen Gesundheitskarte,

 3. die Feststellung der Beitragspflicht und der

    Beiträge, deren Tragung und Zahlung,

 4. die Prüfung der Leistungspflicht und der
    Erbringung von Leistungen an Versicherte,
    die Bestimmung des Zuzahlungsstatus
    und die Durchführung der Verfahren bei
    Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und
    der Ermittlung der Belastungsgrenze,

 5. die Unterstützung der Versicherten bei
    Behandlungsfehlern,

 6. die Übernahme der Behandlungskosten in
    den Fällen des § 264,
 7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes,

 8. die Abrechnung mit den Leistungserbrin-
    gern, einschließlich der Prüfung der Recht-
    mäßigkeit und Plausibilität der Abrech-
    nung,

 9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit

    der Leistungserbringung,

10. die Abrechnung mit anderen Leistungsträ-
    gern,
11. die Durchführung von Erstattungs- und
    Ersatzansprüchen,

12. die Vorbereitung, Vereinbarung und Durch-
    führung von Vergütungsverträgen nach
    den §§ 85a bis 85d,
13. die Vorbereitung und Durchführung von
    Modellvorhaben, die Durchführung von Ver-
    trägen zu integrierten Versorgungsformen
    und zur ambulanten Erbringung hochspe-
    zialisierter Leistungen, einschließlich der
    Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprü-
    fungen und Qualitätsprüfungen, soweit Ver-
    träge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen
    Vereinigungen abgeschlossen wurden,
14. die Durchführung des Risikostrukturaus-
    gleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1
    bis 6, § 268 Abs. 3) und des Risikopools
    (§ 269 Abs. 1 bis 3) sowie zur Gewinnung
    von Versicherten für die Programme nach
    § 137g und zur Vorbereitung und Durchfüh-
    rung dieser Programme

erforderlich sind. Versichertenbezogene Anga-
ben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf
maschinell verwertbaren Datenträgern gespei-
chert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4,
8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 bezeichneten Zwecke
erforderlich ist. Versichertenbezogene Anga-

ben über ärztlich verordnete Leistungen dürfen
auf maschinell verwertbaren Datenträgern
gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1
Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1
bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Die nach
den Sätzen 2 und 3 gespeicherten Daten sind
zu löschen, sobald sie für die genannten Zwe-
cke nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen
gelten für die Datenerhebung und -speicherung
die Vorschriften des Ersten und Zehnten
Buches.“
BGBl. 2003, Seite 2232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2232
       b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
          „Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die
          Krankenkasse übermittelt werden, dürfen nur
          zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10,
          11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 versichertenbe-
          zogen verarbeitet und genutzt werden und nur,
          soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für
          die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten zu
          anderen Zwecken ist der Versichertenbezug
          vorher zu löschen.“
       c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
          fügt:

             „(4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen
          die Krankenkassen Daten erheben, verarbeiten
          und nutzen, wenn die Daten allgemein zugäng-
          lich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige
          Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
          der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Ein
          Abgleich der erhobenen Daten mit den Anga-
          ben nach § 291 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 ist zuläs-
          sig. Widerspricht der Betroffene bei der verant-
          wortlichen Stelle der Nutzung oder Übermitt-
          lung seiner Daten, ist sie unzulässig. Die Daten
          sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach
          Satz 1 nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen
          gelten für die Datenerhebung, Verarbeitung und
          Nutzung die Vorschriften des Ersten und Zehn-
          ten Buches.“

160. § 290 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 290

                  Krankenversichertennummer

          (1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Ver-

       sicherten eine Krankenversichertennummer. Die
       Krankenversichertennummer besteht aus einem
       unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versi-
       cherten und einem veränderbaren Teil, der bun-

       deseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit

       enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an

       Versicherte nach § 10 sicherzustellen ist, dass der

       Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, her-

       gestellt werden kann. Der Aufbau und das Verfah-
       ren der Vergabe der Krankenversichertennummer
       haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entspre-
       chen. Die Rentenversicherungsnummer darf nicht
       als Krankenversichertennummer verwendet werden.

          (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
       haben erstmalig bis zum 30. Juni 2004 gemeinsam
       und einheitlich den Aufbau und das Verfahren der
       Vergabe der Krankenversichertennummer durch
       Richtlinien zu regeln. Die Richtlinien sind dem Bun-
       desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
       rung vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei
       Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien
       nicht innerhalb der gesetzten Frist zu Stande oder
       werden die Beanstandungen nicht innerhalb der
       vom Bundesministerium für Gesundheit und
       Soziale Sicherung gesetzten Frist behoben, kann
       das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
       le Sicherung die Richtlinien erlassen.“

161. § 291 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort

   „darf“ die Wörter „vorbehaltlich § 291a“ einge-
   fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Krankenversichertenkarte enthält
       neben der Unterschrift und einem Lichtbild
       des Versicherten in einer für eine maschi-
       nelle Übertragung auf die für die vertrags-
       ärztliche Versorgung vorgesehenen Abrech-
       nungsunterlagen und Vordrucke (§ 295
       Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form vorbe-
       haltlich § 291a ausschließlich folgende
       Angaben:

        1. Bezeichnung der ausstellenden Kran-
           kenkasse, einschließlich eines Kenn-
           zeichens für die Kassenärztliche Verei-
           nigung, in deren Bezirk das Mitglied
           seinen Wohnsitz hat,
        2. Familienname und Vorname des Versi-
           cherten,

        3. Geburtsdatum,
        4. Geschlecht,

        5. Anschrift,
        6. Krankenversichertennummer,

        7. Versichertenstatus, für Versicherten-
           gruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in
           einer verschlüsselten Form,

        8. Zuzahlungsstatus,

        9. Tag des Beginns des Versicherungs-

           schutzes,

       10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das
           Datum des Fristablaufs;

       die Erweiterung der Krankenversicherten-

       karte um das Lichtbild sowie die Angaben

       zum Geschlecht und zum Zuzahlungssta-

       tus haben spätestens bis zum 1. Januar

       2006 zu erfolgen.“

   bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
       Satz 2“ durch die Angabe „§ 83 Satz 2“
       ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

     „(2a) Die Krankenkasse erweitert die Kran-
   kenversichertenkarte nach Absatz 1 bis spätes-
   tens zum 1. Januar 2006 zu einer elektronischen
   Gesundheitskarte nach § 291a. Neben der Ver-
   wendung nach Absatz 1 Satz 3 hat die Gesund-
   heitskarte die Durchführung der Anwendungen
   nach § 291a Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Sie
   muss technisch geeignet sein, Authentifizierung,
   Verschlüsselung und elektronische Signatur zu
   ermöglichen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Bei Beendigung des Versicherungs-
   schutzes oder bei einem Krankenkassenwech-
   sel ist die Krankenversichertenkarte von der
   bisherigen Krankenkasse einzuziehen.“
BGBl. 2003, Seite 2233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2233
162. Nach § 291 wird folgender § 291a eingefügt:
                           „§ 291a

               Elektronische Gesundheitskarte
         (1) Die Krankenversichertenkarte nach § 291
      Abs. 1 wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur
      Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und
      Transparenz der Behandlung für die in den Absät-
      zen 2 und 3 genannten Zwecke zu einer elektroni-
      schen Gesundheitskarte erweitert.

        (2) Die elektronische Gesundheitskarte hat die

      Angaben nach § 291 Abs. 2 zu enthalten und muss

      geeignet sein, Angaben aufzunehmen für

      1. die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in
         elektronischer und maschinell verwertbarer
         Form sowie
      2. den Berechtigungsnachweis zur Inanspruch-
         nahme von Leistungen im Geltungsbereich der
         Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
         14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
         sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren
         Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
         und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) und der
         Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
         21. März 1972 über die Durchführung der Ver-
         ordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der
         Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
         mer und deren Familien, die innerhalb der Ge-
         meinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74
         S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen.
      § 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet An-
      wendung.
        (3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesund-
      heitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen
      zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verar-
      beiten und Nutzen von

      1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfall-
         versorgung erforderlich sind,
      2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen
         sowie Behandlungsberichten in elektronischer
         und maschinell verwertbarer Form für eine ein-
         richtungsübergreifende, fallbezogene Koope-
         ration (elektronischer Arztbrief),

      3. Daten einer Arzneimitteldokumentation,

      4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaß-

         nahmen, Behandlungsberichte sowie Impfun-
         gen für eine fall- und einrichtungsübergreifende
         Dokumentation über den Patienten (elektroni-
         sche Patientenakte),
      5. durch von Versicherten selbst oder für sie zur
         Verfügung gestellte Daten sowie

      6. Daten über in Anspruch genommene Leistun-
         gen und deren vorläufige Kosten für die Versi-
         cherten (§ 305 Abs. 2).
      Spätestens bei der Versendung der Karte hat die
      Krankenkasse die Versicherten umfassend und in
      allgemein verständlicher Form über deren Funkti-
      onsweise, einschließlich der Art der auf ihr oder
      durch sie zu erhebenden, zu verarbeitenden oder
      zu nutzenden personenbezogenen Daten zu infor-
      mieren. Mit dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen
      von Daten der Versicherten nach diesem Absatz

darf erst begonnen werden, wenn die Versicherten
jeweils gegenüber dem Arzt, Zahnarzt oder Apo-
theker dazu ihre Einwilligung erklärt haben. Die
Einwilligung ist bei erster Verwendung der Karte
vom Leistungserbringer auf der Karte zu doku-
mentieren; die Einwilligung ist jederzeit widerruf-
lich und kann auf einzelne Anwendungen nach die-
sem Absatz beschränkt werden. § 6c des Bundes-
datenschutzgesetzes findet Anwendung. Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen vereinbaren mit
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kas-

senzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bun-

desärztekammer, der Bundeszahnärztekammer,

der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
sen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation
der Apotheker auf Bundesebene das Nähere über
Inhalt und Struktur für die Bereitstellung und Nut-
zung der Daten nach Satz 1. Die Vereinbarung
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung. Vor Ertei-
lung der Genehmigung ist dem Bundesbeauftrag-
ten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Kommt eine Vereinbarung nach
Satz 6 nicht innerhalb einer vom Bundesministeri-
um für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetz-
ten Frist zu Stande, bestimmt dieses nach Anhö-
rung der Beteiligten ihren Inhalt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
  (4) Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens
oder Nutzens mittels der elektronischen Gesund-
heitskarte dürfen, soweit es zur Versorgung der
Versicherten erforderlich ist, auf Daten
1. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich
   a) Ärzte,

   b) Zahnärzte,

   c) Apotheker,
   d) sonstiges pharmazeutisches Personal und
      das sie unterstützende Apothekenpersonal
      sowie
   e) sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leis-
      tungen,

2. nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ausschließlich

   a) Ärzte,

   b) Zahnärzte,

   c) Apotheker,
   d) nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Notfällen auch
      Angehörige eines anderen Heilberufs, der
      für die Berufsausübung oder die Führung
      der Berufsbezeichnung eine staatlich gere-
      gelte Ausbildung erfordert,

   zugreifen. Die Versicherten haben das Recht,
   auf die Daten nach Absatz 2 Satz 1 und Ab-
   satz 3 Satz 1 zuzugreifen.
   (5) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit dem
Einverständnis der Versicherten zulässig. Durch
technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten,
dass in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6
der Zugriff nur durch Autorisierung der Versicher-
BGBl. 2003, Seite 2234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2234
       ten möglich ist. Der Zugriff auf Daten sowohl nach
       Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als auch nach Absatz 3 Satz 1
       mittels der elektronischen Gesundheitskarte darf
       nur in Verbindung mit einem elektronischen Heil-
       berufsausweis, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1
       auch in Verbindung mit einem entsprechenden
       Berufsausweis, erfolgen, die jeweils über eine qua-
       lifizierte elektronische Signatur verfügen; im Falle
       des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 5 können die Versicher-
       ten auch mittels einer eigenen Signaturkarte, die
       über eine qualifizierte elektronische Signatur ver-
       fügt, zugreifen. Zugriffsberechtigte Personen nach
       Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie
       Nr. 2 Buchstabe d, die über keinen elektronischen

       Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufs-

       ausweis verfügen, können auf die entsprechenden

       Daten zugreifen, wenn sie hierfür von Personen

       autorisiert sind, die über einen elektronischen Heil-
       berufsausweis oder entsprechenden Berufsaus-
       weis verfügen, und wenn nachprüfbar elektronisch
       protokolliert wird, wer auf die Daten zugegriffen hat
       und von welcher Person die zugreifende Person
       autorisiert wurde. Der Zugriff auf Daten nach
       Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 mittels der elektronischen
       Gesundheitskarte kann abweichend von den Sät-
       zen 3 und 4 auch erfolgen, wenn die Versicherten
       den jeweiligen Zugriff durch ein geeignetes techni-
       sches Verfahren autorisieren.

          (6) Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3
       Satz 1 müssen auf Verlangen der Versicherten
       gelöscht werden; die Verarbeitung und Nutzung
       von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 für Zwecke
       der Abrechnung bleiben davon unberührt. Durch
       technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten,
       dass mindestens die letzten 50 Zugriffe auf die
       Daten nach Absatz 2 oder Absatz 3 für Zwecke der

       Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Eine
       Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke
       ist unzulässig. Die Protokolldaten sind durch
       geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
       Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schüt-
       zen.

          (7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,
       die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kas-
       senzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundes-

       ärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die

       Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für
       die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
       gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
       Apotheker auf Bundesebene vereinbaren die
       Schaffung der, insbesondere für die Einführung der
       elektronischen Gesundheitskarte, des elektroni-
       schen Rezeptes und der elektronischen Patienten-
       akte, erforderlichen Informations-, Kommunikations-
       und Sicherheitsinfrastruktur. Die Vereinbarung be-
       darf der Genehmigung des Bundesministeriums
       für Gesundheit und Soziale Sicherung. Vor Ertei-
       lung der Genehmigung ist dem Bundesbeauftrag-
       ten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellung-
       nahme zu geben. Kommt eine Vereinbarung nach
       Satz 1 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium
       für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten
       Frist zu Stande, bestimmt dieses nach Anhörung
       der Beteiligten ihren Inhalt durch Rechtsverord-
       nung mit Zustimmung des Bundesrates.

         (8) Vom Inhaber der Karte darf nicht verlangt
      werden, den Zugriff auf Daten nach Absatz 2 Satz 1
      Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 anderen als den in
      Absatz 4 Satz 1 genannten Personen oder zu
      anderen Zwecken als denen der Versorgung der
      Versicherten, einschließlich der Abrechnung der
      zum Zwecke der Versorgung erbrachten Leistun-
      gen, zu gestatten; mit ihnen darf nicht vereinbart
      werden, Derartiges zu gestatten. Sie dürfen nicht
      bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie
      einen Zugriff bewirkt oder verweigert haben.“

163. § 293 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „von maschinell

         lesbaren Datenträgern“ durch die Wörter „elek-

         tronischer Datenübertragung oder maschinell

         verwertbarer Datenträger“ ersetzt.

      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zahnärz-
             te“ die Wörter „sowie ärztlich und zahnärzt-
             lich geleiteter Einrichtungen“ eingefügt.

         bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
             den Sätze ersetzt:
             „Das Verzeichnis enthält folgende Anga-
             ben:
              1. Arzt- oder Zahnarztnummer (unver-
                 schlüsselt),

              2. Hausarzt- oder Facharztkennung,
              3. Teilnahmestatus,

              4. Geschlecht des Arztes oder Zahnarz-
                 tes,
              5. Titel des Arztes oder Zahnarztes,

              6. Name des Arztes oder Zahnarztes,

              7. Vorname des Arztes oder Zahnarztes,
              8. Geburtsdatum des Arztes oder Zahn-
                 arztes,

              9. Straße der Arzt- oder Zahnarztpraxis
                 oder der Einrichtung,
             10. Hausnummer der Arzt- oder Zahnarzt-
                 praxis oder der Einrichtung,

             11. Postleitzahl der Arzt- oder Zahnarzt-

                 praxis oder der Einrichtung,

             12. Ort der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder
                 der Einrichtung,
             13. Beginn der Gültigkeit der Arzt- oder
                 Zahnarztnummer und

             14. Ende der Gültigkeit der Arzt- oder
                 Zahnarztnummer.
             Das Verzeichnis ist in monatlichen oder
             kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die
             Arzt- und Zahnarztnummer ist so zu gestal-
             ten, dass sie ohne zusätzliche Daten über
             den Arzt oder Zahnarzt nicht einem be-
             stimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet
             werden kann; dabei ist zu gewährleisten,
             dass die Arzt- und Zahnarztnummer eine
             Identifikation des Arztes oder Zahnarztes
             auch für die Krankenkassen und ihre Ver-
             bände für die gesamte Dauer der vertrags-
BGBl. 2003, Seite 2235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2235
             ärztlichen oder vertragszahnärztlichen Tätig-
             keit ermöglicht. Die Kassenärztliche Bun-

             desvereinigung und die Kassenzahnärztli-

             che Bundesvereinigung stellen sicher, dass

             das Verzeichnis die Arzt- und Zahnarzt-

             nummern enthält, welche Vertragsärzte

             und -zahnärzte im Rahmen der Abrech-

             nung ihrer erbrachten und verordneten Leis-
             tungen mit den Krankenkassen nach den
             Vorschriften des Zweiten Abschnitts ver-
             wenden. Die Kassenärztliche Bundesverei-
             nigung und die Kassenzahnärztliche Bun-
             desvereinigung stellen den Spitzenverbän-
             den der Krankenkassen das Verzeichnis
             bis zum 31. März 2004 im Wege elektroni-
             scher Datenübertragung oder maschinell
             verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung;
             Änderungen des Verzeichnisses sind den
             Spitzenverbänden in monatlichen oder kür-
             zeren Abständen unentgeltlich zu übermit-
             teln.“

      c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe
         „31. März 2000“ die Wörter „auf maschinell ver-
         wertbaren Datenträgern“ durch die Wörter „im
         Wege elektronischer Datenübertragung oder
         maschinell verwertbar auf Datenträgern“
         ersetzt.

164. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts im Zehnten
     Kapitel wird wie folgt gefasst:

                      „Zweiter Abschnitt

               Übermittlung und Aufbereitung
           von Leistungsdaten, Datentransparenz“.

165. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts im
     Zehnten Kapitel wird folgender Titel eingefügt:

                          „Erster Titel
              Übermittlung von Leistungsdaten“.

166. Nach § 294 wird folgender § 294a eingefügt:
                            „§ 294a
             Mitteilung von Krankheitsursachen
         und drittverursachten Gesundheitsschäden
         Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krank-
      heit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetz-
      lichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen
      oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls,
      eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung,
      einer Schädigung im Sinne des Bundesversor-
      gungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne

      des Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hin-
      weise auf drittverursachte Gesundheitsschäden
      vor, sind die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Ein-
      richtungen und die Krankenhäuser nach § 108 ver-
      pflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich
      der Angaben über Ursachen und den möglichen
      Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Für
      die Geltendmachung von Schadenersatzansprü-
      chen, die nach § 116 des Zehnten Buches auf die
      Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kas-
      senärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen
      die erforderlichen Angaben versichertenbezogen.“

167. § 295 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Arzt-

         nummer“ ein Komma und die Wörter „in Über-

         weisungsfällen die Arztnummer des überwei-

         senden Arztes“ eingefügt und die Angabe

         „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe

         „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.

      b) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“
         durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt.
      c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
         gefügt:

            „(1b) Ärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen
         und medizinische Versorgungszentren, die
         ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereini-
         gungen mit den Krankenkassen oder ihren Ver-
         bänden Verträge zu integrierten Versorgungs-
         formen (§ 140a) oder zur hausarztzentrierten Ver-
         sorgung (§ 73b Abs. 2) abgeschlossen haben,
         sowie Krankenhäuser, die mit den Krankenkas-
         sen oder ihren Verbänden Verträge zur Erbrin-
         gung hochspezialisierter Leistungen und zur
         Behandlung spezieller Erkrankungen (§ 116b
         Abs. 2) abgeschlossen haben, übermitteln die
         in Absatz 1 genannten Angaben, bei Kranken-
         häusern einschließlich ihres Institutionskenn-
         zeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im
         Wege elektronischer Datenübertragung oder
         maschinell verwertbar auf Datenträgern. Das
         Nähere regeln die Spitzenverbände der Kranken-
         kassen gemeinsam und einheitlich.“

      d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Für die Abrechung der Vergütung übermitteln
         die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege
         elektronischer Datenübertragung oder maschi-
         nell verwertbar auf Datenträgern den Kranken-
         kassen für jedes Quartal für jeden Behand-
         lungsfall folgende Daten:
         1. Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7,
         2. Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überwei-
            sungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer
            des überweisenden Arztes,
         3. Art der Inanspruchnahme,
         4. Art der Behandlung,
         5. Tag der Behandlung,

         6. abgerechnete Gebührenpositionen mit Dia-
            gnosen, bei zahnärztlicher Behandlung mit
            Zahnbezug und Befunden,
         7. Kosten der Behandlung,

         8. Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4.“

      e) In Absatz 2a werden nach dem Wort „Einrich-
         tungen“ die Wörter „sowie Leistungserbringer,
         die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Ver-
         einigungen mit den Krankenkassen oder ihren
         Verbänden Verträge zu integrierten Versor-
         gungsformen (§ 140a) oder zur hausarztzen-
         trierten Versorgung (§ 73b Abs. 2) abgeschlos-
         sen haben sowie Krankenhäuser, die mit den
         Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge
         zur Erbringung hochspezialisierter Leistungen
         und zur Behandlung spezieller Erkrankungen
BGBl. 2003, Seite 2236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2236
          (§ 116b Abs. 2) abgeschlossen haben,“ einge-
          fügt.

       f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

          aa) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
              „5. Einzelheiten der Datenübermittlung
                  und der Aufbereitung von Abrechnungs-
                  unterlagen nach den §§ 296 und 297.“

          bb) Folgende Sätze werden angefügt:
              „Die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinba-
              ren nach Nummer 3 auch die Vergabe und
              Dokumentation von Diagnosen durch die
              an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
              nehmenden Ärzte; dabei ist sicherzustellen,
              dass zwischen Haupt- und Nebendiagno-
              sen unterschieden wird. Die Hauptdiagnose
              hat den Behandlungsanlass am jeweiligen
              Behandlungstag wiederzugeben.“

       g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
             „(4) Die an der vertragsärztlichen Versor-
          gung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten
          Einrichtungen und medizinischen Versorgungs-
          zentren haben die für die Abrechnung der Leis-
          tungen notwendigen Angaben der Kassenärzt-
          lichen Vereinigung im Wege elektronischer
          Datenübertragung oder maschinell verwertbar
          auf Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere
          regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.“

168. § 296 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Für die Prüfungen nach § 106 Abs. 2
          Satz 1 Nr. 1 übermitteln die Kassenärztlichen
          Vereinigungen im Wege der elektronischen
          Datenübertragung oder maschinell verwertbar
          auf Datenträgern den Geschäftsstellen nach
          § 106 Abs. 4a aus den Abrechnungsunterlagen
          der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende
          Daten:
          1. Arztnummer,
          2. Kassennummer,

          3. die abgerechneten Behandlungsfälle, ge-
             trennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie
             deren Angehörigen oder in der nach § 84
             Abs. 6 Satz 2 bestimmten Gliederung.

          Soweit zur Prüfung der Einhaltung der Richtlini-

          en nach Maßgabe von § 106 Abs. 5b erforder-

          lich, sind die Daten nach Satz 1 Nr. 3 jeweils

          unter Angabe der nach § 295 Abs. 1 Satz 2 ver-
          schlüsselten Diagnose zu übermitteln.“

       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

       c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
          folgt gefasst:

             „(2) Für die Prüfungen nach § 106 Abs. 2

          Satz 1 Nr. 1 übermitteln die Krankenkassen im
          Wege der elektronischen Datenübertragung
          oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
          den Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a über
          die von den Vertragsärzten verordneten Leis-
          tungen (Arznei-, Verband-, Heilmittel) für jedes
          Quartal folgende Daten:

         1. Arztnummer des verordnenden Arztes,

         2. Kassennummer,

         3. Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-,
            Verband- oder Heilmittel, getrennt nach Mit-
            gliedern und Rentnern sowie deren Angehö-
            rigen oder in der nach § 84 Abs. 6 Satz 2
            bestimmten Gliederung, bei Arzneimitteln
            einschließlich des Kennzeichens nach § 300
            Abs. 3 Nr. 1.“
      d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
         folgt gefasst:

            „(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
         und die Spitzenverbände der Krankenkassen
         bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5
         Näheres über die nach Absatz 2 Nr. 3 anzuge-
         benden Arten und Gruppen von Arznei-, Ver-
         band- und Heilmitteln. Sie können auch verein-
         baren, dass jedes einzelne Mittel oder dessen
         Kennzeichen angegeben wird. Zu vereinbaren
         ist ferner Näheres zu den Fristen der Daten-
         übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2
         sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser
         Fristen.“
      e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

           „(4) Für die Prüfung nach § 106 Abs. 5a sind
         die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
         nehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf
         Verlangen der Geschäftsstelle nach § 106
         Abs. 4a die für die Prüfung erforderlichen

         Befunde vorzulegen.“

169. § 297 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
         übermitteln den Geschäftsstellen nach § 106
         Abs. 4a für jedes Quartal eine Liste der Ärzte,
         die gemäß § 106 Abs. 3 in die Prüfung nach
         § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einbezogen werden.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird vor dem Doppelpunkt wie folgt
             gefasst:

             „Die Kassenärztlichen Vereinigungen über-
             mitteln im Wege der elektronischen Daten-
             übertragung oder maschinell verwertbar
             auf Datenträgern den Geschäftsstellen

             nach § 106 Abs. 4a aus den Abrechnungs-

             unterlagen der in die Prüfung einbezoge-

             nen Vertragsärzte folgende Daten“.

         bb) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort
             „Befunden“ ein Komma und die Wörter

             „bei Überweisungen mit dem Auftrag des
             überweisenden Arztes“ eingefügt.

      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Die Krankenkassen übermitteln im Wege
             der elektronischen Datenübertragung oder
             maschinell verwertbar auf Datenträgern
             den Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a
             die Daten über die von den in die Prüfung
             nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einbezoge-
BGBl. 2003, Seite 2237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2237
             nen Vertragsärzten verordneten Leistungen
             sowie die Feststellungen der Arbeitsunfä-
             higkeit jeweils unter Angabe der Arztnum-
             mer, der Kassennummer und der Kranken-
             versichertennummer.“
         bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
             fügt:

             „Die Daten über die verordneten Arzneimittel

             enthalten zusätzlich jeweils das Kennzei-
             chen nach § 300 Abs. 3 Nr. 1. Die Daten
             über die Verordnungen von Krankenhaus-
             behandlung enthalten zusätzlich jeweils die
             gemäß § 301 übermittelten Angaben über
             den Tag und den Grund der Aufnahme, die
             Einweisungsdiagnose, die Aufnahmedia-
             gnose, die Art der durchgeführten Opera-
             tionen und sonstigen Prozeduren sowie die
             Dauer der Krankenhausbehandlung. Die
             Daten über die Feststellungen der Arbeits-
             unfähigkeit enthalten zusätzlich die gemäß
             § 295 Abs. 1 übermittelte Diagnose sowie
             die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.“
      d) In Absatz 4 wird das Wort „Stichprobenprü-
         fung“ durch die Wörter „Prüfungen nach § 106
         Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

170. § 300 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Apotheken und weitere Anbieter von
         Arzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von
         der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil),

         1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versi-
            cherte das nach Absatz 3 Nr. 1 zu verwen-
            dende Kennzeichen maschinenlesbar auf
            das für die vertragsärztliche Versorgung ver-
            bindliche Verordnungsblatt oder in den elek-
            tronischen Verordnungsdatensatz zu über-
            tragen,
         2. die Verordnungsblätter oder die elektroni-
            schen Verordnungsdatensätze an die Kran-
            kenkassen weiterzuleiten und diesen die
            nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2
            getroffenen Vereinbarungen erforderlichen
            Abrechnungsdaten zu übermitteln.“

      b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „auf Daten-
         bändern oder anderen maschinell verwertbaren
         Datenträgern“ durch die Wörter „im Wege elek-
         tronischer Datenübertragung oder maschinell
         verwertbar auf Datenträgern“ ersetzt und nach
         dem Komma die Angabe „spätestens zum 1. Ja-
         nuar 2006 auch die Übermittlung des elektroni-
         schen Verordnungsdatensatzes,“ angefügt.

171. § 301 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „maschinen-
         lesbar“ durch die Wörter „im Wege elektroni-
         scher Datenübertragung oder maschinell ver-
         wertbar auf Datenträgern“ und in Nummer 1 die

         Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8“ durch die

         Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.

      b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf
         maschinell verwertbaren Datenträgern“ durch

         die Wörter „im Wege elektronischer Datenüber-
         tragung oder maschinell verwertbar auf Daten-
         trägern“ ersetzt.
      c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „maschinen-
         lesbar“ durch die Wörter „im Wege elektroni-
         scher Datenübertragung oder maschinell ver-
         wertbar auf Datenträgern“ und in Nummer 1 die
         Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6“ durch die

         Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.

172. In § 301a werden nach dem Wort „Angaben“ die
     Wörter „im Wege elektronischer Datenübertragung
     oder maschinell verwertbar auf Datenträgern“ ein-
     gefügt.

173. § 302 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
         Wörter „maschinenlesbar in den Abrechnungs-
         belegen“ durch die Wörter „den Krankenkas-
         sen im Wege elektronischer Datenübertragung
         oder maschinell verwertbar auf Datenträgern“
         und die Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6“ durch
         die Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.
      b) In Absatz 3 werden die Wörter „auf Datenbän-
         dern oder anderen maschinell verwertbaren
         Datenträgern“ durch die Wörter „im Wege elek-
         tronischer Datenübertragung oder maschinell
         verwertbar auf Datenträgern“ ersetzt.

174. § 303 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „106“ und
         das sich anschließende Komma gestrichen.

      b) In Absatz 3 wird Satz 1 durch folgende Sätze
         ersetzt:
         „Werden die den Krankenkassen nach § 291
         Abs. 2 Nr. 1 bis 10, § 295 Abs. 1 und 2, § 300
         Abs. 1, § 301 Abs. 1, §§ 301a und 302 Abs. 1 zu
         übermittelnden Daten nicht im Wege elektroni-
         scher Datenübertragung oder maschinell ver-
         wertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die
         Krankenkassen die Daten nachzuerfassen.
         Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Daten-
         übermittlung aus Gründen, die der Leistungser-
         bringer zu vertreten hat, haben die Krankenkas-
         sen die mit der Nacherfassung verbundenen
         Kosten den betroffenen Leistungserbringern
         durch eine pauschale Rechnungskürzung in
         Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Rech-
         nungsbetrages in Rechnung zu stellen.“

175. Nach § 303 wird folgender Zweiter Titel eingefügt:

                        „Zweiter Titel
                      Datentransparenz

                           § 303a
                  Arbeitsgemeinschaft für
               Aufgaben der Datentransparenz

         (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen

      und die Kassenärztliche Bundesvereinigung bilden

      eine Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Daten-
      transparenz. Sofern die Arbeitsgemeinschaft nicht
      bis zum 30. Juni 2004 gebildet wird, kann das Bun-
BGBl. 2003, Seite 2238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2238
       desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
       rung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
       des Bundesrates die Arbeitsgemeinschaft bilden.

          (2) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der

       Datentransparenz hat die Erfüllung der Aufgaben

       einer Vertrauensstelle (§ 303c) und einer Datenauf-

       bereitungsstelle (§ 303d) zu gewährleisten.

          (3) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der
       Datentransparenz hat Anforderungen für einheit-
       liche und sektorenübergreifende Datendefinitionen
       für den Datenaustausch in der gesetzlichen Kran-
       kenversicherung zu erarbeiten. Die Arbeitsgemein-
       schaft legt dem Bundesministerium für Gesund-
       heit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember
       2006 einen Bericht vor. Den auf Bundesebene
       maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leis-
       tungserbringer ist Gelegenheit zur Stellungnahme
       zu geben, soweit ihre Belange berührt sind. Die
       Stellungnahmen sind in den Bericht einzubezie-
       hen.

                             § 303b
                             Beirat

          Bei der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der
       Datentransparenz wird für die Aufgaben nach den
       §§ 303e und 303f ein Beirat aus Vertretern der
       Arbeitsgemeinschaft, der Deutschen Kranken-
       hausgesellschaft, der für die Wahrnehmung der
       wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli-
       chen Spitzenorganisationen der Leistungserbrin-
       ger auf Bundesebene, des Bundesbeauftragten für
       den Datenschutz, der oder des Beauftragten der
       Bundesregierung für die Belange der Patientinnen

       und Patienten sowie die für die Wahrnehmung der
       Interessen der Patientinnen und Patienten und der
       Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
       Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bun-
       desebene und der für die gesetzliche Krankenver-
       sicherung zuständigen obersten Bundes- und
       Landesbehörden gebildet. Das Nähere zum Ver-
       fahren regeln die Mitglieder des Beirates.

                             § 303c

                        Vertrauensstelle

          (1) Die Vertrauensstelle hat den Versicherten-

       und Leistungserbringerbezug der ihr von den

       Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereini-

       gungen nach § 303e Abs. 2 übermittelten Leis-

       tungs- und Abrechnungsdaten durch Anwendung

       eines Verfahrens nach Absatz 2 zu pseudonymi-

       sieren. Es ist auszuschließen, dass Versicherte

       oder Leistungserbringer durch die Verarbeitung

       und Nutzung der Daten bei der Vertrauensstelle,

       der Datenaufbereitungsstelle oder den nutzungs-

       berechtigten Stellen nach § 303f Abs. 1 wieder
       identifiziert werden können.

          (2) Das von der Vertrauensstelle einheitlich
       anzuwendende Verfahren der Pseudonymisierung
       ist von der Arbeitsgemeinschaft nach § 303a Abs. 1
       im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-
       heit in der Informationstechnik zu bestimmen. Das
       Pseudonym ist so zu gestalten, dass für alle Leis-
       tungsbereiche ein bundesweit eindeutiger peri-

odenübergreifender Bezug der Abrechnungs- und
Leistungsdaten zu dem Versicherten, der Leistun-
gen in Anspruch genommen hat, und zu dem Leis-
tungserbringer, der Leistungen erbracht und ver-

ordnet hat, hergestellt werden kann; ferner hat das

Pseudonym für den Versicherten Angaben zum

Geburtsjahr, Geschlecht, Versichertenstatus sowie

die ersten beiden Ziffern der Postleitzahl und für
den Leistungserbringer Angaben zur Art des Leis-
tungserbringers, Spezialisierung sowie die ersten
beiden Ziffern der Postleitzahl zu enthalten. Eine
Identifikation des Versicherten und des Leistungs-
erbringers durch diese Angaben ist auszuschlie-
ßen. Unmittelbar nach Erhebung der Daten durch
die Vertrauensstelle sind die zu pseudonymisieren-
den personenbezogenen Daten von den Leistungs-
und Abrechnungsdaten zu trennen. Die erzeugten
Pseudonyme sind mit den entsprechenden Leis-
tungs- und Abrechnungsdaten wieder zusammen-
zuführen und der Datenaufbereitungsstelle zu
übermitteln. Nach der Übermittlung der pseudony-
misierten Daten an die Datenaufbereitungsstelle
sind die Daten bei der Vertrauensstelle zu löschen.
   (3) Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisa-
torisch und personell von den Trägern der Arbeits-
gemeinschaft für Datentransparenz und ihren Mit-
gliedern sowie von den nutzungsberechtigten
Stellen nach § 303f Abs. 1 zu trennen. Die Vertrau-
ensstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt
dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten
Buches. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung. § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                      § 303d

             Datenaufbereitungsstelle
   (1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr von
der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur
Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303f
Abs. 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den
in § 303f Abs. 1 genannten Nutzungsberechtigten
zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind zu
löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben
der Datenaufbereitungsstelle nicht mehr erforder-
lich sind.

   (2) Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich,

organisatorisch und personell von den Trägern der

Arbeitsgemeinschaft für Datentransparenz und

ihren Mitgliedern sowie von den nutzungsberech-

tigten Stellen nach § 303f Abs. 1 zu trennen. Die

Datenaufbereitungsstelle gilt als öffentliche Stelle

und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des

Ersten Buches. Sie untersteht der Rechtsaufsicht

des Bundesministeriums für Gesundheit und

Soziale Sicherung. § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-

chend.

                      § 303e

        Datenübermittlung und -erhebung
   (1) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der
Datentransparenz hat im Benehmen mit dem Bei-
rat bis zum 31. Dezember 2004 Richtlinien über die
Auswahl der Daten, die zur Erfüllung der Zwecke
nach § 303f Abs. 2 erforderlich sind, die Struktur,
BGBl. 2003, Seite 2239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2239
die Prüfqualität und das Verfahren der Übermitt-
lung der Abrechnungs- und Leistungsdaten an die
Vertrauensstelle zu beschließen. Der Umfang der

zu erhebenden Daten (Vollerhebung oder Stichpro-

be) hat die Erfüllung der Zwecke nach Satz 1 zu

gewährleisten; es ist zu prüfen, ob die Erhebung
einer Stichprobe ausreichend ist. Die Richtlinien
sind dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung vorzulegen. Das Bundesminis-

terium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann
sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der Frist
nach Satz 1 zu Stande oder werden die Beanstan-
dungen nicht innerhalb einer vom Bundesministe-
rium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetz-
ten Frist behoben, erlässt das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung die Richtlini-
en zur Erhebung der Daten.

   (2) Die Krankenkassen und die Mitglieder der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind ver-
pflichtet, für die Erfüllung der Zwecke nach § 303f
Abs. 2 Satz 2 Leistungs- und Abrechnungsdaten
entsprechend der Richtlinien nach Absatz 1 an die
Vertrauensstelle zu übermitteln. Die Übermittlung
der Daten hat unverzüglich nach der Prüfung der
Daten durch die Krankenkassen und die Mitglieder
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, spätes-
tens jedoch zwölf Monate nach Übermittlung
durch den Leistungserbringer zu erfolgen.
  (3) Werden die Daten für eine Region nicht frist-
gerecht übermittelt, sind die jeweiligen Kranken-
kassen und ihre Landes- und Spitzenverbände, die
jeweiligen Mitglieder der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung und die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung von der Berechtigung, den Gesamtda-
tenbestand dieser Region bei der Datenaufberei-
tungsstelle zu verarbeiten und nutzen, ausge-
schlossen.

  (4) Der Beirat unterrichtet bis zum 31. Dezem-

ber 2006 das Bundesministerium für Gesundheit

und Soziale Sicherung über die Erfahrungen der
Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3.

                      § 303f

         Datenverarbeitung und -nutzung
   (1) Die bei der Datenaufbereitungsstelle gespei-
cherten Daten können von den Spitzenverbänden
der Krankenkassen, den Landesverbänden der
Krankenkassen, den Krankenkassen, der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung und ihren Mitglie-
dern, den für die Wahrnehmung der wirtschaft-
lichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-
organisationen der Leistungserbringer auf Bundes-

ebene, Institutionen der Gesundheitsberichterstat-
tung des Bundes und der Länder, Institutionen der
Gesundheitsversorgungsforschung, Hochschulen

und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unab-

hängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die

Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen, dem
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen sowie von den für die gesetzli-
che Krankenversicherung zuständigen obersten
Bundes- und Landesbehörden sowie deren jewei-
ligen nachgeordneten Bereichen verarbeitet und

      genutzt werden, soweit sie für die Erfüllung ihrer
      Aufgaben erforderlich sind.

         (2) Die Nutzungsberechtigten können die Daten

      insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten

      und nutzen:

      1. Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch
         die Kollektivvertragspartner,

      2. Verbesserung der Qualität der Versorgung,

      3. Planung von Leistungsressourcen (Kranken-
         hausplanung etc.),
      4. Längsschnittanalysen über längere Zeiträume,
         Analysen von Behandlungsabläufen, des Ver-
         sorgungsgeschehens zum Erkennen von Fehl-
         entwicklungen und Ansatzpunkten für Refor-
         men (Über-, Unter- und Fehlversorgung),

      5. Unterstützung politischer Entscheidungspro-
         zesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen
         Krankenversicherung,

      6. Analyse und Entwicklung von sektorenüber-
         greifenden Versorgungsformen.
      Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Daten-
      transparenz erstellt bis zum 31. Dezember 2004 im
      Benehmen mit dem Beirat einen Katalog, der die
      Zwecke festlegt, für welche die bei der Datenaufbe-
      reitungsstelle gespeicherten Daten verarbeitet und
      genutzt werden dürfen, sowie die Erhebung und das
      Verfahren zur Berechnung von Nutzungsgebühren
      regelt. Der Katalog ist dem Bundesministerium für
      Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen. Das
      Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
      Sicherung kann ihn innerhalb von zwei Monaten
      beanstanden. Kommt der Katalog nicht innerhalb
      der Frist nach Satz 2 zu Stande oder werden die
      Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bun-
      desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
      rung gesetzten Frist behoben, erlässt das Bundes-

      ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

      im Benehmen mit den Ländern den Katalog.

         (3) Die Datenaufbereitungsstelle hat bei Anfra-
      gen der nach Absatz 1 berechtigten Stellen zu prü-
      fen, ob der Zweck zur Verarbeitung und Nutzung
      der Daten dem Katalog nach Absatz 2 entspricht
      und ob der Umfang und die Struktur der Daten für
      diesen Zweck ausreichend und erforderlich sind.
      Die Prüfung nach Satz 1 entfällt, sofern datenlie-
      fernde Stellen nach § 303e Abs. 2 die von ihnen
      bereitgestellten Daten nutzen wollen oder die Nut-
      zung durch ihre Verbände gestattet haben.“

176. § 304 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 304

            Aufbewahrung von Daten bei Kranken-

          kassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und

          Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse“.

      b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
         „Krankenversicherung“ die Wörter „bei Kran-
         kenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen
         und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüs-
         se“ eingefügt und Nummer 2 wie folgt gefasst:
BGBl. 2003, Seite 2240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2240
          „2. Daten nach § 295 Abs. 1a, 1b und 2 sowie
              Daten, die für die Prüfungsausschüsse und
              ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen
              nach § 106 erforderlich sind, spätestens
              nach vier Jahren und Daten, die auf Grund
              der nach § 266 Abs. 7 Satz 1 erlassenen

              Rechtsverordnung für die Durchführung
              des Risikostrukturausgleichs (§§ 266, 267)
              oder des Risikopools (§ 269) erforderlich
              sind, spätestens nach den in der Rechts-
              verordnung genannten Fristen“.

177. § 305 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

             „(2) Die an der vertragsärztlichen Versor-
          gung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten
          Einrichtungen und medizinischen Versorgungs-
          zentren haben die Versicherten auf Verlangen
          schriftlich in verständlicher Form, direkt im An-
          schluss an die Behandlung oder mindestens
          quartalsweise spätestens vier Wochen nach
          Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in
          Anspruch genommen worden sind, über die zu
          Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistun-
          gen und deren vorläufige Kosten (Patienten-
          quittung) zu unterrichten. Satz 1 gilt auch für die
          vertragszahnärztliche Versorgung. Der Versi-
          cherte erstattet für eine quartalsweise schrift-

          liche Unterrichtung nach Satz 1 eine Aufwands-
          pauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Ver-
          sandkosten. Das Nähere regelt die Kassenärzt-
          liche Bundesvereinigung. Die Krankenhäuser
          unterrichten die Versicherten auf Verlangen
          schriftlich in verständlicher Form innerhalb von
          vier Wochen nach Abschluss der Krankenhaus-
          behandlung über die erbrachten Leistungen
          und die dafür von den Krankenkassen zu zah-
          lenden Entgelte. Das Nähere regeln die Spit-
          zenverbände der Krankenkassen gemeinsam
          und einheitlich und die Deutsche Krankenhaus-
          gesellschaft durch Vertrag. Kommt eine Rege-

          lung nach den Sätzen 4 und 6 bis zum 30. Juni

          2004 nicht zu Stande, kann das Bundesminis-

          terium für Gesundheit und Soziale Sicherung

          das Nähere durch Rechtsverordnung mit Zu-
          stimmung des Bundesrates bestimmen.“
       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
          fügt:
             „(3) Die Krankenkassen informieren ihre Ver-

          sicherten auf Verlangen umfassend über in der

          gesetzlichen Krankenversicherung zugelasse-

          ne Leistungserbringer einschließlich medizini-

          sche Versorgungszentren und Leistungserbrin-

          ger in der integrierten Versorgung sowie über

          die verordnungsfähigen Leistungen, einschließ-

          lich der Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127

          Abs. 3. § 69 Satz 4 gilt entsprechend.“

178. Nach § 305a wird folgender § 305b eingefügt:

                             „§ 305b
                       Rechenschaft über
                   die Verwendung der Mittel

         Die Krankenkassen haben in ihren Mitglieder-
       zeitschriften in hervorgehobener Weise und gebo-

      tener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung
      ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und
      dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben geson-
      dert auch als Beitragssatzanteil auszuweisen.“

179. Die Überschrift des Elften Kapitels wird wie folgt

     gefasst:
                         „Elftes Kapitel

               Straf- und Bußgeldvorschriften“.

180. § 307 wird wie folgt geändert:

      a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:

            „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
         § 291a Abs. 8 Satz 1 eine dort genannte Gestat-
         tung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte
         eine solche Gestattung vereinbart.“
      b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absät-
         ze 2 und 3.

      c) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort
         „kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1
         mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
         in den übrigen Fällen“ eingefügt.

181. Nach § 307 wird folgender § 307a eingefügt:

                            „§ 307a

                       Strafvorschriften
        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
      Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a
      Abs. 4 Satz 1 auf dort genannte Daten zugreift.

        (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
      Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern
      oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe
      Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

         (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-

      berechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauf-

      tragte für den Datenschutz oder die zuständige

      Aufsichtsbehörde.“

182. § 311 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

            „(2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärzt-

         lich geleiteten kommunalen, staatlichen und

         freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen

         einschließlich der Einrichtungen des Betriebs-

         gesundheitswesens (Polikliniken, Ambulato-

         rien, Arztpraxen) sowie diabetologische, neph-

         rologische, onkologische und rheumatologische

         Fachambulanzen nehmen in dem Umfang, in

         dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertrags-
         ärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiter-

         hin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im
         Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1
         die Vorschriften dieses Buches, die sich auf
         medizinische Versorgungszentren beziehen,
         entsprechend.“

      b) Absatz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2003, Seite 2241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2241
                           Artikel 2

                 Weitere Änderung
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert
durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

01. In § 28 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2
    Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 4
    und 5“ ersetzt.

 1. In § 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1
    und 2, § 83 und den §§ 85, 125 und 127“ durch die
    Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125
    und 127“ ersetzt.

 2. (entfällt)

 3. § 79 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 79
                             Organe

       (1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und
    den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden
    eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsor-
    gan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.

       (2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglie-
    der der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
    Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereini-
    gungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärzt-
    lichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei
    mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Ver-
    einigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kas-

    senzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mit-
    glieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern
    der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als
    5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereini-

    gung auf bis zu 50 erhöht werden. Die Vertreterver-
    sammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
    gen hat bis zu 60 Mitglieder.
       (3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere

    1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu
       beschließen,

    2. den Vorstand zu überwachen,

    3. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körper-
       schaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,

    4. den Haushaltsplan festzustellen,

    5. über die Entlastung des Vorstandes wegen der
       Jahresrechnung zu beschließen,

    6. die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und
       dessen Mitgliedern zu vertreten,
    7. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belas-
       tung von Grundstücken sowie über die Errichtung
       von Gebäuden zu beschließen.
    Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungs-
    unterlagen einsehen und prüfen.
      (4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigun-
    gen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
    besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitglieder

   des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben
   ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den
   hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärzt-
   liche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem
   Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen
   lassen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die Wie-
   derwahl ist möglich. Die Höhe der jährlichen Ver-
   gütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder ein-
   schließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen
   Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jähr-
   lich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2005 im
   Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den
   kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organi-
   sationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der
   Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffent-
   lichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,
   die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit
   ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden,
   sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden
   Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.

     (5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und
   vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit
   Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes
   bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch
   den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch ein-
   zelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft
   vertreten können.

      (6) § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 5 Satz 1,
   Abs. 7 und § 42 Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches gel-
   ten entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei
   ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des
   Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für
   ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen.“

4. § 81 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmun-
   gen enthalten über

    1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,

    2. Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglie-
       der der Organe,
    3. Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der
       Vertreterversammlung,

    4. Rechte und Pflichten der Organe und der Mit-
       glieder,

    5. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

    6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungs-
       prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

    7. Änderung der Satzung,

    8. Entschädigungsregelung für Organmitglieder,

    9. Art der Bekanntmachungen,
   10. die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung
       des Sicherstellungsauftrags.
   Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
   behörde.“

5. § 82 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
   können mit den Verbänden der Ersatzkassen für
   nicht bundesunmittelbare Ersatzkassen, der Bun-
BGBl. 2003, Seite 2242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2242
    desknappschaft, der See-Krankenkasse und dem
    Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
    kassen von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur
    Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1
    und § 85a Abs. 2 abweichende Verfahren zur Entrich-
    tung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Ver-
    gütungen sowie von § 291 Abs. 2 Nr. 1 abweichende
    Kennzeichen vereinbaren.“

 6. § 83 Satz 2 wird aufgehoben.

 7. § 85 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Die Höhe der Gesamtvergütung wird im
           Gesamtvertrag mit Wirkung für die Kranken-
           kassen der jeweiligen Kassenart vereinbart.“
       bb) In Satz 8 werden nach der Angabe „§ 28 Abs. 2
           Satz 3“ die Wörter „sowie für das zahnärzt-
           liche Honorar nach § 30 Abs. 3 Satz 1“ gestri-
           chen.
    c) In Absatz 4b Satz 1 erster Halbsatz werden nach
       dem Wort „einschließlich“ die Wörter „der Versor-
       gung mit Zahnersatz sowie“ gestrichen, das Wort
       „kieferorthopädischer“ durch die Wörter „der kie-
       ferorthopädischen“, die Zahl „350 000“ durch die
       Zahl „262 500“, die Zahl „450 000“ durch die Zahl
       „337 500“ und die Zahl „550 000“ durch die Zahl
       „412 500“ ersetzt.

 8. § 217 Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Komma wie folgt
    gefasst:
    „Die Bundesverbände bestimmen mit Wirkung für
    ihre Mitglieder das Verfahren für die Beteiligung der-
    jenigen Landesverbände am Abschluss der Verein-
    barungen nach § 83 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 1 und
    § 85b Abs. 2“.

 9. In § 248 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
    „Krankenkasse“ die Wörter „sowie der zusätzliche
    Beitragssatz“ eingefügt.

                        Artikel 3
                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  § 21 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-
gemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „Entbindungsgeld,“
   gestrichen.

2. In Nummer 4 werden die Wörter „nicht rechtswidriger“

   durch die Wörter „durch Krankheit erforderlicher“ und

   das Komma durch einen Punkt ersetzt.

3. Nummer 5 wird aufgehoben.

                         Artikel 4

                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 135 Nr. 5 werden die Wörter „der Jahresarbeits-
   entgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung“
   durch die Wörter „der für die Erhebung der Beiträge
   zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen
   Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des
   Fünften Buches)“ ersetzt.
2. In § 345 Nr. 6 werden die Wörter „der Jahresarbeits-
   entgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung“
   durch die Wörter „der für die Erhebung der Beiträge
   zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen
   Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des
   Fünften Buches)“ ersetzt.

                         Artikel 5
                    Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 10. August 2003 (BGBl. I
S. 1600), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 116
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 117 Verwaltungsausgaben          der   Bundesknapp-
          schaft“.

2. In § 23a Abs. 5 werden das Wort „Jahresarbeitsent-
   geltgrenze“ durch das Wort „Beitragsbemessungs-
   grenze“ ersetzt und die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünf-
   tes Buch)“ gestrichen.

3. § 28d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Satz 1 gilt auch für den Beitrag
   1. für Zahnersatz der gesetzlichen Krankenversiche-
      rung und
   2. zur Pflegeversicherung
   für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes
   versicherten Beschäftigten.“

4. Dem § 28k wird folgender Satz angefügt:
   „Das Nähere zur Bestimmung des Anteils des Bun-
   desverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkas-
   sen, insbesondere über eine pauschale Berechnung
   und Aufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der
   beteiligten Träger der Sozialversicherung.“

5. In § 28n Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Beiträge

   nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt“ durch

   die Wörter „des Gesamtsozialversicherungsbeitrags“
   ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2243
6. Dem § 35a Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

   „Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen
   Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen
   sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind
   in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum
   1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig,
   begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Ver-
   bände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden
   Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die
   Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstands-
   mitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstä-
   tigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsit-
   zenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des
   Verwaltungsrates mitzuteilen.“

7. § 44 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
   „Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebskrankenkassen,
   deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1
   Nr. 4 des Fünften Buches enthält, nur bis zum Ablauf
   der am 1. Januar 2004 laufenden Wahlperiode.“

8. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

9. Nach § 116 wird folgender § 117 eingefügt:

                           „§ 117
      Verwaltungsausgaben der Bundesknappschaft

      (1) § 71 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der
   knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwal-
   tungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversi-
   cherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent
   erstattet werden. In den darauf folgenden Jahren
   steigt der Prozentsatz nach Satz 1 um jährlich jeweils
   10 Prozentpunkte.
     (2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen
   Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleis-
   tungen der Knappschaftsärzte und Knappschafts-

   zahnärzte die entsprechenden Einnahmen überstei-

   gen, sind sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2
   der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu
   erstatten.“

                        Artikel 6

                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  § 29 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I

S. 1526) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(2) Die Rabattregelungen der §§ 130 und 130a des
Fünften Buches gelten entsprechend.“

                        Artikel 7

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 7

des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526), wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im
          Gesundheitswesen“.

2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

                           „§ 47a
                  Stellen zur Bekämpfung
          von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

     § 197a des Fünften Buches gilt entsprechend. Die
   organisatorischen Einheiten nach § 197a Abs. 1 des
   Fünften Buches sind die Stellen zur Bekämpfung von
   Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Pflege-
   kassen, den Landesverbänden der Pflegekassen und
   den Spitzenverbänden der Pflegekassen.“

3. In § 97 Abs. 3 wird Satz 3 durch folgende Sätze
   ersetzt:
   „Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifi-
   kation des Versicherten getrennt von den medizini-
   schen Sozialdaten des Versicherten zu speichern.
   Durch technische und organisatorische Maßnahmen
   ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Per-
   sonen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Auf-
   gaben benötigen. Der Schlüssel für die Zusammen-
   führung der Daten ist vom Beauftragten für den
   Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzube-
   wahren und darf anderen Personen nicht zugänglich
   gemacht werden. Jede Zusammenführung ist zu pro-
   tokollieren.“

                        Artikel 8

                   Änderung der

            Reichsversicherungsordnung

  Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812), wird
wie folgt geändert:

1. § 195 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Mutter-
      schaftsgeld“ das Komma und das Wort „Entbin-
      dungsgeld“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Entbin-

      dungsgeld“ gestrichen.

2. § 200b wird aufgehoben.

                        Artikel 9

             Änderung des Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2002
(BGBl. I S. 1812), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2003, Seite 2244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2244
1. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Mutter-
      schaftsgeld“ das Komma und das Wort „Entbin-
      dungsgeld“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Entbin-
      dungsgeld“ gestrichen.

2. § 31 wird aufgehoben.

                        Artikel 10
         Änderung des Zweiten Gesetzes

   über die Krankenversicherung der Landwirte

  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der

Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,

2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 1 und 2“ durch die
    Angabe „§§ 1 bis 2a und 4 Abs. 4“ ersetzt.

 2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Für Versicherte, die wegen einer der in § 2
    Abs. 1 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
    nung genannten Krankheiten in Dauerbehandlung
    stehen, ist auch ohne Teilnahme an einem struktu-
    rierten Behandlungsprogramm nach § 137f des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 65a Abs. 2
    Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-
    sprechend anzuwenden.“

 3. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden das Wort „Verfassung“
       und das anschließende Komma gestrichen.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Soweit nicht die Vorschriften des Vierten
       Buches Sozialgesetzbuch für die Satzung und
       Organe anzuwenden sind, gelten die §§ 194
       bis 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
       entsprechend; der Bericht nach § 197a Abs. 5 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird vom
       Geschäftsführer der Vertreterversammlung er-
       stattet und zusätzlich dem Bundesministerium für
       Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-

       schaft zugeleitet.“

 4. § 28 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 28
                    Meldepflichten bei
                 Wehrdienst und Zivildienst

       Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehr-
    dienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch entsprechend.“

 5. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Leistung“ durch
       das Wort „Rente“ ersetzt.
    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Für das Verfahren ist § 201 Abs. 6 des Fünften

       Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-
       wenden.“

 6. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „die Kassenärztliche
       Vereinigung ihren Sitz hat“ durch die Wörter „eine
       oder mehrere Kassenärztliche Vereinigungen
       ihren Sitz haben“ ersetzt.

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Zu den nach Satz 1 wahrzunehmenden Aufga-
       ben gehört der Abschluss von Verträgen nach
       § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
       nur, wenn die betroffenen Krankenkassen dies

       vereinbaren.“

    c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe

       „Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

 7. § 37 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes“ ein
       Komma und die Wörter „die Beteiligung des Bun-
       des an Aufwendungen“ eingefügt.
    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Für die Beteiligung des Bundes an Auf-
       wendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch entsprechend anzuwenden.“

 8. In § 38 Satz 3 wird die Angabe „§ 220 Abs. 2 und 3
    sowie § 222“ durch die Angabe „§ 220 Abs. 2 und 3,
    §§ 222 und 243“ ersetzt.

 9. § 39 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der nach
    § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
    setzbuch jeweils zum 1. Januar festgestellte durch-
    schnittliche allgemeine Beitragssatz der Kranken-
    kassen für das folgende Kalenderjahr; abweichend
    hiervon gilt für die Bemessung der Beiträge aus Ver-
    sorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des
    nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
    gesetzbuch jeweils zum 1. Januar festgestellten
    durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
    Krankenkassen für das folgende Kalenderjahr.“

10. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „der Verord-
       nung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April
       1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG)
       Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillle-
       gung von Ackerflächen und der Extensivierung
       und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106
       S. 28)“ durch die Wörter „von Vorschriften der
       Europäischen Gemeinschaft oder nach gesetzli-
       chen Bestimmungen“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5 Satz 1
       bis 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-

       wirte“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 1 bis 4
       des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
       wirte“ ersetzt.
    c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
          „(8) Die landwirtschaftliche Krankenkasse teilt
BGBl. 2003, Seite 2245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2245
       den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden
       Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid darf
       mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten
       der Unternehmer nur dann aufgehoben werden,
       wenn

       1. die Veranlagung des Unternehmens nachträg-
          lich geändert wird,

       2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene
          Änderung des Unternehmens nachträglich
          bekannt wird,

       3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen
          Angaben des Unternehmers oder wegen
          unterlassener Angaben des Unternehmers auf
          einer Schätzung beruht.“

11. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird nach dem Wort „nach“ der folgende
       Satzteil durch die Wörter „dem vom Bundesminis-
       terium für Gesundheit und Soziale Sicherung
       jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnitt-
       lichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkas-
       sen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch); dieser Beitragssatz gilt jeweils
       vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum
       30. Juni des folgenden Kalenderjahres.“ ersetzt.
    b) Satz 2 wird aufgehoben.

12. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

                           „§ 51a
                 Übernahme der Kranken-
             behandlung gegen Kostenerstattung

       Für die Übernahme der Krankenbehandlung von

    Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunter-
    halt nach Abschnitt 2 und von Empfängern von Hilfe
    in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des
    Bundessozialhilfegesetzes, die nicht versichert sind,
    ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialge-
    setzbuch entsprechend anzuwenden.“

13. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
                     „Siebter Abschnitt
         Medizinischer Dienst, Versicherungs- und
     Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz“.

14. § 56 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Daten-
       schutz“ ein Komma und das Wort „Datentranspa-
       renz“ angefügt.
    b) Nach dem Wort „Datenschutz“ werden die Wörter
       „und die Datentransparenz“ eingefügt.

    c) Die Wörter „gelten die §§ 275 bis 305“ werden
       durch die Wörter „sind die §§ 275 bis 305b ent-
       sprechend anzuwenden“ ersetzt.

15. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
                      „Achter Abschnitt
              Straf- und Bußgeldvorschriften,
            Anwendung sonstiger Vorschriften“.

16. § 57 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Bußgeldvor-
       schriften“ durch die Wörter „Straf- und Bußgeld-
       vorschriften“ ersetzt.

    b) Folgende neue Absätze 1 bis 4 werden eingefügt:

         „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
       mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a
       Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
       buch auf dort genannte Daten zugreift.

         (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
       Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern
       oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
       Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

         (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
       Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bun-
       desbeauftragte für den Datenschutz oder die
       zuständige Aufsichtsbehörde.

          (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
       § 291a Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch eine dort genannte Gestattung ver-
       langt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche
       Gestattung vereinbart.“
    c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 5
       bis 7.
    d) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort „kann“
       die Wörter „in den Fällen des Absatzes 4 mit einer
       Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übri-
       gen Fällen“ eingefügt.

17. Nach § 65 wird folgender § 66 angefügt:

                            „§ 66

              Einsparungen ab dem Jahr 2004

       Für die Verwendung der Einsparungen ab dem
    Jahr 2004 ist § 220 Abs. 4 des Fünften Buches Sozi-
    algesetzbuch entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 11
    Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
      „Krankenkassen“ die Wörter „sowie der zusätzli-
      che Beitragssatz“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 245
      Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch)“ die Wörter „sowie dem zusätzlichen Bei-
      tragssatz“ eingefügt.

2. In § 42 Abs. 2 werden nach der Angabe „(§ 245 Abs. 1
   Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ die
   Wörter „sowie dem zusätzlichen Beitragssatz“ einge-
   fügt.
3. In § 48 Abs. 3 werden nach dem Wort „Hälfte“ ein
   Semikolon und die Wörter „den zusätzlichen Beitrags-
   satz trägt der Rentner allein“ eingefügt.
BGBl. 2003, Seite 2246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2246
                        Artikel 12
                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 20
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird
wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“
      durch die Angabe „§ 6 Abs. 6“ ersetzt.
   b) Absatz 1a wird aufgehoben.

2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 6
   Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als
   Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegten Höhe“ durch
   die Wörter „Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in
   der gesetzlichen Krankenversicherung“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „erge-
   benden Beitrages“ die Wörter „sowie den sich nach
   § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erge-
   benden Beitrag“ eingefügt.

                        Artikel 13
                  Änderung des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  In § 17b Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Abs. 1 Satz 2 und die
Beschlüsse nach § 137e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“ gestrichen.

                        Artikel 14

    Änderung der Bundespflegesatzverordnung
  § 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. Leistungen, die im Rahmen von Modellvorha-
           ben nach § 63 des Fünften Buches Sozialge-
           setzbuch vergütet werden, und ab dem Jahr
           2007 auch Leistungen im Rahmen von Inte-
           grationsverträgen nach § 140a des Fünften
           Buches Sozialgesetzbuch, und“.

   b) Satz 4 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
           Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 7 wird das Semikolon durch das
           Wort „oder“ ersetzt.

       cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
           gefügt:
           „8. zusätzliche Kosten im Falle der Abschaf-
               fung des Arztes im Praktikum;“.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen
   vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 2003
   bis 2009 jährlich einen zusätzlichen Betrag bis zur
   Höhe von 0,2 vom Hundert des Gesamtbetrags.
   Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart,
   kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur
   Höhe von 0,4 vom Hundert vereinbart werden. Vor-
   aussetzung für die Vereinbarung ist, dass das Kran-
   kenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftlichen
   Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung, die
   eine Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen zum
   Gegenstand hat, zusätzliche Personalkosten zur Ein-
   haltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts zu
   finanzieren sind. Der für das jeweilige Jahr vereinbarte
   Betrag wird zu dem nach den Vorgaben des Absat-
   zes 1 verhandelten Gesamtbetrag hinzugerechnet;
   dabei darf abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Verän-
   derungsrate überschritten werden. Die für die einzel-
   nen Jahre vereinbarten Beträge verbleiben kumulativ
   im Gesamtbetrag. Kommt eine Vereinbarung nicht
   zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 19 auf
   Antrag einer Vertragspartei. Soweit die in der
   Betriebsvereinbarung festgelegten und mit dem
   zusätzlichen Betrag finanzierten Maßnahmen nicht
   umgesetzt werden, ist der Betrag ganz oder teilweise
   zurückzuzahlen.“

                       Artikel 15
    Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461), wird
wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wör-
   ter „Integrationsverträgen nach § 140b oder“ gestri-
   chen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter

      „Integrationsverträgen nach § 140b oder“ gestri-

      chen.
   b) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13
      und 14 angefügt:

         „(13) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedin-
      gungen vereinbaren die Vertragsparteien für die
      Jahre 2003 bis 2009 jährlich einen zusätzlichen
      Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des
      Erlösbudgets und der Erlössumme nach § 6 Abs. 3
      Satz 1. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht
      vereinbart, kann für das Folgejahr ein zusätzlicher
      Betrag bis zur Höhe von 0,4 vom Hundert verein-

      bart werden. Voraussetzung ist, dass das Kran-
      kenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftli-
      chen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertre-
      tung, die eine Verbesserung der Arbeitszeitbedin-
      gungen zum Gegenstand hat, zusätzliche Perso-
      nalkosten zur Einhaltung der Regelungen des
      Arbeitszeitrechts zu finanzieren sind. Ist bereits für
      ein Kalenderjahr ein Betrag vereinbart worden,
      wird dieser um einen für das Folgejahr neu verein-
      barten Betrag kumulativ erhöht. Der dem Kranken-
BGBl. 2003, Seite 2247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2247
      haus nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt zustehen-
      de Betrag wird außerhalb des Erlösbudgets und
      der Erlössumme nach § 6 Abs. 3 durch einen
      Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-
      Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 3 Abs. 3
      Satz 4 Nr. 1) sowie auf die sonstigen Entgelte nach

      § 6 Abs. 1 Satz 1 finanziert und gesondert in der
      Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags

      ist anhand eines Vomhundertsatzes zu berechnen,
      der aus dem Verhältnis der für die Verbesserung
      der Arbeitszeitbedingungen insgesamt vereinbar-
      ten Beträge einerseits sowie der Summe aus
      Erlösbudget und Erlössumme nach § 6 Abs. 3
      andererseits zu ermitteln und von den Vertragspar-
      teien zu vereinbaren ist. Soweit für die Jahre 2003
      und 2004 entsprechende Beträge nach § 6 Abs. 5
      der Bundespflegesatzverordnung vereinbart wur-
      den, sind diese aus dem Erlösbudget auszuglie-
      dern und ab dem Jahr 2005 durch den Zuschlag
      nach Satz 5 zu finanzieren. Kommt eine Vereinba-

      rung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle
      nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. Soweit
      die in der Betriebsvereinbarung festgelegten und
      mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Maßnah-
      men nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz
      oder teilweise zurückzuzahlen.
         (14) Mehrkosten im Falle der Abschaffung des
      Arztes im Praktikum werden in den Jahren 2004
      bis 2006 außerhalb des Erlösbudgets und der
      Erlössumme nach § 6 Abs. 3 durch einen Zuschlag
      auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauscha-
      len und die Zusatzentgelte (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1)

      sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1

      Satz 1 finanziert. Die Höhe des Zuschlags ist
      anhand eines Vomhundertsatzes zu berechnen,
      der aus dem Verhältnis der Mehrkosten einerseits
      sowie der Summe aus Erlösbudget und Erlössum-
      me nach § 6 Abs. 3 andererseits zu ermitteln und
      von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist.
      Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ent-

      scheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf Antrag

      einer Vertragspartei. Der Zuschlag ist in der Rech-

      nung des Krankenhauses mit dem Zuschlag nach

      Absatz 13 zusammenzufassen.“

3. In § 6 Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „Ausschusses
   Krankenhaus“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bun-
   desausschusses“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. Zu- und Abschläge nach § 5 und ein Zuschlag
          nach § 4 Abs. 13 und 14,“.

   b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

      „5. Zuschläge nach den §§ 139c und 91 Abs. 2
          Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
          buch.“
5. Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) In den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Basis-

   fallwert sind Mehrkosten im Falle der Abschaffung des
   Arztes im Praktikum in Höhe der von den Krankenhäu-
   sern im Lande nach § 4 Abs. 14 insgesamt abgerech-

   neten Zuschläge einzurechnen. Absatz 4 gilt insoweit
   nicht.“

                        Artikel 16

                 Änderung der

      Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
  Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „Psychothera-
   peuten“ ein Komma und die Wörter „medizinische
   Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte“
   eingefügt.

2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
   hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungs-
   bereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder
   droht.“

3. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Liegt der Vertragsarztsitz in einem unterversorgten
   Gebiet, gilt die Pflicht bei der Wohnungswahl nach
   Satz 2 nicht.“

4. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe in der Klammer

   wie folgt gefasst:

   „(§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch)“.

5. In § 32 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
   fügt:

   „Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitli-

   chen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu

   einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die

   Vertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertre-

   tungszeiten nach Satz 2 innerhalb eines Zeitraums
   von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten
   nicht überschreiten.“

6. § 32b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben und folgender
      Satz angefügt:

      „Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszen-
      tren.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch gilt entsprechend.“

7. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Arz-
          tes“ die Wörter „oder des medizinischen Ver-

          sorgungszentrums“ eingefügt.

      bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Arzt“
          ein Komma und die Wörter „das medizinische
BGBl. 2003, Seite 2248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2248
            Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich
            geleitete Einrichtung“ eingefügt.

       cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Arzt“
           ein Komma und die Wörter „des medizini-
           schen Versorgungszentrums oder der sonsti-
           gen ärztlich geleiteten Einrichtung“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden in Buchstabe b der Punkt
      gestrichen und folgende Buchstaben c und d
      angefügt:

       „c) § 97 nach erfolgter Genehmigung der Anstel-
           lung eines Arztes in einem medizinischen Ver-
           sorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünf-
           ten Buches Sozialgesetzbuch oder einer Ein-
           richtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften
           Buches Sozialgesetzbuch              100 Euro

       d)   nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b
            Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Ver-
            zeichnis nach § 32b Abs. 4      100 Euro.“

                        Artikel 17
               Änderung der Zulassungs-
            verordnung für Vertragszahnärzte
  Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versor-
   gungszentren und die dort angestellten Zahnärzte
   entsprechend.“

2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Der Landesausschuss der Zahnärzte und Kranken-
   kassen hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem

   Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung
   besteht oder droht.“

3. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe in der Klammer
   wie folgt gefasst:

   „(§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch)“.

4. In § 32 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
   fügt:

   „Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem

   zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu

   einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die

   Vertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertre-

   tungszeiten nach Satz 2 innerhalb eines Zeitraums

   von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten

   nicht überschreiten.“

5. § 32b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben und folgender
      Satz angefügt:
       „Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszen-
       tren.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch gilt entsprechend.“

6. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Zahn-
          arztes“ die Wörter „oder des medizinischen
          Versorgungszentrums“ eingefügt.

      bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Zahn-
          arzt“ ein Komma und die Wörter „das medizi-
          nische Versorgungszentrum oder die sonstige
          zahnärztlich geleitete Einrichtung“ eingefügt.

      cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Zahn-
          arzt“ ein Komma und die Wörter „des medizi-
          nischen Versorgungszentrums oder der sons-
          tigen zahnärztlich geleiteten Einrichtung“ ein-
          gefügt.
   b) In Absatz 2 werden in Buchstabe b der Punkt
      gestrichen und folgende Buchstaben c und d
      angefügt:
      „c) nach erfolgter Genehmigung der Anstellung
          eines Zahnarztes in einem medizinischen Ver-
          sorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünf-
          ten Buches Sozialgesetzbuch         100 Euro
      d)   nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b
           Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Ver-
           zeichnis nach § 32b Abs. 4      100 Euro.“

                        Artikel 18

             Änderung der Verordnung
      über die Amtsdauer, Amtsführung und
         Entschädigung der Mitglieder der
    Bundesausschüsse und Landesausschüsse

     der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen

  Die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und
Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse
und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Kran-
kenkassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, geändert durch die Verordnung vom 12. März 1980
(BGBl. I S. 282), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                      „Verordnung

            über die Amtsdauer, Amtsführung

                 und Entschädigung der

              Mitglieder des Gemeinsamen

     Bundesausschusses und der Landesausschüsse

        der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen

          (Ausschussmitglieder-Verordnung – AMV)“.

2. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die

   Wörter „der Bundes-“ durch die Wörter „Gemeinsa-
   men Bundesausschuss“ ersetzt und nach dem Wort
   „und“ das Wort „der“ eingefügt.

3. § 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2003, Seite 2249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2249
4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Ärzte“ durch
   das Wort „Körperschaften“ ersetzt und nach dem
   Wort „Stellvertreter“ die Wörter „sowie die Vertreter
   der Krankenkassen und ihre Stellvertreter“ gestrichen.

5. § 7 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7

                Reisekosten für Mitglieder
          des Gemeinsamen Bundesausschusses
     Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen
   Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses
   erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über
   Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes nach
   der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich
   gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

         „(2) Die Kosten für die Vorsitzenden und die

      weiteren unparteiischen Mitglieder der Landes-

      ausschüsse sowie die sonstigen sächlichen und

      persönlichen Kosten tragen die beteiligten Vereini-

      gungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten

      Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. Der auf
      die Verbände der Krankenkassen jeweils entfallen-
      de Anteil bemisst sich nach der Zahl der von ihnen
      in die Ausschüsse entsandten Vertreter; das gilt
      entsprechend für die beteiligten Vereinigungen der
      Ärzte (Zahnärzte), wenn an einem Ausschuss meh-
      rere Vereinigungen beteiligt sind.“

                        Artikel 19

       Änderung der Schiedsamtsverordnung

  In § 19 Satz 3 der Schiedsamtsverordnung in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10,

veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch

Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 83
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 83“ ersetzt.

                        Artikel 20
                  Änderung des
        Gesetzes über das Apothekenwesen

  Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I

S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt
    gefasst:
                           „Gesetz
                  über das Apothekenwesen
                 (Apothekengesetz – ApoG)“.

 2. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eine Apothe-
    ke“ die Wörter „und bis zu drei Filialapotheken“ ein-
    gefügt.

 3. Dem § 2 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
      „(4) Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentli-
    cher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn

    1. der Antragsteller die Voraussetzungen nach den
       Absätzen 1 bis 3 für jede der beantragten Apothe-
       ken erfüllt und

    2. die von ihm zu betreibende Apotheke und die von
       ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb
       desselben Kreises oder derselben kreisfreien
       Stadt oder in einander benachbarten Kreisen
       oder kreisfreien Städten liegen.
      (5) Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apothe-
    ken gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit fol-
    genden Maßgaben entsprechend:

    1. Der Betreiber hat eine der Apotheken (Hauptapo-
       theke) persönlich zu führen.

    2. Für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) hat der
       Betreiber schriftlich einen Apotheker als Verant-
       wortlichen zu benennen, der die Verpflichtungen
       zu erfüllen hat, wie sie in diesem Gesetz und in

       der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenlei-

       ter festgelegt sind. Soll die Person des Verant-

       wortlichen geändert werden, so ist dies der

       Behörde von dem Betreiber eine Woche vor der

       Änderung schriftlich anzuzeigen.“

 4. In § 3 wird in Nummer 4 am Ende das Semikolon
    durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgeho-
    ben.

 5. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „§ 8 Satz 2“ durch die
    Angabe „§ 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4“
    ersetzt.

 6. In § 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    „Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber

    nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die

    Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen

    des Betreibers bleiben unberührt.“

 7. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Sätze 1 bis 3 gelten für Apotheken nach § 2
    Abs. 4 entsprechend.“

 8. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „einer
    Apotheke“ die Wörter „oder von Apotheken nach § 2
    Abs. 4“ eingefügt.

 9. In § 11 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:

    „§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt
    unberührt.“

10. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b einge-
    fügt:
                           „§ 11a
       Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflich-
    tigen Arzneimitteln gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des
    Arzneimittelgesetzes ist dem Inhaber einer Erlaubnis
    nach § 2 auf Antrag zu erteilen, wenn er schriftlich
    versichert, dass er im Falle der Erteilung der Erlaub-
    nis folgende Anforderungen erfüllen wird:
BGBl. 2003, Seite 2250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2250
   1. Der Versand wird aus einer öffentlichen Apotheke
      zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb
      und nach den dafür geltenden Vorschriften erfol-
      gen, soweit für den Versandhandel keine geson-
      derten Vorschriften bestehen.

   2. Mit einem Qualitätssicherungssystem            wird

      sichergestellt, dass

       a) das zu versendende Arzneimittel so verpackt,
          transportiert und ausgeliefert wird, dass seine
          Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt,
       b) das versandte Arzneimittel der Person ausge-
          liefert wird, die von dem Auftraggeber der
          Bestellung der Apotheke mitgeteilt wird. Diese
          Festlegung kann insbesondere die Aushändi-
          gung an eine namentlich benannte natürliche
          Person oder einen benannten Personenkreis
          beinhalten,
       c) die Patientin oder der Patient auf das Erforder-
          nis hingewiesen wird, mit dem behandelnden
          Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme
          bei der Medikation auftreten und

       d) die Beratung durch pharmazeutisches Perso-
          nal in deutscher Sprache erfolgen wird.
   3. Es wird sichergestellt, dass

       a) innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang
          der Bestellung das bestellte Arzneimittel ver-
          sandt wird, soweit das Arzneimittel in dieser
          Zeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde
          eine andere Absprache mit der Person getrof-
          fen, die das Arzneimittel bestellt hat; soweit
          erkennbar ist, dass das bestellte Arzneimittel
          nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
          versendet werden kann, ist der Besteller in
          geeigneter Weise davon zu unterrichten,
       b) alle bestellten Arzneimittel geliefert werden,
          soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittel-
          gesetzes in den Verkehr gebracht werden dür-
          fen und verfügbar sind,

       c) für den Fall von bekannt gewordenen Risiken
          bei Arzneimitteln ein geeignetes System zur
          Meldung solcher Risiken durch Kunden, zur

          Information der Kunden über solche Risiken

          und zu innerbetrieblichen Abwehrmaßnahmen
          zur Verfügung steht,

       d) eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst

          wird,

       e) ein System zur Sendungsverfolgung unterhal-
          ten wird und

       f) eine Transportversicherung abgeschlossen

          wird.

   Im Falle des elektronischen Handels mit apotheken-
   pflichtigen Arzneimitteln gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
   dass die Apotheke auch über die dafür geeigneten
   Einrichtungen und Geräte verfügen wird.

                           § 11b

     (1) Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen,
   wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen
   nach § 11a nicht vorgelegen hat.

       (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-
    träglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weg-
    gefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren
    Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke

    nicht den Anforderungen des § 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3,

    Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 ent-
    sprechend betreibt.
      (3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrie-
    ben, gilt § 5 entsprechend.“

11. In § 14 Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe
    „(§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ die
    Wörter „sowie an Patienten im Rahmen der ambu-
    lanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Kran-
    kenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch) oder vertraglich zur ambu-
    lanten Versorgung dieser Patienten (§§ 116b und 140b
    Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
    berechtigt ist,“ eingefügt.

12. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Mit Zustimmung des Bundesrates können durch
       die Apothekenbetriebsordnung nach Satz 1 Re-
       gelungen über die Organisation, Ausstattung und
       Mitwirkung von Apotheken bei der Durchführung
       von nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
       vereinbarten Versorgungsformen erlassen wer-
       den. Weiterhin wird das Bundesministerium
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
       mung des Bundesrates Regelungen insbeson-
       dere zur Gestaltung einschließlich des Betreibens
       und der Qualitätssicherung von Informationen in
       elektronischen Medien, die in Verbindung mit dem
       elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwen-
       det werden, zu treffen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „Rechtsverordnung nach Absatz 1“
           werden durch die Wörter „Apothekenbe-
           triebsordnung nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a

           eingefügt:

           „1a. die Anforderungen an den Versand, an
                den elektronischen Handel einschließ-

                lich Versand, an die Beratung und Infor-

                mation in Verbindung mit diesem Arz-
                neimittelhandel und Sicherstellung der
                ordnungsgemäßen Aushändigung die-
                ser Arzneimittel an den Endverbraucher,

                an Dokumentationspflichten sowie zur

                Bestimmung von Arzneimitteln oder
                Arzneimittelgruppen, deren Abgabe auf
                dem Wege des Versandhandels aus
                Gründen der Arzneimittelsicherheit oder
                des Verbraucherschutzes nicht zulässig
                ist, soweit nicht mit angemessenen Mit-
                teln die Arzneimittelsicherheit und der

                Verbraucherschutz gewährleistet wer-
                den können und die Annahme der Risi-
                ken begründet ist und die Risiken
                unverhältnismäßig sind,“.
BGBl. 2003, Seite 2251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2251
       cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
           „6. die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung
               und Einrichtung der Apothekenbetriebs-
               räume sowie der sonstigen Räume, die
               den Versand und den elektronischen
               Handel einschließlich Versand mit Arz-
               neimitteln sowie die Beratung und Infor-
               mation in Verbindung mit diesem Handel

               betreffen,“.
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
          „(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
       Satz 4 können insbesondere folgende Regelun-
       gen zur Gestaltung einschließlich des Betreibens
       und der Qualitätssicherung von Informationen in
       elektronischen Medien getroffen werden, die in
       Verbindung mit dem elektronischen Handel mit
       Arzneimitteln verwendet werden:
        1. Darbietung und Anwendungssicherheit,

        2. Bestellformular und dort aufgeführte Anga-
           ben,
        3. Fragebogen zu für die Arzneimitteltherapie
           relevanten Angaben, soweit diese aus Grün-
           den der Arzneimittelsicherheit erforderlich sein
           können,
        4. Informationen zur Arzneimittelsicherheit,
        5. Vermittlungsart und -qualität der Information,

        6. Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und
           Qualitätsbestätigung,

        7. Zielgruppenorientierung,
        8. Transparenz,
        9. Urheberschaft der Webseite und der Informa-
           tionen,
       10. Geheimhaltung und Datenschutz,

       11. Aktualisierung von Informationen,

       12. Verantwortlichkeit und Ansprechpartner für

           Rückmeldungen,

       13. Zugreifbarkeit auf gesundheits- oder arznei-
           mittelbezogene Daten oder Inhalte,

       14. Verlinkung zu anderen Webseiten und sonsti-

           gen Informationsträgern,

       15. Einrichtungen zur Erkennung und Überprü-
           fung des Status der Überwachung oder
           Überprüfung der Apotheke und der Webseite
           sowie deren Grundlagen.“
    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

13. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1
           vorangestellt:

           „1. wer entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Ver-
               antwortlichen nicht, nicht richtig oder
               nicht rechtzeitig benennt,“.

       bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
           Nummern 2 bis 4.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

       des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
       zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
       Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geld-
       buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“

14. § 32 wird aufgehoben.

                        Artikel 21

     Änderung der Apothekenbetriebsordnung
   Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verord-
nung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August
   2002 (BGBl. I S. 3396) und die Medizinprodukte-
   Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I
   S. 2131), jeweils in der geltenden Fassung, bleiben
   unberührt.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden in Nummer 3 der Punkt durch
      ein Komma ersetzt und die folgenden Nummern 4
      und 5 angefügt:

      „4. bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 1
          des Apothekengesetzes der Inhaber der
          Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekenge-
          setzes,
       5. bei einer Filialapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 2
          des Apothekengesetzes der vom Betreiber
          benannte Verantwortliche.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5

      ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum

      Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften
      verantwortlich.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimit-

      teln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten
      die in § 25 genannten Waren nur in einem Umfang
      anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemä-
      ßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des
      Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beein-
      trächtigt.“
   d) In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
      „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung
      des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des
      Apothekengesetzes und nicht für die Vertretung
      des Leiters einer krankenhausversorgenden Apo-
      theke.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze
      ersetzt:

      „Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl,
      Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungs-
      gemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die ein-
BGBl. 2003, Seite 2252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2252
       wandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung,
       Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße
       Abgabe von Arzneimitteln und die Information und
       Beratung über Arzneimittel, auch mittels Einrich-
       tungen der Telekommunikation, zu gewährleisten.
       Soweit die Apotheke Arzneimittel versendet oder
       elektronischen Handel betreibt, gilt Satz 1 entspre-
       chend.“
   b) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
      de Sätze ersetzt:
       „Das gilt nicht für das Nachtdienstzimmer, für
       Betriebsräume, die ausschließlich der Arzneimit-
       telversorgung von Krankenhäusern dienen oder in
       denen anwendungsfertige Zytostatikazubereitun-
       gen hergestellt werden oder die den Versand und
       den elektronischen Handel mit Arzneimitteln sowie
       die Beratung und Information in Verbindung mit
       diesem Versandhandel einschließlich dem elektro-
       nischen Handel betreffen. Diese Räume müssen
       jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen
       Betriebsräumen liegen.“

4. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Soweit es sich bei den Arzneimitteln um Teilmengen
   von Fertigarzneimitteln handelt, sind auf den Behält-
   nissen und, soweit verwendet, den äußeren Umhül-
   lungen die Angaben der Kennzeichnung des Fertig-
   arzneimittels sowie Name und Anschrift der Apotheke
   anzugeben und außerdem eine Ausfertigung der
   Packungsbeilage beizufügen.“

5. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Arzneimittel dürfen, außer im Falle des § 11a

       des Apothekengesetzes und des Absatzes 2a, nur
       in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr
       gebracht und nur durch pharmazeutisches Perso-
       nal ausgehändigt werden.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Versendung aus

      der Apotheke oder die Zustellung durch Boten ist

      im begründeten Einzelfall zulässig“ durch die Wör-
      ter „Zustellung durch Boten der Apotheke ist im
      Einzelfall ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothe-
      kengesetzes zulässig“ ersetzt und nach Satz 1 fol-
      gender Satz eingefügt:
       „Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 gilt ent-
       sprechend; Absatz 2a Satz 1 Nr. 5 bis 7 und 9 ist,
       soweit erforderlich, ebenfalls anzuwenden.“

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
          „(2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengeset-
       zes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter
       sicherzustellen, dass

       1. das Arzneimittel so verpackt, transportiert und
          ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirk-
          samkeit erhalten bleibt,

       2. das Arzneimittel entsprechend den Angaben
          des Auftraggebers ausgeliefert und gegebe-
          nenfalls die Auslieferung schriftlich bestätigt
          wird. Der Apotheker kann in begründeten Fällen
          entgegen der Angabe des Auftraggebers, ins-
          besondere wegen der Eigenart des Arzneimit-
          tels, verfügen, dass das Arzneimittel nur gegen

          schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert
          wird,
      3. der Besteller in geeigneter Weise davon unter-
         richtet wird, wenn erkennbar ist, dass die Ver-
         sendung des bestellten Arzneimittels nicht
         innerhalb der in § 11a Nr. 3 Buchstabe a des
         Apothekergesetzes genannten Frist erfolgen
         kann,
      4. alle bestellten Arzneimittel, soweit sie im Gel-
         tungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den
         Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar
         sind, geliefert werden,
      5. für den Fall von bekannt gewordenen Risiken
         bei Arzneimitteln dem Kunden Möglichkeiten
         zur Meldung solcher Risiken zur Verfügung ste-
         hen, der Kunde über ihn betreffende Risiken
         informiert wird und zur Abwehr von Risiken bei
         Arzneimitteln innerbetriebliche Abwehrmaß-
         nahmen durchgeführt werden,

      6. die behandelte Person darauf hingewiesen
         wird, dass sie mit der behandelnden Ärztin oder
         dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen
         soll, sofern Probleme bei der Anwendung des
         Arzneimittels auftreten,

      7. die behandelte Person darauf hingewiesen
         wird, dass ihr die Beratung durch pharmazeuti-
         sches Personal auch mittels Einrichtungen der
         Telekommunikation zur Verfügung steht; die
         Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind
         ihnen mitzuteilen,
      8. eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst
         wird und

      9. ein System zur Sendungsverfolgung unterhal-

         ten wird.

      Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn zur
      sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Infor-
      mations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf
      einem anderen Wege als einer persönlichen Infor-

      mation oder Beratung durch einen Apotheker nicht

      erfolgen kann.“

   d) In Absatz 4 wird das Wort „unverzüglich“ durch die
      Wörter „in einer der Verschreibung angemessenen
      Zeit“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „den
      Verschreibungen“ die Wörter „und den damit ver-
      bundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozial-
      gesetzbuch zur Arzneimittelversorgung“ einge-
      fügt.

6. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird die Angabe „16.00“ durch die
      Angabe „20.00“ ersetzt.

   b) Nummer 4 wird aufgehoben.

7. § 25 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25
                  Apothekenübliche Waren

     Apothekenübliche Waren sind
   1. Medizinprodukte, auch soweit sie nicht der Apo-
      thekenpflicht unterliegen,
BGBl. 2003, Seite 2253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2253
   2. Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger,
      die der Gesundheit von Menschen und Tieren mit-
      telbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern,
   3. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf,

   4. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmit-
      tel,

   5. Mittel zur Aufzucht von Tieren.“

8. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Buchstaben b, c, f, g, j und l wird jeweils
          die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ durch die
          Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe e wird die Angabe „oder die in
          § 25 genannten Waren“ gestrichen.

   c) In Nummer 3 wird der Buchstabe g aufgehoben.

                        Artikel 22

         Änderung des Gesetzes über die
     Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
  Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
      „(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den
   Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbe-
   zwecken dienen und die zur Beantwortung einer kon-
   kreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel
   erforderlich sind.

     (6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung
   beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das
   Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben,

   soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung
   notwendig sind.“

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „anzu-
   kündigen oder zu gewähren“ die Wörter „oder als
   Angehöriger der Fachkreise anzunehmen“ eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 8
      Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege
   des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im
   Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder
   § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-
      mer 3a eingefügt:

      „3a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der
           Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige
           Werbegabe annimmt,“.
   b) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1
      oder Abs. 2“ gestrichen.

   c) In Absatz 3 werden die Angabe „fünfundzwanzig-
      tausend“ durch die Angabe „fünfzigtausend“ und
      die Angabe „zwölftausendfünfhundert“ durch die
      Angabe „zwanzigtausend“ ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 16

      Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die
   sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswid-

   rigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden.
   § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
   über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.“

                        Artikel 23

         Änderung des Arzneimittelgesetzes

  Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3352), wird wie folgt geändert:

1. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern „nicht
      im Wege des Versandes“ die Wörter „ohne behörd-
      liche Erlaubnis“ und nach den Wörtern „in den Ver-
      kehr gebracht werden“ die Wörter „ ; das Nähere
      regelt das Apothekengesetz“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „in“ durch das Wort
      „von“ ersetzt.

2. In § 48 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Verschrei-
   bung“ ein Komma und die Angabe „einschließlich der
   Verschreibung in elektronischer Form,“ eingefügt.

3. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministeri-
      um“ durch die Wörter „Die Bundesregierung“
      ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „In diesem werden die Zusammenarbeit der betei-
      ligten Behörden und Stellen auf den verschiede-
      nen Gefahrenstufen, die Einschaltung der pharma-
      zeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der
      oder des Beauftragten der Bundesregierung für die
      Belange der Patientinnen und Patienten näher
      geregelt und die jeweils nach den Vorschriften die-

      ses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen be-
      stimmt.“

4. § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende der
      Nummer durch ein Komma ersetzt und danach fol-
      gende Nummer 1a eingefügt:
      „1a. im Falle des Versandes an den Endverbrau-
           cher das Arzneimittel zur Anwendung am
           oder im menschlichen Körper bestimmt ist
           und von einer Apotheke eines Mitgliedstaa-
           tes der Europäischen Union oder eines ande-
           ren Vertragsstaates des Abkommens über
           den Europäischen Wirtschaftsraum, welche
           für den Versandhandel nach ihrem nationalen
BGBl. 2003, Seite 2254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2254
            Recht, soweit es dem deutschen Apotheken-
            recht im Hinblick auf die Vorschriften zum
            Versandhandel entspricht, oder nach dem
            deutschen Apothekengesetz befugt ist, ent-
            sprechend den deutschen Vorschriften zum
            Versandhandel oder zum elektronischen
            Handel versandt wird oder“.
   b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
       „Das Bundesministerium veröffentlicht in regelmä-
       ßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über
       die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
       die anderen Vertragsstaaten des Europäischen
       Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel
       und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln
       dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheits-
       standards bestehen.“

5. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaft“
           die Wörter „und Arbeit“ eingefügt und die
           Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Fors-

           ten“ durch die Wörter „Verbraucherschutz,
           Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Abweichend von Satz 1 wird das Bundesmi-
           nisterium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt,

           im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
           für Gesundheit und Soziale Sicherung durch
           Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
           des Bundesrates bedarf, den Festzuschlag
           entsprechend der Kostenentwicklung der
           Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsfüh-
           rung anzupassen.“

   b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
      angefügt:

       „Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige
       Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen
       Krankenversicherung abgegeben werden.“

                        Artikel 24
    Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

  Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und

   Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimit-

   teln.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fertigarznei-
           mitteln“ ein Komma und die Wörter „die zur
           Anwendung bei Menschen bestimmt sind,“
           eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

           „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die
           zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
           durch den Großhandel an Apotheken oder
           Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabe-
           preis ohne die Umsatzsteuer höchstens
           Zuschläge nach Absatz 4 oder 5 sowie die
           Umsatzsteuer erhoben werden.“
   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
      eingefügt:
         „(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1
      ist bei einem Herstellerabgabepreis

                        bis       3,00 Euro 15,0 Prozent
       von 3,75 Euro bis          5,00 Euro 12,0 Prozent

       von 6,67 Euro bis          9,00 Euro   9,0 Prozent
       von 11,57 Euro bis     23,00 Euro      7,0 Prozent

       von 26,83 Euro bis 1 200,00 Euro       6,0 Prozent.

        (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist
      bei einem Herstellerabgabepreis

       von      3,01 Euro bis 3,74 Euro        0,45 Euro

       von      5,01 Euro bis 6,66 Euro        0,60 Euro
       von      9,01 Euro bis 11,56 Euro       0,81 Euro
       von    23,01 Euro bis 26,82 Euro        1,61 Euro

       ab 1 200,01 Euro                       72,00 Euro.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt
      geändert:

      Nach dem Wort „Höchstzuschlag“ wird die Anga-
      be „nach Absatz 1 Satz 2“ eingefügt und die Wör-
      ter „vom Hundert“ werden jeweils durch das Wort
      „Prozent“ ersetzt.

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt
      geändert:

      Nach dem Wort „Höchstzuschlag“ wird die Anga-
      be „nach Absatz 1 Satz 2“ eingefügt und die Wör-
      ter „vom Hundert“ werden jeweils durch das Wort
      „Prozent“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die
      zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
      durch die Apotheken sind zur Berechnung des
      Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von
      3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatz-
      steuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die

      zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,

      durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren

      abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des
      Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1
      höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich
      8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben wer-
      den. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die
      zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch
      die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothe-
      kenabgabepreises höchstens Zuschläge nach
      Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben
      werden.“
BGBl. 2003, Seite 2255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2255
   b) In Absatz 3 werden das Wort „Festzuschlag“ durch
      die Wörter „Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3“
      und die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das
      Wort „Prozent“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 werden das Wort „Festzuschlag“ durch
      die Wörter „Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3“
      und die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das
      Wort „Prozent“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „vom Hundert“ jeweils
   durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Hundert“
      durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „1,53 Euro“
      durch die Angabe „2,50 Euro“, die Angabe „3,07
      Euro“ durch die Angabe „5,00 Euro“ und die An-
      gabe „4,60 Euro“ durch die Angabe „7,00 Euro“
      ersetzt.

6. In § 6 wird die Angabe „1,53 Euro“ durch die Angabe

   „2,50 Euro“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“
      durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
      Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Hundert“

      jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

                       Artikel 25

             Aufhebung der Verordnung

         über die Zuzahlung bei der Abgabe
           von Arznei- und Verbandmitteln
        in der vertragsärztlichen Versorgung

  Die Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe
von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I S. 1557),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Novem-
ber 2002 (BGBl. I S. 4409), wird aufgehoben.

                       Artikel 26
  Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von
 Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler
  Das Gesetz zur Einführung von Abschlägen der phar-
mazeutischen Großhändler vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4637, 4642) wird aufgehoben.

                       Artikel 27

      Änderung der Sonderurlaubsverordnung
  In § 12 Abs. 3 Satz 5 der Sonderurlaubsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997
(BGBl. I S. 978), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 6
Abs. 6“ ersetzt.

                       Artikel 28

     Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1. § 36a wird wie folgt geändert:
   In Satz 1 werden die Wörter „nicht rechtswidrigen“
   durch die Wörter „durch Krankheit erforderlichen“
   ersetzt.

2. § 36b erhält folgende Fassung:
                           „§ 36b
                       Hilfe bei
            Schwangerschaft und Mutterschaft

     Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
   1. ärztliche Behandlung         und   Betreuung   sowie
      Hebammenhilfe,

   2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

   3. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim und
   4. häusliche Pflege nach § 69b Abs. 1
   gewährt.“

3. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264

   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehen den
   Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.“

4. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „ , Fahrkosten“
      gestrichen.

   b) In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter
      „soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung
      getroffen ist“ gestrichen.

   c) Absatz 2 wird aufgehoben.
   d) Absatz 3 wird Absatz 2 und es wird folgender Satz
      angefügt:
      „Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des
      § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
      erzielbaren geringsten Umfang geleistet.“
   e) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

                       Artikel 29

        Änderung der Regelsatzverordnung
   In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter „sowie
für Körperpflege und für Reinigung“ durch die Wörter
„ , für Körperpflege, für Reinigung sowie die Leistungen
für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sons-
tiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des
Gesetzes übernommen werden“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2256
                        Artikel 30
         Änderung der Strafprozessordnung
  § 97 Abs. 2 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Sep-
tember 2003 (BGBl. I S. 1774) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein

   Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

   „es sei denn, es handelt sich um eine Gesundheits-
   karte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozial-

   gesetzbuch.“

2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenanstalt“ die
   Wörter „oder eines Dienstleisters, der für die Genann-
   ten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder
   nutzt,“ eingefügt.

                        Artikel 31

   Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

   In § 19 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom
9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 36
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ durch
die Angabe „§ 6 Abs. 6 oder 7“ ersetzt.

                        Artikel 32

        Änderung des Mutterschutzgesetzes
  In § 15 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318)
wird das Komma am Ende der Nummer 5 durch einen
Punkt ersetzt und die Nummer 6 aufgehoben.

                        Artikel 33

             Änderung des Gesetzes
          über ein Informationssystem zur
       Bewertung medizinischer Technologien

  Das Gesetz über ein Informationssystem zur Bewer-
tung medizinischer Technologien vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2626, 2654) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Das Deutsche Institut für medizinische Doku-
   mentation und Information kann durch das Institut für
   Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
   nach § 139a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   mit der Erteilung der Forschungsaufträge nach Ab-
   satz 1 Satz 3 beauftragt werden.“

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                        Artikel 34

                     Rückkehr zum

            einheitlichen Verordnungsrang
   Die auf den Artikeln 14, 16 bis 19, 21, 24, 27 und 29
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-
gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 35
                       Gesetz
   zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation
      der vertragsärztlichen Selbstverwaltung
       und Organisation der Krankenkassen

                           §1

                   Durchführung

          von Organisationsänderungen bei
      einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen

  Die zu vereinigenden Kassenärztlichen Vereinigungen

haben die nach § 77 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden
Fassung erforderlichen Organisationsänderungen im Ein-
vernehmen mit den für die Sozialversicherung zuständi-
gen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bis zum
30. Juni 2004 durchzuführen.

                           §2

           Wahl der Vertreterversammlung
         der Kassenärztlichen Vereinigungen

   (1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen
wählen bis zum 30. September 2004 aus ihrer Mitte die
Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 79 Abs. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar
2005 geltenden Fassung. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und
§ 80 Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzu-
wenden.
   (2) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertre-
ter.

                           §3

              Wahl des Vorstandes der
           Kassenärztlichen Vereinigungen

   Die Vertreterversammlung nach § 2 wählt bis zum
1. Dezember 2004 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar
2005 geltenden Fassung sowie aus seiner Mitte die Vor-
sitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und
deren Stellvertreter. Hierbei sind § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem
1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern
auf Grund der Regelungen nach § 77 Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch neue Kassenärztliche Vereini-
gungen durch Zusammenlegung gebildet werden, kann
die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch Satzungsbe-
schluss für die Übergangszeit einer Wahlperiode auf bis
zu fünf Mitglieder erweitert werden.

                           §4
           Wahl der Vertreterversammlung

     der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

   Die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 2
Abs. 1 Satz 1 wählen bis zum 30. November 2004 die Mit-
glieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80
Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in
der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwen-
BGBl. 2003, Seite 2257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2257
den. Die konstituierende Sitzung hat im Dezember 2004
stattzufinden.

                           §5

               Wahl des Vorstandes
     der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

  Die Vertreterversammlung nach § 4 wählt bis zum
31. März 2005 den Vorstand sowie aus seiner Mitte die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und
deren Stellvertreter. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. In der
konstituierenden Sitzung nach § 4 Satz 3 ist zu bestim-
men, wer die Vorstandsaufgaben bis zur Wahl nach
Satz 1 wahrnimmt.

                           §6
           Gemeinsamer Bundesausschuss

   (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar
2004 errichtet. Der Gemeinsame Bundesausschuss tritt
die Rechtsnachfolge der Ausschüsse nach den §§ 91,
137c und 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in
der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
sung an. Der Gemeinsame Bundesausschuss tritt in die
Rechte und Pflichten der Arbeitsgemeinschaft Koordinie-
rungsausschuss nach § 137e Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung ein, insbesondere in die
Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der am 31. De-
zember 2003 bei der Arbeitsgemeinschaft Koordinie-
rungsausschuss angestellten Bediensteten und Beschäf-

tigten in der zu diesem Zeitpunkt gültigen vertraglichen
Fassung.
  (2) Die Träger des Gemeinsamen Bundesausschusses
bestellen bis zum 31. Januar 2004 die Mitglieder des
Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich des
Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder.
  (3) Bis zur Bestellung der Mitglieder des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nimmt der Vorsitzende des
Ausschusses nach § 137e des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung die Aufgaben des Vorsitzenden des
Gemeinsamen Bundesausschusses wahr. Außerdem
fassen die Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis zu die-
sem Zeitpunkt weiterhin Beschlüsse, die als Beschlüsse
des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten; Entspre-
chendes gilt für Vereinbarungen der Selbstverwaltungs-
partner nach § 137 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch.

   (4) Richtlinien und sonstige Beschlüsse der Ausschüs-
se nach den §§ 91, 137c, 137e des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch und Vereinbarungen nach § 137 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben be-
stehen; sie können vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss geändert und aufgehoben werden.

                           §7

                     Moratorium

           für die Öffnung neu errichteter

        Betriebs- und Innungskrankenkassen

  Neu errichtete Betriebs- und Innungskrankenkassen,
bei denen die Abstimmung nach § 148 Abs. 2 und § 158

Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am 9. Sep-
tember 2003 noch nicht durchgeführt worden ist, können
bis zum 1. Januar 2007 in ihren Satzungen keine Rege-
lungen nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vorsehen.

                              §8

          Weitergeltung des Gesetzes zur
      Stabilisierung des Mitgliederkreises von
     Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
  § 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkrei-
ses von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 571) wird durch die Vor-
schriften dieses Gesetzes nicht berührt.“

                          Artikel 36

             Neufassung des Gesetzes
             über das Apothekenwesen
         und der Apothekenbetriebsordnung

  Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Apothekengesetzes
und der Apothekenbetriebsordnung in den vom 1. Januar
2004 an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                          Artikel 37

                        Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
bestimmt ist.
  (2) Artikel 5 Nr. 4 (§ 28k) tritt mit Wirkung vom 1. April
2003 in Kraft.
  (3) Artikel 35 § 7 tritt mit Wirkung vom 9. September
2003 in Kraft.

  (4) In Artikel 1 Nr. 133 tritt in § 173 Abs. 2 der Satz 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom
26. September 2003 in Kraft.
  (5) Artikel 1 Nr. 23 (§ 35) und 118 (§ 140g) tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.

  (6) Artikel 25 tritt am Tage des Inkrafttretens der
Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in Kraft.

   (7) Artikel 1 Nr. 92 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 129 Abs. 1 Satz 3 bis 5) tritt am Tage nach dem erst-
maligen Inkrafttreten der Festbeträge nach § 35 Abs. 5
Satz 4 in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
   (8) Artikel 1 Nr. 13 (§ 27), 15 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa (§ 28 Abs. 2 Satz 1), Nr. 17 (§ 30), in Nummer 36
die §§ 55, 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59, Nr. 48 Buch-
stabe b (§ 73 Abs. 2), Nr. 53 (§ 77), 56 (§ 79a), 57 (§ 79b),

58 (§ 80), 66 Buchstabe b (§ 87 Abs. 1a), Nr. 67 Buchsta-

be a (§ 87a Satz 1), Nr. 68 (§ 88), 74 Buchstabe d (§ 95

Abs. 5), Nr. 76a (§ 96), 152a (§ 266), 182 Buchstabe b
(§ 311 Abs. 4), Artikel 2 Nr. 01 (§ 28 Abs. 4 Satz 2), 3 (§ 79),
4 (§ 81), 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buch-
BGBl. 2003, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258

stabe c (§ 85 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 4b) und Artikel 5 Nr. 3           Doppelbuchstabe aa (§ 85 Abs. 1 und 2 Satz 1), Nr. 8
(§ 28d) treten am 1. Januar 2005 in Kraft.                             (§ 217) und 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16)
  (9) Artikel 1 Nr. 145 (§ 241a), 146 (§ 245), 147 (§ 247),            treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
149 (§ 249), 150 (§ 249a) und 151 (§ 257), Artikel 2                      (10) Artikel 2 Nr. 1 (§ 71 Abs. 4) und 5 (§ 82) treten am
Nr. 2 (§ 73b Abs. 3), 6 (§ 83), 7 Buchstabe a und b                    1. Januar 2007 in Kraft.



                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                    Berlin, den 14. November 2003

                                                   Der Bundespräsident
                                                      Johannes Rau

                                                     Der Bundeskanzler
                                                     Gerhard Schröder

                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

                                                  Der Bundesminister
                                               für Wirtschaft und Arbeit
                                                   Wo l f g a n g C l e m e n t

                                                   Die Bundesministerin
                       f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
                                                         Renate Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2190. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5e032424e83cccce….