§ 10
Stand: 07.07.2022
Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten, anzuwenden oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 10 ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 11.09.2012 – 5 U 57/11Zitiert von 2
- LG Rostock, 26.11.2019 – 6 HK O 46/18
- SG Marburg, 10.09.2014 – S 6 KR 84/14Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 16.05.2006 – 11 LC 265/05Zitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.07.2005 – L 5 ER 57/05 KR
- OVG NRW, 02.09.1999 – 13 A 3323/97Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 938)
BGBl. 2022 I S. 938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.