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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1645

BGBl. 2005 I S. 1645 · 36.360 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1645
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                          1645

                                        Gesetz
             zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze*)
                                                               Vom 15. Juni 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
                        Änderung
               der Bundes-Apothekerordnung

  Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „vorübergehende“ gestri-
   chen.

2. In § 3 wird das Wort „vorübergehenden“ gestrichen.

3. In § 4 werden die Absätze 1, 1a und 2 durch die fol-
   genden Absätze ersetzt:

      „(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag

    zu erteilen, wenn der Antragsteller

    1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
       setzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mit-
       gliedstaaten der Europäischen Union oder eines
       anderen Vertragsstaates des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
       Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
       päische Union vertraglich einen entsprechenden
       Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimat-
       loser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
       Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,

    2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
       aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverläs-
       sigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Ände-
   rung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine
   allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-
   weise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG,
   78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/
   EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des
   Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Kranken-
   pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahn-
   arztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers
   und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) sowie der Umsetzung der Apo-
   theker betreffenden Regelungen des Vertrages vom 16. April 2003
   über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
   der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
   Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu-
   blik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
   Union (Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 – EU-
   Beitrittsvertrag; ABl. EU Nr. L 236 S. 1, 327).

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
   des Berufs ungeeignet ist,

4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jah-
   ren, von denen zwölf Monate auf die praktische
   Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeuti-
   sche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   bestanden hat.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene
abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des
Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der
Nummer 4.

   (1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung
gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines in der Anlage auf-
geführten Befähigungsnachweises des jeweiligen
Staates, der sich auf eine nach dem in der Anlage auf-
geführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung
bezieht, nachgewiesen worden ist. Diplome, Prü-

fungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise,

die sich auf eine vor dem in der Anlage aufgeführten
jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen,
sind dem Befähigungsnachweis des jeweiligen Staa-
tes nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Be-
scheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen
Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung
den Anforderungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der
Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätig-
keiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 34), geändert durch Arti-
kel 12 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG
Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung ent-
spricht.
   (1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder von einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt

haben, ausgestellten Hochschuldiplome und -prü-
fungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder
gleichwertige Befähigungsnachweise eines Apothe-

kers, die nicht allen in Artikel 2 Abs. 1 bis 5 der Richtli-
nie 85/432/EWG festgelegten Mindestanforderungen
der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderun-

gen genügenden Diplomen gleichgestellt, sofern eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweili-
BGBl. 2005, Seite 1646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1646
  gen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber
  in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver-
  tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
  Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem
  Deutschland und die Europäische Union vertraglich
  einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
  haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung
  der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang unun-
  terbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt
  hat.

      (1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genann-
  ten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
  Befähigungsnachweisen sind von einem der übrigen
  Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem
  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrags-
  staat, dem Deutschland und die Europäische Union
  vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
  eingeräumt haben, ausgestellte Hochschuldiplome

  und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder

  gleichwertige Befähigungsnachweise des Apothe-

  kers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den

  jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht

  entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses

  Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den

  Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Anfor-

  derungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der Richt-

  linie 85/432/ EWG des Rates entspricht, und dass sie

  den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1

  aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

     (1d) In den Fällen des Artikels 6b der Richt-
  linie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985
  über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-
  fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachwei-
  se des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleich-
  terung der tatsächlichen Ausübung des Niederlas-
  sungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkei-
  ten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37), zuletzt geändert durch
  Anhang II Nr. 2 des Vertrages vom 16. April 2003 über
  den Beitritt zur Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 236

  S. 1), ist neben der Bescheinigung nach Absatz 1b

  eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des

  jeweiligen Mitgliedstaates beizufügen, dass mit dem

  vorgelegten Ausbildungsnachweis dem Apotheker

  der gleiche Zugang zu den Tätigkeiten im Sinne des
  Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren
  Ausübung gewährt wird wie mit dem in Anhang zu der
  Richtlinie 85/433/EWG genannten Befähigungsnach-
  weis des jeweiligen Staates.

     (2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht
  erfüllt, so ist die Approbation als Apotheker zu ertei-
  len, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Gel-
  tungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Aus-
  bildung für die Ausübung des Apothekerberufs erwor-
  ben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
  standes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Aus-
  bildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit
  unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-
  wand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
  nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
  einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
  staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Die in den
  Anwendungsbereich der Richtlinie 85/433/EWG fal-
  lenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen

   Befähigungsnachweise, die der Antragsteller außer-
   halb der Europäischen Union erworben hat, sind,
   sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt
   worden sind, durch die zuständige Behörde ebenso
   wie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbil-
   dungsgänge oder die dort erworbene Berufserfah-
   rung in die Prüfung, ob die Gleichwertigkeit des Aus-
   bildungsstandes gegeben ist, einzubeziehen. In den
   Fällen von Satz 4 ist die Entscheidung innerhalb einer
   Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu
   dem der Antrag zusammen mit den vollständigen
   Unterlagen eingereicht wurde.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr.
      L 253 S. 34)“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Das Bundesministerium für Gesundheit

      und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch

      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-

      rates die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 an spätere

      Änderungen des Anhangs der Richtlinie 85/433/

      EWG anzupassen und die Voraussetzungen der

      Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a

      bis 1d bei Antragstellern, die Staatsangehörige

      eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen

      Union oder eines anderen Vertragsstaates des

      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

      raum oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
      land und die Europäische Union vertraglich einen
      entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
      haben, sind, zu regeln, soweit dies nach den Arti-
      keln 6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG erforder-
      lich ist.“

5. § 11 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11

      (1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerbe-

   rufs nach § 2 Abs. 2 ist Personen, die eine abge-

   schlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nach-

   weisen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstelle-

   rin oder der Antragsteller

   1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3
      erfüllt,

   2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder die
      Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,
   3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre
      altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines
      Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unter-
      halt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstä-
      tigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines
      Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
      staates, dem Deutschland und die Europäische
      Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
      anspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern
      gleichstehen.

   Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Uni-
   onsbürgern nach Satz 1 gleichstehenden Staatsange-
   hörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist,
BGBl. 2005, Seite 1647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1647
   und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder
   die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen
   nach Satz 1 gleichgestellt. Die §§ 6, 7, 8, 10 und 13 fin-
   den entsprechende Anwendung.

      (2) Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung

   für den Apothekerberuf nachweisen, aber die nicht die

   Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3

   oder Satz 2 erfüllen, kann die Erlaubnis erteilt werden.
   Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäfti-
   gungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur wider-
   ruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von
   höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden.
   Sie darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus
   erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse
   der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung liegt oder
   wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
   1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,

   entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
   haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verord-
   nung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Okto-
   ber 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
   innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2)

   im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit

   im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selb-

   ständige Tätigkeit ausübt oder

5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der
   Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenste-
   hen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller
   nicht selbst beseitigen kann.
   (3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden
ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bun-
desrechts begründeten Rechte und Pflichten eines
Apothekers.“
   2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des         6. In § 12 werden die Absätze 2 und 2a durch die folgen-
      Aufenthaltsgesetzes besitzt,

   3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des Arti-
      kels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder
      eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren oder der
      seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes hat,
   4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen
      Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
      ten oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
      land und die Europäische Union vertraglich einen

7. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage
   (zu § 4 Abs. 1a Satz 1)
den Absätze ersetzt:

  „(2) Die Approbation nach § 4 Abs. 2 erteilt die
zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothe-
kerberuf ausgeübt werden soll.
    (3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 und § 11
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der
Apothekerberuf ausgeübt werden soll.
   (4) Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apo-
thekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor-
den ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennah-
me der Verzichtserklärung nach § 10.“
                                           Liste der Bezeichnungen
              der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers

                                Titel des
                                                           Ausstellende           Zusätzliche
          Land                Befähigungs-
Stichtag
                                                              Stelle             Bescheinigung
                               nachweises
    Belgique/          Diploma van apotheker          1. De universiteiten/                          1. Oktober 1987
    België/Belgien                                       les universités
                        Diplôme de pharmacien         2. De bevoegde
                                                         Examencommissie
                                                         van de Vlaamse
                                                         Gemeenschap/
                                                         le Jury
compétent
                                                         d’enseignement
                                                         de la Communauté
                                                         française
    Česká              Diplom o ukončení              Farmaceutická fakulta   Vysvědčení o státní    1. Mai 2004
    republika/         studia ve studijním            univerzity
    Tschechische       programu farmacie              republice
    Republik           (magistr, Mgr.)

    Danmark/           Bevis for bestået              Danmarks
v České      závěrečné zkoušce

                                    1. Oktober 1987
    Dänemark           farmaceutisk                   Farmaceutiske
                       kandidateksamen                Højskole
BGBl. 2005, Seite 1648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1648
                                  Titel des

         Land                   Befähigungs-

                                 nachweises

   Eesti/Estland          Diplom proviisori
                          õppekava läbimisest

   EλλÀς/                 Íβεια ˆσκησης
   Griechenland           φαρµακευτικοà
                          επαγγ‰λµατος

   España/                Título de licenciado
   Spanien                en farmacia

   France/                Diplôme d’Etat de
   Frankreich             pharmacien/Diplôme
                          d’Etat de docteur
                          en pharmacie

   Ireland/Irland         Certificate of Registered
                          Pharmaceutical
                          Chemist

   Ísland/Island          Próf i lyfjafræƒi

   Italia/Italien         Diploma o certificato di
                          abilitazione all’esercizio
                          della professione di
                          farmacista ottenuto
                          in seguito ad un esame
                          di Stato

   Κàπρος/Zypern ΠιστοποιητικÞ
                 ΕγγραφÜς
                 φαρµακοποιοà

   Latvija/Lettland       Farmaceita diploms

   Liechtenstein          Die Diplome, Prüfungs-
                          zeugnisse und sonstigen
                          Befähigungsnachweise,
                          die in einem anderen
                          Staat ausgestellt wurden,
                          für den die Richt-
                          linie 85/433/EWG gilt,
                          und die in diesem
                          Anhang aufgeführt sind,
                          zusammen mit einem
                          Prüfungsnachweis über
                          die abgeschlossene
                          praktische Ausbildung,
                          ausgestellt von der
                          zuständigen Behörde

   Lietuva/Litauen        Aukštojo mokslo
                          diplomas, nurodantis
                          suteiktą vaistininko
                          profesinę kvalifikaciją

   Luxembourg/            Diplôme d’Etat de
   Luxemburg              pharmacien

    Ausstellende         Zusätzliche
                                                  Stichtag
       Stelle           Bescheinigung

Tartu Ülikool                              1. Mai 2004

ΝοµαρχιακÜ                                 1. Oktober 1987
ΑυτοβιοÝκηση

Ministerio de                              1. Oktober 1987
Educación y Cultura/
El rector de una
Universidad

Universités                                1. Oktober 1987

                                           1. Oktober 1987

Háskóli Íslands                            1. Januar 1994

Università                                 1. November 1993

Συµβοàλιο                                  1. Mai 2004
φαρµακευτικÜς

Universitãtes tipa                         1. Mai 2004
augstskola

                                           1. Januar 1995

Universitetas                              1. Mai 2004

Jury d’examen d’Etat                       1. Oktober 1987
+ visa du ministre de
l’éducation nationale
BGBl. 2005, Seite 1649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1649
                           Titel des

     Land                Befähigungs-

                          nachweises

Magyarország/      Okleveles gyógyszerész
Ungarn             oklevél (magister
                   pharmaciae, abbrev.:
                   mag. pharm)

Malta              Lawrja fil-farmaċija

Nederland/         Getuigschrift van met
Niederlande        goed gevolg afgelegd
                   apothekersexamen

Norge/             Vitnemål for fullført grad
Norwegen           candidata/candidatus
                   pharmaciae, Kurzform:
                   cand.pharm.

Österreich         Staatliches Apotheker-
                   diplom

Polska/Polen       Dyplom ukończenia
                   studiów wyższych na
                   kierunku farmacja z
                   tytułem magistra

Portugal           Carta de curso de
                   licenciatura em Ciências
                   Farmacêuticas

Schweiz            Diplôme de pharmacien/
                   Eidgenössisches
                   Apothekerdiplom/
                   Diploma federale di
                   farmacista

Slovenija/         Diploma, s katero se
Slowenien          podeljuje strokovni naziv
                   “magister farmacije/
                   magistra farmacije“

Slovensko/         Vysokoškolský diplom o
Slowakei           udelení akademického
                   titulu “magister farmácie”
                   (“Mgr.”)

Suomi/Finland/     Proviisorin tutkinto/
Finnland           provisorexamen

    Ausstellende            Zusätzliche
                                                  Stichtag
       Stelle              Bescheinigung

Egyetem                                       1. Mai 2004

Universita` ta’Malta                          1. Mai 2004

Faculteit Farmacie                            1. Oktober 1987

Universitetsfakultet                          1. Januar 1994

Bundesministerium                             1. Oktober 1994
für Arbeit, Gesundheit
und Soziales

1. Akademia                                   1. Mai 2004
   Medyczna
2. Uniwersytet
   Medyczny
3. Collegium
   Medicum
   Uniwersytetu
   Jagiellońskiego

Universidades                                 1. Oktober 1987

Département fédéral                           1. Juni 2002
de l’ intérieur/
Eidgenössisches
Departement des
Innern/Dipartimento
federale dell’ interno

Univerza                 Potrdilo o           1. Mai 2004
                         opravljenem
                         strokovnem izpitu
                         za poklic magister
                         farmacije/magistra
                         farmacije

Vysoká škola                                  1. Mai 2004

1. Helsingin yliopis-                         1. Oktober 1994
   to/Helsingfors uni-
   versitet
2. Kuopion yliopisto
BGBl. 2005, Seite 1650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1650
                               Titel des
                                                        Ausstellende             Zusätzliche
          Land               Befähigungs-

                              nachweises
                                               Stichtag
Stelle               Bescheinigung
    Sverige/            Apotekarexamen              Uppsala universitet                               1. Oktober 1994
    Schweden

    United              Certificate of Registered
    Kingdom/            Pharmaceutical Chemist
    Vereinigtes
    Königreich

                         Artikel 2
                   Änderung der
         Approbationsordnung für Apotheker

  Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 5
Nr. 5 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“
   durch das Wort „Union“ ersetzt und es werden nach
   den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die
   Wörter „oder in einem Vertragsstaat, dem Deutsch-
   land und die Europäische Union vertraglich einen ent-
   sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
   eingefügt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines
       Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
       anderen Vertragsstaates des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
       tragsstaates, dem Deutschland und die Europäi-
       sche Union vertraglich einen entsprechenden
       Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen derarti-
       gen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein
       Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn die
       Voraussetzungen des § 4 Abs. 1b oder 1d der Bun-
       des-Apothekerordnung vorliegen.“
   b) Absatz 3 Satz 1, die Absätze 4 und 5 Satz 1 werden
      wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „Gemeinschaften“ wird jeweils durch
           das Wort „Union“ ersetzt.
       bb) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
           raum“ werden jeweils die Wörter „oder eines
           Vertragsstaates, dem Deutschland und die
           Europäische Union vertraglich einen entspre-
           chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
           eingefügt.

3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
   päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
   Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäi-
   sche Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
   anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.

                                         1. Oktober 1987“.

                          Artikel 3
             Änderung des Apothekengesetzes

  Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005
(BGBl. I S. 1642), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

             „1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
                 Grundgesetzes, Angehöriger eines der
                 übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
                 Union oder eines anderen Vertragsstaates
                 des Abkommens über den Europäischen
                 Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaa-
                 tes, dem Deutschland und die Europäi-
                 sche Union vertraglich einen entsprechen-
                 den Rechtsanspruch eingeräumt haben,
                 oder heimatloser Ausländer im Sinne des
                 Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
                 loser Ausländer ist;“.

      bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
             „8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an wel-
                 chem Ort er in einem Mitgliedstaat der
                 Europäischen Union oder in einem ande-
                 ren Vertragsstaat des Abkommens über
                 den Europäischen Wirtschaftsraum oder
                 in einem Vertragsstaat, dem Deutschland
                 und die Europäische Union vertraglich
                 einen entsprechenden Rechtsanspruch
                 eingeräumt haben, eine oder mehrere
                 Apotheken betreibt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antrag-
      steller, der Angehöriger eines der übrigen Mitglied-
      staaten der Europäischen Union, eines anderen
      Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
      staates ist, dem Deutschland und die Europäische
      Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
      spruch eingeräumt haben, die Erlaubnis nur zu
BGBl. 2005, Seite 1651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1651
      erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt
      wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben
      wird.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „der in der Anlage zu diesem

          Gesetz aufgeführten Diplome, Prüfungszeug-
          nisse oder sonstigen Befähigungsnachweise“
          werden durch die Angabe „nach § 4 Abs. 1a
          bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerord-
          nung der pharmazeutischen Prüfung gleich-
          wertigen Diploms, Prüfungszeugnisses oder
          sonstigen Befähigungsnachweises“ ersetzt.

      bb) Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das
          Wort „Union“ ersetzt.

      cc) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
          raum“ werden die Wörter „oder in einem Ver-
          tragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-

          sche Union vertraglich einen entsprechenden
          Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
          fügt.

2. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „wer“ gestrichen.

3. Die Anlage (zu § 2 Abs. 2) wird aufgehoben.

                         Artikel 4
      Änderung der Apothekenbetriebsordnung

  Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Es ist verboten, pharmazeutische Tätigkeiten
   von anderen Personen als pharmazeutischem Perso-
   nal auszuführen oder ausführen zu lassen, soweit in
   dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die
   jeweilige Person muss insoweit der deutschen Spra-
   che mächtig sein und über Kenntnis des in Deutsch-
   land geltenden Rechts verfügen, wie es für die Aus-
   übung ihrer jeweiligen Tätigkeit notwendig ist. Phar-
   mazeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2
   bis 4, 7 und 9 genannten Personen ausgeführt wer-
   den, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder
   von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu
   lassen. Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dür-
   fen keine Arzneimittel abgeben.“

2. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 5
      Satz 1“ die Wörter „in Verbindung mit Satz 2“ ein-
      gefügt und die Wörter „obwohl er nicht zum phar-
      mazeutischen Personal gehört,“ gestrichen.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe b werden die Wörter „pharma-
          zeutische Tätigkeiten durch eine Person aus-
          führen lässt, die nicht zum pharmazeutischen

           Personal gehört,“ durch die Wörter „oder § 3
           Abs. 5 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten
           ausführen lässt,“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Abs. 5
          Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Satz 3“

          ersetzt.

   c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe b werden die Wörter „durch eine
          Person ausführen lässt, die nicht zum pharma-
          zeutischen Personal gehört“ durch die Wörter
          „ausführen lässt“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Abs. 5
          Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Satz 3“
          ersetzt.

                        Artikel 5

                  Änderung des
           Gesetzes über den Beruf des
      pharmazeutisch-technischen Assistenten

  Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-tech-
nischen Assistenten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt
geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
          durch das Wort „Union“ ersetzt und es werden
          nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
          raum“ die Wörter „oder in einem Vertragsstaat,
          dem Deutschland und die Europäische Union
          vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
          spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.

      bb) Nach dem Wort „unterscheidet“ werden die
          Wörter „und auch die während seiner beruf-
          lichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse die
          wesentlichen Unterschiede gemäß Artikel 4
          Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie
          92/51/EWG nicht vollständig abdecken“ ein-
          gefügt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilnah-
      me des Antragstellers an einer Eignungsprüfung
      oder an einem Anpassungslehrgang nach Absatz 3
      Satz 1 Nr. 2 vor, ist von der zuständigen Behörde
      zu überprüfen, ob die von ihm während seiner
      beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse

      wesentliche Unterschiede gemäß Artikel 4 Abs. 1
      Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG
      zwischen den Anforderungen an die Ausbildung
      und seinem Ausbildungsstand teilweise abdecken
      und ihm angerechnet werden können.“

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das Wort
      „Union“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 1652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1652
   b) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
      raum“ werden die Wörter „oder einem Vertrags-
      staat, dem Deutschland und die Europäische
      Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
      anspruch eingeräumt haben“ eingefügt.

                        Artikel 6
                  Änderung der
     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
    pharmazeutisch-technische Assistentinnen
    und pharmazeutisch-technische Assistenten

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-
mazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeu-
tisch-technische Assistenten vom 23. September 1997
(BGBl. I S. 2352), geändert durch Artikel 5 Nr. 9 des
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie
folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
   schen Wirtschaftsraumes“ die Wörter „oder außer-
   halb von Vertragsstaaten, dem Deutschland und die
   Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
   Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „oder einem
      Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-
      sche Union vertraglich einen entsprechenden
      Rechtsanspruch eingeräumt haben“ angefügt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
      eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
      Europäische Union vertraglich einen entsprechen-
      den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
      fügt.

                                  Das vorstehende Gesetz

                             Artikel 7
                           Rückkehr zum
                  einheitlichen Verordnungsrang

         Die auf den Artikeln 2, 4 und 6 beruhenden Teile der
       dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
       der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
       verordnung geändert werden.

                             Artikel 8
                          Neufassung
                    des Apothekengesetzes,
                  des Gesetzes über den Beruf
          des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
        der Bundes-Apothekerordnung, der Approbations-
         ordnung für Apotheker, der Apothekenbetriebs-
       ordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
       nung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
           und pharmazeutisch-technische Assistenten

          Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
       Sicherung kann den Wortlaut des Apothekengesetzes,
       des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-tech-
       nischen Assistenten, der Bundes-Apothekerordnung, der
       Approbationsordnung für Apotheker, der Apothekenbe-
       triebsordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsver-
       ordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
       und pharmazeutisch-technische Assistenten in den vom
       Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen
       im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 9

                           Inkrafttreten

         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
       Kraft.

wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 15. Juni

2005
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst
Köhler
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard
Schröder
                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1645. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e4164a774fa52d2b….