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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1645
BGBl. 2005 I S. 1645 · 36.360 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1645
Gesetz
zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze*)
Vom 15. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
der Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „vorübergehende“ gestri-
chen.
2. In § 3 wird das Wort „vorübergehenden“ gestrichen.
3. In § 4 werden die Absätze 1, 1a und 2 durch die fol-
genden Absätze ersetzt:
„(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag
zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
setzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimat-
loser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverläs-
sigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Ände-
rung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-
weise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG,
78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/
EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des
Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Kranken-
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahn-
arztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers
und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) sowie der Umsetzung der Apo-
theker betreffenden Regelungen des Vertrages vom 16. April 2003
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu-
blik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union (Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 – EU-
Beitrittsvertrag; ABl. EU Nr. L 236 S. 1, 327).
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
des Berufs ungeeignet ist,
4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jah-
ren, von denen zwölf Monate auf die praktische
Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeuti-
sche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
bestanden hat.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene
abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des
Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der
Nummer 4.
(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung
gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines in der Anlage auf-
geführten Befähigungsnachweises des jeweiligen
Staates, der sich auf eine nach dem in der Anlage auf-
geführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung
bezieht, nachgewiesen worden ist. Diplome, Prü-
fungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise,
die sich auf eine vor dem in der Anlage aufgeführten
jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen,
sind dem Befähigungsnachweis des jeweiligen Staa-
tes nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Be-
scheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen
Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung
den Anforderungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der
Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätig-
keiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 34), geändert durch Arti-
kel 12 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG
Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung ent-
spricht.
(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder von einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, ausgestellten Hochschuldiplome und -prü-
fungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder
gleichwertige Befähigungsnachweise eines Apothe-
kers, die nicht allen in Artikel 2 Abs. 1 bis 5 der Richtli-
nie 85/432/EWG festgelegten Mindestanforderungen
der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderun-
gen genügenden Diplomen gleichgestellt, sofern eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweili-

gen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber
in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung
der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang unun-
terbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt
hat.
(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genann-
ten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
Befähigungsnachweisen sind von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrags-
staat, dem Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, ausgestellte Hochschuldiplome
und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder
gleichwertige Befähigungsnachweise des Apothe-
kers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den
jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht
entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses
Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den
Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Anfor-
derungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der Richt-
linie 85/432/ EWG des Rates entspricht, und dass sie
den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1
aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
(1d) In den Fällen des Artikels 6b der Richt-
linie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985
über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-
fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachwei-
se des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleich-
terung der tatsächlichen Ausübung des Niederlas-
sungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkei-
ten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37), zuletzt geändert durch
Anhang II Nr. 2 des Vertrages vom 16. April 2003 über
den Beitritt zur Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 236
S. 1), ist neben der Bescheinigung nach Absatz 1b
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
jeweiligen Mitgliedstaates beizufügen, dass mit dem
vorgelegten Ausbildungsnachweis dem Apotheker
der gleiche Zugang zu den Tätigkeiten im Sinne des
Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren
Ausübung gewährt wird wie mit dem in Anhang zu der
Richtlinie 85/433/EWG genannten Befähigungsnach-
weis des jeweiligen Staates.
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht
erfüllt, so ist die Approbation als Apotheker zu ertei-
len, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Aus-
bildung für die Ausübung des Apothekerberufs erwor-
ben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
standes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-
wand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 85/433/EWG fal-
lenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise, die der Antragsteller außer-
halb der Europäischen Union erworben hat, sind,
sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt
worden sind, durch die zuständige Behörde ebenso
wie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbil-
dungsgänge oder die dort erworbene Berufserfah-
rung in die Prüfung, ob die Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes gegeben ist, einzubeziehen. In den
Fällen von Satz 4 ist die Entscheidung innerhalb einer
Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu
dem der Antrag zusammen mit den vollständigen
Unterlagen eingereicht wurde.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr.
L 253 S. 34)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 an spätere
Änderungen des Anhangs der Richtlinie 85/433/
EWG anzupassen und die Voraussetzungen der
Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a
bis 1d bei Antragstellern, die Staatsangehörige
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, sind, zu regeln, soweit dies nach den Arti-
keln 6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG erforder-
lich ist.“
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerbe-
rufs nach § 2 Abs. 2 ist Personen, die eine abge-
schlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nach-
weisen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstelle-
rin oder der Antragsteller
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3
erfüllt,
2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,
3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre
altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines
Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unter-
halt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstä-
tigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern
gleichstehen.
Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Uni-
onsbürgern nach Satz 1 gleichstehenden Staatsange-
hörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist,

und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder
die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen
nach Satz 1 gleichgestellt. Die §§ 6, 7, 8, 10 und 13 fin-
den entsprechende Anwendung.
(2) Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung
für den Apothekerberuf nachweisen, aber die nicht die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
oder Satz 2 erfüllen, kann die Erlaubnis erteilt werden.
Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäfti-
gungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur wider-
ruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von
höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden.
Sie darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus
erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse
der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung liegt oder
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verord-
nung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Okto-
ber 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit
im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selb-
ständige Tätigkeit ausübt oder
5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der
Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenste-
hen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller
nicht selbst beseitigen kann.
(3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden
ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bun-
desrechts begründeten Rechte und Pflichten eines
Apothekers.“
2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des 6. In § 12 werden die Absätze 2 und 2a durch die folgen-
Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des Arti-
kels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder
eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren oder der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes hat,
4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
ten oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich einen
7. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 4 Abs. 1a Satz 1)
den Absätze ersetzt:
„(2) Die Approbation nach § 4 Abs. 2 erteilt die
zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothe-
kerberuf ausgeübt werden soll.
(3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 und § 11
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der
Apothekerberuf ausgeübt werden soll.
(4) Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apo-
thekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor-
den ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennah-
me der Verzichtserklärung nach § 10.“
Liste der Bezeichnungen
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers
Titel des
Ausstellende Zusätzliche
Land Befähigungs-
Stichtag
Stelle Bescheinigung
nachweises
Belgique/ Diploma van apotheker 1. De universiteiten/ 1. Oktober 1987
België/Belgien les universités
Diplôme de pharmacien 2. De bevoegde
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/
le Jury
compétent
d’enseignement
de la Communauté
française
Česká Diplom o ukončení Farmaceutická fakulta Vysvědčení o státní 1. Mai 2004
republika/ studia ve studijním univerzity
Tschechische programu farmacie republice
Republik (magistr, Mgr.)
Danmark/ Bevis for bestået Danmarks
v České závěrečné zkoušce
1. Oktober 1987
Dänemark farmaceutisk Farmaceutiske
kandidateksamen Højskole

Titel des
Land Befähigungs-
nachweises
Eesti/Estland Diplom proviisori
õppekava läbimisest
EλλÀς/ Íβεια σκησης
Griechenland φαρµακευτικοà
επαγγλµατος
España/ Título de licenciado
Spanien en farmacia
France/ Diplôme d’Etat de
Frankreich pharmacien/Diplôme
d’Etat de docteur
en pharmacie
Ireland/Irland Certificate of Registered
Pharmaceutical
Chemist
Ísland/Island Próf i lyfjafræƒi
Italia/Italien Diploma o certificato di
abilitazione all’esercizio
della professione di
farmacista ottenuto
in seguito ad un esame
di Stato
Κàπρος/Zypern ΠιστοποιητικÞ
ΕγγραφÜς
φαρµακοποιοà
Latvija/Lettland Farmaceita diploms
Liechtenstein Die Diplome, Prüfungs-
zeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise,
die in einem anderen
Staat ausgestellt wurden,
für den die Richt-
linie 85/433/EWG gilt,
und die in diesem
Anhang aufgeführt sind,
zusammen mit einem
Prüfungsnachweis über
die abgeschlossene
praktische Ausbildung,
ausgestellt von der
zuständigen Behörde
Lietuva/Litauen Aukštojo mokslo
diplomas, nurodantis
suteiktą vaistininko
profesinę kvalifikaciją
Luxembourg/ Diplôme d’Etat de
Luxemburg pharmacien
Ausstellende Zusätzliche
Stichtag
Stelle Bescheinigung
Tartu Ülikool 1. Mai 2004
ΝοµαρχιακÜ 1. Oktober 1987
ΑυτοβιοÝκηση
Ministerio de 1. Oktober 1987
Educación y Cultura/
El rector de una
Universidad
Universités 1. Oktober 1987
1. Oktober 1987
Háskóli Íslands 1. Januar 1994
Università 1. November 1993
Συµβοàλιο 1. Mai 2004
φαρµακευτικÜς
Universitãtes tipa 1. Mai 2004
augstskola
1. Januar 1995
Universitetas 1. Mai 2004
Jury d’examen d’Etat 1. Oktober 1987
+ visa du ministre de
l’éducation nationale

Titel des
Land Befähigungs-
nachweises
Magyarország/ Okleveles gyógyszerész
Ungarn oklevél (magister
pharmaciae, abbrev.:
mag. pharm)
Malta Lawrja fil-farmaċija
Nederland/ Getuigschrift van met
Niederlande goed gevolg afgelegd
apothekersexamen
Norge/ Vitnemål for fullført grad
Norwegen candidata/candidatus
pharmaciae, Kurzform:
cand.pharm.
Österreich Staatliches Apotheker-
diplom
Polska/Polen Dyplom ukończenia
studiów wyższych na
kierunku farmacja z
tytułem magistra
Portugal Carta de curso de
licenciatura em Ciências
Farmacêuticas
Schweiz Diplôme de pharmacien/
Eidgenössisches
Apothekerdiplom/
Diploma federale di
farmacista
Slovenija/ Diploma, s katero se
Slowenien podeljuje strokovni naziv
“magister farmacije/
magistra farmacije“
Slovensko/ Vysokoškolský diplom o
Slowakei udelení akademického
titulu “magister farmácie”
(“Mgr.”)
Suomi/Finland/ Proviisorin tutkinto/
Finnland provisorexamen
Ausstellende Zusätzliche
Stichtag
Stelle Bescheinigung
Egyetem 1. Mai 2004
Universita` ta’Malta 1. Mai 2004
Faculteit Farmacie 1. Oktober 1987
Universitetsfakultet 1. Januar 1994
Bundesministerium 1. Oktober 1994
für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
1. Akademia 1. Mai 2004
Medyczna
2. Uniwersytet
Medyczny
3. Collegium
Medicum
Uniwersytetu
Jagiellońskiego
Universidades 1. Oktober 1987
Département fédéral 1. Juni 2002
de l’ intérieur/
Eidgenössisches
Departement des
Innern/Dipartimento
federale dell’ interno
Univerza Potrdilo o 1. Mai 2004
opravljenem
strokovnem izpitu
za poklic magister
farmacije/magistra
farmacije
Vysoká škola 1. Mai 2004
1. Helsingin yliopis- 1. Oktober 1994
to/Helsingfors uni-
versitet
2. Kuopion yliopisto

Titel des
Ausstellende Zusätzliche
Land Befähigungs-
nachweises
Stichtag
Stelle Bescheinigung
Sverige/ Apotekarexamen Uppsala universitet 1. Oktober 1994
Schweden
United Certificate of Registered
Kingdom/ Pharmaceutical Chemist
Vereinigtes
Königreich
Artikel 2
Änderung der
Approbationsordnung für Apotheker
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 5
Nr. 5 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt und es werden nach
den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder in einem Vertragsstaat, dem Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
eingefügt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
tragsstaates, dem Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen derarti-
gen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein
Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1b oder 1d der Bun-
des-Apothekerordnung vorliegen.“
b) Absatz 3 Satz 1, die Absätze 4 und 5 Satz 1 werden
wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Gemeinschaften“ wird jeweils durch
das Wort „Union“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
raum“ werden jeweils die Wörter „oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
eingefügt.
3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
1. Oktober 1987“.
Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005
(BGBl. I S. 1642), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes, Angehöriger eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaa-
tes, dem Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechen-
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,
oder heimatloser Ausländer im Sinne des
Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
loser Ausländer ist;“.
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an wel-
chem Ort er in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in einem Vertragsstaat, dem Deutschland
und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, eine oder mehrere
Apotheken betreibt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antrag-
steller, der Angehöriger eines der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates ist, dem Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben, die Erlaubnis nur zu

erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt
wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben
wird.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „der in der Anlage zu diesem
Gesetz aufgeführten Diplome, Prüfungszeug-
nisse oder sonstigen Befähigungsnachweise“
werden durch die Angabe „nach § 4 Abs. 1a
bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerord-
nung der pharmazeutischen Prüfung gleich-
wertigen Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises“ ersetzt.
bb) Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das
Wort „Union“ ersetzt.
cc) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
raum“ werden die Wörter „oder in einem Ver-
tragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
fügt.
2. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „wer“ gestrichen.
3. Die Anlage (zu § 2 Abs. 2) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Es ist verboten, pharmazeutische Tätigkeiten
von anderen Personen als pharmazeutischem Perso-
nal auszuführen oder ausführen zu lassen, soweit in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die
jeweilige Person muss insoweit der deutschen Spra-
che mächtig sein und über Kenntnis des in Deutsch-
land geltenden Rechts verfügen, wie es für die Aus-
übung ihrer jeweiligen Tätigkeit notwendig ist. Phar-
mazeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2
bis 4, 7 und 9 genannten Personen ausgeführt wer-
den, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder
von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu
lassen. Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dür-
fen keine Arzneimittel abgeben.“
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 5
Satz 1“ die Wörter „in Verbindung mit Satz 2“ ein-
gefügt und die Wörter „obwohl er nicht zum phar-
mazeutischen Personal gehört,“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „pharma-
zeutische Tätigkeiten durch eine Person aus-
führen lässt, die nicht zum pharmazeutischen
Personal gehört,“ durch die Wörter „oder § 3
Abs. 5 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten
ausführen lässt,“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Abs. 5
Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Satz 3“
ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „durch eine
Person ausführen lässt, die nicht zum pharma-
zeutischen Personal gehört“ durch die Wörter
„ausführen lässt“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Abs. 5
Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Satz 3“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über den Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-tech-
nischen Assistenten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt
geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt und es werden
nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
raum“ die Wörter „oder in einem Vertragsstaat,
dem Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
bb) Nach dem Wort „unterscheidet“ werden die
Wörter „und auch die während seiner beruf-
lichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse die
wesentlichen Unterschiede gemäß Artikel 4
Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie
92/51/EWG nicht vollständig abdecken“ ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilnah-
me des Antragstellers an einer Eignungsprüfung
oder an einem Anpassungslehrgang nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 2 vor, ist von der zuständigen Behörde
zu überprüfen, ob die von ihm während seiner
beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse
wesentliche Unterschiede gemäß Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG
zwischen den Anforderungen an die Ausbildung
und seinem Ausbildungsstand teilweise abdecken
und ihm angerechnet werden können.“
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das Wort
„Union“ ersetzt.

b) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
raum“ werden die Wörter „oder einem Vertrags-
staat, dem Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und pharmazeutisch-technische Assistenten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-
mazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeu-
tisch-technische Assistenten vom 23. September 1997
(BGBl. I S. 2352), geändert durch Artikel 5 Nr. 9 des
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie
folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Wirtschaftsraumes“ die Wörter „oder außer-
halb von Vertragsstaaten, dem Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder einem
Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben“ angefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechen-
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
fügt.
Das vorstehende Gesetz
Artikel 7
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 4 und 6 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 8
Neufassung
des Apothekengesetzes,
des Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
der Bundes-Apothekerordnung, der Approbations-
ordnung für Apotheker, der Apothekenbetriebs-
ordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und pharmazeutisch-technische Assistenten
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Apothekengesetzes,
des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-tech-
nischen Assistenten, der Bundes-Apothekerordnung, der
Approbationsordnung für Apotheker, der Apothekenbe-
triebsordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und pharmazeutisch-technische Assistenten in den vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juni
2005
Der Bundespräsident
Horst
Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard
Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1645. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e4164a774fa52d2b….