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Artikel 20 · BT-Drs. 15/1525 · S. 160

Zu Artikel 20 (Änderung des Gesetzes über das

Zu Artikel 20 (Änderung des Gesetzes über das
Apothekenwesen)
Zu Nummer 1 (Bezeichnung des Gesetzes)
Damit wird der bereits von den betroffenen Kreisen übli-
cherweise gebrauchten Bezeichnung gefolgt.
Zu Nummer 2 (§ 1 Abs. 2)
Folgeänderung zur Änderung des § 2.
Zu Nummer 3 (§ 2 Abs. 4 und 5)
Der Mehrbesitz von öffentlichen Apotheken wird in einem
eng begrenzten Umfang ermöglicht. Damit wird auch einem
Anliegen von Apothekern gefolgt. Mit einem solchen
begrenzten Mehrbesitz kann die Wirtschaftlichkeit der Be-
triebsführung und der Arzneimittelbeschaffung sowie die
Flexibilität in der Warenbewirtschaftung und dem Personal-
einsatz erhöht werden. Weiterhin wird mit dieser Liberali-
sierung Apothekern die Möglichkeit zu einer zukunftsorien-
tierten Weiterentwicklung des Apothekenwesens auch im
Zusammenhang mit Weiterentwicklungen im deutschen und
europäischen Gesundheitswesen geboten. Mit diesen Rege-
lungen werden weder die Arzneimittelsicherheit noch die
Versorgungssicherheit gefährdet.
Im Sinne der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung
und den Interessen der Verbraucher müssen die Filialapo-
theken in ihrer Funktion und somit sächlichen und personel-
len Ausstattung den Anforderungen einer Vollapotheke ent-
sprechen und alle rechtlichen Anforderungen und Pflichten
wie eine Vollapotheke erfüllen. Diese Regelung lässt die
Ausnahmen, wie sie das Apothekengesetz für Apotheken
zur Abwendung eines Notstandes in der Arzneimittelversor-
gung vorsieht, unberührt.
Die Eingrenzung auf maximal vier Apotheken und zusätz-
lich auf einen Kreis oder benachbarten Kreis ist notwendig,
um dem Betreiber der Apotheken eine persönliche und so-
mit effektive Kontrolle der Filialapotheken zu ermöglichen.
Damit soll auch weiterhin die persönliche Verantwortung
des Apothekers für seine Apotheken

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.344 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 856.809–872.153 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP