Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 12/7211 · S. 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Abs. 1) Mit der Streichung der Bedingung für die Erteilung einer Apotheken-Betriebserlaubnis, keine weitere Drucksache 12/7211 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Apotheke in der EG zu besitzen, wird der Rechtszu- stand, wie er vor Inkrafttreten des Artikels 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Apotheker-Richtli- nien der EG (85/432/EWG und 85/433/EWG) in deut- sches Recht vom 23. Juli 1988 bestand, wiederherge- stellt. Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Abs. 1 Nr. 8) Um der Überwachungsbehörde die Möglichkeit zu geben, feststellen zu können, ob der Apothekenleiter infolge des Betreibens einer weiteren oder mehrerer Apotheken in anderen EG-Mitglied- oder EWR-Ver- tragsstaaten so in Anspruch genommen wird, daß er seine Pflichten zur persönlichen Leitung der betref- fenden Apotheke nicht mehr in dem vorgeschriebe- nen Umfang nachkommen kann, wird der Apotheken- leiter verpflichtet, die entsprechenden Mitteilungen vorzunehmen. Diese Vorschrift steht im Einklang mit § 2 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung, wonach der Apothekenleiter jede berufliche Tätigkeit, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der be treffenden Apotheke ausübt, der zuständigen Behörde anzuzei- gen hat. Zu Nummer 2 (§ 3 Nr. 5) Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a. Zu Nummern 3 bis 5 (§ 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1 b und § 14 Abs. 1 Nr. 1) Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe a.
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Herkunft
BT-Drs. 12/7211, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.178–14.591 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 08f29d370011b447….
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