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Artikel 1 · BT-Drs. 12/7211 · S. 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Abs. 1)
Mit der Streichung der Bedingung für die Erteilung
einer Apotheken-Betriebserlaubnis, keine weitere
Drucksache 12/7211 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
Apotheke in der EG zu besitzen, wird der Rechtszu-
stand, wie er vor Inkrafttreten des Artikels 2 Nr. 1 und
2 des Gesetzes zur Umsetzung der Apotheker-Richtli-
nien der EG (85/432/EWG und 85/433/EWG) in deut-
sches Recht vom 23. Juli 1988 bestand, wiederherge-
stellt.
Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Abs. 1 Nr. 8)
Um der Überwachungsbehörde die Möglichkeit zu
geben, feststellen zu können, ob der Apothekenleiter
infolge des Betreibens einer weiteren oder mehrerer
Apotheken in anderen EG-Mitglied- oder EWR-Ver-
tragsstaaten so in Anspruch genommen wird, daß er
seine Pflichten zur persönlichen Leitung der betref-
fenden Apotheke nicht mehr in dem vorgeschriebe-
nen Umfang nachkommen kann, wird der Apotheken-
leiter verpflichtet, die entsprechenden Mitteilungen
vorzunehmen. Diese Vorschrift steht im Einklang mit
§ 2 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung, wonach
der Apothekenleiter jede berufliche Tätigkeit, die er
neben seiner Tätigkeit als Leiter der be treffenden
Apotheke ausübt, der zuständigen Behörde anzuzei-
gen hat.
Zu Nummer 2 (§ 3 Nr. 5)
Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a.
Zu Nummern 3 bis 5 (§ 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1 b und
§ 14 Abs. 1 Nr. 1)
Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe a.

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Herkunft

BT-Drs. 12/7211, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.178–14.591 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 08f29d370011b447….

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