§ 1
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 69
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
- BVerwG, 25.05.2016 – 3 C 8/15Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der ApothekeZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2024 – 16 K 3315/21Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2024 – 16 K 3317/21
- OLG Köln, 23.06.1995 – 20 W 14/95Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.03.2026 – 3 C 2.24Herstellung von Arzneimitteln in einer Apotheke
- OVG NRW, 06.11.2025 – 9 B 1173/24
- BGH, 06.03.2025 – I ZR 20/24Abschluss eines landgerichtlichen Verfahrens durch Verkündung eines Urteils; Dienstbereitschaft der Apotheken an Sonn- und Feiertagen - Sonntäglicher Apotheken-LieferserviceZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ApoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1#abs-1 (1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1#abs-2 (2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1#abs-3 (3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.