Gesetze / Apothekengesetz

ApoG

§ 1

Stand: 28.01.2022

Bund2 Fassungen69 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1#abs-1 (1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1#abs-2 (2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1#abs-3 (3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.

§ 2