§ 1
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1#abs-1 (1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1#abs-2 (2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1#abs-3 (3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 1 ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
- BVerwG, 25.05.2016 – 3 C 8/15Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der ApothekeZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2024 – 16 K 3315/21Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2024 – 16 K 3317/21
- OLG Köln, 23.06.1995 – 20 W 14/95Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.03.2026 – 3 C 2.24Herstellung von Arzneimitteln in einer Apotheke
- OVG NRW, 06.11.2025 – 9 B 1173/24
- BGH, 06.03.2025 – I ZR 20/24Abschluss eines landgerichtlichen Verfahrens durch Verkündung eines Urteils; Dienstbereitschaft der Apotheken an Sonn- und Feiertagen - Sonntäglicher Apotheken-LieferserviceZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ApoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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23.07.1988 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I 1077)
BGBl. 1988 I S. 1077
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.