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Artikel 3 · BT-Drs. 16/5385 · S. 82

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Durch die versehentliche Streichung der Wörter „und seine
pharmazeutische Ausbildung mit einem in der Anlage 1 auf-
geführten Diplom abgeschlossen hat“ in § 2 Abs. 2 durch
das Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung
und anderer Gesetze vom 15. Juni 2005 bestand eine euro-
parechtswidrige Diskriminierung auf Grund der Staatsange-
hörigkeit. Die Neuformulierung des Absatzes 2 beseitigt
diese Diskriminierung und schafft eine rechtliche Klarstel-
lung. Rechtsgrundlage für die 3-Jahres-Klausel ist Artikel 21
Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5385, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 430.335–430.899 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3D4 · Prüfwert de40437a72a3f490….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP