§ 7
Stand: 03.07.2026
Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Sofern ein Verantwortlicher nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird, ist dieser vorbehaltlich einer in § 2 Absatz 5 Satz 5 genannten Abgrenzung von Verantwortlichkeiten zur persönlichen Leitung der jeweiligen Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet; die Verpflichtungen des Betreibers bestehen daneben fort. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 7 ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.05.2023 – IX ZR 157/21Darlehensverträge und Erwerbsoptionsverträge zwischen einem Apothekeninhaber und einer Dienstleistungsgesellschaft: Voraussetzungen für die WirksamkeitZitiert von 4
- BGH, 25.07.2017 – II ZB 8/16Handelsregistersache: Prüfungsbefugnis des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren hinsichtlich der Prokuraerteilung durch einen ApothekerZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- VG Münster, 11.10.2019 – 5 L 724/19
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 – 9 S 2852/08Zitiert von 1
- BVerwG, 24.06.2010 – 3 C 31.09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
- VG Berlin, 16.12.2025 – 90 K 3/25 T
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 – 6 U 418/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ApoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.