§ 7
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 34
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Nach Gewicht
- BGH, 04.05.2023 – IX ZR 157/21Darlehensverträge und Erwerbsoptionsverträge zwischen einem Apothekeninhaber und einer Dienstleistungsgesellschaft: Voraussetzungen für die WirksamkeitZitiert von 4
- BGH, 25.07.2017 – II ZB 8/16Handelsregistersache: Prüfungsbefugnis des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren hinsichtlich der Prokuraerteilung durch einen ApothekerZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- VG Münster, 11.10.2019 – 5 L 724/19
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 – 9 S 2852/08Zitiert von 1
- BVerwG, 24.06.2010 – 3 C 31/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
- VG Berlin, 16.12.2025 – 90 K 3/25 T
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 – 6 U 418/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ApoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Sofern ein Verantwortlicher nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird, ist dieser vorbehaltlich einer in § 2 Absatz 5 Satz 5 genannten Abgrenzung von Verantwortlichkeiten zur persönlichen Leitung der jeweiligen Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet; die Verpflichtungen des Betreibers bestehen daneben fort. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.