§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/4#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/4#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 4 ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Koblenz, 13.12.2010 – 3 K 439/10.KOZitiert von 2
- VG Köln, 29.10.2013 – 7 K 3907/12Zitiert von 3
- BVerwG, 25.05.2016 – 3 C 8/15Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der ApothekeZitiert von 2
- VG Köln, 03.03.2020 – 7 K 1994/19Zitiert von 5
- VG Aachen, 06.07.2018 – 7 K 5905/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 20.11.2025 – AN 18 K 20.02583
- VG Frankfurt am Main, 11.11.2025 – 7 K 1774/22.F
- OLG Karlsruhe, 29.05.2019 – 6 U 36/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ApoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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23.07.1988 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I 1077)
BGBl. 1988 I S. 1077
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.