§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Koblenz, 13.12.2010 – 3 K 439/10.KOZitiert von 2
- VG Köln, 29.10.2013 – 7 K 3907/12Zitiert von 3
- BVerwG, 25.05.2016 – 3 C 8/15Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der ApothekeZitiert von 2
- VG Köln, 03.03.2020 – 7 K 1994/19Zitiert von 4
- VG Aachen, 06.07.2018 – 7 K 5905/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 20.11.2025 – AN 18 K 20.02583
- VG Frankfurt am Main, 11.11.2025 – 7 K 1774/22.F
- OLG Karlsruhe, 29.05.2019 – 6 U 36/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ApoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/4#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/4#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen.