§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte
Stand: 27.01.2022
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.07.2018 – 9 A 50/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.03.2013 – 9 A 752/10Zitiert von 2
- VG Köln, 06.05.2005 – 25 K 77/02Zitiert von 1
- VG Köln, 06.05.2005 – 25 K 78/02Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 02.12.2009 – 5 A 206/08
- VG Köln, 26.10.2009 – 25 K 646/08
Zuletzt entschieden
- BSG, 14.05.2014 – B 6 KA 27/13 RKrankenversicherung - Zurückweisung - Widerspruch gegen Ablehnung der Aufnahme eines Arzneimittels in OTC-Übersicht - GebührenerhebungZitiert von 5
- BVerwG, 08.09.2010 – 3 B 47/10
- BVerwG, 08.09.2010 – 3 B 49/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/33#abs-1 (1) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Absatz 1 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit der Therapieallergene-Verordnung zu erheben sind, drei Jahre nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Zulassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/33#abs-2 (2) Wenn ein Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/33#abs-3 (3) Für die Nutzung von Monographien für Arzneimittel, die nach § 36 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind, verlangt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Entgelte. Dabei können pauschale Entgeltvereinbarungen mit den Verbänden, denen die Nutzer angehören, getroffen werden. Für die Bemessung der Entgelte finden die für Gebühren geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/33#abs-4 (4) Die zuständige Behörde des Landes hat der zuständigen Bundesoberbehörde die dieser im Rahmen der Mitwirkungshandlungen nach diesem Gesetz entstehenden Kosten zu erstatten, soweit diese Kosten vom Verursacher getragen werden.