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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2262

BGBl. 2010 I S. 2262 · 85.650 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
                                   Gesetz
zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung
               (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG)
                                           Vom 22. Dezember 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt

durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In § 13 Absatz 2 Satz 11 werden der Punkt am
    Ende durch ein Semikolon ersetzt und die folgen-
    den Wörter angefügt:
     „im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Ab-
     satz 1 Satz 5 sind keine Abschläge für fehlende
     Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen, jedoch
     sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte
     nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im
     Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach
     § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen;
     die Abschläge sollen pauschaliert werden.“

 2. § 31 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2a wird aufgehoben.
     b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „durch
        Beschluss nach § 213 Absatz 2“ gestrichen

        und die Wörter „Apothekeneinkaufspreis ein-

        schließlich Mehrwertsteuer“ durch die Wörter

        „Abgabepreis des pharmazeutischen Unter-

        nehmers ohne Mehrwertsteuer“ ersetzt.

 3. § 34 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in
       Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über
       unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetz-
       lichen Krankenversicherung vom 21. Februar
       1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die
       Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I
       S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind,
       gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsa-
       men Bundesausschusses und ist Teil der Richt-
       linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.
       Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der
       besonderen Therapierichtungen wie homöopa-

      thischen, phytotherapeutischen und anthropo-
      sophischen Arzneimitteln ist der besonderen
      Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung
      zu tragen.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Sätzen 1 und 5 werden jeweils die
          Wörter „Heil- und“ gestrichen.
      bb) Satz 4 wird aufgehoben.

4. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Sofern zum Zeitpunkt der Anpassung
      des Festbetrags ein gültiger Beschluss nach
      § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt und tatsächlich
      Arzneimittel auf Grund dieses Beschlusses von
      der Zuzahlung freigestellt sind, soll der Festbe-
      trag so angepasst werden, dass auch nach der
      Anpassung eine hinreichende Versorgung mit
      Arzneimitteln ohne Zuzahlung gewährleistet
      werden kann. In diesem Fall darf die Summe
      nach Absatz 5 Satz 5 den Wert von 100 nicht
      überschreiten, wenn zu erwarten ist, dass
      anderenfalls keine hinreichende Anzahl zuvor
      auf Grund von § 31 Absatz 3 Satz 4 von der
      Zuzahlung freigestellter Arzneimittel weiterhin
      freigestellt wird.“
   b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

         „(8) Der Spitzenverband Bund der Kranken-

      kassen erstellt und veröffentlicht Übersichten

      über sämtliche Festbeträge und die betroffenen

      Arzneimittel und übermittelt diese im Wege der

      Datenübertragung dem Deutschen Institut für
      medizinische Dokumentation und Information
      zur abruffähigen Veröffentlichung im Internet.
      Die Übersichten sind vierteljährlich zu aktuali-

      sieren.“

   c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
      fügt:
         „(9) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
      kassen rechnet die nach Absatz 7 Satz 1 be-
      kannt gemachten Festbeträge für verschrei-
      bungspflichtige Arzneimittel entsprechend den
      Handelszuschlägen der Arzneimittelpreisver-
      ordnung in der ab dem 1. Januar 2012 gelten-
      den Fassung um und macht die umgerechne-
      ten Festbeträge bis zum 30. Juni 2011 bekannt.
      Für die Umrechnung ist die Einholung von Stel-
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      lungnahmen Sachverständiger nicht erforder-
      lich. Die umgerechneten Festbeträge finden
      ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.“

5. § 35a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 35a

               Bewertung des Nutzens
        von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

      (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bewer-

   tet den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimit-

   teln mit neuen Wirkstoffen. Hierzu gehört insbe-

   sondere die Bewertung des Zusatznutzens gegen-

   über der zweckmäßigen Vergleichstherapie, des

   Ausmaßes des Zusatznutzens und seiner thera-

   peutischen Bedeutung. Die Nutzenbewertung

   erfolgt auf Grund von Nachweisen des pharma-

   zeutischen Unternehmers, die er einschließlich

   aller von ihm durchgeführten oder in Auftrag

   gegebenen klinischen Prüfungen spätestens zum

   Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens als

   auch der Zulassung neuer Anwendungsgebiete

   des Arzneimittels an den Gemeinsamen Bundes-

   ausschuss elektronisch zu übermitteln hat, und

   die insbesondere folgende Angaben enthalten

   müssen:

   1. zugelassene Anwendungsgebiete,
   2. medizinischer Nutzen,

   3. medizinischer Zusatznutzen im Verhältnis zur
      zweckmäßigen Vergleichstherapie,
   4. Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für
      die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznut-
      zen besteht,

   5. Kosten der Therapie für die gesetzliche Kran-

      kenversicherung,

   6. Anforderung an eine qualitätsgesicherte An-
      wendung.

   Bei Arzneimitteln, die pharmakologisch-therapeu-

   tisch vergleichbar mit Festbetragsarzneimitteln

   sind, ist der medizinische Zusatznutzen nach

   Satz 3 Nummer 3 als therapeutische Verbesse-

   rung entsprechend § 35 Absatz 1b Satz 1 bis 5

   nachzuweisen. Legt der pharmazeutische Unter-

   nehmer die erforderlichen Nachweise trotz Auffor-

   derung durch den Gemeinsamen Bundesaus-

   schuss nicht rechtzeitig oder nicht vollständig

   vor, gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt. Das

   Bundesministerium für Gesundheit regelt durch

   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
   desrats das Nähere zur Nutzenbewertung. Darin
   sind insbesondere festzulegen:
   1. Anforderungen an die Übermittlung der Nach-
      weise nach Satz 3,

   2. Grundsätze für die Bestimmung der zweckmä-
      ßigen Vergleichstherapie und des Zusatznut-
      zens, und dabei auch die Fälle, in denen
      zusätzliche Nachweise erforderlich sind, und
      die Voraussetzungen, unter denen Studien be-
      stimmter Evidenzstufen zu verlangen sind;
      Grundlage sind die internationalen Standards
      der evidenzbasierten Medizin und der Gesund-
      heitsökonomie,
   3. Verfahrensgrundsätze,

4. Grundsätze der Beratung nach Absatz 7,

5. die Veröffentlichung der Nachweise, die der
   Nutzenbewertung zu Grunde liegen, sowie

6. Übergangsregelungen für Arzneimittel mit

   neuen Wirkstoffen, die bis zum 31. Juli 2011
   erstmals in den Verkehr gebracht werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt weitere

Einzelheiten erstmals innerhalb eines Monats

nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung in seiner

Verfahrensordnung. Zur Bestimmung der zweck-

mäßigen Vergleichstherapie kann er verlangen,

dass der pharmazeutische Unternehmer Informa-

tionen zu den Anwendungsgebieten des Arznei-

mittels übermittelt, für die eine Zulassung bean-

tragt wird. Für Arzneimittel, die zur Behandlung

eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG)

Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arznei-

mittel für seltene Leiden zugelassen sind, gilt der

medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung

als belegt; Nachweise nach Satz 3 Nummer 2

und 3 müssen nicht vorgelegt werden. Übersteigt

der Umsatz des Arzneimittels nach Satz 10 mit der

gesetzlichen Krankenversicherung zu Apotheken-
verkaufspreisen einschließlich Umsatzsteuer in
den letzten zwölf Kalendermonaten einen Betrag
von 50 Millionen Euro, hat der pharmazeutische
Unternehmer innerhalb von drei Monaten nach
Aufforderung durch den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss Nachweise nach Satz 3 zu übermitteln
und darin den Zusatznutzen gegenüber der
zweckmäßigen Vergleichstherapie abweichend
von Satz 10 nachzuweisen. Der Umsatz nach

Satz 11 ist auf Grund der Angaben nach § 84 Ab-

satz 5 Satz 4 zu ermitteln.

   (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
den pharmazeutischen Unternehmer von der Ver-

pflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Ab-

satz 1 und das Arzneimittel von der Nutzenbewer-

tung nach Absatz 3 auf Antrag freizustellen, wenn

zu erwarten ist, dass den gesetzlichen Kranken-

kassen nur geringfügige Ausgaben für das Arznei-

mittel entstehen werden. Der pharmazeutische

Unternehmer hat seinen Antrag entsprechend zu

begründen. Der Gemeinsame Bundesausschuss

kann die Freistellung befristen. Das Nähere regelt

der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Ver-

fahrensordnung.

   (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft
die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 und ent-
scheidet, ob er die Nutzenbewertung selbst
durchführt oder hiermit das Institut für Qualität
und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen oder
Dritte beauftragt. Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss und das Institut für Qualität und Wirt-
schaftlichkeit im Gesundheitswesen erhalten auf
Verlangen Einsicht in die Zulassungsunterlagen
bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Die
Nutzenbewertung ist spätestens innerhalb von
drei Monaten nach dem nach Absatz 1 Satz 3
maßgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der
Nachweise abzuschließen und im Internet zu
veröffentlichen.
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     (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
   schließt über die Nutzenbewertung innerhalb von
   drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung. § 92 Ab-
   satz 3a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
   Gelegenheit auch zur mündlichen Stellungnahme
   zu geben ist. Mit dem Beschluss wird insbeson-
   dere der Zusatznutzen des Arzneimittels fest-
   gestellt. Die Geltung des Beschlusses über die
   Nutzenbewertung kann befristet werden. Der Be-
   schluss ist im Internet zu veröffentlichen. Der Be-
   schluss ist Teil der Richtlinie nach § 92 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 6; § 94 Absatz 1 gilt nicht.
      (4) Wurde für ein Arzneimittel nach Absatz 1
   Satz 4 keine therapeutische Verbesserung festge-
   stellt, ist es in dem Beschluss nach Absatz 3 in die
   Festbetragsgruppe nach § 35 Absatz 1 mit phar-
   makologisch-therapeutisch vergleichbaren Arz-
   neimitteln einzuordnen. § 35 Absatz 1b Satz 6 gilt
   entsprechend. § 35 Absatz 1b Satz 7 und 8 sowie
   Absatz 2 gilt nicht.
      (5) Frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung
   des Beschlusses nach Absatz 3 kann der pharma-
   zeutische Unternehmer eine erneute Nutzenbe-
   wertung beantragen, wenn er die Erforderlichkeit
   wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
   nachweist. Der Gemeinsame Bundesausschuss
   entscheidet über diesen Antrag innerhalb von
   drei Monaten. Der pharmazeutische Unternehmer
   übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss
   auf Anforderung die Nachweise nach Absatz 1
   Satz 3 innerhalb von drei Monaten. Die Absätze 1
   bis 4 und 6 bis 8 gelten entsprechend.
      (5a) Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss
   in seinem Beschluss nach Absatz 3 keinen Zu-
   satznutzen oder nach Absatz 4 keine therapeuti-
   sche Verbesserung fest, hat er auf Verlangen des
   pharmazeutischen Unternehmers eine Bewertung
   nach § 35b oder nach § 139a Absatz 3 Nummer 5
   in Auftrag zu geben, wenn der pharmazeutische
   Unternehmer die Kosten hierfür trägt. Die Ver-
   pflichtung zur Festsetzung eines Festbetrags oder
   eines Erstattungsbetrags bleibt unberührt.

      (6) Für bereits zugelassene und im Verkehr
   befindliche Arzneimittel kann der Gemeinsame
   Bundesausschuss eine Nutzenbewertung veran-
   lassen. Vorrangig sind Arzneimittel zu bewerten,
   die für die Versorgung von Bedeutung sind oder
   mit Arzneimitteln im Wettbewerb stehen, für die
   ein Beschluss nach Absatz 3 vorliegt. Absatz 5 gilt
   entsprechend. Bei Zulassung eines neuen Anwen-
   dungsgebiets für ein Arzneimittel, für das der Ge-
   meinsame Bundesausschuss eine Nutzenbewer-
   tung nach Satz 1 in Auftrag gegeben hat, reicht
   der pharmazeutische Unternehmer ein Dossier
   nach Absatz 1 spätestens zum Zeitpunkt der Zu-
   lassung ein.

     (7) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät
   den pharmazeutischen Unternehmer insbeson-
   dere zu vorzulegenden Unterlagen und Studien
   sowie zur Vergleichstherapie. Er kann hierüber
   Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unter-
   nehmer treffen. Die Beratung kann bereits vor
   Beginn von Zulassungsstudien der Phase drei
   und unter Beteiligung des Bundesinstituts für

   Arzneimittel und Medizinprodukte oder das Paul-
   Ehrlich-Institut stattfinden. Der pharmazeutische
   Unternehmer erhält eine Niederschrift über das
   Beratungsgespräch. Das Nähere einschließlich
   der Erstattung der für diese Beratung entstande-
   nen Kosten ist in der Verfahrensordnung zu regeln.
      (8) Eine gesonderte Klage gegen die Nutzenbe-
   wertung nach Absatz 2, den Beschluss nach Ab-
   satz 3 und die Einbeziehung eines Arzneimittels in
   eine Festbetragsgruppe nach Absatz 4 ist unzu-
   lässig. § 35 Absatz 7 Satz 1 bis 3 gilt entspre-
   chend.“
6. § 35b wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Bewer-
      tung des Nutzens und der Kosten“ durch das
      Wort „Kosten-Nutzen-Bewertung“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:
          „Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
          auftragt auf Grund eines Antrags nach
          § 130b Absatz 8 das Institut für Qualität
          und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswe-
          sen mit einer Kosten-Nutzen-Bewertung.
          In dem Auftrag ist insbesondere festzule-
          gen, für welche zweckmäßige Vergleichs-
          therapie und Patientengruppen die Bewer-
          tung erfolgen soll sowie welcher Zeitraum,
          welche Art von Nutzen und Kosten und
          welches Maß für den Gesamtnutzen bei
          der Bewertung zu berücksichtigen sind;
          das Nähere regelt der Gemeinsame Bun-
          desausschuss in seiner Verfahrensord-
          nung; für die Auftragserteilung gilt § 92 Ab-
          satz 3a entsprechend mit der Maßgabe,
          dass der Gemeinsame Bundesausschuss
          auch eine mündliche Anhörung durchführt.“
      bb) In Satz 3 werden der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt und die folgenden
          Wörter angefügt:

          „Basis für die Bewertung sind die Ergeb-
          nisse klinischer Studien sowie derjenigen
          Versorgungsstudien, die mit dem Gemein-
          samen Bundesausschuss nach Absatz 2
          vereinbart wurden oder die der Gemein-
          same Bundesausschuss auf Antrag des
          pharmazeutischen Unternehmens aner-
          kennt; § 35a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2
          Satz 3 gilt entsprechend.“
      cc) In Satz 6 werden die Wörter „bei der auf-
          tragsbezogenen Erstellung von Methoden
          und Kriterien und der Erarbeitung“ durch
          die Wörter „vor Abschluss“ ersetzt.

      dd) Satz 8 wird aufgehoben.

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss
      kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer
      Versorgungsstudien und die darin zu behan-
      delnden Schwerpunkte vereinbaren. Die Frist
      zur Vorlage dieser Studien bemisst sich nach
      der Indikation und dem nötigen Zeitraum zur
      Bereitstellung valider Daten; sie soll drei Jahre
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      nicht überschreiten. Das Nähere regelt der
      Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Ver-
      fahrensordnung. Die Studien sind auf Kosten
      des pharmazeutischen Unternehmers bevor-
      zugt in Deutschland durchzuführen.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Auf Grundlage der Kosten-Nutzen-Be-
      wertung nach Absatz 1 beschließt der Ge-
      meinsame Bundesausschuss über die Kosten-
      Nutzen-Bewertung und veröffentlicht den Be-
      schluss im Internet. § 92 Absatz 3a gilt ent-
      sprechend. Mit dem Beschluss werden insbe-
      sondere der Zusatznutzen sowie die Therapie-
      kosten bei Anwendung des jeweiligen Arznei-
      mittels festgestellt. Der Beschluss ist Teil der
      Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6;
      der Beschluss kann auch Therapiehinweise
      nach § 92 Absatz 2 enthalten. § 94 Absatz 1
      gilt nicht.“
   e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Gesonderte Klagen gegen den Auftrag
      nach Absatz 1 Satz 1 oder die Bewertung nach
      Absatz 1 Satz 3 sind unzulässig. Klagen gegen
      eine Feststellung des Kosten-Nutzen-Verhält-
      nisses nach Absatz 3 haben keine aufschie-
      bende Wirkung.“

7. § 35c wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „in klini-
      schen Studien“ gestrichen.
   b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 voran-
      gestellt:
         „(1) Für die Abgabe von Bewertungen zum
      Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über
      die Anwendung von zugelassenen Arzneimit-
      teln für Indikationen und Indikationsbereiche,
      für die sie nach dem Arzneimittelgesetz nicht
      zugelassen sind, beruft das Bundesministerium
      für Gesundheit Expertengruppen beim Bundes-
      institut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
      Die Bewertungen werden dem Gemeinsamen
      Bundesausschuss als Empfehlung zur Be-
      schlussfassung nach § 92 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 6 zugeleitet. Bewertungen sollen nur
      mit Zustimmung der betroffenen pharmazeuti-
      schen Unternehmer erstellt werden. Geson-
      derte Klagen gegen diese Bewertungen sind
      unzulässig.“
   c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und in
      Satz 1 werden die Wörter „des § 35b Abs. 3“
      durch die Wörter „des Absatzes 1“ ersetzt.
8. § 65b wird wie folgt gefasst:
                         „§ 65b

             Förderung von Einrichtungen
        zur Verbraucher- und Patientenberatung
      (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen fördert Einrichtungen, die Verbraucherinnen
   und Verbraucher sowie Patientinnen und Patien-
   ten in gesundheitlichen und gesundheitsrecht-
   lichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei
   informieren und beraten, mit dem Ziel, die Patien-
   tenorientierung im Gesundheitswesen zu stärken
   und Problemlagen im Gesundheitssystem aufzu-

   zeigen. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen darf auf den Inhalt oder den Umfang der
   Beratungstätigkeit keinen Einfluss nehmen. Die
   Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder
   Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre
   Neutralität und Unabhängigkeit voraus. Die Ent-
   scheidung über die Vergabe der Fördermittel trifft
   der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
   Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der
   Bundesregierung für die Belange der Patientinnen
   und Patienten; die Fördermittel werden jeweils für
   eine Laufzeit von fünf Jahren vergeben. Der Spit-
   zenverband Bund der Krankenkassen wird bei der
   Vergabe durch einen Beirat beraten. Dem Beirat
   gehören neben der oder dem Beauftragten der
   Bundesregierung für die Belange der Patientinnen
   und Patienten Vertreterinnen und Vertreter der
   Wissenschaften und Patientenorganisationen,
   zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesmi-
   nisteriums für Gesundheit und eine Vertreterin
   oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Er-
   nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
   sowie im Fall einer angemessenen finanziellen Be-
   teiligung der privaten Krankenversicherungen an
   der Förderung nach Satz 1 eine Vertreterin oder
   ein Vertreter des Verbandes der privaten Kranken-
   versicherung an. Der Spitzenverband Bund der
   Krankenkassen hat den Beirat jährlich über Ange-
   legenheiten betreffend die Förderung nach Satz 1
   zu unterrichten. Der nach Satz 1 geförderten Be-
   ratungseinrichtung ist auf Antrag die Gelegenheit
   zu geben, sich gegenüber dem Beirat zu äußern.
      (2) Die Fördersumme nach Absatz 1 Satz 1 be-
   trägt im Jahr 2011 insgesamt 5 200 000 Euro und
   ist in den Folgejahren entsprechend der prozen-
   tualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße
   nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupas-
   sen. Sie umfasst auch die für die Qualitätssiche-
   rung und die Berichterstattung notwendigen Auf-
   wendungen. Die Fördermittel nach Satz 1 werden
   durch eine Umlage der Krankenkassen gemäß
   dem Anteil ihrer eigenen Mitglieder an der Ge-
   samtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen er-
   bracht. Die Zahl der Mitglieder der Krankenkassen
   ist nach dem Vordruck KM6 der Statistik über die
   Versicherten in der gesetzlichen Krankenversiche-
   rung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestim-
   men.
      (3) Die Bundesregierung übermittelt dem Deut-
   schen Bundestag zum 31. März 2013 einen Erfah-
   rungsbericht über die Durchführung der unabhän-
   gigen Verbraucher- und Patientenberatung.“
9. § 69 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32
   bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a
   und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10
   und §§ 82 bis 95 des Gesetzes gegen Wettbe-
   werbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1
   genannten Rechtsbeziehungen entsprechend.
   Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Verein-
   barungen von Krankenkassen oder deren Verbän-
   den mit Leistungserbringern oder deren Verbän-
   den, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder
   deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1
   gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen,
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     Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der
     Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen
     sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Be-
     schlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidun-
     gen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu
     denen er gesetzlich verpflichtet ist. Die Vorschrif-
     ten des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbe-
     werbsbeschränkungen sind anzuwenden.“
10. § 73d wird aufgehoben.

11. § 84 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem
        Wort „Maßnahmen“ ein Komma und die Wörter
        „insbesondere Verordnungsanteile für Wirk-
        stoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen An-
        wendungsgebiet“ eingefügt.

     b) Absatz 4a wird aufgehoben und Absatz 4b wird

        Absatz 4a.

     c) Absatz 7a wird aufgehoben.
12. In § 91 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach
    den Wörtern „Bewertung des Nutzens“ ein
    Komma und die Wörter „einschließlich Bewertun-
    gen nach den §§ 35a und 35b“ eingefügt.

13. § 92 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-
        schließlich Arzneimitteln“ gestrichen, wird nach
        den Wörtern „nachgewiesen sind“ ein Semiko-
        lon eingefügt und werden die Wörter „sowie
        wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweck-
        mäßig“ durch die Wörter „er kann die Verord-
        nung von Arzneimitteln einschränken oder aus-
        schließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwie-
        sen“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Festbeträge
            nach § 35 oder § 35a“ durch die Wörter
            „Bewertungen nach den §§ 35a und 35b“
            und die Wörter „der Preisvergleich und die
            Auswahl therapiegerechter Verordnungs-
            mengen“ durch die Wörter „die wirtschaft-
            liche und zweckmäßige Auswahl der Arz-
            neimitteltherapie“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „zum jeweili-

            gen Apothekenabgabepreis unter Berück-
            sichtigung der Rabatte nach § 130a Abs. 1
            und 3b“ durch die Wörter „zu den Therapie-
            kosten“ ersetzt.

        cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
            „Absatz 3a gilt entsprechend. In den The-
            rapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7
            können Anforderungen an die qualitäts-
            gesicherte Anwendung von Arzneimitteln
            festgestellt werden, insbesondere bezogen
            auf die Qualifikation des Arztes oder auf die
            zu behandelnden Patientengruppen.“

        dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1
            und 7 können Empfehlungen zu den An-
            teilen einzelner Wirkstoffe an den Ver-
            ordnungen im Indikationsgebiet vorsehen.
            Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt
            die Grundsätze für die Therapiehinweise

           nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfah-
           rensordnung. Verordnungseinschränkungen
           oder Verordnungsausschlüsse nach Ab-
           satz 1 für Arzneimittel beschließt der Ge-
           meinsame Bundesausschuss gesondert in
           Richtlinien außerhalb von Therapiehinwei-
           sen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
           kann die Verordnung eines Arzneimittels
           nur einschränken oder ausschließen, wenn
           die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen
           Festbetrag nach § 35 oder durch die Ver-
           einbarung eines Erstattungsbetrags nach
           § 130b hergestellt werden kann. Verord-
           nungseinschränkungen oder -ausschlüsse
           eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßig-
           keit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Fest-
           stellungen der Zulassungsbehörde über

           Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklich-

           keit eines Arzneimittels nicht widerspre-
           chen.“
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:

          „(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss
       kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft

       vom pharmazeutischen Unternehmer im Be-
       nehmen mit der Arzneimittelkommission der
       deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut
       für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem
       Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemes-
       senen Frist ergänzende versorgungsrelevante
       Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit
       eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für
       die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das
       Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forde-
       rung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu
       den Anforderungen an die Studien regelt der
       Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Ver-
       fahrensordnung. Werden die Studien nach
       Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt,
       kann der Gemeinsame Bundesausschuss das
       Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1
       von der Verordnungsfähigkeit ausschließen.
       Eine gesonderte Klage gegen die Forderung
       ergänzender Studien ist ausgeschlossen.“

14. § 106 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:

       „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat
       den Kassenärztlichen Vereinigungen zu diesem
       Zweck die teilnehmenden Ärzte mitzuteilen; die
       Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln
       diese Daten an die Prüfungsstelle. Die Kran-
       kenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die
       Daten der in der ambulanten Versorgung außer-
       halb der vertragsärztlichen Versorgung verord-
       neten Leistungen. Die §§ 296 und 297 gelten
       entsprechend. Dabei sind zusätzlich die Zahl
       der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der
       verordneten Leistungen zum Datum der Be-
       handlung zu übermitteln. Die Vertragspartner
       können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärzt-
       lich verordneter Leistungen nach Satz 11 be-
       auftragen und tragen die Kosten. In diesem Fall
       wird nach den gleichen Maßstäben wie in der
BGBl. 2010, Seite 2267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2267
  vertragsärztlichen Versorgung geprüft. Das
  Nähere regelt die Prüfungsstelle.“
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
   gefügt:
     „(3b) Durch Vereinbarung nach Absatz 3
  kann eine arztbezogene Prüfung ärztlich
  verordneter Leistungen, bezogen auf die Wirk-
  stoffauswahl und die Wirkstoffmenge, im je-
  weiligen Anwendungsgebiet vorgesehen wer-
  den. Dafür sind insbesondere für Wirkstoffe
  und Wirkstoffgruppen Verordnungsanteile und
  Wirkstoffmengen in den Anwendungsgebieten
  für Vergleichsgruppen von Ärzten zu bestim-
  men. Dabei sind Regelungen für alle Anwen-
  dungsgebiete zu treffen, die für die Versorgung
  und die Verordnungskosten in der Arztgruppe
  von Bedeutung sind. Regelungen nach Satz 2
  sind unter Beachtung der Richtlinien nach § 92
  Absatz 1 Satz 2, der Vereinbarungen nach den
  §§ 84, 130b oder 130c und der Hinweise nach
  § 73 Absatz 8 Satz 1 zu treffen. Eine Vereinba-
  rung nach Satz 1 ist zu veröffentlichen. Sie löst
  die Richtgrößenprüfungen nach Absatz 2 ab. In
  der Vereinbarung nach Satz 1 sind Regelungen
  über den auszugleichenden Betrag bei Nicht-
  einhaltung der Zielvorgaben zu vereinbaren.
  Praxisbesonderheiten sind entsprechend Ab-
  satz 5a anzuerkennen, sofern in der Vereinba-
  rung nach Satz 1 nichts anderes vorgesehen
  ist. Liegt eine Vereinbarung nach Satz 1 vor,
  kann auf den Abschluss einer Vereinbarung
  nach § 84 Absatz 6 verzichtet werden. Die Ver-
  tragsparteien vereinbaren Regelungen darüber,
  wie viele Ärzte zu prüfen sind; Absatz 2 Satz 7
  erster Halbsatz gilt entsprechend. Die Verein-
  barung nach Satz 1 gilt in diesem Fall auch
  nach ihrer Kündigung bis zum Abschluss einer
  neuen Vereinbarung nach Satz 1 oder nach
  § 84 Absatz 6 fort.“
c) Absatz 5b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Gegenstand der Prüfungen nach Absatz 2 ist
  auch die Einhaltung der Verordnungseinschrän-
  kungen und Verordnungsausschlüsse in den
  Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
  mer 6.“
d) Absatz 5c wird wie folgt geändert:
  aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die Krankenkassen sollen der Prüfungs-
      stelle die pauschalen Abzugsbeträge nach
      Satz 1 als Summe der Zuzahlungen der
      Versicherten und der erhaltenen Rabatte
      nach § 130a Absatz 8 für die von der Apo-
      theke abgerechneten Arzneimittel arztbe-
      zogen übermitteln.“
  bb) Folgende Sätze werden angefügt:

      „Abweichend von Satz 5 können die Kran-
      kenkassen ihre Rückforderung stunden
      oder erlassen; in diesem Fall gilt Satz 3
      nicht. Abweichend von Satz 1 setzt die
      Prüfungsstelle für Ärzte, die erstmals das
      Richtgrößenvolumen um mehr als 25 Pro-
      zent überschreiten, für die Erstattung der
      Mehrkosten einen Betrag von insgesamt

           nicht mehr als 25 000 Euro für die ersten
           beiden Jahre einer Überschreitung des
           Richtgrößenvolumens fest.“
15. § 129 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
           „Arzneimittelabgabepreis“ die Wörter „un-
           ter Berücksichtigung der Abschläge nach
           § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b“ einge-
           fügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach
           Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken
           ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem
           verordneten in Wirkstärke und Packungs-
           größe identisch ist, für ein gleiches Anwen-
           dungsgebiet zugelassen ist und die gleiche
           oder eine austauschbare Darreichungsform
           besitzt; als identisch gelten dabei Pa-
           ckungsgrößen mit dem gleichen Packungs-
           größenkennzeichen nach der in § 31 Ab-
           satz 4 genannten Rechtsverordnung.“
       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kön-
           nen Versicherte gegen Kostenerstattung
           ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn
           die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt
           sind. § 13 Absatz 2 Satz 2, 4 und 12 findet
           keine Anwendung. Bei der Abgabe von im-
           portierten Arzneimitteln und ihren Bezugs-
           arzneimitteln gelten die Sätze 3 und 4 ent-
           sprechend; dabei hat die Abgabe eines
           Arzneimittels, für das eine Vereinbarung
           nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang
           vor der Abgabe nach Satz 1 Nummer 2.“
     b) In Absatz 5c Satz 4 werden die Wörter „Die
        Krankenkasse kann“ durch die Wörter „Der
        Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
        die Krankenkasse können“ ersetzt.

     c) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 89
        Abs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 89
        Absatz 3 Satz 4 und 5“ ersetzt.
     d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
       „Klagen gegen Festsetzungen der Schieds-
       stelle haben keine aufschiebende Wirkung.“

15a. § 130 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Angabe „2,30 Euro“ durch die
        Angabe „2,05 Euro“ ersetzt.
     b) In Satz 2 wird die Angabe „2009“ durch die An-
        gabe „2013“ ersetzt.

     c) Folgender Satz wird angefügt:
       „Dabei sind

       1. Veränderungen der Leistungen der Apothe-
          ken auf Grundlage einer standardisierten
          Beschreibung der Leistungen im Jahre 2011
          zu ermitteln;
       2. Einnahmen und Kosten der Apotheken
          durch tatsächliche Betriebsergebnisse re-
          präsentativ ausgewählter Apotheken zu be-
          rücksichtigen.“
BGBl. 2010, Seite 2268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2268
16. § 130a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arznei-
           mittel“ die Wörter „einschließlich Fertigarz-
           neimittel in parenteralen Zubereitungen“
           eingefügt.
       bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Mehr-
           wertsteuer“ die Wörter „gegenüber dem
           Preisstand am 1. August 2009“ eingefügt.
       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „Für Arzneimittel, die nach dem 1. August
           2009 in den Markt eingeführt wurden, gilt
           Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Preis-
           stand der Markteinführung Anwendung
           findet. Hat ein pharmazeutischer Unterneh-
           mer für ein Arzneimittel, das im Jahr 2010
           zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-

           cherung abgegeben wurde und das dem

           erhöhten Abschlag nach Satz 1 unterliegt,

           auf Grund einer Preissenkung ab dem

           1. August 2010 nicht den Abschlag gezahlt,

           obwohl die Preissenkung nicht zu einer
           Unterschreitung des am 1. August 2009
           geltenden Abgabepreises des pharma-
           zeutischen Unternehmers um mindestens

           10 Prozent geführt hat, gilt für die im

           Jahr 2011 abgegebenen Arzneimittel ab-

           weichend von Satz 1 ein Abschlag von

           20,5 Prozent. Das gilt nicht, wenn der

           pharmazeutische Unternehmer den nach

           Satz 6 nicht gezahlten Abschlag spätes-
           tens bis zu dem Tag vollständig leistet, an
           dem der Abschlag für die im Dezember
           2010 abgegebenen Arzneimittel zu zahlen
           ist. Der erhöhte Abschlag von 20,5 Prozent
           wird durch eine erneute Preissenkung ge-
           genüber dem am 1. August 2009 gelten-

           den Abgabepreis des pharmazeutischen

           Unternehmers gemindert; Satz 4 gilt ent-

           sprechend.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Krankenkassen erhalten von den
       Apotheken für die zu ihren Lasten abgegebe-
       nen Impfstoffe für Schutzimpfungen nach
       § 20d Absatz 1 einen Abschlag auf den Abga-
       bepreis des pharmazeutischen Unternehmers
       ohne Mehrwertsteuer, mit dem der Unterschied
       zu einem geringeren durchschnittlichen Preis
       nach Satz 2 je Mengeneinheit ausgeglichen
       wird. Der durchschnittliche Preis je Mengenein-
       heit ergibt sich aus den tatsächlich gültigen
       Abgabepreisen des pharmazeutischen Unter-
       nehmers in den vier Mitgliedstaaten der Euro-
       päischen Union mit den am nächsten kommen-
       den Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach
       den jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitä-
       ten. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absätze 6 und 7
       sowie § 131 Absatz 4 gelten entsprechend.
       Der pharmazeutische Unternehmer ermittelt
       die Höhe des Abschlags nach Satz 1 und den
       durchschnittlichen Preis nach Satz 2 und über-
       mittelt dem Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen auf Anfrage die Angaben zu der
       Berechnung. Das Nähere regelt der Spitzenver-

       band Bund der Krankenkassen. Bei Preisver-
       einbarungen für Impfstoffe, für die kein einheit-
       licher Apothekenabgabepreis nach den Preis-
       vorschriften auf Grund des Arzneimittelgeset-
       zes gilt, darf höchstens ein Betrag vereinbart
       werden, der dem entsprechenden Apotheken-
       abgabepreis abzüglich des Abschlags nach
       Satz 1 entspricht.“
    c) In Absatz 3a Satz 5 wird jeweils die Angabe
       „§ 129“ durch die Angabe „§ 129 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
    d) In Absatz 3b Satz 3 werden die Wörter „Apo-
       thekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwert-
       steuer“ durch die Wörter „Abgabepreis des
       pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehr-
       wertsteuer“ ersetzt.
    e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Der pharmazeutische Unternehmer

       kann berechtigte Ansprüche auf Rückzahlung

       der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 2, 3a

       und 3b gegenüber der begünstigten Kranken-

       kasse geltend machen.“

    f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Dabei kann insbesondere eine mengenbe-

           zogene Staffelung des Preisnachlasses, ein

           jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich

           von Mehrerlösen oder eine Erstattung in

           Abhängigkeit von messbaren Therapieer-

           folgen vereinbart werden.“

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach den Ab-
           sätzen 1 und 1a“ durch die Wörter „nach
           den Absätzen 1, 1a und 2“ ersetzt.
       cc) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:

           „Die Vereinbarung von Rabatten nach

           Satz 1 soll für eine Laufzeit von zwei Jahren

           erfolgen. Dabei ist der Vielfalt der Anbieter

           Rechnung zu tragen.“
17. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:
                         „§ 130b

             Vereinbarungen zwischen dem
        Spitzenverband Bund der Krankenkassen
          und pharmazeutischen Unternehmern
         über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
       (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen vereinbart mit pharmazeutischen Unterneh-
    mern im Benehmen mit dem Verband der privaten
    Krankenversicherung auf Grundlage des Be-
    schlusses des Gemeinsamen Bundesausschus-
    ses über die Nutzenbewertung nach § 35a Ab-
    satz 3 mit Wirkung für alle Krankenkassen Erstat-
    tungsbeträge für Arzneimittel, die mit diesem
    Beschluss keiner Festbetragsgruppe zugeordnet
    wurden. Der Erstattungsbetrag wird als Rabatt
    auf den Abgabepreis des pharmazeutischen
    Unternehmers vereinbart. Der pharmazeutische
    Unternehmer gewährt den Rabatt bei der Abgabe
    des Arzneimittels. Der Großhandel gewährt den
    Rabatt bei Abgabe an die Apotheken. Die Apothe-
    ken gewähren den Krankenkassen den Rabatt bei
    der Abrechnung. Für Arzneimittel nach § 129a
BGBl. 2010, Seite 2269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2269
kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer
höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart wer-
den. § 130a Absatz 8 Satz 4 gilt entsprechend.
Die Vereinbarung soll auch Anforderungen an die
Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit
einer Verordnung beinhalten. Der pharmazeuti-
sche Unternehmer soll dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen die Angaben zur Höhe seines
tatsächlichen Abgabepreises in anderen euro-
päischen Ländern übermitteln.

   (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 soll vorse-
hen, dass Verordnungen des Arzneimittels von der
Prüfungsstelle als Praxisbesonderheiten im Sinne
von § 106 Absatz 5a anerkannt werden, wenn der
Arzt bei der Verordnung im Einzelfall die dafür ver-
einbarten Anforderungen an die Verordnung ein-
gehalten hat. Diese Anforderungen sind in den
Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln
nach § 73 Absatz 8 Satz 7 zu hinterlegen. Das
Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1
zu vereinbaren.

  (3) Für ein Arzneimittel, das nach dem Be-
schluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach § 35a Absatz 3 keinen Zusatznutzen hat
und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden
kann, ist ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 zu
vereinbaren, der nicht zu höheren Jahrestherapie-
kosten führt als die nach § 35a Absatz 1 Satz 7
bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. Ab-
satz 2 findet keine Anwendung. Soweit nichts an-
deres vereinbart wird, kann der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen zur Festsetzung eines
Festbetrags nach § 35 Absatz 3 die Vereinbarung
abweichend von Absatz 7 außerordentlich kündi-
gen.
   (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1
oder 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Veröffentlichung des Beschlusses nach § 35a Ab-
satz 3 oder nach § 35b Absatz 3 zustande, setzt
die Schiedsstelle nach Absatz 5 den Vertragsin-
halt innerhalb von drei Monaten fest. Die Schieds-
stelle soll die Höhe des tatsächlichen Abgabeprei-
ses in anderen europäischen Ländern berücksich-
tigen; dies gilt nicht für eine Vereinbarung nach
Absatz 3. Der im Schiedsspruch festgelegte Er-
stattungsbetrag gilt ab dem 13. Monat nach
dem in § 35a Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt
mit der Maßgabe, dass die Preisdifferenz zwi-
schen dem von der Schiedsstelle festgelegten
Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten
Abgabepreis bei der Festsetzung auszugleichen
ist. Die Schiedsstelle gibt dem Verband der priva-
ten Krankenversicherung vor ihrer Entscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme. Klagen gegen
Entscheidungen der Schiedsstelle haben keine
aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet
nicht statt.

   (5) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-
lichen Spitzenorganisationen der pharmazeuti-
schen Unternehmer auf Bundesebene bilden eine
gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus einem
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren

unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils zwei
Vertretern der Vertragsparteien nach Absatz 1. Die
Patientenorganisationen nach § 140f können be-
ratend an den Sitzungen der Schiedsstelle teilneh-
men. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren
unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertre-
ter sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Ab-
satz 3 Satz 4 und 5 entsprechend.

   (6) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäfts-
ordnung. Über die Geschäftsordnung entscheiden
die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit
den Verbänden nach Absatz 5 Satz 1. Die Ge-
schäftsordnung bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Im Übrigen
gilt § 129 Absatz 9 und 10 entsprechend. In der
Rechtsverordnung nach § 129 Absatz 10 Satz 2
kann das Nähere über die Zahl und die Bestellung
der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen
und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-
glieder, das Verfahren sowie über die Verteilung
der Kosten geregelt werden.

   (7) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 oder 3
oder ein Schiedsspruch nach Absatz 4 kann von
einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr
gekündigt werden. Die Vereinbarung oder der
Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer
neuen Vereinbarung fort. Bei Veröffentlichung ei-
nes neuen Beschlusses zur Nutzenbewertung
nach § 35a Absatz 3 oder zur Kosten-Nutzen-Be-
wertung nach § 35b Absatz 3 für das Arzneimittel
sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die
Bildung einer Festbetragsgruppe nach § 35 Ab-
satz 1 ist eine Kündigung vor Ablauf eines Jahres
möglich.
  (8) Nach einem Schiedsspruch nach Absatz 4
kann jede Vertragspartei beim Gemeinsamen Bun-
desausschuss eine Kosten-Nutzen-Bewertung
nach § 35b beantragen. Die Geltung des Schieds-
spruchs bleibt hiervon unberührt. Der Erstattungs-
betrag ist auf Grund des Beschlusses über die
Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b Absatz 3
neu zu vereinbaren. Die Absätze 1 bis 7 gelten
entsprechend.

   (9) Die Verbände nach Absatz 5 Satz 1 treffen
eine Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für
Vereinbarungen nach Absatz 1. Darin legen sie
insbesondere Kriterien fest, die neben dem Be-
schluss nach § 35a und den Vorgaben nach Ab-
satz 1 zur Vereinbarung eines Erstattungsbetrags
nach Absatz 1 heranzuziehen sind. Die Jahres-
therapiekosten vergleichbarer Arzneimittel sollen
angemessen berücksichtigt werden. Kommt eine
Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die
unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle die
Rahmenvereinbarung im Benehmen mit den Ver-
bänden auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1
fest; eine Klage gegen die Festsetzung hat keine
aufschiebende Wirkung.

  (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss, der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen schließen mit dem Verband
BGBl. 2010, Seite 2270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2270
    der privaten Krankenversicherung eine Vereinba-
    rung über die von den Unternehmen der privaten
    Krankenversicherung zu erstattenden Kosten für
    die Nutzen-Bewertung nach § 35a und für die
    Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b sowie für
    die Festsetzung eines Erstattungsbetrags nach
    Absatz 4.“

18. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt:
                         „§ 130c

              Verträge von Krankenkassen
          mit pharmazeutischen Unternehmern

       (1) Krankenkassen oder ihre Verbände können

    abweichend von bestehenden Vereinbarungen

    oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharma-

    zeutischen Unternehmern Vereinbarungen über

    die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur Versor-

    gung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln treffen.

    Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene

    Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches

    Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen
    oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messba-
    ren Therapieerfolgen vereinbart werden. Durch
    eine Vereinbarung nach Satz 1 kann eine Verein-
    barung nach § 130b ergänzt oder abgelöst wer-
    den. Die Ergebnisse der Bewertungen nach den
    §§ 35a und 35b, die Richtlinien nach § 92, die Ver-
    einbarungen nach § 84 und die Informationen
    nach § 73 Absatz 8 Satz 1 sind zu berücksichti-
    gen. § 130a Absatz 8 gilt entsprechend.
      (2) Die Krankenkassen informieren ihre Versi-
    cherten und die an der vertragsärztlichen Versor-
    gung teilnehmenden Ärzte umfassend über die
    vereinbarten Versorgungsinhalte.

       (3) Die Krankenkassen oder ihre Verbände kön-
    nen mit Ärzten, kassenärztlichen Vereinigungen
    oder Verbänden von Ärzten Regelungen zur be-
    vorzugten Verordnung von Arzneimitteln nach Ab-
    satz 1 Satz 1 entsprechend § 84 Absatz 1 Satz 5
    treffen.
      (4) Arzneimittelverordnungen im Rahmen einer
    Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 sind von der
    Prüfungsstelle als Praxisbesonderheiten im Sinne
    von § 106 Absatz 5a anzuerkennen, soweit dies
    vereinbart wurde und die vereinbarten Vorausset-
    zungen zur Gewährleistung von Zweckmäßigkeit,
    Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung ein-
    gehalten sind. § 106 Absatz 5a Satz 12 gilt ent-
    sprechend.

       (5) Informationen über die Regelungen nach
    Absatz 3 sind in den Programmen zur Verordnung
    von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 8 Satz 7 zu
    hinterlegen. Das Nähere ist in den Verträgen nach

    § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.“

18a. Dem § 131 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
     angefügt:

    „Das Nähere zur Übermittlung der in Satz 2 ge-
    nannten Angaben vereinbaren die Verbände nach
    § 129 Absatz 2. Sie können die Übermittlung der
    Angaben nach Satz 2 innerhalb angemessener
    Frist unmittelbar von dem pharmazeutischen

     Unternehmer verlangen. Sie können fehlerhafte
     Angaben selbst korrigieren und die durch eine ver-
     spätete Übermittlung oder erforderliche Korrektur
     entstandenen Aufwendungen geltend machen.
     Die nach Satz 2 übermittelten Angaben oder, im
     Falle einer Korrektur nach Satz 5, die korrigierten
     Angaben sind verbindlich. Die Abrechnung der
     Apotheken gegenüber den Krankenkassen und
     die Erstattung der Abschläge nach § 130a Ab-
     satz 1, 1a, 2, 3a und 3b durch die pharmazeuti-
     schen Unternehmer an die Apotheken erfolgt auf
     Grundlage der Angaben nach Satz 2. Die Korrek-
     tur fehlerhafter Angaben und die Geltendmachung
     der Ansprüche kann auf Dritte übertragen werden.

     Zur Sicherung der Ansprüche nach Satz 4 können

     einstweilige Verfügungen auch ohne die Darle-

     gung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935

     und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten

     Voraussetzungen erlassen werden. Entsprechen-

     des gilt für einstweilige Anordnungen nach § 86b

     Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsge-

     setzes.“

18b. § 132e wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und fol-
        gende Sätze werden angefügt:
       „Im Fall von Nichteinigung innerhalb einer Frist
       von drei Monaten nach der Entscheidung ge-
       mäß § 20d Absatz 1 Satz 3 legt eine von den
       Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige
       Schiedsperson den Vertragsinhalt fest. Einigen
       sich die Vertragsparteien nicht auf eine
       Schiedsperson, so wird diese von der für die
       vertragsschließende Krankenkasse oder für
       den vertragsschließenden Verband zuständi-
       gen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten
       des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspart-
       ner zu gleichen Teilen.“

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände
       können zur Versorgung ihrer Versicherten mit
       Impfstoffen für Schutzimpfungen nach § 20d
       Absatz 1 und 2 Verträge mit einzelnen pharma-
       zeutischen Unternehmern schließen; § 130a
       Absatz 8 gilt entsprechend. Soweit nicht an-
       ders vereinbart, erfolgt die Versorgung der Ver-
       sicherten ausschließlich mit dem vereinbarten
       Impfstoff.“
19. § 140a Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

20. § 140b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Nummer 7 werden ein Komma und die
        folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:

       „8. pharmazeutischen Unternehmern,

       9. Herstellern von Medizinprodukten im Sinne
          des Gesetzes über Medizinprodukte“.

     b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Für pharmazeutische Unternehmer und Her-
       steller von Medizinprodukten nach den Num-
       mern 8 und 9 gilt § 95 Absatz 1 Satz 6 zweiter
       Teilsatz nicht.“
BGBl. 2010, Seite 2271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2271
                       Artikel 2
                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird Teil 2 Abschnitt 1 Unter-
   abschnitt 6 gestrichen.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Nummer 3 wird nach dem Wort
      „Bundesausschuss“ das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt und werden die Wörter „sowie
      den Spitzenverband Bund“ durch die Wörter
      „oder den Spitzenverband Bund der Kranken-
      kassen sowie Klagen gegen Entscheidungen
      der Schiedsstellen nach den §§ 129 und 130b
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der
      Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1
      und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Ver-
      fahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
      beschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach
      § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
      treffen.“

3a. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4

   und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist

   das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Be-

   zirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren
   Sitz hat.“
4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 wird aufgeho-
   ben.

5. § 207 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 207
      Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen
   von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen
   nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den
   Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in
   dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das
   für den Sitz der Vergabekammer zuständige Ober-
   landesgericht über. Verfahren in Streitigkeiten über
   Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechts-
   beziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozi-
   algesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember
   2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, ge-
   hen auf den Bundesgerichtshof über. Die Sätze 1
   und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der
   Hauptsache erledigt haben. Soweit ein Landes-
   sozialgericht an eine Frist nach § 121 Absatz 3
   des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
   gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist mit dem
   Eingang der Akten bei dem zuständigen Oberlan-
   desgericht von neuem.“

                       Artikel 3
               Änderung des
 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
   Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I
S. 1480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 87 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 116 Absatz 3 Satz 1 werden das Semikolon und
   der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.
3. In § 124 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
   „abweichen“ die Wörter „oder hält es den Rechts-
   streit wegen beabsichtigter Abweichung von Ent-
   scheidungen eines Landessozialgerichts oder des
   Bundessozialgerichts für grundsätzlich bedeutsam“
   gestrichen.

                       Artikel 4
                 Aufhebung der
 Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel
    in der gesetzlichen Krankenversicherung

  Die Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in

der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar
1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung
vom 9. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4554) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                  Änderung der
             Schiedsstellenverordnung

  Die Schiedsstellenverordnung vom 29. September

1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch Artikel 37 des

Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
     „Auf Grund des § 129 Absatz 10 und des § 130b
  Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  – Gesetzliche Krankenversicherung –, von denen
  § 129 Absatz 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30
  des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
  S. 2325) geändert worden ist und § 130b Absatz 6
  durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom
  22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) eingefügt wor-
  den ist, verordnet das Bundesministerium für Ge-
  sundheit:“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „unpar-
     teiische Mitglieder“ das Komma gestrichen und
     werden die Wörter „fünf Vertreter der Apotheker
     und fünf Vertreter der Krankenkassen“ durch die
     Wörter „und die benannten Mitglieder nach Ab-
     satz 2“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
     gefasst:
     „Die Vertragsparteien nach § 129 Absatz 2 oder
     § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
     buch benennen jeweils fünf Vertreter und deren
     Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 130b
     Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
BGBl. 2010, Seite 2272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2272
       benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stell-
       vertreter.“

  c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verbände“

     die Wörter „oder Vertragsparteien“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amts-
       dauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten
       Mitglieder mit Wirksamwerden des Schieds-

       spruchs.“

4. In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verbänden“
   die Wörter „oder Vertragsparteien“ eingefügt.
5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 129 Abs. 2
   oder § 300 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 129 Absatz 2,
   § 300 Absatz 3 oder § 130b Absatz 1“ sowie die
   Wörter „einem beteiligten Verband“ durch die Wörter
   „einer beteiligten Vertragspartei“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn min-
       destens der Vorsitzende und ein unparteiisches
       Mitglied und folgende Mitglieder oder deren Stell-
       vertreter anwesend sind:

       1. nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des

          Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere

          Mitglieder,

       2. nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches
          Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 7
       oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch entscheidet innerhalb von einem Mo-
       nat, die Schiedsstelle nach § 130b Absatz 4 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von
       drei Monaten nach Beginn des Schiedsverfah-
       rens.“
  c) In Absatz 5 wird das Wort „Verbänden“ durch das
     Wort „Vertragsparteien“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „von den betei-
           ligten Verbänden bestellten“ gestrichen und
           nach dem Wort „Verbände“ die Wörter „oder
           Vertragsparteien“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verbände“
           die Wörter „und Vertragsparteien“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Spitzenver-

           band Bund der Krankenkassen und die für die

           Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen

           der Apotheker gebildete Spitzenorganisation

           je zur Hälfte“ durch die Wörter „zur Hälfte

           der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

           und zur Hälfte die anderen an der Schieds-

           stelle beteiligten Verbände“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 6

                  Änderung des

             Betäubungsmittelgesetzes

   Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3944) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird

  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates das Verfahren der Meldung
  und der Empfangsbestätigung zu regeln. Es kann
  dabei insbesondere deren Form, Inhalt und Auf-
  bewahrung sowie eine elektronische Übermittlung
  regeln.“
2. In § 19 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 33
   Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Anhang I der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission mit
   Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung ander-
   weitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum
   Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach
   der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit
   gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rah-
   men der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit be-
   stimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-

   schaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30.4.2004,

   S. 18)“ durch die Wörter „Artikel 40 Absatz 1 und 4

   Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009
   der Kommission vom 30. November 2009 mit
   Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
   Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung
   anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und
   des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
   im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber
   landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten
   Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen
   zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der
   Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rah-
   men der Stützungsregelung für den Weinsektor
   (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65)“ ersetzt.
3. In Anlage I wird die Ausnahmeregelung der Position
   Cannabis wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe b werden die Wörter „stammen, das
     in der jeweiligen Fassung des Anhangs II der
     Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission
     vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004,
     S. 18) aufgeführt ist“ durch die Wörter „von
     Sorten stammen, die am 15. März des Anbau-
     jahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG)
     Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober
     2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Be-
     triebsprämienregelung gemäß Titel III der Verord-

     nung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsa-

     men Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der

     gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten

     Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-

     licher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1)

     in der jeweils geltenden Fassung genannten ge-

     meinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche

     Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die
     Sorten Finola und Tiborszallasi“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 2273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2273
  b) In Buchstabe d werden die Wörter „Verordnung
     (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September
     2003 (ABI. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der
     jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen
     und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem
     Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung
     des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
     der Kommission vom 21. April 2004 (ABI. L 141
     vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt ist (Nutzhanf)“
     durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 73/2009
     des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsa-
     men Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der
     gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
     Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-
     licher Betriebe und zur Änderung der Verord-
     nungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006,
     (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom
     31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas-

     sung in Betracht kommen und der Anbau aus-

     schließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten

     erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem

     in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

     genannten gemeinsamen Sortenkatalog für land-

     wirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind

     (Nutzhanf)“ ersetzt.

                      Artikel 7
                   Änderung des

                Arzneimittelgesetzes

   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),

das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. No-

vember 2010 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende An-
        gabe eingefügt:
       „§ 42b Veröffentlichung der Ergebnisse klini-
              scher Prüfungen“.

     b) Folgende Angabe wird angefügt:
                 „Siebzehnter Unterabschnitt

       § 145 Übergangsvorschriften aus Anlass des
             Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
             mittelmarktes“.
 1a. Dem § 4 Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:

     „Produkte gemäß Satz 2 gelten als eingeführt,
     wenn sie entgegen den Zollvorschriften in den
     Wirtschaftskreislauf überführt wurden.“
 1b. In § 4b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
     Vierte und Siebte Abschnitt“ durch die Wörter „der
     Vierte Abschnitt, mit Ausnahme des § 33, und der
     Siebte Abschnitt“ ersetzt.

 2. In § 6a Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „und“
    durch das Wort „oder“ ersetzt.
 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 1b“

    durch die Angabe „1b oder 6“ ersetzt.

 4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder
    Nr. 1b“ durch die Angabe „1b oder 6“ ersetzt.

4a. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über die
      Genehmigung von Gewebezubereitungen“ ein
      Komma und die Wörter „über die Genehmigung
      von Arzneimitteln für neuartige Therapien“ ein-
      gefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „über die Genehmigung von Gewebezuberei-
      tungen“ ein Komma und die Wörter „über die
      Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige
      Therapien“ eingefügt.

5. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
                         „§ 42b

                 Veröffentlichung der
            Ergebnisse klinischer Prüfungen

      (1) Pharmazeutische Unternehmer, die im Gel-

   tungsbereich dieses Gesetzes ein Arzneimittel in

   den Verkehr bringen, das der Pflicht zur Zulassung

   oder Genehmigung für das Inverkehrbringen un-

   terliegt und zur Anwendung bei Menschen be-

   stimmt ist, haben Berichte über alle Ergebnisse

   konfirmatorischer klinischer Prüfungen zum Nach-

   weis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der
   zuständigen Bundesoberbehörde zur Eingabe in
   die Datenbank nach § 67a Absatz 2 zur Verfügung
   zu stellen. Diese Berichte sind innerhalb von
   sechs Monaten nach Erteilung der Zulassung oder

   der Genehmigung für das Inverkehrbringen zur
   Verfügung zu stellen.

      (2) Wird eine klinische Prüfung mit einem be-

   reits zugelassenen oder für das Inverkehrbringen

   genehmigten Arzneimittel durchgeführt, hat der

   Sponsor die Ergebnisse der klinischen Prüfung in-
   nerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung ent-
   sprechend Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.
      (3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2
   müssen alle Ergebnisse der klinischen Prüfungen
   unabhängig davon, ob sie günstig oder ungünstig
   sind, enthalten. Es sind ferner Aussagen zu nach-
   träglichen wesentlichen Prüfplanänderungen so-
   wie Unterbrechungen und Abbrüchen der klini-
   schen Prüfung in den Bericht aufzunehmen. Im
   Übrigen ist der Ergebnisbericht gemäß den Anfor-
   derungen der Guten Klinischen Praxis abzufassen.
   Mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des
   pharmazeutischen Unternehmers oder des Spon-
   sors sowie der Angabe des Namens und der An-
   schrift von nach § 4a des Bundesdatenschutzge-
   setzes einwilligender Prüfärzte dürfen die Berichte
   nach Satz 1 keine personenbezogenen, insbe-
   sondere patientenbezogenen Daten enthalten.
   Der Bericht kann in deutscher oder englischer
   Sprache verfasst sein. § 63b Absatz 5b Satz 1 ist
   nicht anzuwenden. Die Vorschriften zum Schutz
   des geistigen Eigentums und zum Schutz von
   Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben
   ebenso wie die §§ 24a und 24b unberührt.“

6. In § 72a Absatz 1a Nummer 1 werden nach dem

   Wort „Menschen“ die Wörter „oder zur Anwen-
   dung im Rahmen eines Härtefallprogramms“ ein-
   gefügt.
BGBl. 2010, Seite 2274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2274
 6a. Nach § 78 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
     gefügt:

       „(3a) Die Erstattungsbeträge nach § 130b des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten als Ra-
     batt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen
     Unternehmers auch für Personen, die das Arznei-
     mittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen
     Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten.
     Der pharmazeutische Unternehmer gewährt den
     Rabatt bei der Abgabe des Arzneimittels.“

 7. § 95 Absatz 1 Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

     „2b. entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arznei-
          mittel oder einen Wirkstoff besitzt,“.

 8. § 96 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Nummer 18 wird folgende neue Num-
        mer 18a eingefügt:
        „18a. entgegen § 72a Absatz 1 Satz 1, auch in
              Verbindung mit Absatz 1b oder Ab-
              satz 1d, oder entgegen § 72a Absatz 1c
              ein Arzneimittel, einen Wirkstoff oder ei-
              nen in den genannten Absätzen anderen
              Stoff einführt,“.

     b) Die bisherigen Nummern 18a bis 18c werden

        die neuen Nummern 18b bis 18d.

 9. § 97 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2 Nummer 9 wird folgende Num-
        mer 9a eingefügt:
        „9a. entgegen § 42b Absatz 1 oder Absatz 2
             die Berichte nicht, nicht richtig, nicht voll-
             ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
             gung stellt,“.
     b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2
        Nummer 32 bis 36“ durch die Wörter „des Ab-
        satzes 2 Nummer 9a und 32 bis 36“ ersetzt.
10. Folgender Siebzehnter Unterabschnitt wird ange-
    fügt:

                „Siebzehnter Unterabschnitt
                            § 145
                 Übergangsvorschriften
              aus Anlass des Gesetzes zur
           Neuordnung des Arzneimittelmarktes

        Für Arzneimittel, die zum Zeitpunkt des Inkraft-
     tretens bereits zugelassen sind, haben der phar-
     mazeutische Unternehmer und der Sponsor die
     nach § 42b Absatz 1 und 2 geforderten Berichte
     erstmals spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten
     des Gesetzes der zuständigen Bundesoberbe-
     hörde zur Verfügung zu stellen. Satz 1 findet An-
     wendung für klinische Prüfungen, für die die §§ 40
     bis 42 in der ab dem 6. August 2004 geltenden
     Fassung Anwendung gefunden haben.“

                        Artikel 8
                  Änderung der
            Arzneimittelpreisverordnung
  Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 7a des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die
         zur Anwendung bei Menschen bestimmt
         sind, durch den Großhandel an Apotheken
         oder Tierärzte darf auf den Abgabepreis des
         pharmazeutischen Unternehmers ohne die
         Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von
         3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro,
         zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent

         sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 4
         oder 5“ durch die Wörter „nach Absatz 2

         oder 3“ ersetzt.

  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
     sätze 2 und 3.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

  1. auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrech-

     nung des bei Belieferung des Großhandels gel-

     tenden Abgabepreises des pharmazeutischen
     Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des
     darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags
     nach § 2 ergibt,
  2. bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2
     Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharma-
     zeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind,
     auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden
     Abgabepreis des pharmazeutischen Unterneh-
     mers ohne die Umsatzsteuer.“
3. § 5 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

     „(6) Besteht keine Vereinbarung über Apotheken-
  zuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach
  Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag
  für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1
  oder Absatz 3 für
  1. zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,

  2. Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,

  3. antibiotika-   und   virustatikahaltige   Lösungen
     51 Euro,

  4. Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
  5. Ernährungslösungen 83 Euro,

  6. Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
  7. sonstige Lösungen 70 Euro.“

                       Artikel 9
                  Änderung des
              Gesetzes zur Änderung
 arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
  Die Artikel 7a und 19 Absatz 8 des Gesetzes zur Än-
derung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) werden aufgeho-
ben.
BGBl. 2010, Seite 2275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2275
                      Artikel 9a

                  Änderung der

            Packungsgrößenverordnung
  § 1 Absatz 1 der Packungsgrößenverordnung vom
22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1318), die zuletzt durch die
Verordnung vom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2445)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arznei-

mittelgesetzes, die von einem Vertragsarzt verordnet
und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
abgegeben werden können, werden einer Packungs-
größenkennzeichnung wie in den Anlagen aufgeführt,
mit folgender Maßgabe zugeordnet:

1. Packungen mit einem Inhalt mit den als N1 bezeich-

   neten Messzahlen als kleine Packungsgröße (N1);

   dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von den

   als N1 bezeichneten Messzahlen um nicht mehr als

   20 Prozent abweicht,

2. Packungen mit einem Inhalt mit den als N2 bezeich-
   neten Messzahlen als mittlere Packungsgröße (N2);
   dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von den
   als N2 bezeichneten Messzahlen um nicht mehr als
   10 Prozent abweicht,
3. Packungen mit einem Inhalt mit den als N3 bezeich-
   neten Messzahlen als große Packungsgröße (N3);
   dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von den
   als N3 bezeichneten Messzahlen um nicht mehr als
   5 Prozent niedriger ist.“

                      Artikel 10

                  Änderung der

            Packungsgrößenverordnung

  Die Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004
(BGBI. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 9a dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arz-
  neimittelgesetzes, die von einem Vertragsarzt für
  Versicherte verordnet und zu Lasten der gesetz-
  lichen Krankenversicherung abgegeben werden
  können, erhalten ein Packungsgrößenkennzeichen
  entsprechend der Dauer der Therapie, für die sie
  bestimmt sind. Das Packungsgrößenkennzeichen
  wird bestimmt nach der Anzahl der einzelnen An-
  wendungseinheiten, die in der Packung enthalten
  sind:
  1. Packungen für die Akuttherapie oder zur Thera-
     pieeinstellung mit einer Anzahl von einzelnen An-
     wendungseinheiten für eine Behandlungsdauer
     von zehn Tagen werden als N1 (kleine Packungs-
     größe) gekennzeichnet. Dies gilt auch für Packun-
     gen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungs-
     einheiten um nicht mehr als 20 Prozent hiervon
     abweicht.
  2. Packungen für die Dauertherapie, die einer be-
     sonderen ärztlichen Begleitung bedarf, mit einer
     Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für
     eine Behandlungsdauer von 30 Tagen werden
     als N2 (mittlere Packungsgröße) gekennzeichnet.
     Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von
     einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr
     als 10 Prozent hiervon abweicht.

   3. Packungen für die Dauertherapie und mit einer
      Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für

      eine Behandlungsdauer von 100 Tagen werden
      als N3 (große Packungsgröße) gekennzeichnet.
      Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von
      einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr
      als 5 Prozent niedriger ist.“
2. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

      Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen
   bestimmt das Deutsche Institut für medizinische Do-
   kumentation und Information im Auftrag des Bun-
   desministeriums für Gesundheit durch Allgemeine
   Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung der

   Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften

   Buches Sozialgesetzbuch. Es kann für Arzneimittel

   ausnahmsweise eine von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

   oder 2 abweichende Behandlungsdauer zugrunde

   legen, sofern auf Grundlage der Fachinformation
   eine Abweichung medizinisch notwendig ist; dabei
   werden Packungen als N1 oder N2 gekennzeichnet,
   die den jeweiligen Packungsgrößen nach Absatz 1
   Satz 2 Nummer 1 oder 2 am nächsten sind. Dies gilt
   auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen An-
   wendungseinheiten um nicht mehr als 20 Prozent
   bei der Packungsgröße N1 und 10 Prozent bei der
   Packungsgröße N2 hiervon abweicht.“
3. Der bisherige § 5 wird § 6.

4. Die Anlagen 1 bis 6 werden aufgehoben.

                       Artikel 11

                  Änderung des

            Zweiten Gesetzes über die
        Krankenversicherung der Landwirte

   In § 34 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. August
2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 130a Abs. 8“ durch die Wörter „§ 130a Ab-
satz 8, §§ 130c und 132e Absatz 2“ ersetzt.

                      Artikel 11a

                      Gesetz
            über Rabatte für Arzneimittel

                          §1
               Anspruch auf Abschläge
   Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Un-
ternehmen der privaten Krankenversicherung und den
Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Ge-
burtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für
verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten
diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem
Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend
§ 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Dies gilt auch für
sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die
diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall
tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach § 193
Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
BGBl. 2010, Seite 2276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2276
Sozialgesetzbuch ausgeschlossen wird. Die Abschläge
nach Satz 1 dürfen von den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung ausschließlich zur Vermeidung
oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur
Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen
verwendet werden.

                         §2
                     Nachweis

   Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung
und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften
bilden bei dem Verband der privaten Krankenversiche-
rung eine zentrale Stelle, die mit dem Einzug der

Abschläge beauftragt wird. Zum Nachweis des Ab-

schlags übermittelt die zentrale Stelle oder eine von
dieser beauftragte Stelle die Pharmazentralnummer
des abgegebenen Arzneimittels, das Abgabedatum,
das Apothekenkennzeichen und den Anteil der Kosten-
tragung maschinenlesbar an die pharmazeutischen Un-
ternehmer. Die pharmazeutischen Unternehmer haben
die Abschläge innerhalb von zehn Tagen nach Geltend-
machung des Anspruchs zu erstatten. Die Träger der
Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften und der Verband der
privaten Krankenversicherung können mit den für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen ge-
bildeten Spitzenorganisationen der pharmazeutischen

Unternehmer weitere Einzelheiten zur Abrechnung und
zur Zahlungsfrist auch abweichend von diesem Gesetz

vereinbaren. Sonstige Träger nach § 1 Satz 2 sind
berechtigt, die Abrechnung der Abschläge entweder
selbst durchzuführen oder durch die zentrale Stelle
unter angemessener Beteiligung an den Kosten durch-
führen zu lassen. Sie können den Vereinbarungen nach
Satz 4 beitreten.

                         §3
             Prüfung durch Treuhänder

   Die pharmazeutischen Unternehmer können in be-

gründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung

der Abschläge durch einen Treuhänder überprüfen las-

sen. Hierfür dürfen an den Treuhänder die für den Prü-

fungszweck erforderlichen personenbezogenen Daten
übermittelt werden. Zum Nachweis dürfen auch Re-
produktionen von digitalisierten Verordnungsblättern
vorgelegt werden. Der Treuhänder darf die ihm übermit-
telten Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der
Abrechnung der Abschläge verarbeiten und nutzen.
Weitere Einzelheiten der Prüfung können in der Verein-
barung nach § 2 Satz 4 geregelt werden.

                         §4
        Angaben auf dem Verordnungsblatt
   Bei der Abgabe von Arzneimitteln, die der Ab-
schlagspflicht nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a
oder 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter-
liegen, an Personen, die diese nicht im Wege der Sach-
leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erhal-
ten, haben Apotheken neben dem Abgabepreis die
Pharmazentralnummer, das Abgabedatum und das
Apothekenkennzeichen bei Eignung des Verordnungs-
blatts in maschinenlesbarer Form auf dieses zu über-
tragen. Weitere Einzelheiten können die Träger der

Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
nach beamtenrechtlichen Vorschriften und der Verband
der privaten Krankenversicherung mit der zur Wahr-
nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
Spitzenorganisation der Apotheker auch abweichend
von diesem Gesetz vereinbaren. Insbesondere kann
vereinbart werden, dass die Apotheken einen Beleg in
maschinenlesbarer Form über die Pharmazentralnum-
mer des abgegebenen Arzneimittels, den Kaufpreis
und das Abgabedatum ausstellen. Sonstige Träger
nach § 1 Satz 2 können der Vereinbarung nach Satz 2
beitreten.

                          §5

             Datenübermittlung durch

           pharmazeutische Unternehmer

   Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflich-
tet, die erforderlichen Preis- und Produktangaben für
Arzneimittel einschließlich des Abschlags an den Ver-
band der privaten Krankenversicherung und auf Antrag
an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
an sonstige Träger nach § 1 Satz 2 oder an eine oder
mehrere von diesen benannte Stellen auf maschinell
lesbaren Datenträgern zu übermitteln.

                     Artikel 11b

                      Gesetz

          zur Einführung von Abschlägen
        der pharmazeutischen Großhändler

                          §1
                 Abschläge der
          pharmazeutischen Großhändler
   Pharmazeutische Großhändler gewähren Apotheken
für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die dem
Versorgungsanspruch nach den §§ 20d, 23 Absatz 1,
den §§ 27 und 31 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch unterliegen, einen Abschlag in Höhe von

0,85 Prozent des Abgabepreises des pharmazeu-

tischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Der Spit-

zenverband Bund der Krankenkassen kann das Nähere

zur Anwendung des Abschlags regeln.

                          §2
        Abschläge bei unmittelbarem Bezug
   Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von
pharmazeutischen Unternehmern beziehen, gewähren
die pharmazeutischen Unternehmer den Abschlag nach
§ 1.

                          §3
            Weiterleitung der Abschläge
  Für Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 ist der Apothe-
kenzuschlag auf den sich nach § 3 Absatz 2 der Arznei-
mittelpreisverordnung ergebenden Betrag abzüglich
des Abschlags nach § 1 oder § 2 zu erheben.

                      Artikel 12

                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2011 in Kraft.
BGBl. 2010, Seite 2277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2277

  (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 35a Absatz 1 Satz 6      (4) Artikel 10 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
und 7 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft.                                                                            Artikel 13
  (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 16
                                                                              Außerkrafttreten
Buchstabe d sowie Artikel 8 Nummer 1 treten am 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft.                                          Artikel 11b tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 22. Dezember 2010

                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                          Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2262. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c228feb75c35b84a….