Gesetze / Bundesgebührengesetz

BGebG

§ 18 Zahlungsverjährung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/18#abs-1 (1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/18#abs-2 (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

§ 17 § 19