Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/3146 · S. 37
Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich bei der Regelung um eine redaktionelle An- passung, die daraus folgt, dass das Inhaltsverzeichnis des AMG amtlich ist und deshalb ergänzt werden muss. Zu Nummer 2 Die Änderung der Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 8 bedeutet, dass Organe im Sinne des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf andere Menschen bestimmt sind, keine Arzneimittel sind und daher nicht von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erfasst werden, während Augen- hornhäute künftig Arzneimittel sind und somit den Vor- schriften des Arzneimittelrechts unterfallen. Dies ist eine Konsequenz aus der EG-Geweberichtlinie, deren Anwen- dungsbereich die Augenhornhäute umfasst und somit anders behandelt als Organe oder Organteile, die vom Anwen- dungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind und deshalb rechtlich anders gestellt werden können. Es ist aus fachlicher Sicht konsequent und nachvollziehbar, dass auch die Augen- hornhäute den Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen un- terworfen werden, wie das bei anderen Geweben, wie Haut- stücken zur Transplantation, Sehnen, Faszien, Blutgefäße oder Herzklappen, oder bei den Blutzubereitungen schon lange der Fall ist. Zu Nummer 3 Es wird eine Definition für den Begriff „Gewebezubereitun- gen“ aufgenommen, der mit der 14. AMG-Novelle in das Arzneimittelgesetz eingeführt worden ist. Der Begriff der Gewebezubereitung, der in § 77 Abs. 2 AMG verwendet wird, wird eingeschränkt definiert und umfasst nur die in § 2 Nr. 4 TPG definierten Gewebe. Darunter fallen Arznei- mittel aus Zellansammlungen wie Hautstücke, Herzklappen, Dura Mater, Augenhornhäute, Plazenta, Knochen, Tumor- gewebe, Knochenmark, embryonale und fötale Gewebe, Operations- und Sektionsreste, aber auch einzelne Zellen, wi
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 35.843 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3146, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 164.998–200.841 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert eb7205b44282cb99….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP