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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 946

BGBl. 2011 I S. 946 · 19.577 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 946
                                       Fünfzehntes Gesetz
                              zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
                                                  Vom 25. Mai 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der § 57 betreffenden Zeile wird folgende
         Zeile eingefügt:

         „§ 57a Anwendung durch Tierhalter“.
      b) Nach der § 59c betreffenden Zeile wird fol-
         gende Zeile eingefügt:
         „§ 59d Verabreichung pharmakologisch wirk-
                samer Stoffe an Tiere, die der Lebens-
                mittelgewinnung dienen“.

      c) Nach der § 83 betreffenden Zeile wird folgende
         Zeile eingefügt:
         „§ 83a Rechtsverordnungen       in   bestimmten
                Fällen“.
 2.   § 4 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 12 werden die Wörter „gemäß der

         Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates

         vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines

         Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung

         von Höchstmengen für Tierarzneimittelrück-
         stände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
         (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)“ durch die Wörter „im
         Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der
         Kommission vom 22. Dezember 2009 über
         pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre
         Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchst-
         mengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
         (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) in der jeweils
         geltenden Fassung“ ersetzt.
      b) In Absatz 14 werden der abschließende Punkt
         durch ein Semikolon ersetzt und folgender
         Satzteil angefügt:
         „nicht als Herstellen gilt das Mischen von
         Fertigarzneimitteln mit Futtermitteln durch den
         Tierhalter zur unmittelbaren Verabreichung an
         die von ihm gehaltenen Tiere.“
 3.   (weggefallen)
 4.   In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
      werden die Wörter „in Anhang II der Verordnung
      (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind“ durch
      die Wörter „im Anhang der Verordnung (EU)
      Nr. 37/2010 als Stoffe aufgeführt sind, für die eine
      Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich
      ist“ ersetzt.

 5.   In § 21 Absatz 2a Satz 5 werden die Wörter „in
      Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 auf-
      geführt sind“ durch die Wörter „im Anhang der
      Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als Stoffe aufgeführt
      sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen
      nicht erforderlich ist“ ersetzt.
 6.   § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
      gefasst:
      „2. bei einem Arzneimittel, dessen pharmakolo-
          gisch wirksamer Bestandteil in Tabelle 1 des
          Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
          nicht aufgeführt ist, eine Bescheinigung vorzu-
          legen, durch die bestätigt wird, dass bei der
          Europäischen Arzneimittel-Agentur mindes-
          tens sechs Monate vor dem Zulassungsantrag
          ein Antrag nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
          Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 6. Mai 2009 über die
          Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für
          die Festsetzung von Höchstmengen für Rück-
          stände pharmakologisch wirksamer Stoffe in
          Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Auf-
          hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
          des Rates und zur Änderung der Richtlinie
          2001/82/EG des Europäischen Parlaments
          und des Rates und der Verordnung (EG)

          Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments

          und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009,

          S. 11) in der jeweils geltenden Fassung ge-

          stellt worden ist.“

 7.   In § 24 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach
      der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“ durch die
      Wörter „im Anhang der Verordnung (EU)
      Nr. 37/2010“ ersetzt.
 8.   In § 24b Absatz 8 werden die Wörter „nach der
      Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“ gestrichen.
 9.   In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6b werden die
      Wörter „Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG)
      Nr. 2377/90“ durch die Wörter „Tabelle 1 des
      Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010“ er-
      setzt.
10.   § 29 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 6 werden die
         Wörter „gemäß der Verordnung (EWG)
         Nr. 2377/90“ durch die Wörter „nach der Ver-
         ordnung (EG) Nr. 470/2009“ ersetzt.
      b) In Absatz 5 werden die Wörter „Verordnung
         (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom
         3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen
         einer Zulassung für Human- und Tierarznei-
         mittel, die von einer zuständigen Behörde
         eines Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl. EU
         Nr. L 159 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung
         (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom
BGBl. 2011, Seite 947 — Originalseite als Abbildung
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        24. November 2008 über die Prüfung von
        Änderungen der Zulassungen von Human-
        und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom
        12.12.2008, S. 7)“ ersetzt.

11.   § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a wird wie folgt

      geändert:

      a) Die Wörter „den Anhang IV der Verordnung
         (EWG) Nr. 2377/90“ werden durch die Wörter
         „die Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung
         (EU) Nr. 37/2010“ ersetzt.
      b) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1084/2003“
         wird durch die Angabe „Verordnung (EG)
         Nr. 1234/2008“ ersetzt.
12.   § 33 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Angabe „§ 39d Abs. 6 Nr. 2“ wird durch
            die Angabe „§ 39d Absatz 9“ ersetzt.
        bb) Die     Angabe      „Verordnung      (EG)
            Nr. 1084/2003“ wird durch die Angabe
            „Verordnung (EG) Nr. 1234/2008“ ersetzt.
      b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 39d Abs. 6
         Nr. 2“ durch die Angabe „§ 39d Absatz 9“ er-
         setzt.
13.   § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 4a werden die Wörter „in Anhang II
         der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt
         ist,“ durch die Wörter „im Anhang der Verord-
         nung (EU) Nr. 37/2010 als Stoff aufgeführt ist,
         für den eine Festlegung von Höchstmengen
         nicht erforderlich ist,“ ersetzt.

      b) In Nummer 6 werden die Wörter „in Anhang II
         der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt
         sind,“ durch die Wörter „im Anhang der Verord-
         nung (EU) Nr. 37/2010 als Stoffe aufgeführt

         sind, für die eine Festlegung von Höchstmen-
         gen nicht erforderlich ist,“ ersetzt.
14.   Dem § 43 Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
      fügt:
      „Abweichend von Satz 1 dürfen Arzneimittel, die
      ausschließlich zur Anwendung bei Tieren, die
      nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
      zugelassen sind, von Apotheken, die eine behörd-
      liche Erlaubnis nach Absatz 1 haben, im Wege
      des Versandes abgegeben werden. Ferner dürfen
      in Satz 3 bezeichnete Arzneimittel im Rahmen des
      Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke im
      Einzelfall in einer für eine kurzfristige Weiterbe-
      handlung notwendigen Menge für vom Tierarzt
      behandelte Einzeltiere im Wege des Versandes
      abgegeben werden. Sonstige Vorschriften über
      die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte
      nach diesem Gesetz und der Verordnung über
      tierärztliche Hausapotheken bleiben unberührt.“

15.   In § 47 Absatz 1c Satz 1 Nummer 2 werden die

      Wörter „Anhang IV der Verordnung (EWG)

      Nr. 2377/90“ durch die Wörter „Tabelle 2 des An-

      hangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010“ ersetzt.

16.   In § 56 Absatz 4 werden
      a) Satz 1 aufgehoben und
      b) in Satz 2 die Wörter „Die Arzneimitteltages-
         dosis muss“ durch die Wörter „Bei der Her-

         stellung von Fütterungsarzneimitteln muss die
         Arzneimitteltagesdosis“ ersetzt.
17.   § 56a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem

         Wort „Arzneimittel-Vormischungen“ die Wörter

         „ , die nicht zugleich als Fertigarzneimittel zu-
         gelassen sind,“ gestrichen.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 werden die Wörter „Anhang I, II
             oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“
             durch die Wörter „Tabelle 1 des Anhangs
             der Verordnung (EU) Nr. 37/2010“ ersetzt.
         bb) In Satz 5 werden die Wörter „in Anhang II
             der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufge-

             führt sind“ durch die Wörter „im Anhang
             der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als Stoffe
             aufgeführt sind, für die eine Festlegung von
             Höchstmengen nicht erforderlich ist“ er-
             setzt.
      c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
            „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2
         dürfen Arzneimittel für Einhufer, die der
         Gewinnung von Lebensmitteln dienen und
         für die nichts anderes in Abschnitt IX Teil II
         des Equidenpasses im Sinne der Verord-
         nung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom
         6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinie
         90/426/EWG des Rates in Bezug auf Metho-
         den zur Identifizierung von Equiden (ABl.
         L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils gel-
         tenden Fassung festgelegt ist, auch ver-
         schrieben, abgegeben oder angewendet
         werden, wenn sie Stoffe, die in der Verordnung
         (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom

         13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Ver-
         zeichnisses von für die Behandlung von
         Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der
         Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Par-
         laments und des Rates zur Schaffung eines
         Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
         (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33) aufgeführt
         sind, enthalten.“
      d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
         wirtschaft und Verbraucherschutz wird er-
         mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
         ministerium durch Rechtsverordnung mit Zu-
         stimmung des Bundesrates
         1. Anforderungen an die Abgabe und die Ver-
            schreibung von Arzneimitteln zur Anwen-
            dung an Tieren, auch im Hinblick auf die Be-
            handlung, festzulegen,

         2. vorzuschreiben, dass

            a) Tierärzte über die Abgabe, Verschrei-

               bung und Anwendung von für den Ver-

               kehr außerhalb der Apotheken nicht

               freigegebenen Arzneimitteln Nachweise
               führen müssen,
            b) bestimmte Arzneimittel nur durch den
               Tierarzt selbst angewendet werden dür-
               fen, wenn diese Arzneimittel
BGBl. 2011, Seite 948 — Originalseite als Abbildung
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              aa) die Gesundheit von Mensch oder
                  Tier auch bei bestimmungsgemäßem
                  Gebrauch unmittelbar oder mittelbar
                  gefährden können, sofern sie nicht
                  fachgerecht angewendet werden,
                  oder

              bb) häufig in erheblichem Umfang nicht
                  bestimmungsgemäß gebraucht wer-
                  den und dadurch die Gesundheit
                  von Mensch oder Tier unmittelbar
                  oder mittelbar gefährdet werden
                  kann.“

18.   § 57 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

            „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit

            Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwen-
            dung bei Tieren, die nicht der Gewinnung
            von Lebensmitteln dienen, zugelassen
            sind,

            a) vom Tierhalter im Wege des Versandes
               nach § 43 Absatz 5 Satz 3 oder 4 oder
            b) von anderen Personen, die in § 47 Ab-
               satz 1 nicht genannt sind, im Wege des
               Versandes nach § 43 Absatz 5 Satz 3
            oder nach § 73 Absatz 1 Nummer 1a er-
            worben werden.“

        bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „ , die
            nicht zugleich als Fertigarzneimittel zuge-
            lassen sind,“ gestrichen.
      b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
         fasst:

        „2. andere Personen, die in § 47 Absatz 1 nicht
            genannt sind,“.

18a. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

                           „§ 57a

                Anwendung durch Tierhalter

         Tierhalter und andere Personen, die nicht Tier-

      ärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Arz-

      neimittel bei Tieren nur anwenden, soweit die
      Arzneimittel von dem Tierarzt verschrieben oder
      abgegeben worden sind, bei dem sich die Tiere
      in Behandlung befinden.“

18b. In § 58 Absatz 1 werden die Wörter „Tierhalter

     und andere Personen, die nicht Tierärzte sind,

     dürfen“ durch die Wörter „Zusätzlich zu der Anfor-

     derung des § 57a dürfen Tierhalter und andere

     Personen, die nicht Tierärzte sind,“ ersetzt.

19.   § 59 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „oder“ ein

         Komma eingefügt.

      b) In Nummer 2 werden die Wörter „wenn
         Höchstmengen für Rückstände von der Ge-
         meinschaft gemäß der Verordnung (EWG)
         Nr. 2377/90“ durch die Wörter „ , wenn
         Höchstmengen für Rückstände im Anhang der
         Verordnung (EU) Nr. 37/2010“ ersetzt.

20.   Nach § 59c wird folgender § 59d eingefügt:
                            „§ 59d

                        Verabreichung
             pharmakologisch wirksamer Stoffe
      an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen

        Pharmakologisch wirksame Stoffe, die
      1. als verbotene Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs
         der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommis-
         sion vom 22. Dezember 2009 über pharmako-
         logisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung
         hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in
         Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15

         vom 20.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
         ordnung (EU) Nr. 914/2010 (ABl. L 269 vom
         13.10.2010, S. 5) geändert worden ist, oder

      2. nicht im Anhang        der   Verordnung    (EU)

         Nr. 37/2010

      aufgeführt sind, dürfen einem der Lebensmittel-
      gewinnung dienenden Tier nicht verabreicht
      werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 56a
      Absatz 2a und des Artikels 16 Absatz 2 der
      Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sowie für die Ver-
      abreichung von Futtermitteln, die zugelassene
      Futtermittelzusatzstoffe enthalten.“
21.   In § 69a werden die Wörter „den Anhang IV der
      Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen“
      durch die Wörter „Tabelle 2 des Anhangs der
      Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission
      vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch
      wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich
      der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln
      tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010,
      S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt“
      ersetzt.

22.   § 73 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden die
         Wörter „zur Anwendung am oder im mensch-

         lichen Körper bestimmt ist und“ gestrichen.

      b) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort
         „Bedarf“ die Wörter „oder dem üblichen Bedarf
         der bei der Einreise mitgeführten nicht der Ge-

         winnung von Lebensmitteln dienenden Tiere“

         eingefügt.

23.   Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
                            „§ 83a

         Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

         Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch

      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-

      desrates Verweisungen auf Vorschriften in

      Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

      oder der Europäischen Union in diesem Gesetz
      oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
      Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur An-

      passung an Änderungen dieser Vorschriften erfor-

      derlich ist. Handelt es sich um Vorschriften über
      Arzneimittel oder Stoffe, die zur Anwendung am
      Tier bestimmt sind, tritt an die Stelle des Bundes-
      ministeriums das Bundesministerium für Ernäh-
      rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das
      die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium erlässt.“
BGBl. 2011, Seite 949 — Originalseite als Abbildung
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24.   § 95 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
      „11. entgegen § 59d Satz 1 Nummer 1 einen ver-
           botenen Stoff einem dort genannten Tier ver-
           abreicht.“

25.   § 96 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Nummer 18 wird folgende neue Num-
         mer 18a eingefügt:
        „18a. entgegen § 59d Satz 1 Nummer 2 einen
              Stoff einem dort genannten Tier verab-

              reicht,“.
      b) Die bisherigen Nummern 18a bis 18d werden

         die neuen Nummern 18b bis 18e.
25a. In § 97 Absatz 2 wird nach Nummer 22 folgende
     Nummer 22a eingefügt:
        „22a. entgegen § 57a Arzneimittel anwendet,“.

26.   § 105 Absatz 4b wird wie folgt gefasst:
         „(4b) Bei der Vorlage der Unterlagen nach § 22
      Absatz 2 Nummer 2 kann bei Tierarzneimitteln,
      die pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten,
      die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU)

                                  Das vorstehende Gesetz wird

             Nr. 37/2010 aufgeführt sind, auf die nach den Vor-
             schriften eines auf Artikel 13 der Verordnung (EG)
             Nr. 470/2009 gestützten Rechtsakts eingereichten
             Unterlagen Bezug genommen werden, soweit ein
             Tierarzneimittel mit diesem pharmakologisch
             wirksamen Bestandteil bereits in einem Mitglied-
             staat der Europäischen Union zugelassen ist und
             die Voraussetzungen für eine Bezugnahme nach
             § 24a erfüllt sind.“

      27.    § 132 Absatz 3 wird aufgehoben.

                                   Artikel 2

         Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
      Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in der vom Inkrafttre-
      ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
      gesetzblatt bekannt machen.

                                   Artikel 3

        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
      Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 25. Mai 2011
                                                Der Bundespräsident
                                                   Christian Wulff
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 946. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8635a17b470742ff….