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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1990

BGBl. 2009 I S. 1990 · 172.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 1990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1990
                                          Gesetz
               zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften*)
                                                            Vom 17. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                         Änderung
                  des Arzneimittelgesetzes

   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Der Überschrift des Ersten Abschnittes wird
          das Wort „ , Anwendungsbereich“ angefügt.

       b) Nach der Angabe zu § 4a wird folgende An-
          gabe eingefügt:
          „§ 4b     Sondervorschriften für Arzneimittel für
                    neuartige Therapien“.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-

   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtli-
   nie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom
   20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
  Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 und 49 dienen der Um-
  setzung von Artikel 1 Nummer 4a, Artikel 3 Nummer 7 und Artikel 81
  der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
  tes vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskode-
  xes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28. November 2001,

  S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/29/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom
  20.3.2008, S. 51) geändert worden ist.
2009

  c) Die Angabe zu § 20c wird wie folgt gefasst:

       „§ 20c Erlaubnis für die Be- oder Verarbei-
              tung, Konservierung, Prüfung, Lage-
              rung oder das Inverkehrbringen von
              Gewebe oder Gewebezubereitungen“.

  d) Nach der Angabe zu § 20c wird folgende An-

     gabe eingefügt:

       „§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für
              Gewebe und Gewebezubereitungen“.

  e) Nach der Angabe zu § 25b wird folgende An-

     gabe eingefügt:

       „§ 25c Maßnahmen der zuständigen Bundes-
              oberbehörde zu Entscheidungen der
              Europäischen Kommission oder des
              Rates der Europäischen Union“.

  f) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
       „§ 39   Entscheidung über die Registrierung

               homöopathischer Arzneimittel, Verfah-
               rensvorschriften“.

  g) Die Angabe zu § 42a wird wie folgt gefasst:

       „§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der
              Genehmigung oder der zustimmenden
              Bewertung“.

  h) Nach der Angabe zu § 52a wird folgende An-
     gabe eingefügt:

       „§ 52b Bereitstellung von Arzneimitteln“.
BGBl. 2009, Seite 1991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1991
     i) Im Achtzehnten Abschnitt wird nach der An-
        gabe § 143 folgende Angabe angefügt:
                „Sechzehnter Unterabschnitt
       § 144 Übergangsvorschriften aus Anlass des
             Gesetzes zur Änderung arzneimittel-
             rechtlicher und anderer Vorschriften“.

2.   Der Überschrift des Ersten Abschnittes wird das

     Wort „ , Anwendungsbereich“ angefügt.

3.   § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zuberei-

       tungen aus Stoffen,

       1. die zur Anwendung im oder am menschli-
          chen oder tierischen Körper bestimmt sind
          und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung
          oder Linderung oder zur Verhütung mensch-
          licher oder tierischer Krankheiten oder
          krankhafter Beschwerden bestimmt sind
          oder
       2. die im oder am menschlichen oder tieri-
          schen Körper angewendet oder einem Men-
          schen oder einem Tier verabreicht werden
          können, um entweder
          a) die physiologischen Funktionen durch
             eine pharmakologische, immunologische
             oder metabolische Wirkung wiederherzu-
             stellen, zu korrigieren oder zu beeinflus-
             sen oder
          b) eine medizinische Diagnose zu erstel-
             len.“

     b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 2
        oder 5“ gestrichen.

     c) In Absatz 3 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
       „5. Biozid-Produkte nach § 3b des Chemika-
           liengesetzes,“.

     d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
        fügt:

          „(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse,

       die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind

       oder enthalten, die unter Berücksichtigung al-

       ler Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine

       Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und

       zugleich unter die Begriffsbestimmung eines

       Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.“

4.   § 4 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2
       Absatz 1, die Antikörper, Antikörperfragmente
       oder Fusionsproteine mit einem funktionellen
       Antikörperbestandteil als Wirkstoff enthalten
       und wegen dieses Wirkstoffs angewendet wer-
       den. Sera gelten nicht als Blutzubereitungen im
       Sinne des Absatzes 2 oder als Gewebezube-
       reitungen im Sinne des Absatzes 30.“

     b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Antigene“
        die Wörter „oder rekombinante Nukleinsäuren“
        und vor dem Punkt am Ende die Wörter „und,
        soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthal-
        ten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Be-

        handlung von Infektionskrankheiten bestimmt
        sind“ eingefügt.
     c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
           „(9) Arzneimittel für neuartige Therapien
        sind Gentherapeutika, somatische Zellthera-
        peutika oder biotechnologisch bearbeitete
        Gewebeprodukte nach Artikel 2 Absatz 1

        Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1394/

        2007 des Europäischen Parlaments und des
        Rates vom 13. November 2007 über Arzneimit-
        tel für neuartige Therapien und zur Änderung
        der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung

        (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007,

        S. 121).“
     d) Absatz 20 wird aufgehoben.

     e) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
          „(21) Xenogene Arzneimittel sind zur An-
        wendung im oder am Menschen bestimmte
        Arzneimittel, die lebende tierische Gewebe
        oder Zellen sind oder enthalten.“
     f) In Absatz 23 Satz 3 werden die Wörter „gemäß
        den in der Zulassung festgelegten Angaben für
        seine Anwendung“ gestrichen und der Punkt
        am Ende durch die Wörter „ ; soweit es sich
        um ein zulassungspflichtiges oder nach § 21a
        Absatz 1 genehmigungspflichtiges Arzneimittel
        handelt, erfolgt dies ferner gemäß den in der
        Zulassung oder der Genehmigung festgelegten
        Angaben für seine Anwendung.“ ersetzt.
     g) Die folgenden Absätze 31 bis 33 werden ange-
        fügt:

           „(31) Rekonstitution eines Fertigarzneimit-
        tels zur Anwendung beim Menschen ist die
        Überführung in seine anwendungsfähige Form
        unmittelbar vor seiner Anwendung gemäß den
        Angaben der Packungsbeilage oder im Rah-
        men der klinischen Prüfung nach Maßgabe
        des Prüfplans.

           (32) Verbringen ist jede Beförderung in den,
        durch den oder aus dem Geltungsbereich des

        Gesetzes. Einfuhr ist die Überführung von un-

        ter das Arzneimittelgesetz fallenden Produkten

        aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des

        Abkommens über den Europäischen Wirt-

        schaftsraum sind, in den zollrechtlich freien

        Verkehr.

           (33) Anthroposophisches Arzneimittel ist ein

        Arzneimittel, das nach der anthroposophi-
        schen Menschen- und Naturerkenntnis ent-
        wickelt wurde, nach einem im Europäischen
        Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach
        einem in den offiziell gebräuchlichen Pharma-
        kopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen
        Union beschriebenen homöopathischen Zube-
        reitungsverfahren oder nach einem besonde-
        ren anthroposophischen Zubereitungsverfah-
        ren hergestellt worden ist und das bestimmt
        ist, entsprechend den Grundsätzen der anthro-
        posophischen Menschen- und Naturerkenntnis
        angewendet zu werden.“

5.   § 4a wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2009, Seite 1992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1992
         aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
         bb) Nummer 4 wird Nummer 3.

         cc) In der neuen Nummer 3 werden nach den
             Wörtern „um auf diese“ die Wörter „ohne
             Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit“
             eingefügt.
       b) Satz 3 wird aufgehoben.

6.     Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
                             „§ 4b

                    Sondervorschriften für
              Arzneimittel für neuartige Therapien
         (1) Für Arzneimittel für neuartige Therapien, die
       im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       1. als individuelle Zubereitung für einen einzelnen
          Patienten ärztlich verschrieben,
       2. nach spezifischen Qualitätsnormen nicht routi-
          nemäßig hergestellt und
       3. in einer spezialisierten Einrichtung der Kran-
          kenversorgung unter der fachlichen Verantwor-
          tung eines Arztes angewendet
       werden, finden der Vierte und Siebte Abschnitt
       dieses Gesetzes keine Anwendung. Die übrigen
       Vorschriften des Gesetzes sowie Artikel 14 Ab-
       satz 1 und Artikel 15 Absatz 1 bis 6 der Verord-
       nung (EG) Nr. 1394/2007 gelten entsprechend mit
       der Maßgabe, dass die dort genannten Amts-
       aufgaben und Befugnisse entsprechend den
       ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufga-
       ben von der zuständigen Behörde oder der zu-

       ständigen Bundesoberbehörde wahrgenommen

       werden und an die Stelle des Inhabers der Zulas-

       sung im Sinne dieses Gesetzes oder des Inhabers
       der Genehmigung für das Inverkehrbringen im
       Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 der In-
       haber der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 1
       tritt.
         (2) Nicht routinemäßig hergestellt im Sinne von
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden insbesondere
       Arzneimittel,

       1. die in geringem Umfang hergestellt werden,
          und bei denen auf der Grundlage einer routine-
          mäßigen Herstellung Abweichungen im Ver-
          fahren vorgenommen werden, die für einen ein-
          zelnen Patienten medizinisch begründet sind,
          oder
       2. die noch nicht in ausreichender Anzahl herge-
          stellt worden sind, so dass die notwendigen
          Erkenntnisse für ihre umfassende Beurteilung
          noch nicht vorliegen.

          (3) Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
       nur an andere abgegeben werden, wenn sie durch
       die zuständige Bundesoberbehörde genehmigt
       worden sind. § 21a Absatz 2 bis 8 gilt entspre-
       chend. Können die erforderlichen Angaben und
       Unterlagen nach § 21a Absatz 2 Nummer 6 nicht
       erbracht werden, kann der Antragsteller die Anga-
       ben und Unterlagen über die Wirkungsweise, die
       voraussichtliche Wirkung und mögliche Risiken
       beifügen. Der Inhaber der Genehmigung hat der
       zuständigen Bundesoberbehörde in bestimmten
       Zeitabständen, die die zuständige Bundesober-

     behörde durch Anordnung festlegt, über den
     Umfang der Herstellung und über die Erkennt-
     nisse für die umfassende Beurteilung des Arznei-
     mittels zu berichten. Die Genehmigung ist zurück-
     zunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass
     eine der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1
     nicht vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn
     eine der Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
     § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.

       (4) Über Anfragen zur Genehmigungspflicht ei-
     nes Arzneimittels für neuartige Therapien ent-
     scheidet die zuständige Behörde im Benehmen
     mit der zuständigen Bundesoberbehörde. § 21
     Absatz 4 gilt entsprechend.“
7.   In § 5 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die
     Wörter „oder bei einem anderen Menschen anzu-
     wenden.“ ersetzt.
7a. § 6a Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel“
        die Wörter „und Wirkstoffe“ eingefügt.
     b) In Satz 4 wird das Wort „Arzneimittel“ durch
        das Wort „Stoffe“ ersetzt.
8.   § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
        Wort „Arzneimittel“ die Wörter „oder Wirkstof-
        fe“ eingefügt.
     b) In Nummer 1a werden nach den Wörtern „ge-
        fälschte Arzneimittel“ ein Komma und die
        Wörter „gefälschte Wirkstoffe“ eingefügt.

     c) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem

        Wort „Wirkungen“ die Wörter „oder Wirkstoffen

        eine Aktivität“ eingefügt.

     d) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem
        Wort „Arzneimittels“ die Wörter „oder Wirk-
        stoffs“ eingefügt.
9.   § 10 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 8 wird das Wort „weite-
           re“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
           „Arzneimittel, die nach einer homöopa-
           thischen Verfahrenstechnik hergestellt
           werden und nach § 25 zugelassen sind,
           sind zusätzlich mit einem Hinweis auf die
           homöopathische Beschaffenheit zu kenn-
           zeichnen.“
       cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

           „Weitere Angaben, die nicht durch eine
           Verordnung der Europäischen Gemein-
           schaft vorgeschrieben oder bereits nach
           einer solchen Verordnung zulässig sind,
           sind zulässig, soweit sie mit der Anwen-
           dung des Arzneimittels im Zusammenhang
           stehen, für die gesundheitliche Aufklärung
           der Patienten wichtig sind und den Anga-
           ben nach § 11a nicht widersprechen.“

     b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestri-
        chen.
     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 1993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1993
  „(5) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, gelten die Absätze 1
und 1a mit der Maßgabe, dass anstelle der An-
gaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 14
und Absatz 1a die folgenden Angaben zu ma-
chen sind:

 1. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt

    von der Angabe der Stärke, der Darrei-

    chungsform und der Tierart, es sei denn,

    dass diese Angaben bereits in der Be-

    zeichnung enthalten sind; enthält das

    Arzneimittel nur einen Wirkstoff, muss die

    internationale Kurzbezeichnung der Welt-

    gesundheitsorganisation angegeben wer-

    den oder, soweit eine solche nicht vorhan-

    den ist, die gebräuchliche Bezeichnung, es

    sei denn, dass die Angabe des Wirkstoffs

    bereits in der Bezeichnung enthalten ist,

 2. die Wirkstoffe nach Art und Menge und
    sonstige Bestandteile nach der Art, soweit
    dies durch Auflage der zuständigen Bun-
    desoberbehörde nach § 28 Absatz 2 Num-
    mer 1 angeordnet oder durch Rechtsver-
    ordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4
    auch in Verbindung mit Absatz 2 oder nach
    § 36 Absatz 1 vorgeschrieben ist,

 3. die Chargenbezeichnung,

 4. die Zulassungsnummer mit der Abkür-
    zung „Zul.-Nr.“,
 5. der Name oder die Firma und die Anschrift
    des pharmazeutischen Unternehmers und,
    soweit vorhanden, der Name des von ihm
    benannten örtlichen Vertreters,

 6. die Tierarten, bei denen das Arzneimittel

    angewendet werden soll,

 7. die Art der Anwendung,
 8. die Wartezeit, soweit es sich um Arzneimit-
    tel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
    bestimmt sind, die der Gewinnung von

    Lebensmitteln dienen,

 9. das Verfalldatum entsprechend Absatz 7,

10. soweit erforderlich, besondere Vorsichts-
    maßnahmen für die Beseitigung von nicht
    verwendeten Arzneimitteln,
11. der Hinweis, dass Arzneimittel unzugäng-
    lich für Kinder aufbewahrt werden sollen,
    weitere besondere Vorsichtsmaßnahmen
    für die Aufbewahrung und Warnhinweise,
    einschließlich weiterer Angaben, soweit
    diese für eine sichere Anwendung erforder-
    lich oder nach Absatz 2 vorgeschrieben
    sind,
12. der Hinweis „Für Tiere“,
13. die Darreichungsform,

14. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder

    Stückzahl,

15. bei Arzneimitteln, die nur auf tierärztliche
    Verschreibung abgegeben werden dürfen,
    der Hinweis „Verschreibungspflichtig“, bei
    sonstigen Arzneimitteln, die nur in Apothe-
    ken an den Verbraucher abgegeben wer-

       den dürfen, der Hinweis „Apothekenpflich-
       tig“,
   16. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches
       Muster“.

   Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die in
   das Register für homöopathische Arzneimittel

   eingetragen sind, sind mit dem deutlich er-

   kennbaren Hinweis „Homöopathisches Arznei-

   mittel“ zu versehen; anstelle der Angaben nach

   Satz 1 Nummer 2 und 4 sind die Angaben nach

   Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 9 und 10 zu ma-

   chen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend

   für Arzneimittel, die nach § 38 Absatz 1 Satz 3

   oder nach § 60 Absatz 1 von der Registrierung

   freigestellt sind. Bei traditionellen pflanzlichen

   Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren ist an-

   stelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 4 die

   Registrierungsnummer mit der Abkürzung
   „Reg.-Nr.“ zu machen; ferner sind die Hinweise
   nach Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 und entspre-
   chend der Anwendung bei Tieren nach Num-
   mer 2 anzugeben. Die Angaben nach Satz 1
   Nummer 13 und 14 brauchen, sofern eine
   äußere Umhüllung vorhanden ist, nur auf der
   äußeren Umhüllung zu stehen.“

d) In Absatz 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

   „1. Zur Bezeichnung der Art sind die inter-
       nationalen Kurzbezeichnungen der Weltge-
       sundheitsorganisation oder, soweit solche
       nicht vorhanden sind, gebräuchliche wis-
       senschaftliche Bezeichnungen zu verwen-
       den; das Bundesinstitut für Arzneimittel
       und Medizinprodukte bestimmt im Einver-
       nehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und

       dem Bundesamt für Verbraucherschutz

       und Lebensmittelsicherheit die zu verwen-
       denden Bezeichnungen und veröffentlicht
       diese in einer Datenbank nach § 67a;“.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Bei Behältnissen von nicht mehr als

       10 Milliliter Nennfüllmenge und bei Ampul-
       len, die nur eine einzige Gebrauchseinheit
       enthalten, brauchen die Angaben nach den
       Absätzen 1, 1a, 2 und 5 nur auf den äuße-
       ren Umhüllungen gemacht zu werden; je-
       doch müssen sich auf den Behältnissen
       und Ampullen mindestens die Angaben
       nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 6, 7, 9
       sowie nach den Absätzen 3 und 5 Satz 1
       Nummer 1, 3, 7, 9, 12, 14 befinden; es kön-
       nen geeignete Abkürzungen verwendet
       werden.“
   bb) Folgender Satz wird angefügt:
       „Satz 3 findet auch auf andere kleine
       Behältnisse als die dort genannten Anwen-

       dung, sofern in Verfahren nach § 25b ab-

       weichende Anforderungen an kleine Be-
       hältnisse zugrunde gelegt werden.“

   cc) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
f) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 8a
   und 8b eingefügt:
BGBl. 2009, Seite 1994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1994
            „(8a) Bei Frischplasmazubereitungen und
         Zubereitungen aus Blutzellen müssen mindes-
         tens die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-
         mer 1, 2, ohne die Angabe der Stärke, Dar-
         reichungsform und der Personengruppe,
         Nummer 3, 4, 6, 7 und 9 gemacht sowie die
         Bezeichnung und das Volumen der Antikoagu-
         lans- und, soweit vorhanden, der Additivlö-
         sung, die Lagertemperatur, die Blutgruppe
         und bei allogenen Zubereitungen aus roten
         Blutkörperchen zusätzlich die Rhesusformel,
         bei Thrombozytenkonzentraten und autologen
         Zubereitungen aus roten Blutkörperchen zu-
         sätzlich der Rhesusfaktor angegeben werden.
         Bei autologen Blutzubereitungen muss zusätz-
         lich die Angabe „Nur zur Eigenbluttransfusion“
         gemacht und bei autologen und gerichteten
         Blutzubereitungen zusätzlich ein Hinweis auf
         den Empfänger gegeben werden.

            (8b) Bei Gewebezubereitungen müssen
         mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 1
         Nummer 1 und 2 ohne die Angabe der Stärke,
         der Darreichungsform und der Personengrup-
         pe, Nummer 3 oder die Genehmigungsnummer
         mit der Abkürzung „Gen.-Nr.“, Nummer 4, 6
         und 9 sowie die Angabe „Biologische Gefahr“
         im Falle festgestellter Infektiosität gemacht
         werden. Bei autologen Gewebezubereitungen
         müssen zusätzlich die Angabe „Nur zur auto-
         logen Anwendung“ gemacht und bei autologen
         und gerichteten Gewebezubereitungen zusätz-
         lich ein Hinweis auf den Empfänger gegeben
         werden.“
       g) In Absatz 10 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1,
          2 und 4 bis 7“ durch die Wörter „Absatz 5
          Satz 1 Nummer 1, 3, 5, 7, 8, 13 und 14“ ersetzt.

10.    § 11 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
             „Weitere Angaben, die nicht durch eine
             Verordnung der Europäischen Gemein-
             schaft vorgeschrieben oder bereits nach
             einer solchen Verordnung zulässig sind,
             sind zulässig, soweit sie mit der Anwen-
             dung des Arzneimittels im Zusammenhang
             stehen, für die gesundheitliche Aufklärung
             der Patienten wichtig sind und den Anga-
             ben nach § 11a nicht widersprechen.“
         bb) In Satz 6 werden die Wörter „Buchstabe a
             bis c“ durch die Wörter „Buchstabe a bis d“
             ersetzt.
       b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „außer
          der Angabe der Chargenbezeichnung und des
          Verfalldatums“ durch die Wörter „ausgenom-
          men die Angabe der Chargenbezeichnung,
          des Verfalldatums und des bei Mustern vorge-
          schriebenen Hinweises“ ersetzt.
       c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „gilt Ab-
             satz 1“ das Wort „entsprechend“ gestri-
             chen.
         bb) In Satz 3 werden die Wörter „ , die hierfür
             geeigneten Mischfuttermitteltypen und

            Herstellungsverfahren, die Wechselwirkun-
            gen mit nach Futtermittelrecht zugelasse-
            nen Zusatzstoffen sowie“ durch das Wort
            „und“ ersetzt.
        cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

            „Bei Arzneimitteln zur Anwendung bei
            Tieren, die in das Register für homöopathi-
            sche Arzneimittel eingetragen sind, oder
            die nach § 38 Absatz 1 Satz 3 oder nach
            § 60 Absatz 1 von der Registrierung freige-
            stellt sind, gelten die Sätze 1, 2 und 4 ent-
            sprechend mit der Maßgabe, dass die in
            § 10 Absatz 4 vorgeschriebenen Angaben
            mit Ausnahme der Angabe der Chargenbe-
            zeichnung, des Verfalldatums und des bei
            Mustern vorgeschriebenen Hinweises zu
            machen sind. Bei traditionellen pflanz-
            lichen Arzneimitteln zur Anwendung bei
            Tieren ist zusätzlich zu den Hinweisen
            nach Absatz 3b Satz 1 ein der Anwendung
            bei Tieren entsprechender Hinweis nach
            § 10 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 anzuge-
            ben.“

11.   § 11a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
            „§ 10 Abs. 1a findet entsprechende An-
            wendung;“ gestrichen.

        bb) In Satz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt
            gefasst:
            „Weitere Angaben, die nicht durch eine
            Verordnung der Europäischen Gemein-
            schaft vorgeschrieben oder bereits nach
            dieser Verordnung zulässig sind, sind zu-
            lässig, wenn sie mit der Anwendung des
            Arzneimittels im Zusammenhang stehen
            und den Angaben nach Satz 2 nicht wider-
            sprechen;“.
      b) In Absatz 1d werden das Komma nach dem
         Wort „Apothekenpflichtig“ gestrichen und der
         nachfolgende Satzteil durch die Wörter „anzu-
         geben; bei Arzneimitteln, die einen Stoff oder
         eine Zubereitung nach § 48 Absatz 1 Satz 1
         Nummer 3 enthalten, ist eine entsprechende
         Angabe zu machen.“ ersetzt.
12.   In § 12 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
      „Nr. 13“ die Wörter „oder Absatz 5 Satz 1 Num-
      mer 10“ eingefügt.
13.   § 13 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Wer

        1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder
           Absatz 2 Nummer 1,
        2. Testsera oder Testantigene,
        3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
           mikrobieller Herkunft sind oder die auf gen-
           technischem Wege hergestellt werden, oder
        4. andere zur Arzneimittelherstellung        be-
           stimmte Stoffe menschlicher Herkunft
        gewerbs- oder berufsmäßig herstellt, bedarf ei-
        ner Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das
BGBl. 2009, Seite 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1995
  Gleiche gilt für juristische Personen, nicht
  rechtsfähige Vereine und Gesellschaften bür-
  gerlichen Rechts, die Arzneimittel zum Zwecke
  der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen. Satz 1
  findet auf eine Prüfung, auf deren Grundlage
  die Freigabe des Arzneimittels für das Inver-
  kehrbringen erklärt wird, entsprechende An-
  wendung. § 14 Absatz 4 bleibt unberührt.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des
     Transplantationsgesetzes, für die es einer
     Erlaubnis nach § 20b oder § 20c bedarf,
  2. die Gewinnung und die Laboruntersuchung
     von autologem Blut zur Herstellung von bio-
     technologisch bearbeiteten Gewebeproduk-
     ten, für die es einer Erlaubnis nach § 20b
     bedarf,

  3. Gewebezubereitungen, für die es einer Er-
     laubnis nach § 20c bedarf,
  4. die Rekonstitution, soweit es sich nicht um
     Arzneimittel handelt, die zur klinischen Prü-
     fung bestimmt sind.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aaa) Der Nummer 1 werden die Wörter

           „oder für die Rekonstitution oder das

           Abpacken einschließlich der Kenn-

           zeichnung von Arzneimitteln, die zur

           klinischen Prüfung bestimmt sind, so-

           fern dies dem Prüfplan entspricht,“

           angefügt.

      bbb) Der Nummer 2 werden die Wörter

           „oder für die Rekonstitution oder das
           Abpacken einschließlich der Kenn-
           zeichnung von Arzneimitteln, die zur
           klinischen Prüfung bestimmt sind, so-
           fern dies dem Prüfplan entspricht,“
           angefügt.
  bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Blutzuberei-
      tungen“ ein Komma und das Wort „Gewe-
      bezubereitungen“ eingefügt.
d) Absatz 2a wird aufgehoben.

e) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b
   und 2c eingefügt:
     „(2b) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf
  ferner nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst
  zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen
  befugt ist, soweit die Arzneimittel unter ihrer
  unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum
  Zwecke der persönlichen Anwendung bei ei-
  nem bestimmten Patienten hergestellt werden.
  Satz 1 findet keine Anwendung auf
  1. Arzneimittel für neuartige Therapien und
     xenogene Arzneimittel, soweit diese gene-
     tisch modifizierte oder durch andere Verfah-
     ren in ihren biologischen Eigenschaften
     veränderte lebende Körperzellen sind oder
     enthalten, sowie

        2. Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung be-
           stimmt sind, soweit es sich nicht nur um
           eine Rekonstitution handelt.
          (2c) Absatz 2b Satz 1 gilt für Tierärzte im
        Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen
        Hausapotheke für die Anwendung bei von ih-
        nen behandelten Tieren entsprechend.“

      f) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Gen-
         transfer-Arzneimitteln, somatischen Zellthera-
         peutika, xenogenen Zelltherapeutika“ durch
         die Wörter „Arzneimitteln für neuartige Thera-
         pien, xenogenen Arzneimitteln“ ersetzt.

14.   § 14 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „genann-
            ten Tätigkeiten“ durch die Wörter „ge-
            nannte Tätigkeit“ ersetzt und die Wörter
            „diese sachkundige Person kann mit einer
            der in Nummer 2 genannten Personen
            identisch sein,“ gestrichen.

        bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
        cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            „3. die sachkundige Person nach Num-
                mer 1 oder der Antragsteller die zur
                Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche
                Zuverlässigkeit nicht besitzt,“.

      b) Die Absätze 2 und 2b werden aufgehoben.

      c) In Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Num-

         mer 4 nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „und

         der Leiter der Herstellung und der Leiter der

         Qualitätskontrolle ihre Verantwortung wahr-

         nehmen können“ durch die Wörter „und die

         sachkundige Person nach Nummer 1 ihre Ver-

         antwortung wahrnehmen kann“ ersetzt.

15.   § 15 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der Arz-
         neimittelprüfung“ durch die Wörter „auf dem
         Gebiet der qualitativen und quantitativen Ana-
         lyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von
         Arzneimitteln“ ersetzt.
      b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
           „(3a) Für die Herstellung und Prüfung von
        Arzneimitteln für neuartige Therapien, xenoge-
        nen Arzneimitteln, Gewebezubereitungen, Arz-
        neimitteln zur In-vivo-Diagnostik mittels Mar-
        kergenen, radioaktiven Arzneimitteln und Wirk-
        stoffen findet Absatz 2 keine Anwendung. An-
        stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1
        muss
        1. für Gentherapeutika und Arzneimittel zur
           In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen eine
           mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem
           medizinisch relevanten Gebiet, insbeson-
           dere der Gentechnik, der Mikrobiologie,
           der Zellbiologie, der Virologie oder der
           Molekularbiologie,
        2. für somatische Zelltherapeutika und bio-
           technologisch bearbeitete Gewebeprodukte
           eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf
           einem medizinisch relevanten Gebiet, ins-
           besondere der Gentechnik, der Mikrobiolo-
BGBl. 2009, Seite 1996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1996
            gie, der Zellbiologie, der Virologie oder der
            Molekularbiologie,
         3. für xenogene Arzneimittel eine mindestens
            dreijährige Tätigkeit auf einem medizinisch
            relevanten Gebiet, die eine mindestens
            zweijährige Tätigkeit auf insbesondere ei-
            nem Gebiet der in Nummer 1 genannten
            Gebiete umfasst,
         4. für Gewebezubereitungen eine mindestens
            zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
            Herstellung und Prüfung solcher Arzneimit-
            tel in Betrieben und Einrichtungen, die einer
            Herstellungserlaubnis nach diesem Gesetz
            bedürfen oder eine Genehmigung nach
            dem Gemeinschaftsrecht besitzen,

         5. für radioaktive Arzneimittel eine mindestens
            dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
            Nuklearmedizin oder der radiopharmazeuti-
            schen Chemie und
         6. für andere als die unter Absatz 3 Satz 3
            Nummer 2 aufgeführten Wirkstoffe eine
            mindestens zweijährige Tätigkeit in der Her-
            stellung oder Prüfung von Wirkstoffen

         nachgewiesen werden.“
16.    § 16 wird wie folgt geändert:

       a) Das Wort „Hersteller“ wird durch das Wort „An-

          tragsteller“ ersetzt.

       b) Folgender Satz wird angefügt:

         „Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arznei-
         mitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der
         Prüfung aufzuführen.“

17.    In § 17 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestri-

       chen.

18.    In § 20a werden nach dem Wort „Herstellung“ die
       Wörter „oder Prüfung“ eingefügt.
19.    Dem § 20b wird folgender Absatz 4 angefügt:

          „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend

       für die Gewinnung und die Laboruntersuchung
       von autologem Blut für die Herstellung von bio-
       technologisch bearbeiteten Gewebeprodukten.“
20.    § 20c wird wie folgt geändert:

       a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kon-
          servierung,“ das Wort „Prüfung,“ eingefügt.
       b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „kon-
          servieren,“ das Wort „prüfen,“ eingefügt.
       c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „konser-
             viert,“ das Wort „geprüft,“ eingefügt.

         bb) Folgender Satz wird angefügt:
             „Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann
             außerhalb der Betriebsstätte die Prüfung
             der Gewebe und Gewebezubereitungen in
             beauftragten Betrieben, die keiner eigenen
             Erlaubnis bedürfen, durchgeführt werden,
             wenn bei diesen hierfür geeignete Räume
             und Einrichtungen vorhanden sind und ge-
             währleistet ist, dass die Prüfung nach dem
             Stand von Wissenschaft und Technik er-
             folgt und die verantwortliche Person nach

             § 20c ihre Verantwortung wahrnehmen
             kann.“
21.   Nach § 20c wird folgender § 20d eingefügt:
                            „§ 20d

             Ausnahme von der Erlaubnispflicht
           für Gewebe und Gewebezubereitungen
         Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c
      Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist
      oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Men-
      schen befugt ist und die dort genannten Tätigkei-
      ten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt,
      um das Gewebe oder die Gewebezubereitung
      persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. Dies
      gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prü-
      fung bestimmt sind.“

22.   § 21 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
         „(ABl. EU Nr. L 136 S. 1)“ die Wörter „auch in
         Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/
         2006 des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarz-
         neimittel und zur Änderung der Verordnung
         (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/
         EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung
         (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006,
         S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007“

         eingefügt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

             „1a. Arzneimittel sind, bei deren Herstel-
                  lung Stoffe menschlicher Herkunft
                  eingesetzt werden und die entweder

                  zur autologen oder gerichteten, für

                  eine bestimmte Person vorgesehene
                  Anwendung bestimmt sind oder auf
                  Grund einer Rezeptur für einzelne
                  Personen hergestellt werden, es sei
                  denn, es handelt sich um Arzneimittel

                  im Sinne von § 4 Absatz 4,“.

         bb) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
             „1b. andere als die in Nummer 1a genann-
                  ten Arzneimittel sind und für Apothe-
                  ken, denen für einen Patienten eine
                  Verschreibung vorliegt, aus im Gel-
                  tungsbereich dieses Gesetzes zuge-
                  lassenen Arzneimitteln
                  a) als Zytostatikazubereitung oder für
                     die parenterale Ernährung sowie in
                     anderen medizinisch begründeten
                     besonderen Bedarfsfällen, sofern
                     es für die ausreichende Versor-
                     gung des Patienten erforderlich ist
                     und kein zugelassenes Arzneimit-
                     tel zur Verfügung steht, hergestellt
                     werden oder
                  b) als Blister aus unveränderten Arz-
                     neimitteln hergestellt werden oder

                  c) in unveränderter Form abgefüllt
                     werden,“.
         cc) Nach Nummer 1d werden folgende Num-
             mern 1e bis 1g eingefügt:
BGBl. 2009, Seite 1997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1997
            „1e. Heilwässer, Bademoore oder andere
                 Peloide sind, die nicht im Voraus her-
                 gestellt und nicht in einer zur Abgabe
                 an den Verbraucher bestimmten
                 Packung in den Verkehr gebracht
                 werden, oder die ausschließlich zur
                 äußeren Anwendung oder zur Inhala-
                 tion vor Ort bestimmt sind,
            1f.    medizinische Gase sind und die für
                   einzelne Personen aus im Geltungs-
                   bereich dieses Gesetzes zugelasse-
                   nen Arzneimitteln durch Abfüllen und
                   Kennzeichnen in Unternehmen, die
                   nach § 50 zum Einzelhandel mit Arz-
                   neimitteln außerhalb von Apotheken
                   befugt sind, hergestellt werden,
            1g. als Therapieallergene für einzelne
                Patienten auf Grund einer Rezeptur
                hergestellt werden,“.
        dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort
            „Voraussetzungen“ das Wort „kostenlos“
            eingefügt und nach den Wörtern „behan-
            delt werden können“ folgender Halbsatz
            eingefügt:
            „ ; dies gilt auch für die nicht den Katego-
            rien des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 der Ver-
            ordnung (EG) Nr. 726/2004 zugehörigen
            Arzneimitteln“.
23.   § 21a wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

         fügt:

           „(1a) Einer Genehmigung nach Absatz 1 be-
        darf es nicht für Gewebezubereitungen, die zur
        klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt
        sind.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

            „4. Angaben über die Gewinnung und La-
                boruntersuchung der Gewebe sowie
                über die Be- oder Verarbeitung, Kon-
                servierung, Prüfung und Lagerung der
                Gewebezubereitung,“.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „§ 22 Absatz 4 gilt entsprechend.“
      c) In Absatz 5 wird Satz 1 durch folgende Sätze
         ersetzt:

        „Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die
        Genehmigung schriftlich unter Zuteilung einer
        Genehmigungsnummer. Sie kann die Geneh-
        migung mit Auflagen verbinden.“
      d) In Absatz 6 wird das Wort „Behörde“ durch das
         Wort „Bundesoberbehörde“ ersetzt.
24.   § 22 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
         Nummer 1 die Wörter „in deutscher Sprache“
         gestrichen.
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
         fügt:
          „(1a) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1 bis 10 müssen in deutscher, die üb-

         rigen Angaben in deutscher oder englischer
         Sprache beigefügt werden; andere Angaben
         oder Unterlagen können im Zulassungsverfah-
         ren statt in deutscher auch in englischer Spra-
         che gemacht oder vorgelegt werden, soweit es
         sich nicht um Angaben handelt, die für die
         Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder die
         Fachinformation verwendet werden.“
      c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
         fasst:
         „4. eine Erklärung, dass außerhalb der Euro-
             päischen Union durchgeführte klinische
             Prüfungen unter ethischen Bedingungen
             durchgeführt wurden, die mit den ethi-
             schen Bedingungen der Richtlinie 2001/
             20/EG des Parlaments und des Rates
             vom 4. April 2001 zur Angleichung der
             Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
             Mitgliedstaaten über die Anwendung der
             guten klinischen Praxis bei der Durchfüh-
             rung von klinischen Prüfungen mit Human-
             arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 vom
             1.5.2001, S. 34) gleichwertig sind,“.
      d) Dem Absatz 3c wird folgender Satz angefügt:
         „Für Arzneimittel, die für die Anwendung bei
         Tieren bestimmt sind, sind auch die Ergeb-
         nisse der Prüfungen zur Bewertung möglicher
         Umweltrisiken vorzulegen; Absatz 2 Satz 2
         bis 4 findet entsprechend Anwendung.“
      e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Entwurf

         einer Fachinformation nach § 11a Abs. 1 Satz 2

         beizufügen, bei der es sich zugleich um die
         Zusammenfassung der Produktmerkmale han-
         delt“ durch die Wörter „Entwurf einer Zusam-
         menfassung der Produktmerkmale beizufügen,
         bei der es sich zugleich um die Fachinforma-
         tion nach § 11a Absatz 1 Satz 2 handelt, so-
         weit eine solche vorgeschrieben ist“ ersetzt.

25.   § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der
         genannten Verordnung gestellt wurde“ das
         Komma und das Wort „und“ durch einen Punkt
         ersetzt.
      b) Nummer 3 wird aufgehoben.
26.   § 24 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Sachverständigen haben mit Unterschrift un-
      ter Angabe des Datums zu bestätigen, dass das
      Gutachten von ihnen erstellt worden ist.“

27.   Dem § 24a wird folgender Satz angefügt:
      „Eine teilweise Bezugnahme ist nicht zulässig.“
28.   In § 24b Absatz 1 Satz 1 wird die An-
      gabe „ , Abs. 3c“ gestrichen.
29.   In § 24d wird der Punkt am Ende durch die Wörter
      „oder soweit nicht die §§ 24a und 24b speziellere
      Vorschriften für die Bezugnahme auf Unterlagen
      eines Vorantragstellers enthalten.“ ersetzt.
30.   § 25 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Un-
             terlagen“ die Wörter „ , einschließlich
             solcher Unterlagen, die auf Grund einer
BGBl. 2009, Seite 1998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1998
             Verordnung der Europäischen Gemein-
             schaft vorzulegen sind,“ eingefügt.
         bb) In Nummer 7 wird das Komma durch einen
             Punkt ersetzt.

         cc) Nummer 8 wird aufgehoben.

       b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort

          „Arzneimittels,“ die Wörter „das den Therapie-

          richtungen Phytotherapie, Homöopathie oder
          Anthroposophie zuzurechnen ist und“ einge-
          fügt.
       c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Gen-
          transfer-Arzneimitteln, somatischen Zellthera-
          peutika und xenogenen Zelltherapeutika“
          durch die Wörter „xenogenen Arzneimitteln,
          die keine Arzneimittel nach § 4 Absatz 9 sind,“
          ersetzt.
31.    Dem § 25b Absatz 3 wird folgender Satz ange-
       fügt:
       „§ 25 Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.“

32.    Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:

                             „§ 25c
                      Maßnahmen der
             zuständigen Bundesoberbehörde zu
        Entscheidungen der Europäischen Kommission
           oder des Rates der Europäischen Union

          Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die

       zur Durchführung von Entscheidungen der Or-
       gane der Europäischen Gemeinschaften nach
       Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG oder nach
       Artikel 95b der Richtlinie 2001/82/EG erforderli-
       chen Maßnahmen.“

33.    § 28 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3c“ durch
          die Angabe „3d“ ersetzt.
       b) In Absatz 3a werden nach dem Wort „Zulas-
          sung“ die Wörter „ein Risikomanagement-
          system eingeführt wird, das die Zusammen-
          stellung von Tätigkeiten und Maßnahmen im
          Bereich der Pharmakovigilanz beschreibt, ein-
          schließlich der Bewertung der Effizienz derarti-
          ger Maßnahmen, und dass nach der Zulas-
          sung“ eingefügt.
       c) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort
          „Prüfungen“ die Wörter „sowie Tätigkeiten,
          Maßnahmen und Bewertungen im Rahmen
          des Risikomanagementsystems“ eingefügt.

       d) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:
            „(3d) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
         bei Tieren bestimmt sind, kann die zuständige
         Bundesoberbehörde in begründeten Einzelfäl-
         len ferner anordnen, dass weitere Unterlagen,
         mit denen eine Bewertung möglicher Umwelt-
         risiken vorgenommen wird, und weitere Ergeb-
         nisse von Prüfungen zur Bewertung möglicher
         Umweltrisiken vorgelegt werden, sofern dies
         für die umfassende Beurteilung der Auswirkun-
         gen des Arzneimittels auf die Umwelt erforder-
         lich ist. Die zuständige Bundesoberbehörde
         überprüft die Erfüllung einer Auflage nach
         Satz 1 unverzüglich nach Ablauf der Vorlage-

        frist. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entspre-
        chende Anwendung.“
34.   In § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden die
      Wörter „soweit sie Arzneimittel betrifft, die vom
      Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlos-

      sen sind,“ gestrichen.

35.   In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch

      die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

36.   § 33 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 des
        Verwaltungskostengesetzes verjährt der An-
        spruch auf Zahlung von Kosten, die nach
        § 33 Absatz 1 in Verbindung mit der Therapie-
        allergene-Verordnung zu erheben sind, drei
        Jahre nach der Bekanntgabe der abschließen-
        den Entscheidung über die Zulassung.“
      b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Für die Nutzung von Monographien für
        Arzneimittel, die nach § 36 von der Pflicht zur

        Zulassung freigestellt sind, verlangt das Bun-
        desinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
        dukte Entgelte. Dabei können pauschale
        Entgeltvereinbarungen mit den Verbänden, de-
        nen die Nutzer angehören, getroffen werden.
        Für die Bemessung der Entgelte findet Absatz 2
        Satz 3 entsprechende Anwendung.“

37.   Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Die der Rechtsverordnung nach Absatz 1
      zugrunde liegenden Monographien sind von der
      zuständigen Bundesoberbehörde regelmäßig zu
      überprüfen und soweit erforderlich, an den jeweils
      gesicherten Stand der Wissenschaft und Technik

      anzupassen. Dabei sind die Monographien darauf-
      hin zu prüfen, ob die Anforderungen an die er-
      forderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenk-
      lichkeit einschließlich eines positiven Nutzen-Ri-
      siko-Verhältnisses, für die von der Pflicht zur Zu-
      lassung freigestellten Arzneimittel, weiterhin als
      erwiesen gelten können.“
38.   In § 37 Absatz 1 werden nach der Angabe „Ver-
      ordnung (EG) Nr. 726/2004“ die Wörter „auch in
      Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/
      2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007“
      eingefügt.
39.   § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „Dem Antrag auf Registrierung sind die in den
        §§ 22 bis 24 bezeichneten Angaben, Unterla-
        gen und Gutachten beizufügen. Das gilt nicht
        für die Angaben über die Wirkungen und
        Anwendungsgebiete, für die Unterlagen und
        Gutachten über die klinische Prüfung sowie
        für Angaben nach § 22 Absatz 2 Nummer 5
        und Absatz 7 Satz 2.“
      b) Folgender Satz wird angefügt:
        „§ 22 Absatz 1a gilt entsprechend.“

40.   § 39 wird wie folgt geändert:
      a) Der Überschrift wird nach dem Wort „Arznei-
         mittel“ das Wort „ , Verfahrensvorschriften“ an-
         gefügt.
BGBl. 2009, Seite 1999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1999
      b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Register-
         nummer“ durch das Wort „Registrierungsnum-
         mer“ ersetzt.
      c) Nach Absatz 2a wird folgender neuer Absatz 2b
         eingefügt:

           „(2b) Der Antragsteller hat der zuständigen
        Bundesoberbehörde unter Beifügung entspre-
        chender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu
        erstatten, wenn sich Änderungen in den Anga-
        ben und Unterlagen nach § 38 Absatz 2 Satz 1
        ergeben. § 29 Absatz 2 und 2a gilt entspre-
        chend. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach
        Erteilung der Registrierung der Inhaber der Re-
        gistrierung zu erfüllen. Eine neue Registrierung
        ist in folgenden Fällen zu beantragen:
        1. bei einer Änderung der Zusammensetzung
           der Wirkstoffe nach Art oder Menge, ein-
           schließlich einer Änderung der Potenzstufe,
        2. bei einer Änderung der Darreichungsform,
           soweit es sich nicht um eine Änderung nach
           § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt,
        3. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit
           es sich nicht um eine Änderung nach § 29
           Absatz 2a Satz 1 Nummer 6 handelt.“
      d) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.

      e) Die folgenden Absätze 2d und 2e werden ein-
         gefügt:

          „(2d) Für Rücknahme, Widerruf und Ruhen
        der Registrierung gilt § 30 Absatz 1 Satz 1,
        Absatz 2, 2a, 3 und 4 entsprechend mit der
        Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach
        Absatz 2 Nummer 2 bis 9 Anwendung finden.

          (2e) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7,
        Absatz 1a Nummer 1, 3 und Absatz 1b gilt ent-
        sprechend.“
      f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummer 1 auf-
         gehoben und die Angabe „2.“ gestrichen.
41.   § 39b wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in deut-
         scher Sprache“ gestrichen.
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
         fügt:

           „(1a) Die Angaben nach § 22 Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1 bis 10 müssen in deutscher, die üb-
        rigen Angaben in deutscher oder englischer
        Sprache beigefügt werden; andere Angaben
        oder Unterlagen können im Registrierungsver-
        fahren statt in deutscher auch in englischer
        Sprache gemacht oder vorgelegt werden, so-
        weit es sich nicht um Angaben handelt, die für
        die Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder
        die Fachinformation verwendet werden.“
42.   § 39d wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6
         bis 8 eingefügt:
          „(6) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7,
        Absatz 1a Nummer 1 und 3 und Absatz 1b gilt
        entsprechend.
          (7) Der Antragsteller hat der zuständigen
        Bundesoberbehörde unter Beifügung entspre-

        chender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu
        erstatten, wenn sich Änderungen in den Anga-
        ben und Unterlagen nach § 39b Absatz 1 Satz 1
        in Verbindung mit Absatz 2 ergeben. § 29
        Absatz 2 und 2a gilt entsprechend. Die Ver-
        pflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der
        Registrierung der Inhaber der Registrierung zu
        erfüllen. Eine neue Registrierung ist in folgen-
        den Fällen zu beantragen:

        1. bei einer Änderung der Anwendungsgebie-
           te, soweit es sich nicht um eine Änderung
           nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 han-
           delt,
        2. bei einer Änderung der Zusammensetzung
           der Wirkstoffe nach Art oder Menge,
        3. bei einer Änderung der Darreichungsform,
           soweit es sich nicht um eine Änderung nach
           § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt,
        4. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit
           es sich nicht um eine Änderung nach § 29
           Absatz 2a Satz 1 Nummer 6 handelt.
          (8) Für Rücknahme, Widerruf und Ruhen der
        Registrierung gilt § 30 Absatz 1 Satz 1, Ab-
        satz 2, 2a, 3 und 4 entsprechend mit der Maß-
        gabe, dass die Versagungsgründe nach § 39c
        Absatz 2 Anwendung finden.“

      b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie
         folgt geändert:

        aa) Nummer 1 wird aufgehoben und die An-
            gabe „2.“ wird gestrichen.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Die Rechtsverordnung ergeht im Einver-
            nehmen mit dem Bundesministerium für
            Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
            cherschutz, soweit es sich um Arzneimittel
            handelt, die zur Anwendung bei Tieren
            bestimmt sind.“
43.   § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „die
         Leitung von einem Prüfer, Hauptprüfer oder
         Leiter der klinischen Prüfung wahrgenommen
         wird, der eine mindestens zweijährige Erfah-
         rung in der klinischen Prüfung von Arzneimit-
         teln nachweisen kann“ durch die Wörter „die
         Prüfung von einem Prüfer mit mindestens
         zweijähriger Erfahrung in der klinischen Prü-
         fung von Arzneimitteln geleitet wird“ ersetzt.

      b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Kann die betroffene Person nicht schreiben,
        so kann in Ausnahmefällen statt der in Satz 3
        Nummer 3 Buchstabe b und c geforderten
        schriftlichen Einwilligung eine mündliche Ein-
        willigung in Anwesenheit von mindestens ei-
        nem Zeugen, der auch bei der Information der
        betroffenen Person einbezogen war, erteilt
        werden. Der Zeuge darf keine bei der Prüfstelle
        beschäftigte Person und kein Mitglied der
        Prüfgruppe sein. Die mündlich erteilte Einwilli-
        gung ist schriftlich zu dokumentieren, zu datie-
        ren und von dem Zeugen zu unterschreiben.“
44.   § 42 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2009, Seite 2000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2000
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 6 werden die Wörter „xenogenen

             Zelltherapeutika oder Gentransfer-Arznei-
             mitteln“ durch die Wörter „xenogenen Arz-
             neimitteln oder Gentherapeutika“ ersetzt.
         bb) In Satz 9 werden die Wörter „xenogener
             Zelltherapeutika“ durch die Wörter „xeno-
             gener Arzneimittel“ ersetzt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

             aaa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort

                  „oder“ gestrichen.

             bbb) In Nummer 3 werden die Wörter
                  „xenogenen Zelltherapeutika“ durch
                  die Wörter „xenogenen Arzneimitteln“
                  und der Punkt durch das Wort „oder“
                  ersetzt.

             ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
                   „4. der zuständigen Bundesoberbe-
                       hörde Erkenntnisse vorliegen,
                       dass die Prüfeinrichtung für die
                       Durchführung der klinischen Prü-
                       fung nicht geeignet ist oder dass
                       von dieser die in Nummer 2 be-
                       zeichneten Anforderungen an die
                       klinische Prüfung nicht eingehal-
                       ten werden können.“

         bb) Satz 7 wird wie folgt geändert:

             aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe

                  „Nummer 1“ die Angabe „oder 1a“
                  eingefügt.

             bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

                   „2. die Arzneimittel für neuartige The-
                       rapien, xenogene Arzneimittel
                       sind,“.
         cc) In Satz 8 werden die Wörter „xenogener
             Zelltherapeutika“ durch die Wörter „xeno-
             gener Arzneimittel“ ersetzt.

       c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach
          dem Wort „Anforderungen“ die Wörter „an die
          Prüfeinrichtung und“ eingefügt.

45.    § 42a wird wie folgt geändert:

       a) Der Überschrift werden die Wörter „oder der
          zustimmenden Bewertung“ angefügt.
       b) In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
          das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
          und nach der Angabe „Nr. 3“ die Angabe „oder
          Nummer 4“ eingefügt.
       c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
          fügt:

            „(4a) Die zustimmende Bewertung durch die
         zuständige Ethik-Kommission ist zurückzuneh-
         men, wenn die Ethik-Kommission nachträglich
         davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungs-
         grund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen
         hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kom-
         mission davon Kenntnis erlangt, dass nach-
         träglich

        1. die Anforderungen an die Eignung des Prü-
           fers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben

           sind,

        2. keine ordnungsgemäße        Probandenversi-
           cherung mehr besteht,
        3. die Modalitäten für die Auswahl der Prü-
           fungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der
           medizinischen Erkenntnisse entsprechen,
           insbesondere die klinische Prüfung unge-
           eignet ist, den Nachweis der Unbedenklich-
           keit oder der Wirksamkeit eines Arzneimit-
           tels einschließlich einer unterschiedlichen

           Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu

           erbringen, oder
        4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung
           von Personen nach § 40 Absatz 4 oder
           § 41 nicht mehr gegeben sind.

        Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
        zuständige Ethik-Kommission unterrichtet
        unter Angabe der Gründe unverzüglich die zu-
        ständige Bundesoberbehörde und die anderen
        für die Überwachung zuständigen Behörden.“
46.   Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Angaben über die Ausstellung oder Ände-
      rung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimit-
      teln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a
      einzugeben.“

47.   § 47 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-

         ändert:

        aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

            „b) Gewebezubereitungen oder tierisches
                Gewebe,“.

        bb) Dem Buchstaben c werden die Wörter „die,
            soweit es sich um Lösungen zur Peritone-
            aldialyse handelt, auf Verschreibung des
            nephrologisch qualifizierten Arztes im
            Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbst-
            behandlung seiner Dialysepatienten an
            diese abgegeben werden dürfen,“ ange-
            fügt.

        cc) In Buchstabe f wird das Wort „oder“ durch
            ein Komma ersetzt.
        dd) Die folgenden Buchstaben h und i werden

            angefügt:
            „h) Blutegel und Fliegenlarven, bei denen
                auch die Abgabe an Heilpraktiker zu-
                lässig ist, oder
            i)   Arzneimittel, die im Falle des § 21 Ab-
                 satz 2 Nummer 6 zur Verfügung ge-
                 stellt werden,“.
      b) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:

           „(1c) Pharmazeutische Unternehmer und
        Großhändler haben bis zum 31. März jedes Ka-
        lenderjahres nach Maßgabe einer Rechtsver-
        ordnung nach Satz 2 elektronisch Mitteilung
        an das zentrale Informationssystem über Arz-
        neimittel nach § 67a Absatz 1 zu machen über
        Art und Menge der von ihnen im vorangegan-
        genen Kalenderjahr an Tierärzte abgegebenen
        Arzneimittel, die
BGBl. 2009, Seite 2001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2001
        1. Stoffe mit antimikrobieller Wirkung,
        2. in Anhang IV der Verordnung (EWG)
           Nr. 2377/90 aufgeführte Stoffe oder

        3. in einer der Anlagen der Verordnung über
           Stoffe mit pharmakologischer Wirkung auf-
           geführte Stoffe
        enthalten. Das Bundesministerium für Ernäh-
        rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
        wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
        Bundesministerium, durch Rechtsverordnung
        mit Zustimmung des Bundesrates
        1. Näheres über Inhalt und Form der Mitteilun-
           gen nach Satz 1 zu regeln und
        2. vorzuschreiben, dass
           a) in den Mitteilungen die Zulassungsnum-
              mer des jeweils abgegebenen Arzneimit-
              tels anzugeben ist,
           b) die Mitteilung der Menge des abgegebe-
              nen Arzneimittels nach den ersten beiden
              Ziffern der Postleitzahl der Anschrift der
              Tierärzte aufzuschlüsseln ist.

        In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können
        ferner Regelungen in entsprechender Anwen-
        dung des § 67a Absatz 3 getroffen werden.“

      c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „Muster dürfen keine Stoffe oder Zubereitun-
        gen
        1. im Sinne des § 2 des Betäubungsmittelge-
           setzes, die als solche in Anlage II oder III
           des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt
           sind, oder
        2. die nach § 48 Absatz 2 Satz 3 nur auf Son-
           derrezept verschrieben werden dürfen,

        enthalten.“

48.   § 48 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Nummer 1 werden am Ende die
                 Wörter „oder die“ gestrichen.

            bbb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern

                 „bestimmt sind“ das Komma durch

                 das Wort „oder“ ersetzt.

            ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
                 mer 3 eingefügt:

                  „3. Arzneimittel im Sinne des § 2 Ab-
                      satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
                      sind, die Stoffe mit in der medizi-
                      nischen Wissenschaft nicht allge-
                      mein bekannten Wirkungen oder
                      Zubereitungen solcher Stoffe ent-
                      halten,“.
        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Satz 1 Nummer 3 gilt auch für Arzneimit-
            tel, die Zubereitungen aus in ihren Wirkun-
            gen allgemein bekannten Stoffen sind,
            wenn die Wirkungen dieser Zubereitungen
            in der medizinischen Wissenschaft nicht
            allgemein bekannt sind, es sei denn, dass
            die Wirkungen nach Zusammensetzung,

            Dosierung, Darreichungsform oder Anwen-
            dungsgebiet der Zubereitung bestimmbar
            sind. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Arz-
            neimittel, die Zubereitungen aus Stoffen
            bekannter Wirkungen sind, soweit diese
            außerhalb der Apotheken abgegeben wer-
            den dürfen. An die Stelle der Verschrei-
            bungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 tritt
            mit der Aufnahme des betreffenden Stoffes
            oder der betreffenden Zubereitung in die
            Rechtsverordnung nach Absatz 2 Num-
            mer 1 die Verschreibungspflicht nach der
            Rechtsverordnung.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder nach
            Anhörung von Sachverständigen“ gestri-
            chen und die Nummer 1 wie folgt gefasst:
            „1. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
                zu bestimmen, bei denen die Voraus-
                setzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
                mer 3 auch in Verbindung mit Absatz 1
                Satz 3 vorliegen,“.

        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Die Rechtsverordnungen nach Satz 1
            Nummer 2 bis 7 werden nach Anhörungen
            von Sachverständigen erlassen. In der

            Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 7
            kann für Arzneimittel, deren Verschreibung
            die Beachtung besonderer Sicherheits-
            anforderungen erfordert, vorgeschrieben
            werden, dass
            1. die Verschreibung nur auf einem amtli-
               chen Formblatt (Sonderrezept), das von
               der zuständigen Bundesoberbehörde
               auf Anforderung eines Arztes ausgege-
               ben wird, erfolgen darf,

            2. das Formblatt Angaben zur Anwendung

               sowie Bestätigungen enthalten muss,
               insbesondere zu Aufklärungspflichten
               über Anwendung und Risiken des Arz-
               neimittels, und

            3. eine Durchschrift der Verschreibung
               durch die Apotheke an die zuständige

               Bundesoberbehörde     zurückzugeben

               ist.“

48a. § 52a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.

      b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch
         das Wort „oder“ ersetzt.
      c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
        „3. der Großhändler nicht in der Lage ist, zu
            gewährleisten, dass die für den ordnungs-
            gemäßen Betrieb geltenden Regelungen
            eingehalten werden.“
49.   Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:
                           „§ 52b

              Bereitstellung von Arzneimitteln
         (1) Pharmazeutische Unternehmer und Betrei-
      ber von Arzneimittelgroßhandlungen, die im Gel-
      tungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in
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       Verkehr gebrachtes und zur Anwendung im oder
       am Menschen bestimmtes Arzneimittel vertreiben,
       das durch die zuständige Bundesoberbehörde
       zugelassen worden ist oder für das durch die
       Kommission der Europäischen Gemeinschaften
       oder durch den Rat der Europäischen Union eine
       Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß
       Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG)
       Nr. 726/2004 erteilt worden ist, stellen eine ange-
       messene und kontinuierliche Bereitstellung des
       Arzneimittels sicher, damit der Bedarf von Patien-
       ten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gedeckt
       ist.

          (2) Pharmazeutische Unternehmer müssen im

       Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfs-
       gerechte und kontinuierliche Belieferung vollver-
       sorgender Arzneimittelgroßhandlungen gewähr-

       leisten. Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlun-

       gen sind Großhandlungen, die ein vollständiges,

       herstellerneutral gestaltetes Sortiment an apothe-

       kenpflichtigen Arzneimitteln unterhalten, das nach

       Breite und Tiefe so beschaffen ist, dass damit der

       Bedarf von Patienten von den mit der Großhand-

       lung in Geschäftsbeziehung stehenden Apothe-

       ken werktäglich innerhalb angemessener Zeit

       gedeckt werden kann; die vorzuhaltenden Arznei-

       mittel müssen dabei mindestens dem durch-

       schnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspre-
       chen. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die dem
       Vertriebsweg des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

       bis 9 oder des § 47a unterliegen oder die aus an-

       deren rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

       nicht über den Großhandel ausgeliefert werden

       können.

          (3) Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlun-
       gen müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit
       eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Beliefe-
       rung der mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehen-

       den Apotheken gewährleisten. Satz 1 gilt entspre-

       chend für andere Arzneimittelgroßhandlungen im
       Umfang der von ihnen jeweils vorgehaltenen Arz-
       neimittel.
         (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-
       bewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.“

50.    § 54 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
          „Erwerb“ die Wörter „ , die Bereitstellung, die
          Bevorratung“ eingefügt.

       b) In Absatz 3 wird die Angabe „1, 2 und 2a“
          durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
51.    § 55 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesmi-
          nisterium“ durch die Wörter „Bundesinstitut für
          Arzneimittel und Medizinprodukte im Einver-
          nehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und
          dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
          Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
       b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundes-
          ministerium“ durch die Wörter „die zuständige
          Bundesoberbehörde“ ersetzt.

       c) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch
          folgende Sätze ersetzt:

         „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
         zinprodukte beruft im Einvernehmen mit dem
         Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für
         Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
         die Mitglieder der Deutschen Arzneibuch-Kom-
         mission aus Sachverständigen der medizini-
         schen und pharmazeutischen Wissenschaft,
         der Heilberufe, der beteiligten Wirtschafts-
         kreise und der Arzneimittelüberwachung im
         zahlenmäßig gleichen Verhältnis, stellt den Vor-
         sitz und erlässt eine Geschäftsordnung. Die
         Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung
         des Bundesministeriums im Einvernehmen mit
         dem Bundesministerium für Ernährung, Land-

         wirtschaft und Verbraucherschutz.“

      d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

            „(8) Bei der Herstellung von Arzneimitteln

         dürfen nur Stoffe und die Behältnisse und Um-

         hüllungen, soweit sie mit den Arzneimitteln in

         Berührung kommen, verwendet werden und

         nur Darreichungsformen angefertigt werden,

         die den anerkannten pharmazeutischen Regeln

         entsprechen. Satz 1 findet bei Arzneimitteln,

         die ausschließlich für den Export hergestellt

         werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass

         die im Empfängerland geltenden Regelungen

         berücksichtigt werden können.“

      e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

            „(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt

         die Bekanntmachung durch das Bundesamt

         für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-

         heit im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut

         für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem
         Paul-Ehrlich-Institut, soweit es sich um Arznei-
         mittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
         bestimmt sind.“

52.   Nach § 56a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a

      eingefügt:

         „(1a) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht, soweit ein Tier-
      arzt Arzneimittel bei einem von ihm behandelten
      Tier anwendet und die Arzneimittel ausschließlich
      zu diesem Zweck von ihm hergestellt worden
      sind.“

53.   In § 57 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort
      „Betriebe“ die Wörter „oder Personen“ eingefügt.

54.   § 63a wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beauf-
             tragen,“ die Wörter „ein Pharmakovigilanz-
             system einzurichten, zu führen und“ einge-
             fügt.

         bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2
             Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5“ durch die Wörter
             „§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5
             oder Absatz 2b“ ersetzt.
         cc) In Satz 5 werden die Wörter „Betriebsver-
             ordnung für pharmazeutische Unterneh-
             mer“ durch die Wörter „Arzneimittel- und
             Wirkstoffherstellungsverordnung“ ersetzt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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Originalseite · Seite 2003
           „(2) Der Stufenplanbeauftragte kann gleich-
        zeitig sachkundige Person nach § 14 oder ver-
        antwortliche Person nach § 20c sein.“
      c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
         hörde“ die Wörter „und der zuständigen Bun-
         desoberbehörde“ eingefügt und die Wörter
         „unter Vorlage der Nachweise über die Anfor-
         derungen nach Absatz 2“ gestrichen.

55.   § 63b wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Die Verpflichtungen nach den Absät-
        zen 1 bis 5b gelten entsprechend
        1. für den Inhaber der Registrierung nach
           § 39a,

        2. für einen pharmazeutischen Unternehmer,

           der nicht Inhaber der Zulassung oder Inha-

           ber der Registrierung nach § 39a ist und der

           ein zulassungspflichtiges oder ein von der
           Pflicht zur Zulassung freigestelltes oder ein
           traditionelles pflanzliches Arzneimittel in
           den Verkehr bringt.
        Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4
        gelten entsprechend

        1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38,

        2. für einen pharmazeutischen Unternehmer,

           der nicht Inhaber der Registrierung nach

           § 38 ist und ein registrierungspflichtiges

           oder von der Pflicht zur Registrierung frei-

           gestelltes homöopathisches Arzneimittel in

           den Verkehr bringt,

        3. für den Antragsteller vor Erteilung der Zulas-

           sung.

        Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig davon,
        ob sich das Arzneimittel noch im Verkehr

        befindet oder die Zulassung oder die Registrie-
        rung noch besteht. Die Erfüllung der Verpflich-
        tungen nach den Absätzen 1 bis 5 kann durch
        schriftliche Vereinbarung zwischen dem Inha-
        ber der Zulassung und dem pharmazeutischen
        Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung
        ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber der Zu-
        lassung übertragen werden.“
      b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
           „(9) Die Dokumentations- und Meldepflich-
        ten der Absätze 1 bis 7 finden keine Anwen-
        dung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer
        klinischen Prüfung als Prüfpräparate angewen-
        det werden.“
56.   § 64 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Im
            Falle des“ die Wörter „§ 14 Absatz 4 Num-
            mer 4 und des“ eingefügt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Satz 1 findet keine Anwendung auf die
            Rekonstitution, soweit es sich nicht um
            Arzneimittel handelt, die zur klinischen
            Prüfung bestimmt sind.“
      b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Gen-
         transfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeu-

        tika, xenogene Zelltherapeutika“ durch die
        Wörter „Arzneimittel für neuartige Therapien,
        xenogene Arzneimittel“ ersetzt.
      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 oder § 72“
            durch die Wörter „§§ 13, 20c, 72 oder
            § 72b Absatz 1“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 13, § 52a oder
            § 72“ durch die Wörter „§§ 13, 20c, 52a, 72
            oder § 72b Absatz 1“ ersetzt.
        cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
            „Innerhalb von 90 Tagen nach einer In-
            spektion wird dem Erlaubnisinhaber ein
            Zertifikat über die Gute Herstellungspraxis
            ausgestellt, wenn die Inspektion zu dem

            Ergebnis führt, dass dieser die Grundsätze

            und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis

            des Gemeinschaftsrechts einhält.“

        dd) Folgender Satz wird angefügt:
            „Satz 6 findet für die Ausstellung, die
            Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen
            einer Erlaubnis nach §§ 13, 20b, 20c, 52a,
            72 oder § 72b Absatz 1 entsprechende An-
            wendung.“

      d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „zu

         betreten und zu besichtigen“ durch die Wörter

         „zu betreten, zu besichtigen sowie in Ge-

         schäftsräumen, Betriebsräumen und Beförde-

         rungsmitteln zur Dokumentation Bildaufzeich-

         nungen anzufertigen“ ersetzt.

57.   In § 66 Satz 2 werden die Wörter „den Leiter der

      Herstellung, Leiter der Qualitätskontrolle“ durch

      die Wörter „die verantwortliche Person nach
      § 20c, den“ ersetzt.

58.   § 67 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
            „Ist nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei
            Menschen anzuzeigen, so sind der zustän-
            digen Behörde auch deren Sponsor, sofern
            vorhanden dessen Vertreter nach § 40 Ab-
            satz 1 Satz 3 Nummer 1 sowie sämtliche
            Prüfer, soweit erforderlich auch mit Angabe
            der Stellung als Hauptprüfer oder Leiter der
            klinischen Prüfung, namentlich zu benen-
            nen.“
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Satz 1 findet keine Anwendung auf die
            Rekonstitution, soweit es sich nicht um
            Arzneimittel handelt, die zur klinischen
            Prüfung bestimmt sind.“

      b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
           „(5) Wer als pharmazeutischer Unternehmer
        ein Arzneimittel, das nach § 36 Absatz 1 von
        der Pflicht zur Zulassung freigestellt ist, in den
        Verkehr bringt, hat dies zuvor der zuständigen
        Bundesoberbehörde und der zuständigen
        Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind der
        Hersteller, die verwendete Bezeichnung, die
        verwendeten nicht wirksamen Bestandteile,
        soweit sie nicht in der Verordnung nach § 36
BGBl. 2009, Seite 2004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2004
         Absatz 1 festgelegt sind, sowie die tatsäch-
         liche Zusammensetzung des Arzneimittels,
         soweit die Verordnung nach § 36 Absatz 1
         diesbezügliche Unterschiede erlaubt, anzuge-
         ben. Anzuzeigen sind auch jede Änderung der
         Angaben und die Beendigung des Inverkehr-
         bringens.“

       c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 werden die Wörter „und Ziel“
             durch die Wörter „ , Ziel und Beobach-
             tungsplan“ ersetzt und nach dem Wort
             „sowie“ die Wörter „gegenüber der Kas-
             senärztlichen Bundesvereinigung und dem
             Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
             eingefügt.
         bb) Folgender Satz wird angefügt:

             „Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei

             Tieren bestimmt sind, sind die Anzeigen

             nach Satz 1 nur gegenüber der zuständi-

             gen Bundesoberbehörde zu erstatten.“

59.    In § 67a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arz-
       neimittel und“ durch die Wörter „Arzneimittel,
       Wirkstoffe und Gewebe sowie“ ersetzt.
60.    § 68 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
          „Vorschriften“ die Wörter „oder zur Verhütung
          oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken“ ein-
          gefügt.
       b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
          „Mitgliedstaat“ die Wörter „oder zur Verhütung
          oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken“ ein-
          gefügt.
       c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anforde-

             rungen“ die Wörter „oder zur Verhütung
             oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken“
             eingefügt.

         bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-

             fügt:

             „Absatz 2 Nummer 1 findet entsprechende
             Anwendung.“
       d) In Absatz 5a wird der Punkt am Ende durch die
          Wörter „als zentraler Verbindungsstelle.“ er-
          setzt.

61.    § 69 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach
          dem Wort „Wirkstoff“ die Wörter „nicht nach
          den anerkannten pharmazeutischen Regeln
          hergestellt ist oder“ eingefügt.
       b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Aus-
          schuss für Arzneispezialitäten“ durch die Wör-
          ter „Ausschuss für Humanarzneimittel“ ersetzt.

62.    § 72 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 72
                         Einfuhrerlaubnis

         (1) Wer
       1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder
          Absatz 2 Nummer 1,

      2. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
         mikrobieller Herkunft sind oder die auf gen-
         technischem Wege hergestellt werden, oder
      3. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte
         Stoffe menschlicher Herkunft

      gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die
      nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in
      den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen
      will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Be-
      hörde. § 13 Absatz 4 und die §§ 14 bis 20a sind
      entsprechend anzuwenden.
          (2) Auf Personen und Einrichtungen, die be-
      rufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel menschli-
      cher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei
      Menschen einführen wollen, findet Absatz 1 mit

      der Maßgabe Anwendung, dass die Erlaubnis

      nur versagt werden darf, wenn der Antragsteller

      nicht nachweist, dass für die Beurteilung der Qua-

      lität und Sicherheit der Arzneimittel und für die
      gegebenenfalls erforderliche Überführung der
      Arzneimittel in ihre anwendungsfähige Form nach
      dem Stand von Wissenschaft und Technik qualifi-
      ziertes Personal und geeignete Räume vorhanden
      sind.

        (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
      dung auf
      1. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des
         Transplantationsgesetzes, für die es einer Er-
         laubnis nach § 72b bedarf,
      2. autologes Blut zur Herstellung von biotechno-
         logisch bearbeiteten Gewebeprodukten, für
         das es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf,
      3. Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c, für

         die es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf, und

      4. Wirkstoffe, die für die Herstellung von nach
         einer im Homöopathischen Teil des Arznei-
         buches beschriebenen Verfahrenstechnik her-

         zustellenden Arzneimitteln bestimmt sind.“

63.   § 72a wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
             mer 1 die Wörter „aus Ländern, die nicht
             Mitgliedstaaten der Europäischen Union
             oder andere Vertragsstaaten des Abkom-
             mens über den Europäischen Wirtschafts-
             raum sind, in den Geltungsbereich dieses
             Gesetzes nur verbringen“ durch die Wörter
             „nur einführen“ und in Nummer 1 die
             Wörter „ , der Weltgesundheitsorganisation
             oder der Pharmazeutischen Inspektions-
             Konvention“ durch die Wörter „oder der
             Weltgesundheitsorganisation“ ersetzt.

         bb) In Satz 2 werden die Wörter „a) Nummer 2
             nur ausstellen, wenn ein Zertifikat nach
             Nummer 1“ durch die Wörter „1. Satz 1
             Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein Zertifi-
             kat nach Satz 1 Nummer 1“ und die Wörter
             „b) Nummer 3 nur erteilen, wenn ein Zerti-
             fikat nach Nummer 1 nicht vorliegt und
             eine Bescheinigung nach Nummer 2“
BGBl. 2009, Seite 2005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2005
            durch die Wörter „2. Satz 1 Nummer 3 nur
            erteilen, wenn ein Zertifikat nach Satz 1
            Nummer 1 nicht vorliegt und eine Beschei-
            nigung nach Satz 1 Nummer 2 nicht vorge-
            sehen ist oder nicht möglich ist“ ersetzt.
      b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „An-
            wendung“ die Wörter „oder Blutstammzell-
            zubereitungen, die zur gerichteten, für eine
            bestimmte Person vorgesehenen Anwen-
            dung bestimmt sind“ eingefügt.

        bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
            durch ein Komma ersetzt.
        cc) Die folgenden Nummern werden angefügt:
            „5. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4
                des Transplantationsgesetzes, für die
                es eines Zertifikates oder einer Be-
                scheinigung nach § 72b bedarf,

            6. autologes Blut zur Herstellung von
               biotechnologisch bearbeiteten Gewe-
               beprodukten, für das es eines Zertifika-
               tes oder einer Bescheinigung nach
               § 72b bedarf, und
            7. Gewebezubereitungen im Sinne von
               § 20c, für die es eines Zertifikates oder
               einer Bescheinigung nach § 72b be-

               darf.“

      c) In Absatz 2 werden die Wörter „aus bestimm-

         ten Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Eu-

         ropäischen Union oder andere Vertragsstaaten

         des Abkommens über den Europäischen Wirt-

         schaftsraum sind“ gestrichen.

      d) In Absatz 3 werden die Wörter „aus Ländern,
         die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
         Union oder andere Vertragsstaaten des Ab-

         kommens über den Europäischen Wirtschafts-

         raum sind“ gestrichen.

      e) Absatz 4 wird aufgehoben.
64.   § 72b wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus Ländern,
            die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
            Union oder andere Vertragsstaaten des

            Abkommens über den Europäischen Wirt-

            schaftsraum sind, in den Geltungsbereich
            dieses Gesetzes“ gestrichen.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen
            zur unmittelbaren Anwendung gilt § 72 Ab-
            satz 2 entsprechend.“
      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Der Einführer nach Absatz 1 darf die
        Gewebe oder Gewebezubereitungen nur ein-
        führen, wenn
        1. die Behörde des Herkunftslandes durch ein
           Zertifikat bestätigt hat, dass die Gewinnung,
           Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung,
           Konservierung, Lagerung oder Prüfung
           nach Standards durchgeführt wurden, die
           den von der Gemeinschaft festgelegten

           Standards der Guten fachlichen Praxis
           mindestens gleichwertig sind, und solche
           Zertifikate gegenseitig anerkannt sind, oder
        2. die für den Einführer zuständige Behörde
           bescheinigt hat, dass die Standards der
           Guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung,
           Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung,
           Konservierung, Lagerung oder Prüfung ein-
           gehalten werden, nachdem sie oder eine
           zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
           staates der Europäischen Union oder eines
           anderen Vertragsstaates des Abkommens
           über den Europäischen Wirtschaftsraum
           sich darüber im Herstellungsland vergewis-
           sert hat, oder
        3. die für den Einführer zuständige Behörde
           bescheinigt hat, dass die Einfuhr im öffent-
           lichen Interesse ist, wenn ein Zertifikat nach
           Nummer 1 nicht vorliegt und eine Beschei-
           nigung nach Nummer 2 nicht möglich ist.“

      c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre-
        chend für autologes Blut für die Herstellung
        von biotechnologisch bearbeiteten Gewebe-
        produkten.“
65.   § 73 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach

            dem Wort „Zulassung“ die Wörter „oder

            Genehmigung nach § 21a“ eingefügt und

            die Wörter „ , ausgenommen in eine Frei-

            zone des Kontrolltyps I oder Freilager,“ ge-

            strichen und nach dem Wort „zugelassen“
            das Wort „oder“ durch die Wörter „nach
            § 21a genehmigt“ ersetzt.

        bb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine

            Apotheke betreibt“ durch die Wörter „ , eine

            Apotheke betreibt oder als Träger eines
            Krankenhauses nach dem Apothekenge-
            setz von einer Apotheke eines Mitglied-
            staates der Europäischen Union oder eines

            anderen Vertragsstaates des Abkommens
            über den Europäischen Wirtschaftsraum
            mit Arzneimitteln versorgt wird“ ersetzt.

      b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-

         gefügt:

           „(1b) Es ist verboten, gefälschte Arzneimit-
        tel oder gefälschte Wirkstoffe in den Geltungs-
        bereich dieses Gesetzes zu verbringen. Die zu-
        ständige Behörde kann in begründeten Fällen,
        insbesondere zum Zwecke der Untersuchung
        oder Strafverfolgung, Ausnahmen zulassen.“
      c) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
         „übergeführt“ die Wörter „oder in eine Freizone
         des Kontrolltyps I oder ein Freilager verbracht“
         eingefügt.
      d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
        Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei
        Menschen bestimmt sind und nicht zum Ver-
        kehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu-
        gelassen, nach § 21a genehmigt, registriert
BGBl. 2009, Seite 2006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2006
         oder von der Zulassung oder Registrierung
         freigestellt sind, in den Geltungsbereich dieses
         Gesetzes verbracht werden, wenn
         1. sie von Apotheken auf vorliegende Bestel-
            lung einzelner Personen in geringer Menge
            bestellt und von diesen Apotheken im Rah-
            men der bestehenden Apothekenbetriebser-
            laubnis abgegeben werden,

         2. sie in dem Staat rechtmäßig in Verkehr ge-
            bracht werden dürfen, aus dem sie in den
            Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
            werden, und

         3. für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische
            und hinsichtlich der Wirkstärke vergleich-
            bare Arzneimittel für das betreffende An-
            wendungsgebiet im Geltungsbereich des
            Gesetzes nicht zur Verfügung stehen

         oder wenn sie nach den apothekenrechtlichen
         Vorschriften oder berufsgenossenschaftlichen
         Vorgaben oder im Geschäftsbereich des Bun-
         desministeriums der Verteidigung für Notfälle
         vorrätig zu halten sind oder kurzfristig be-
         schafft werden müssen, wenn im Geltungs-
         bereich dieses Gesetzes Arzneimittel für das
         betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Ver-
         fügung stehen. Die Bestellung und Abgabe
         bedürfen der ärztlichen oder zahnärztlichen
         Verschreibung für Arzneimittel, die nicht aus
         Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
         anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
         den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen
         worden sind. Das Nähere regelt die Apothe-
         kenbetriebsordnung.“
       e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
          fügt:
            „(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dür-
         fen Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im
         Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen
         oder registriert oder von der Zulassung oder
         Registrierung freigestellt sind zum Zwecke der
         Anwendung bei Tieren, in den Geltungsbereich
         dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn
         1. sie von Apotheken für Tierärzte oder Tier-
            halter bestellt und von diesen Apotheken
            im Rahmen der bestehenden Apothekenbe-
            triebserlaubnis abgegeben werden oder

            vom Tierarzt im Rahmen des Betriebs einer

            tierärztlichen Hausapotheke für die von ihm

            behandelten Tiere bestellt werden,

         2. sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen

            Union oder einem anderen Vertragsstaat

            des Abkommens über den Europäischen

            Wirtschaftsraum zur Anwendung bei Tieren

            zugelassen sind und

         3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes kein
            zur Erreichung des Behandlungsziels geeig-

            netes zugelassenes Arzneimittel, das zur
            Anwendung bei Tieren bestimmt ist, zur Ver-
            fügung steht.
         Die Bestellung und Abgabe in Apotheken
         dürfen nur bei Vorliegen einer tierärztlichen
         Verschreibung erfolgen. Absatz 3 Satz 3 gilt
         entsprechend. Tierärzte, die Arzneimittel nach

        Satz 1 bestellen oder von Apotheken beziehen
        oder verschreiben, haben dies unverzüglich
        der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
        Anzeige ist anzugeben, für welche Tierart und
        welches Anwendungsgebiet die Anwendung
        des Arzneimittels vorgesehen ist, der Staat,
        aus dem das Arzneimittel in den Geltungs-
        bereich dieses Gesetzes verbracht wird, die
        Bezeichnung und die bestellte Menge des Arz-
        neimittels sowie seine Wirkstoffe nach Art und
        Menge.“

      f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

           „(4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Num-
        mer 4 und 5 finden die Vorschriften dieses
        Gesetzes keine Anwendung. Auf Arzneimittel
        nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 10
        und Absatz 3 finden die Vorschriften dieses
        Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme
        der §§ 5, 6a, 8, 13 bis 20a, 52a, 64 bis 69a
        und 78, ferner in den Fällen des Absatzes 2
        Nummer 2 und des Absatzes 3 auch mit Aus-
        nahme der §§ 48, 95 Absatz 1 Nummer 1 und
        3a, Absatz 2 bis 4, § 96 Nummer 3, 10 und 11
        sowie § 97 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 9 sowie
        Absatz 3. Auf Arzneimittel nach Absatz 3a fin-
        den die Vorschriften dieses Gesetzes keine An-
        wendung mit Ausnahme der §§ 5, 6a, 8, 48,
        52a, 56a, 57, 58 Absatz 1 Satz 1, der §§ 59,
        64 bis 69a, 78, 95 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 2b,
        3a, 6, 8, 9 und 10, Absatz 2 bis 4, § 96 Num-
        mer 3, 13, 14 und 15 bis 17, § 97 Absatz 1, 2
        Nummer 1, 21 bis 24 sowie 31 und Absatz 3
        sowie der Vorschriften der auf Grund des § 12
        Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2, des
        § 48 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, des
        § 54 Absatz 1, 2 und 3 sowie des § 56a
        Absatz 3 erlassenen Verordnung über tierärzt-
        liche Hausapotheken und der auf Grund der
        §§ 12, 54 und 57 erlassenen Verordnung über
        Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur
        Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“
66.   § 73a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einfuhr“
            die Wörter „oder das Verbringen“ einge-
            fügt.

        bb) In Satz 2 wird das Wort „Einfuhrgenehmi-

            gung“ durch die Wörter „Genehmigung

            nach Satz 1“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern

         „stellt die zuständige Behörde“ die Wörter

         „oder die zuständige Bundesoberbehörde, so-

         weit es sich um zulassungsbezogene Angaben

         handelt und der Zulassungsinhaber seinen Sitz

         außerhalb des Geltungsbereiches des Arznei-
         mittelgesetzes hat,“ eingefügt.

67.   § 74 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 74
              Mitwirkung von Zolldienststellen
         (1) Das Bundesministerium der Finanzen und
      die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken
      bei der Überwachung des Verbringens von Arz-
      neimitteln und Wirkstoffen in den Geltungsbereich
BGBl. 2009, Seite 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2007
      dieses Gesetzes und der Ausfuhr mit. Die ge-
      nannten Behörden können

      1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie
         deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und
         Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
      2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote
         und Beschränkungen dieses Gesetzes oder
         der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
         verordnungen, der sich bei der Wahrnehmung
         ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Verwal-
         tungsbehörden mitteilen,

      3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die
         Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf
         Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtig-
         ten einer für die Arzneimittelüberwachung zu-
         ständigen Behörde vorgeführt werden.

      Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des

      Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1

      und 2 eingeschränkt.

         (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
      mung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten
      des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei ins-
      besondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
      Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten
      sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Ge-
      schäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur
      Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
      unentgeltlicher Proben vorsehen. Die Rechtsver-
      ordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bun-
      desministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
      aktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive
      Arzneimittel und Wirkstoffe oder um Arzneimittel
      und Wirkstoffe handelt, bei deren Herstellung
      ionisierende Strahlen verwendet werden, und im

      Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
      Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
      schutz, soweit es sich um Arzneimittel und Wirk-
      stoffe handelt, die zur Anwendung bei Tieren be-
      stimmt sind.“

68.   § 77 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gewebe-
         zubereitungen“ das Wort „ , Gewebe“ eingefügt
         und die Wörter „Gentransfer-Arzneimittel, so-
         matische Zelltherapeutika, xenogene Zellthera-
         peutika“ durch die Wörter „Arzneimittel für
         neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel“
         ersetzt.

      b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-

         fügt:

        „Zum Zwecke der Überwachung der Wirksam-
        keit von Antibiotika führt das Bundesamt für
        Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
        wiederholte Beobachtungen, Untersuchungen
        und Bewertungen von Resistenzen tierischer
        Krankheitserreger gegenüber Stoffen mit anti-
        mikrobieller Wirkung, die als Wirkstoffe in Tier-
        arzneimitteln enthalten sind, durch (Resistenz-
        monitoring). Das Resistenzmonitoring schließt
        auch das Erstellen von Berichten ein.“

69.   In § 78 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Bundesministerium“ die Wörter „für Gesundheit“
      gestrichen.

69a. Dem § 79 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Im Falle eines Versorgungsmangels der
      Bevölkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeu-
      gung oder Behandlung lebensbedrohlicher Er-
      krankungen benötigt werden, können die zustän-
      digen Behörden im Einzelfall ein befristetes Inver-
      kehrbringen sowie abweichend von § 73 Absatz 1
      die Einfuhr und das Verbringen von Arzneimitteln
      gestatten, die nicht zum Verkehr im Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert
      sind, wenn sie in dem Staat in Verkehr gebracht
      werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes verbracht werden. Die
      Gestattung durch die zuständige Behörde gilt zu-
      gleich als Bescheinigung nach § 72a Absatz 1

      Satz 1 Nummer 3 oder nach § 72b Absatz 2 Satz 1

      Nummer 3, dass die Einfuhr im öffentlichen Inte-

      resse liegt. Das Vorliegen eines Versorgungsman-
      gels im Sinne dieses Absatzes sowie dessen
      Beendigung werden vom Bundesministerium im
      Wege der Bekanntmachung festgestellt, die im
      Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundes-
      anzeiger zu veröffentlichen ist. Die Bekannt-
      machung ergeht im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
      Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive
      Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei de-
      ren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
      werden.“
70.   § 83 Absatz 2 wird aufgehoben.

71.   Dem § 84a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz
      bleiben unberührt.“

72.   § 95 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

            „1. entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel
                in den Verkehr bringt oder bei anderen
                anwendet,“.
        bb) In Nummer 3a werden nach dem Wort
            „Arzneimittel“ die Wörter „oder Wirkstoffe“
            eingefügt.
      b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach
         dem Wort „Arzneimittel“ die Wörter „oder Wirk-
         stoffe“ eingefügt.

73.   § 96 wird wie folgt geändert:

      a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

        „1. entgegen § 4b Absatz 3 Satz 1 ein Arznei-
            mittel abgibt,“.

      b) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-
         mer 2.
      c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Arznei-
         mittel“ die Wörter „oder Wirkstoffe“ eingefügt.

      d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. ohne Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1
            oder § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Arzneimittel,
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Originalseite · Seite 2008
             einen Wirkstoff oder einen dort genannten
             Stoff herstellt oder einführt,“.
       e) Nach Nummer 18b wird folgende Nummer 18c
          eingefügt:
         „18c. entgegen § 73 Absatz 1b Satz 1 ein
               gefälschtes Arzneimittel oder einen
               gefälschten Wirkstoff in den Geltungs-
               bereich dieses Gesetzes verbringt,“.

74.    § 97 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3

             Satz 4“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 3a

             Satz 4“ ersetzt.
         bb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

             „17. entgegen § 55 Absatz 8 Satz 1 auch
                  in Verbindung mit Satz 2, einen Stoff,
                  ein Behältnis oder eine Umhüllung
                  verwendet oder eine Darreichungs-
                  form anfertigt,“.
         cc) In Nummer 24d wird die Angabe „Satz 5“
             durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

         dd) Nummer 30a wird aufgehoben.
         ee) In Nummer 34 wird am Ende das Wort
             „oder“ durch ein Komma ersetzt.

         ff) In Nummer 35 werden das Wort „Agentur“

             durch die Wörter „Europäischen Arzneimit-
             tel-Agentur“ und der Punkt am Satzende
             durch das Wort „oder“ ersetzt.
         gg) Folgende Nummer 36 wird angefügt:

             „36. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1901/
                  2006 des Europäischen Parlaments
                  und des Rates vom 12. Dezember
                  2006 über Kinderarzneimittel und zur
                  Änderung der Verordnung (EWG)

                  Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/

                  EG und 2001/83/EG sowie der Ver-

                  ordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl.

                  L 378 vom 27.12.2006, S. 1) verstößt,

                  indem er

                  a) entgegen Artikel 33 Satz 1 ein dort
                     genanntes Arzneimittel nicht oder
                     nicht rechtzeitig mit der pädiatri-
                     schen Indikation versehen in den
                     Verkehr bringt,

                  b) einer vollziehbaren Anordnung

                     nach Artikel 34 Absatz 2 Satz 4 zu-

                     widerhandelt,

                  c) entgegen Artikel 34 Absatz 4 Satz 1
                     den dort genannten Bericht nicht
                     oder nicht rechtzeitig vorlegt,
                  d) entgegen Artikel 35 Satz 1 die Ge-
                     nehmigung für das Inverkehrbrin-
                     gen nicht oder nicht rechtzeitig
                     auf einen dort genannten Dritten
                     überträgt und diesem einen Rück-
                     griff auf die dort genannten Unter-
                     lagen nicht gestattet,
                  e) entgegen Artikel 35 Satz 2 die
                     Europäische Arzneimittel-Agentur
                     nicht oder nicht rechtzeitig von

                     der Absicht unterrichtet, das Arz-
                     neimittel nicht länger in den Ver-
                     kehr zu bringen, oder
                  f) entgegen Artikel 41 Absatz 2 Satz 2
                     das Ergebnis der dort genannten
                     Prüfung nicht oder nicht rechtzei-
                     tig vorlegt.“

      b) In Absatz 4 wird die Angabe „35“ durch die

         Angabe „36“ ersetzt.

75.   In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Sätze 2 und 3

      gestrichen und der bisherige Satz 4 wie folgt ge-

      fasst:

      „Satz 1 gilt bis zur Verlängerung der Zulassung
      oder der Registrierung.“

76.   Dem § 141 Absatz 14 werden die folgenden Sätze
      angefügt:

      „Die Zulassung nach § 105 in Verbindung mit
      § 109a erlischt ferner nach Entscheidung über
      den Antrag auf Zulassung oder Registrierung
      nach § 39a. Nach der Entscheidung darf das Arz-
      neimittel noch zwölf Monate in der bisherigen
      Form in den Verkehr gebracht werden.“

77.   Dem Achtzehnten Abschnitt wird folgender Sech-

      zehnter Unterabschnitt angefügt:

                „Sechzehnter Unterabschnitt

                    Übergangsvorschriften
           aus Anlass des Gesetzes zur Änderung
       arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

                             § 144

        (1) Wer die in § 4b Absatz 1 genannten Arznei-

      mittel für neuartige Therapien am 23. Juli 2009

      befugt herstellt und bis zum 1. Januar 2010 eine

      Herstellungserlaubnis beantragt, darf diese Arz-

      neimittel bis zur Entscheidung über den gestellten

      Antrag weiter herstellen.

         (2) Wer die in § 4b Absatz 1 genannten Arznei-
      mittel für neuartige Therapien mit Ausnahme von
      biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten
      am 23. Juli 2009 befugt in den Verkehr bringt und
      bis zum 1. August 2010 eine Genehmigung nach

      § 4b Absatz 3 Satz 1 beantragt, darf diese Arznei-

      mittel bis zur Entscheidung über den gestellten

      Antrag weiter in den Verkehr bringen.

         (3) Wer biotechnologisch bearbeitete Gewebe-
      produkte im Sinne von § 4b Absatz 1 am 23. Juli
      2009 befugt in den Verkehr bringt und bis zum
      1. Januar 2011 eine Genehmigung nach § 4b Ab-
      satz 3 Satz 1 beantragt, darf diese Arzneimittel bis
      zur Entscheidung über den gestellten Antrag wei-
      ter in den Verkehr bringen.
         (4) Eine Person, die am 23. Juli 2009 als sach-
      kundige Person die Sachkenntnis nach § 15 Ab-
      satz 3a in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
      Fassung besitzt, darf die Tätigkeit als sachkun-
      dige Person weiter ausüben.
BGBl. 2009, Seite 2009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2009
        (5) Wer am 23. Juli 2009 für die Gewinnung
     oder die Laboruntersuchung von autologem Blut
     zur Herstellung von biotechnologisch bearbeite-
     ten Gewebeprodukten eine Herstellungserlaubnis
     nach § 13 Absatz 1 besitzt, bedarf keiner neuen
     Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 oder 2.

        (6) Die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 5 be-
     steht ab dem 1. Januar 2010 für Arzneimittel, die
     am 23. Juli 2009 bereits in den Verkehr gebracht
     werden.

        (7) Wer am 23. Juli 2009 Arzneimittel nach § 4a
     Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 23. Juli 2009
     geltenden Fassung herstellt, muss dies der zu-
     ständigen Behörde nach § 67 bis zum 1. Februar
     2010 anzeigen. Wer am 23. Juli 2009 eine Tätig-
     keit nach § 4a Satz 1 Nummer 3 in der bis zum
     23. Juli 2009 geltenden Fassung ausübt, für die
     es einer Erlaubnis nach den §§ 13, 20b oder
     § 20c bedarf, und bis zum 1. August 2011 die
     Erlaubnis beantragt hat, darf diese Tätigkeit bis
     zur Entscheidung über den Antrag weiter aus-
     üben.“

                       Artikel 2

                    Änderung
          des Bundesbesoldungsgesetzes

   In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
Vorbemerkung Nummer 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1939) geändert worden ist, werden nach den Wör-

tern „Paul-Ehrlich-Institut“ die Wörter „– Bundesamt für
Sera und Impfstoffe“ gestrichen.

                       Artikel 3

                     Änderung
            des Transplantationsgesetzes

   In § 1a Nummer 1 des Transplantationsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2007 (BGBl. I S. 2206) werden die Wörter „oder Zellen“
gestrichen und es werden nach dem Wort „können“ die
Wörter „ , mit Ausnahme solcher Gewebe, die zur Her-
stellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im
Sinne des § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes be-
stimmt sind“ eingefügt.

                       Artikel 4

                    Änderung

         des Gesetzes über die Errichtung

    eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe

   Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes
für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (BGBl. I
S. 1163), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                        „Gesetz
               über das Bundesinstitut für
      Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Unter der Bezeichnung „Paul-Ehrlich-Institut“
      unterhält der Bund ein Bundesinstitut für Impf-
      stoffe und biomedizinische Arzneimittel als selb-
      ständige Bundesbehörde.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für
      Sera und Impfstoffe“ durch die Wörter „Bundes-
      institut für Impfstoffe und biomedizinische Arznei-
      mittel“ ersetzt.

                        Artikel 5

                     Änderung
            des Betäubungsmittelgesetzes

   Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39
   die folgende Angabe eingefügt:

   „§ 39a Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
          zes zur Änderung arzneimittelrechtlicher
          und anderer Vorschriften“.

2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. Stoff:

       a) chemische Elemente und chemische Verbin-
          dungen sowie deren natürlich vorkommende
          Gemische und Lösungen,

       b) Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie
          deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem
          oder unbearbeitetem Zustand,

       c) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Kör-
          perteile, -bestandteile und Stoffwechselpro-
          dukte von Mensch und Tier in bearbeitetem
          oder unbearbeitetem Zustand,

       d) Mikroorganismen einschließlich Viren sowie
          deren Bestandteile oder Stoffwechselproduk-
          te;“.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 3

      Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen
          Hausapotheke in Anlage III bezeichnete Be-
          täubungsmittel in Form von Fertigarzneimit-
          teln
BGBl. 2009, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
          a) für ein von ihm behandeltes Tier miteinan-
             der, mit anderen Fertigarzneimitteln oder
             arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen
             zum Zwecke der Anwendung durch ihn
             oder für die Immobilisation eines von ihm
             behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres
             mischt,

          b) erwirbt,

          c) für ein von ihm behandeltes Tier oder Mi-

             schungen nach Buchstabe a für die Immo-

             bilisation eines von ihm behandelten Zoo-,

             Wild- und Gehegetieres abgibt oder

          d) an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb die-
             ser Betäubungsmittel zurückgibt oder an
             den Nachfolger im Betrieb der tierärztli-
             chen Hausapotheke abgibt,“.

  c) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“
     durch ein Komma ersetzt.
  d) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  e) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       „6. in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäu-
           bungsmittel als Proband oder Patient im
           Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Här-

           tefällen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6

           des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit
           Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
           des Europäischen Parlaments und des Rates
           vom 31. März 2004 zur Festlegung von Ge-
           meinschaftsverfahren für die Genehmigung
           und Überwachung von Human- und Tierarz-
           neimitteln und zur Errichtung einer Europäi-
           schen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom
           30.4.2004, S. 1) erwirbt.“

4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „als

   Herstellungsleiter oder Kontrollleiter nach den Vor-

   schriften des Arzneimittelgesetzes“ durch die Wörter

   „nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes“ er-
   setzt.
5. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „Teil B“ gestrichen.

  b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
       „Artikel 33 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit An-
       hang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der
       Kommission mit Durchführungsbestimmungen
       zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur
       Modulation und zum Integrierten Verwaltungs-
       und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG)
       Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen
       Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Ge-
       meinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-
       zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher
       Betriebe (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der
       jeweils geltenden Fassung sowie § 25 Absatz 1
       und 3 und § 29 der InVeKoS-Verordnung gelten
       entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirt-
       schaft und Ernährung darf die ihr nach § 31 der
       InVeKoS-Verordnung von den zuständigen Lan-
       desstellen übermittelten Daten sowie die Ergeb-
       nisse von im Rahmen der Regelungen über die

     einheitliche Betriebsprämie durchgeführten THC-
     Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach
     diesem Gesetz verwenden.“
6. § 24a wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Angabe „Teil B“ gestrichen
     und die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe
     „1. Juli“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Nummer 3 werden die Wörter „soweit

         diese nicht im Rahmen der Regelungen über

         die einheitliche Betriebsprämie der zuständi-

         gen Landesbehörde vorgelegt worden sind,“
         angefügt.
     bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

         „4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter
             Angabe der Flächenidentifikationsnum-
             mer; ist diese nicht vorhanden, können
             die Katasternummer oder sonstige die
             Aussaatfläche kennzeichnende Angaben,
             die von der Bundesanstalt für Landwirt-
             schaft und Ernährung anerkannt worden
             sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur
             und Flurstück, angegeben werden.“
  c) In Satz 6 wird die Angabe „Teil B“ gestrichen.

7. In § 30a Absatz 3 wird das Wort „fünf“ durch das

   Wort „zehn“ ersetzt.

8. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                          „§ 39a

                 Übergangsregelung aus
           Anlass des Gesetzes zur Änderung
     arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
     Für eine Person, die die Sachkenntnis nach § 5
  Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009
  die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 3 des Arz-

  neimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erfor-

  derlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1

  als erbracht.“

9. Anlage I wird wie folgt geändert:
  a) Die Ausnahmeregelung der Position Cannabis
     wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe b werden die Wörter „des An-
         hangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung
         (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom
         22. Oktober 1999 (ABl. L 280 S. 43)“ durch
         die Wörter „des Anhangs II der Verordnung
         (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
         21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004,
         S. 18)“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe d werden die Wörter „Verord-
         nung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom
         17. Mai 1999 (ABI. EG Nr. L 160 S. 1)“ durch
         die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
         des Rates vom 29. September 2003 (ABI.
         L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils
         geltenden Fassung“ und die Wörter „des An-
         hangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung
         (EWG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom
         22. Oktober 1999 (ABI. EG Nr. L 280 S. 43)“
         durch die Wörter „des Anhangs II der Verord-
         nung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
BGBl. 2009, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
         21. April 2004 (ABI. L 141 vom 30.4.2004,
         S. 18)“ ersetzt.
  b) Am Ende, im fünften Spiegelstrich, werden die
     Wörter „Organismen und Teile von Organismen
     in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand“
     durch die Wörter „Stoffe nach § 2 Absatz 1 Num-
     mer 1 Buchstabe b bis d“ und die Wörter „dieser
     Organismen“ durch die Wörter „von Stoffen nach
     § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d“ er-
     setzt.

                       Artikel 6

            Aufhebung der Verordnung
         über homöopathische Arzneimittel
  Die Verordnung über homöopathische Arzneimittel
vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 401) wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                     Änderung
          der Arzneimittelpreisverordnung
  Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 33 des

Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 6
     Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen
     in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
     tober 1980 (BGBl. I S. 1993)“ durch die Wörter
     „§ 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes“
     ersetzt.

  b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Nr. 2
     bis 7“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 2 bis 9“ ersetzt.
  c) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma
     ersetzt.
  d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
     „8. von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zube-
         reitungen.“
2. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private
  Krankenversicherungen oder deren Verbände mit
  Apotheken oder deren Verbänden entsprechende
  Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinba-
  rung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten

  Preise abgestellt werden.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden der Punkt
     durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz
     angefügt:
     „höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis,
     der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentli-
     chen Apotheken gilt.“

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom Hun-

     dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger,
         private Krankenversicherungen oder deren
         Verbände mit Apotheken oder deren Verbän-

         den entsprechende Vereinbarungen treffen;
         liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann
         auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abge-
         stellt werden.“
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Besteht keine Vereinbarung über abrech-
         nungsfähige Einkaufspreise für Fertigarznei-
         mittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder
         Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufs-
         preis zu berechnen, der bei Abgabe an
         Verbraucher auf Grund dieser Verordnung
         gilt.“

  d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger,
     private Krankenversicherungen oder deren
     Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden
     entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine
     solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach
     Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.“
  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothe-

     kenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen

     nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der
     Zuschlag abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3
     für
     1. zytostatikahaltige Lösungen 70 Euro,

     2. antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen
        40 Euro,

     3. parenterale Ernährungslösungen 65 Euro,

     4. Lösungen mit Schmerzmitteln 40 Euro,
     5. sonstige Lösungen 55 Euro.“

                      Artikel 7a
                Weitere Änderungen
          der Arzneimittelpreisverordnung
   § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung vom
14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch
Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                      Artikel 8

                    Änderung

        der Arzneimittelfarbstoffverordnung

  In § 2 Absatz 2 der Arzneimittelfarbstoffverordnung
vom 17. Oktober 2005 (BGBI. I S. 3031) wird die An-
gabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

                      Artikel 9

                 Änderung der
         Verordnung über ein Verbot der

   Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln

  In § 2 Absatz 2 der Verordnung über ein Verbot der
Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln vom
11. August 1988 (BGBl. I S. 1586), die durch die
Verordnung vom 26. September 1989 (BGBl. I S. 1792)
geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012
                      Artikel 10
            Änderung der Verordnung
         über das Verbot der Verwendung
        von mit Aflatoxinen kontaminierten
   Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln
   In § 2 Absatz 2 der Verordnung über das Verbot der
Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen
bei der Herstellung von Arzneimitteln vom 19. Juli 2000
(BGBl. I S. 1081, 1505) wird die Angabe „Nr. 1“ durch
die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

                      Artikel 11
                     Änderung

          der Arzneimittel-TSE-Verordnung

  In § 3 Absatz 2 der Arzneimittel-TSE-Verordnung

vom 9. Mai 2001 (BGBI. I S. 856) wird die Angabe „Nr. 1“
durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

                      Artikel 12

                      Änderung

              des Transfusionsgesetzes

  Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169) wird
wie folgt geändert:
0. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“
   durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „der“
   die Wörter „spendewilligen und“ eingefügt.
2. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wirkun-
   gen und Nebenwirkungen“ durch die Wörter „Wir-
   kungen, Nebenwirkungen und unerwünschten Reak-

   tionen“ ersetzt.

3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Reakti-
     on“ die Wörter „oder Nebenwirkung“ eingefügt.
  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Reaktionen“ die
     Wörter „oder Nebenwirkungen“ eingefügt.

4. In § 25 Satz 1 werden nach dem Wort „schwerwie-

   gender“ die Wörter „unerwünschter Reaktionen
   oder“ eingefügt.

5. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Eigenblutpro-
     dukte“ die Wörter „ , autologes Blut zur Herstel-

     lung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebe-

     produkten“ eingefügt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 12a

                     Änderung
             des Krankenpflegegesetzes
   Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
   gefügt:
  „2a. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen
       zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung
       oder“.
2. Die folgenden §§ 26 und 27 werden angefügt:

                          „§ 26
                        Befristung
    § 5 Nummer 2a tritt am 31. Dezember 2017 außer
  Kraft.

                           § 27
                        Evaluation

    Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet
  dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
  2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung
  des § 5 Nummer 2a gemacht wurden, Bericht.“

                      Artikel 12b

                     Änderung

              des Altenpflegegesetzes

   Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
  b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
     fügt:
     „3. eine andere abgeschlossene zehnjährige all-
         gemeine Schulbildung.“
2. Die folgenden §§ 32 und 33 werden angefügt:
                          „§ 32

    § 6 Nummer 3 tritt am 31. Dezember 2017 außer

  Kraft.

                           § 33
    Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
  Frauen und Jugend erstattet dem Deutschen Bun-
  destag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfah-
  rungen, die mit der Anwendung des § 6 Nummer 3

  gemacht wurden, Bericht.“

                      Artikel 13

                      Änderung
            des Infektionsschutzgesetzes

  § 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000

(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 16 des Ge-

setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und
         Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung
         oder Verteilung des Wassers für den mensch-
         lichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vor-
         schriften des Lebensmittel- und Futtermittel-
         gesetzbuches unterliegen, und insbesondere,
         dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfekti-
         onsverfahren verwendet werden dürfen, die
         hinreichend wirksam sind und keine vermeid-
         baren oder unvertretbaren Auswirkungen auf
         Gesundheit und Umwelt haben,“.
  b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
BGBl. 2009, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013
     „Ferner kann in der Rechtsverordnung dem Um-
     weltbundesamt die Aufgabe übertragen werden,
     zu prüfen und zu entscheiden, ob Stoffe, Verfah-
     ren und Materialien die nach Satz 1 Nummer 4
     festgelegten Anforderungen erfüllen. Vorausset-
     zungen, Inhalt und Verfahren der Prüfung und
     Entscheidung können in der Rechtsverordnung
     näher bestimmt werden. In der Rechtsverordnung
     kann zudem festgelegt werden, dass Stoffe, Ver-
     fahren und Materialien bei der Gewinnung, Auf-
     bereitung und Verteilung des Wassers für den
     menschlichen Gebrauch erst dann verwendet
     werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt
     festgestellt hat, dass sie die nach Satz 1 Num-
     mer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen.“

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird nach dem Wort „entsprechen“ das
     Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
     nachfolgende Satzteil gestrichen.

  b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Satz 3 gilt nicht für Badegewässer im Sinne der
     Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 15. Februar 2006 über
     die Qualität der Badegewässer und deren Bewirt-
     schaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/

     160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).“

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Für Amtshandlungen in Antragsverfahren
  nach den auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen
  Rechtsverordnungen kann das Umweltbundesamt
  zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren
  und Auslagen erheben. Das Bundesministerium für
  Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tat-
  bestände, die Gebührensätze und die Auslagener-
  stattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
  oder Rahmensätze vorzusehen.“

                      Artikel 13a

                    Änderung

        des Versicherungsvertragsgesetzes

   In § 193 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsver-
tragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 2 des Asylbewerber-
leistungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Asylbewer-
berleistungsgesetz“ ersetzt.

                      Artikel 14

                      Änderung
            der Tierimpfstoff-Verordnung
   In § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Tierimpfstoff-Verord-

nung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die durch

Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1337) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
desamt für Sera und Impfstoffe,“ gestrichen.

                       Artikel 14a
                      Änderung
                 des Zweiten Gesetzes
      über die Krankenversicherung der Landwirte

   § 8 Absatz 2a des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Halbsatz wird das Wort „Versicherte“
   durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

2. Nach den Wörtern „ausgenommen sind“ werden die
   Wörter „Untersuchungen zur Früherkennung von
   Krankheiten nach den §§ 25 und 26 des Fünften Bu-
   ches Sozialgesetzbuch und“ eingefügt.
3. Folgender Satz wird angefügt:

   „Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu
   Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeit-
   punkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die
   Raten vertragsgemäß entrichtet werden.“

                       Artikel 14b
                     Änderung
        des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-

sicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das
zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendi-
   gen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen
   Krankenversicherung versicherungspflichtig sind
   und die allein durch den Krankenversicherungsbei-
   trag hilfebedürftig würden.“
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Für Personen, die in der sozialen Pflegeversiche-
   rung versicherungspflichtig sind und die allein durch
   den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig wür-
   den, wird der Beitrag im notwendigen Umfang über-

   nommen.“

                       Artikel 15
                      Änderung
         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

01.    § 16 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 2 erster Halbsatz werden das Wort
          „Versicherte“ durch die Wörter „Mitglieder
          nach den Vorschriften“ ersetzt und nach den
          Wörtern „ausgenommen sind“ die Wörter „Un-

          tersuchungen zur Früherkennung von Krank-

          heiten nach den §§ 25 und 26 und“ eingefügt.
       b) Folgender Satz wird angefügt:
BGBl. 2009, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
         „Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung
         zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab die-
         sem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistun-
         gen, solange die Raten vertragsgemäß entrich-
         tet werden.“
02.    Nach § 37b Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz
       eingefügt:
       „Versicherte in stationären Hospizen haben einen
       Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen
       ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisier-
       ten ambulanten Palliativversorgung.“

03.    § 39a wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

             „Die Krankenkasse trägt die zuschussfähi-
             gen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung
             der Leistungen nach dem Elften Buch zu
             90 vom Hundert, bei Kinderhospizen zu
             95 vom Hundert.“

         bb) In Satz 3 werden das Wort „Er“ durch die
             Worte „Der Zuschuss“ und die Ziffer „6“
             durch die Ziffer „7“ ersetzt.
         cc) In Satz 5 werden die Wörter „und in den
             Rahmenvereinbarungen nach Satz 4 vorzu-
             sehen, dass Kinderhospize mit nicht mehr
             als 5 vom Hundert der zuschussfähigen
             Kosten nach Satz 1 belastet bleiben“ ge-
             strichen.

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
             „Die Krankenkasse hat ambulante Hospiz-
             dienste zu fördern, die für Versicherte, die

             keiner Krankenhausbehandlung und keiner

             stationären oder teilstationären Versorgung
             in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte eh-
             renamtliche Sterbebegleitung in deren
             Haushalt, in der Familie, in stationären
             Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der
             Eingliederungshilfe für behinderte Men-

             schen oder der Kinder- und Jugendhilfe er-
             bringen.“

         bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende

             Sätze ersetzt:

             „Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch
             einen angemessenen Zuschuss zu den
             notwendigen Personalkosten. Der Zu-
             schuss bezieht sich auf Leistungseinhei-
             ten, die sich aus dem Verhältnis der Zahl

             der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der
             Zahl der Sterbebegleitungen bestimmen.
             Die Ausgaben der Krankenkassen für die
             Förderung nach Satz 1 betragen je Leis-
             tungseinheit 11 vom Hundert der monatli-
             chen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
             Vierten Buches, sie dürfen die zuschussfä-
             higen Personalkosten des Hospizdienstes
             nicht überschreiten.“

04.    § 43a wird wie folgt geändert:

       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Versicherte Kinder haben Anspruch auf
       nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
       die unter ärztlicher Verantwortung in der ambu-
       lanten psychiatrischen Behandlung erbracht
       werden.“
1.   § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. hauptberuflich selbständig Erwerbstä-
               tige, es sei denn, das Mitglied erklärt
               gegenüber der Krankenkasse, dass
               die Mitgliedschaft den Anspruch auf
               Krankengeld umfassen soll (Wahlerklä-
               rung),“.

       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. Versicherte nach § 5 Absatz 1 Num-
               mer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht
               mindestens sechs Wochen Anspruch
               auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
               auf Grund des Entgeltfortzahlungs-
               gesetzes, eines Tarifvertrags, einer
               Betriebsvereinbarung oder anderer
               vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung
               einer die Versicherungspflicht begrün-
               denden Sozialleistung haben, es sei
               denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklä-
               rung ab, dass die Mitgliedschaft den
               Anspruch auf Krankengeld umfassen
               soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die
               nach § 10 des Entgeltfortzahlungsge-

               setzes Anspruch auf Zahlung eines Zu-
               schlages zum Arbeitsentgelt haben,“.
     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2

       und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend.“

1a. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 44
    Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2“
    ersetzt.
2.   § 46 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Für die nach dem Künstlersozialversiche-
       rungsgesetz Versicherten sowie für Versicher-

       te, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2

       Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht
       der Anspruch von der siebten Woche der Ar-
       beitsunfähigkeit an.“
     b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Versicher-
        ten“ die Wörter „nach dem Künstlersozialversi-

        cherungsgesetz“ eingefügt.

3.   In § 49 Absatz 1 werden der Punkt nach Num-
     mer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende
     Nummer 7 angefügt:
     „7. während der ersten sechs Wochen der Ar-
         beitsunfähigkeit für Versicherte, die eine
         Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1
         Nummer 3 abgegeben haben.“

4.   § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die
       in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten
BGBl. 2009, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
       Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife
       für die nach dem Künstlersozialversicherungs-
       gesetz Versicherten anzubieten, die einen An-
       spruch auf Krankengeld entsprechend § 46
       Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt ent-
       stehen lassen, für die Versicherten nach
       dem Künstlersozialversicherungsgesetz je-
       doch spätestens mit Beginn der dritten Woche
       der Arbeitsunfähigkeit.“
     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Von § 47 kann abgewichen werden.“

     c) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Sie hat
        hierfür“ durch die Wörter „Die Krankenkasse
        hat“ ersetzt.
     d) Die folgenden Sätze werden angefügt:

       „Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig

       von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko
       des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse
       kann durch Satzungsregelung die Durchfüh-
       rung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine an-
       dere Krankenkasse oder einen Landesverband
       übertragen. In diesen Fällen erfolgt die Prämi-
       enzahlung weiterhin an die übertragende Kran-
       kenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt
       durch die durchführende Krankenkasse oder
       den durchführenden Landesverband.“

5.   § 85 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Die Vertragsparteien haben auch eine angemes-
     sene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im
     Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer
     Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte
     onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nä-
     here ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu ver-
     einbaren.“

5a. § 87 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
        „(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die
     Auswirkungen seiner Beschlüsse insbesondere
     auf die vertragsärztlichen Honorare, die Versor-
     gung der Versicherten mit vertragsärztlichen Leis-
     tungen, die Ausgaben der Krankenkassen für ver-
     tragsärztliche Leistungen sowie die regionale Ver-
     teilung der an der vertragsärztlichen Versorgung

     teilnehmenden Leistungserbringer. Er übermittelt
     dem Bundesministerium für Gesundheit viertel-
     jährlich vorläufige und endgültige Daten und Be-
     richte zur aktuellen Entwicklung der Vergütungs-
     und Leistungsstruktur in der vertragsärztlichen
     Versorgung im Quartal. Außerdem legt er jährlich
     spätestens bis zum 30. Juni einen Bericht zur Ent-
     wicklung der Vergütungs- und Leistungsstruktur
     in der vertragsärztlichen Versorgung und der re-
     gionalen Verteilung der an der vertragsärztlichen
     Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer im
     Vorjahr vor. Das Bundesministerium für Gesund-
     heit legt die Berichte nach den Sätzen 2 und 3
     dem Deutschen Bundestag umgehend vor. Das
     Bundesministerium für Gesundheit kann das Nä-
     here zum Inhalt der Analysen nach Satz 1, zum
     Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Datenübermitt-
     lungen und Berichte nach Satz 2 und zum Inhalt
     des Berichts nach Satz 3 bestimmen. Absatz 6
     gilt entsprechend.“

6.   Dem § 106 Absatz 5a wird folgender Satz ange-
     fügt:
     „Vorab anerkannte Praxisbesonderheiten nach
     Satz 7 sind auch Kosten für im Rahmen von Ver-
     einbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 5 verord-
     nete Arzneimittel, insbesondere für parenterale
     Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmit-
     telbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten, so-
     weit dabei die Bestimmungen zur Verordnung die-
     ser Arzneimittel nach § 73d berücksichtigt sind.“
6a. § 120 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
            die Wörter „Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.
        bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch
            die Angabe „§ 301 Absatz 3“ ersetzt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
            die Wörter „Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.
        bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2
            Satz 2“ durch die Angabe „§ 301 Absatz 3“
            ersetzt.
     c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

           „(6) Das Krankenhaus darf eine andere
        Stelle mit der Verarbeitung und Nutzung der
        für die Abrechnung von im Notfall erbrachten
        ambulanten ärztlichen Leistungen mit der Kas-
        senärztlichen Vereinigung erforderlichen per-
        sonenbezogenen Daten beauftragen; § 291a
        bleibt unberührt. § 80 des Zehnten Buches ist
        anzuwenden; Auftraggeber und Auftragnehmer
        unterliegen der Aufsicht der nach § 38 des
        Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Auf-
        sichtsbehörde. Der Auftragnehmer darf diese
        Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbei-
        ten und nutzen. Gehört der Auftragnehmer
        nicht zu den in § 35 des Ersten Buches ge-
        nannten Stellen, gilt diese Vorschrift für ihn
        entsprechend; er hat die technischen und or-
        ganisatorischen Maßnahmen nach § 78a des
        Zehnten Buches zu treffen.“
7.   § 128 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-
            ärzte“ die Wörter „sowie Ärzte in Kranken-
            häusern und anderen medizinischen Ein-
            richtungen“ eingefügt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Wirtschaftliche Vorteile im Sinne des Sat-
           zes 1 sind auch die unentgeltliche oder
           verbilligte Überlassung von Geräten und
           Materialien und Durchführung von Schu-
           lungsmaßnahmen sowie die Gestellung
           von Räumlichkeiten oder Personal oder
           die Beteiligung an den Kosten hierfür.“

     b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
        bis 4b ersetzt:
           „(4) Vertragsärzte dürfen nur auf der Grund-
        lage vertraglicher Vereinbarungen mit Kranken-
        kassen über die ihnen im Rahmen der ver-
        tragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufga-
BGBl. 2009, Seite 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2016
         ben hinaus an der Durchführung der Versor-
         gung mit Hilfsmitteln mitwirken. Die Absätze 1
         bis 3 bleiben unberührt. Über eine Mitwirkung
         nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die
         für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärz-
         tekammer.
            (4a) Krankenkassen können mit Vertrags-
         ärzten Verträge nach Absatz 4 abschließen,
         wenn die Wirtschaftlichkeit und die Qualität
         der Versorgung dadurch nicht eingeschränkt
         werden. § 126 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie
         Absatz 1a gilt entsprechend auch für die Ver-
         tragsärzte. In den Verträgen sind die von den
         Vertragsärzten zusätzlich zu erbringenden
         Leistungen und welche Vergütung sie dafür er-
         halten eindeutig festzulegen. Die zusätzlichen
         Leistungen sind unmittelbar von den Kranken-
         kassen an die Vertragsärzte zu vergüten. Jede
         Mitwirkung der Leistungserbringer an der Ab-
         rechnung und der Abwicklung der Vergütung
         der von den Vertragsärzten erbrachten Leis-
         tungen ist unzulässig.

           (4b) Vertragsärzte, die auf der Grundlage
         von Verträgen nach Absatz 4 an der Durchfüh-
         rung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, ha-
         ben die von ihnen ausgestellten Verordnungen
         der jeweils zuständigen Krankenkasse zur Ge-
         nehmigung der Versorgung zu übersenden. Die
         Verordnungen sind den Versicherten von den
         Krankenkassen zusammen mit der Genehmi-
         gung zu übermitteln. Dabei haben die Kranken-
         kassen die Versicherten in geeigneter Weise
         über die verschiedenen Versorgungswege zu
         beraten.“

       c) In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
          Angabe „Satz 3“ ersetzt.
       d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
            „(6) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt,
         gelten bei der Erbringung von Leistungen nach
         den §§ 31 und 116b Absatz 6 die Absätze 1
         bis 3 sowohl zwischen pharmazeutischen Un-
         ternehmern, Apotheken, pharmazeutischen
         Großhändlern und sonstigen Anbietern von
         Gesundheitsleistungen als auch jeweils gegen-
         über Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern
         und Krankenhausträgern entsprechend. Hier-
         von unberührt bleiben gesetzlich zulässige Ver-
         einbarungen von Krankenkassen mit Leis-
         tungserbringern über finanzielle Anreize für
         die Mitwirkung an der Erschließung von Wirt-
         schaftlichkeitsreserven und die Verbesserung
         der Qualität der Versorgung bei der Verordnung
         von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Ab-
         satz 6.“
8.     § 129 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zytostatika“
          durch die Wörter „parenteralen Zubereitungen
          aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie“ er-
          setzt.
       b) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c ein-
          gefügt:
           „(5c) Für Zubereitungen aus Fertigarznei-
         mitteln gelten die Preise, die zwischen der mit

         der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
         sen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisa-
         tion der Apotheker und dem Spitzenverband
         Bund der Krankenkassen auf Grund von Vor-
         schriften nach dem Arzneimittelgesetz verein-
         bart sind. Gelten für Fertigarzneimittel in pa-
         renteralen Zubereitungen keine Vereinbarun-
         gen über die zu berechnenden Einkaufspreise
         nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tat-
         sächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchs-
         tens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die
         bei Abgabe an Verbraucher auf Grund der
         Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz
         oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils ab-
         züglich der Abschläge nach § 130a Absatz 1.
         Kostenvorteile durch die Verwendung von Teil-
         mengen von Fertigarzneimitteln sind zu be-
         rücksichtigen. Die Krankenkasse kann von der
         Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und
         verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich ver-
         einbarten Einkaufspreise und vom pharmazeu-
         tischen Unternehmer über die vereinbarten
         Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zu-
         bereitungen verlangen. Die Krankenkasse kann
         ihren Landesverband mit der Prüfung beauftra-
         gen.“

 9.   Dem § 129a wird folgender Satz angefügt:
      „Die Regelungen des § 129 Absatz 5c Satz 4 bis 5
      gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entspre-
      chend.“
10.   Dem § 130a Absatz 1 werden folgende Sätze an-
      gefügt:

      „Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach
      Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen Zube-
      reitungen auf den Abgabepreis des pharmazeuti-
      schen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der
      bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preis-
      vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz gilt.
      Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels
      zubereitet, wird der Abschlag nur für diese Men-
      geneinheiten erhoben.“
10a. In § 147 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
     eingefügt:
         „(2a) Betriebskrankenkassen nach Absatz 2
      Satz 1, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kos-
      ten die für die Führung der Geschäfte erforder-
      lichen Personen bestellt, leiten 85 vom Hundert
      ihrer Zuweisungen, die sie nach § 270 Absatz 1
      Satz 1 Buchstabe c erhalten, an den Arbeitgeber
      weiter. Trägt der Arbeitgeber die Kosten der für
      die Führung der Geschäfte der Betriebskranken-
      kasse erforderlichen Personen nur anteilig, redu-
      ziert sich der von der Betriebskrankenkasse an
      den Arbeitgeber weiterzuleitende Betrag entspre-
      chend. Die weitergeleiteten Beträge sind geson-
      dert auszuweisen. Der weiterzuleitende Betrag
      nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Höhe der Kos-
      ten begrenzt, die der Arbeitgeber tatsächlich trägt.“
10b. § 240 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4
         eingefügt:
         „Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an
         eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld
BGBl. 2009, Seite 2017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2017
        bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Ab-
        satz 1 des Elften Buches.“
      b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

           „(5) Soweit bei der Beitragsbemessung
        freiwilliger Mitglieder das Einkommen von
        Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem
        Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer
        Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören,
        berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen
        für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte
        Kind, für das eine Familienversicherung wegen
        der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht,
        ein Betrag in Höhe von einem Drittel der
        monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versi-
        cherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem
        Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzuset-
        zen.“

11.   § 267 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 werden das Wort „oder“ durch
         ein Komma ersetzt und folgende Wörter ange-
         fügt:
        „die Mitglieder nach § 46 Satz 2 einen An-
        spruch auf Krankengeld von der siebten
        Woche der Arbeitsunfähigkeit an haben oder
        die Mitglieder eine Wahlerklärung nach § 44
        Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,“.
      b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
         „oder“ ersetzt.

      c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

        „3. die Mitglieder nach § 10 des Entgeltfort-
            zahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung
            eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt ha-
            ben.“
11a. § 268 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Sofern die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1
        bis 7 Diagnosedaten und Arzneimittelkenn-
        zeichen beinhaltet, dürfen ausschließlich Diag-
        nosedaten und Arzneimittelkennzeichen verar-
        beitet oder genutzt werden, die von den Kran-
        kenkassen nach den §§ 294 bis 303 erhoben
        wurden.“
      b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“
         durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

      c) In dem neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 9“

         durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.

      d) In dem neuen Satz 13 wird die Angabe „Satz 9“
         durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.

      e) In dem neuen Satz 14 werden nach dem Wort
         „Datenerhebung“ ein Komma und die Wörter
         „Satz 2 gilt entsprechend“ eingefügt.
11b. § 273 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 273

              Sicherung der Datengrundlagen
              für den Risikostrukturausgleich
         (1) Das Bundesversicherungsamt prüft im Rah-
      men der Durchführung des Risikostrukturaus-
      gleichs nach Maßgabe der folgenden Absätze
      die Datenmeldungen der Krankenkassen hinsicht-
      lich der Vorgaben des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2

und 14, insbesondere die Zulässigkeit der Mel-
dung von Diagnosedaten und Arzneimittelkenn-
zeichen. § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 9 und
§ 274 bleiben unberührt.

   (2) Das Bundesversicherungsamt unterzieht
die Daten nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbin-
dung mit Satz 1 Nummer 5 einer Prüfung zur
Feststellung einer Auffälligkeit. Die Daten nach
§ 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1
Nummer 1 bis 4 und 6 bis 7 kann das Bundesver-
sicherungsamt einer Prüfung zur Feststellung ei-
ner Auffälligkeit unterziehen. Die Prüfung erfolgt
als kassenübergreifende Vergleichsanalyse. Der
Vergleichsanalyse sind geeignete Analysegrößen,
insbesondere Häufigkeit und Schweregrad der
übermittelten Diagnosen, sowie geeignete Ver-
gleichskenngrößen und Vergleichszeitpunkte zu-
grunde zu legen, um Veränderungen der Daten

und ihre Bedeutung für die Klassifikation der Ver-
sicherten nach Morbidität nach § 268 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 erkennbar zu machen. Das
Nähere, insbesondere einen Schwellenwert für
die Feststellung einer Auffälligkeit, bestimmt das
Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
   (3) Hat das Bundesversicherungsamt eine Auf-
fälligkeit nach Absatz 2 festgestellt, unterzieht es
die betroffene Krankenkasse insbesondere wegen
der Zulässigkeit der Meldung von Diagnosedaten
nach § 268 Absatz 3 Satz 14 einer Einzelfall-

prüfung. Das Gleiche gilt auch dann, wenn be-
stimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass eine Krankenkasse die Vorgaben des § 268
Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 nicht eingehalten hat.
Das Bundesversicherungsamt kann von der be-
troffenen Krankenkasse weitere Auskünfte und
Nachweise verlangen, insbesondere über die zu-

gehörigen anonymisierten Arztnummern sowie die
abgerechneten Gebührenpositionen. Das Nähere
über die einheitliche technische Aufbereitung der
Daten kann das Bundesversicherungsamt bestim-
men. Das Bundesversicherungsamt kann die be-
troffene Krankenkasse auch vor Ort prüfen. Eine
Prüfung der Leistungserbringer, insbesondere im
Hinblick auf Diagnosedaten, ist ausgeschlossen.
Die von den Krankenkassen übermittelten Daten
dürfen ausschließlich für die Prüfung zur Feststel-
lung einer Auffälligkeit nach Absatz 2 sowie für die

Einzelfallprüfung nach diesem Absatz verarbeitet

oder genutzt werden.

   (4) Das Bundesversicherungsamt stellt als Er-
gebnis der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3
fest, ob und in welchem Umfang die betroffene
Krankenkasse die Vorgaben des § 268 Absatz 3
Satz 1, 2 und 14 eingehalten hat. Hat die betrof-
fene Krankenkasse die Vorgaben des § 268 Ab-
satz 3 Satz 1, 2 und 14 nicht oder nur teilweise
eingehalten, ermittelt das Bundesversicherungs-
amt einen Korrekturbetrag, um den die Zuweisun-
gen nach § 266 Absatz 2 Satz 1 für diese Kran-
kenkasse zu kürzen sind. Das Nähere über die Er-
mittlung des Korrekturbetrags und die Kürzung
der Zuweisungen regelt das Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung nach
§ 266 Absatz 7 mit Zustimmung des Bundesrates.
BGBl. 2009, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018
          (5) Das Bundesversicherungsamt teilt der be-
       troffenen Krankenkasse seine Feststellung nach
       Absatz 4 Satz 1 und den Korrekturbetrag nach
       Absatz 4 Satz 2 mit. Klagen bei Streitigkeiten
       nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende
       Wirkung.“
12.    § 291a wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort
          „Leistungserbringer“ die Wörter „oder unter
          dessen Aufsicht von einer Person, die bei
          dem Leistungserbringer oder in einem Kran-
          kenhaus als berufsmäßiger Gehilfe oder zur
          Vorbereitung auf den Beruf tätig ist“ eingefügt.

       b) In Absatz 7a wird nach Satz 4 folgender Satz
          angefügt:
         „Für die Finanzierung der Investitions- und Be-
         triebskosten nach Absatz 7 Satz 4 Nummer 1
         und 2, die bei Leistungserbringern nach § 115b
         Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und
         § 120 Absatz 2 Satz 1 sowie bei Notfallambu-
         lanzen in Krankenhäusern, die Leistungen für
         die Versorgung im Notfall erbringen, entstehen,
         finden die Sätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie
         die Sätze 3 und 4 entsprechend Anwendung.“

       c) In Absatz 7d Satz 1 werden die Wörter „Ab-

          satz 7a Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 7a

          Satz 3 und 5“ ersetzt.

       d) In Absatz 7e Satz 1 werden die Wörter „Ab-
          satz 7a Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 7a
          Satz 3 und 5“ ersetzt.

13.    § 291b Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 4 werden die Wörter „Die Prüfung“
          durch die Wörter „Der Nachweis“ ersetzt und

          nach dem Wort „Informationstechnik“ die Wör-

          ter „durch eine Sicherheitszertifizierung“ ange-
          fügt.
       b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

         „Hierzu entwickelt das Bundesamt für Sicher-

         heit in der Informationstechnik geeignete Prüf-
         vorschriften und veröffentlicht diese im Bun-
         desanzeiger und im elektronischen Bundesan-
         zeiger.“
       c) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort
          „Telematik“ die Wörter „in Abstimmung mit
          dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
          tionstechnik“ eingefügt.

13a. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-
          sen“ die Wörter „mit Ausnahme der Datenüber-
          mittlung der psychiatrischen Institutsambulan-
          zen“ eingefügt.

       b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Für die ärztlichen Leistungen, die im Rahmen
         von Verträgen nach Satz 1 erbracht und mit
         den Krankenkassen abgerechnet werden, darf
         eine andere Stelle mit der Verarbeitung und
         Nutzung der für die Abrechnung dieser Leis-
         tungen erforderlichen personenbezogenen Da-
         ten beauftragt werden; § 291a bleibt unberührt.
         § 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden;
         Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen

         der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdaten-
         schutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehör-
         de. Der Auftragnehmer darf diese Daten nur
         zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nut-
         zen. Gehört der Auftragnehmer nicht zu den in
         § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, gilt
         diese Vorschrift für ihn entsprechend; er hat die
         technischen und organisatorischen Maßnah-
         men nach § 78a des Zehnten Buches zu tref-
         fen.“

14.   Dem § 300 Absatz 3 werden folgende Sätze an-
      gefügt:

      „Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-
      ten Datenübermittlung sind das bundeseinheitli-
      che Kennzeichen der Fertigarzneimittel in paren-
      teralen Zubereitungen sowie die enthaltenen
      Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu über-
      mitteln. Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus
      denen wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben werden.
      Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitun-
      gen sind zusätzlich die mit dem pharmazeuti-
      schen Unternehmer vereinbarten Preise ohne
      Mehrwertsteuer zu übermitteln. Besteht eine pa-
      renterale Zubereitung aus mehr als drei Fertigarz-

      neimitteln, können die Vertragsparteien nach

      Satz 1 vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel

      von der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2
      auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhält-
      nismäßig aufwändig wäre.“

15.   Folgender § 319 wird angefügt:

                            „§ 319

                    Übergangsregelung

                  zum Krankengeldwahltarif

         (1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grund-
      lage der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung
      des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden

      zu diesem Zeitpunkt.

        (2) Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistun-
      gen aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 be-
      zogen haben, haben Anspruch auf Leistungen
      nach Maßgabe ihres Wahltarifs bis zum Ende der
      Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsanspruch
      ausgelöst hat. Aufwendungen nach Satz 1 bleiben
      bei der Anwendung des § 53 Absatz 9 Satz 1 un-
      berücksichtigt.

         (3) Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2
      Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann bis zum
      30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August
      2009 abgegeben werden. Wahltarife nach § 53
      Absatz 6 können bis zum 30. September 2009
      oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse
      festgelegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung vom
      1. August 2009 neu abgeschlossen werden. Ab-
      weichend von den Sätzen 1 und 2 können Versi-
      cherte nach Absatz 2 innerhalb von acht Wochen
      nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwir-
      kend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des
      Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach
      § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
      abgeben oder einen Wahltarif wählen.“
BGBl. 2009, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019
                      Artikel 15a
                 Weitere Änderung
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
aufgehoben.

                      Artikel 16
                    Änderung
         des Nutzungszuschlags-Gesetzes

   In § 2 Absatz 2 Satz 1 des Nutzungszuschlags-Ge-
setzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724) wird
die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Nummer 1
und 2“ ersetzt.

                      Artikel 17
                      Änderung
      der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 23. Juni 2009 (BGBl. I S. 1542) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 31 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund
  der Krankenkassen kann das Bundesversicherungs-
  amt die Mitgliedergruppen nach § 29 Nummer 4 ab-
  weichend abgrenzen.“
2. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Für den Zeitraum vom 1. August bis 31. De-
  zember 2009 wird die Grundpauschale wie folgt er-
  mittelt und in geeigneter Form bekannt gemacht:
  1. Die voraussichtlichen standardisierten Kranken-
     geldausgaben der Krankenkassen für Versicherte,
     die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1
     Nummer 2 oder 3 des Fünften Buches Sozialge-
     setzbuch abgegeben haben, werden durch 5 ge-
     teilt,
  2. die nach den Absätzen 1 und 2 für das Jahr 2009
     ermittelte monatliche Grundpauschale wird um
     den Wert nach Nummer 1 erhöht.

  Grundlage für die voraussichtlichen Krankengeld-
  ausgaben nach Satz 1 sind die Prognosen des
  Schätzerkreises nach § 241 Absatz 1 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch in seiner letzten Sitzung
  vor dem 1. August 2009. Die nach den Sätzen 1
  und 2 ermittelte Grundpauschale wird erstmals im
  monatlichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3 zum
  30. September 2009 berücksichtigt.“
3. Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte vorläufige

  Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 2 Satz 1

  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für die

  betroffene Krankenkasse nach § 273 Absatz 4 des

  Fünften Buches Sozialgesetzbuch um den Korrek-

  turbetrag nach § 39a Absatz 4 Satz 3 vermindert
  und für die übrigen Krankenkassen um den entspre-
  chenden Betrag erhöht.“
4. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

                         „§ 39a

            Ermittlung des Korrekturbetrags

    (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt den
  Korrekturbetrag nach § 273 Absatz 4 Satz 2 des
  Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die betroffene
  Krankenkasse nach Maßgabe der folgenden Ab-
  sätze.

     (2) Das Bundesversicherungsamt hat bei der Er-
  mittlung des Korrekturbetrags auch regionale Unter-
  schiede bei der Vergütung zu berücksichtigen. Zu
  diesem Zweck werden die Angaben nach § 34 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1 genutzt.

     (3) Die standardisierten Kosten je Versicherten
  mit Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik
  Deutschland für den jeweiligen Leistungsbereich
  werden durch ein Regressionsverfahren der Risiko-
  merkmale nach § 29 und der Angaben nach Absatz 2
  auf die tatsächlichen Ausgaben aller Krankenkassen
  in dem jeweiligen Leistungsbereich desselben Jah-
  res ermittelt. Die nach Satz 1 ermittelten standardi-
  sierten Kosten je Versicherten werden für alle Versi-
  cherten der betroffenen Krankenkasse zusammen-
  gezählt und den tatsächlichen Ausgaben dieser
  Krankenkasse in dem jeweiligen Leistungsbereich
  desselben Jahres gegenübergestellt. Ergibt die Ge-
  genüberstellung nach Satz 2, dass die standardisier-
  ten Kosten die Ausgaben um mehr als einen dem
  nach Absatz 5 festzulegenden Schwellenwert ent-
  sprechenden Betrag überschreiten, wird eine Norm-
  kostenabweichung für die betroffene Krankenkasse
  für den jeweiligen Leistungsbereich ermittelt, indem
  von den standardisierten Kosten der dem Schwel-
  lenwert entsprechende Betrag und die Ausgaben
  abgezogen werden.

     (4) Durch ein Regressionsverfahren der standar-
  disierten Kosten je Versicherten je Krankenkasse
  für den jeweiligen Leistungsbereich nach Absatz 3
  Satz 1 auf die Zuweisungen nach § 266 Absatz 2
  Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch je Ver-
  sicherten je Krankenkasse wird für alle Krankenkas-
  sen prospektiv das Verhältnis von standardisierten
  Kosten zu Zuweisungen ermittelt. Der Korrekturbe-
  trag ergibt sich, indem das nach Satz 1 ermittelte
  Verhältnis auf die Normkostenabweichung nach Ab-
  satz 3 Satz 3 angewendet und der sich hieraus er-
  gebende Betrag verdoppelt wird.

     (5) Das Nähere zu den Regressionsverfahren
  nach den Absätzen 3 und 4 einschließlich der Fest-
  legung des Schwellenwerts nach Absatz 3 Satz 3
  sowie der Berücksichtigung des Umfangs des Ver-
  stoßes nach § 273 Absatz 4 Satz 1 und 2 bestimmt
  das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit

  dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

  Dabei können auch weitere oder andere als die in

  Absatz 3 Satz 1 genannten Merkmale in das Regres-

  sionsverfahren eingefügt werden, um eine möglichst

  hohe Genauigkeit der Schätzung zu erreichen.“

5. Dem § 41 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 39 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.“
BGBl. 2009, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020
                      Artikel 18
                    Änderung
          des Krankenhausentgeltgesetzes
   § 10 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgeset-
zes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009

(BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

fasst:
„Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der
Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr
nach Anlage 1 Abschnitt B2 aus, insbesondere von der
Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der
Erlössumme für Fallpauschalen, und schätzen auf
dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im
folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Kran-
kenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schät-
zen; als Grundlage für die Vereinbarung für das Jahr
2009 ist die Summe der effektiven Bewertungsrelatio-
nen 2008 mit dem Landesbasisfallwert 2008 zu bewer-
ten.“

                      Artikel 18a

            Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in der vom 1. Okto-

                                  Die verfassungsmäßigen Rechte
                               sind gewahrt.

    ber 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
    bekannt machen.

                                Artikel 19
                              Inkrafttreten

      (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8

    am Tag nach der Verkündung in Kraft.

      (2) Artikel 14b und 15 Nummer 10b treten mit Wir-
    kung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
      (3) Artikel 18 tritt mit Wirkung vom 25. März 2009 in
    Kraft.

      (4) Artikel 15 Nummer 5a, Nummer 6a Buchstabe c
    und Nummer 13a Buchstabe b treten mit Wirkung vom
    18. Juni 2009 in Kraft.
       (5) Artikel 15 Nummer 1 bis 4, 11 und 15 sowie Ar-
    tikel 17 Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2009 in
    Kraft.

       (6) Artikel 15 Nummer 6a Buchstabe a Doppelbuch-
    stabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und
    Nummer 10 und 14 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

       (7) Artikel 15a tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

       (8) Artikel 7a tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.

des Bundesrates
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 17. Juli 2009
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                  Die Bundesministerin für Gesundheit
                                             Ulla Schmidt
                                                Der Bundesminister
                                              für Arbeit und Soziales
                                                    Olaf Scholz
                                              Für die Bundesministerin
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u z
                                                Die Bundesministerin
                     für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
                                           Heidemarie Wieczorek-Zeul

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1990. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c2983b51a69d8e29….