Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 17/2413 · S. 35
Zu Artikel 7 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird hinsichtlich der neu eingefügten §§ 42b und 145 ergänzt. Zu Nummer 2 (§ 6a) Es wird klargestellt, dass das Besitzverbot alternativ die dort genannten Arzneimittel oder Wirkstoffe erfasst. Zu Nummer 3 (§ 10) Es bedarf einer Ausnahmeregelung für die Kennzeichnung von Arzneimitteln, die ohne Genehmigung oder ohne Zulas- sung im Rahmen von Härtefallprogrammen in Verkehr ge- bracht werden dürfen. Die Kennzeichnungsvorschriften für zugelassene Arzneimittel können nicht für nicht genehmigte oder nicht zugelassene Arzneimittel im Rahmen eines Härte- fallprogramms Anwendung finden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung sind daher für diese Arzneimittel zu reduzieren. Die Kennzeichnungsvorschriften für diese Arz- neimittel werden besonders in der Arzneimittel-Härte- fall-Verordnung geregelt. Zu Nummer 4 (§ 11) Entsprechend der Sonderregelung für die Kennzeichnung bedarf es für Arzneimittel, die im Rahmen eines Härtefall- programms zur Anwendung kommen, nicht der in § 11 AMG vorgeschriebenen Packungsbeilage. Zu Nummer 5 (§ 42b – neu) Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse, insbesonde- re dem Interesse von Ärztinnen und Ärzten sowie Patien- tinnen und Patienten, nähere Einzelheiten über die Eigen- schaften von zugelassenen Arzneimitteln wie den Nutzen oder die Risiken des Arzneimittels erfahren zu können. Zu- dem fördert sie den notwendigen wissenschaftlichen Diskurs über Studienergebnisse. Die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Ergebnissen klinischer Prüfungen mit Arz- neimitteln wird auch auf europäischer Ebene angestrebt. Derzeit bereitet die Europäische Kommission mit der Unter- stützung der Mitgliedstaaten im Rahmen der „EudraPharm“- Datenbank einen ö
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.824 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/2413, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.508–192.332 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 236e7efc2e45f62a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP