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Artikel 11 · BT-Drs. 19/6337 · S. 155

Zu Artikel 11 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 13)
Vollzugsbehörden der Länder haben in der jüngeren Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass Zahnärztinnen
und Zahnärzte nicht als Heilberuf im Sinne des § 13 Absatz 2b angesehen werden können und deshalb für die
Herstellung von Arzneimitteln zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einer bestimmten Patientin oder
einem bestimmten Patienten einer Herstellungserlaubnis bedürfen. Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass
auch Zahnärztinnen und Zahnärzte keiner behördlichen Erlaubnis für die Herstellung von Arzneimitteln bedürfen,
soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen An-
wendung bei einer bestimmten Patientin oder einem bestimmten Patienten hergestellt werden.
Zu Nummer 2 (§ 78)
Zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört die Sicherstellung der Versorgung mit Arz-
neimitteln. Diese erfolgt unmittelbar durch die Apotheken. Dafür haben die pharmazeutischen Unternehmer und
Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung des Arzneimit-
tels sicher zu stellen, damit der Bedarf der Patientinnen und Patienten gedeckt ist. Diese Bereitstellung erfordert
eine ausreichende Vergütung wie sie die Arzneimittelpreisverordnung vorsieht.

BT-Drs. 19/6337 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/6337, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 619.799–621.142 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e4af39c3b358658b….

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