Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 504
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 29.11.2023 – 5 K 956/2
- VG Magdeburg, 14.01.2025 – 4 A 90/23 MD
- VG Frankfurt (Oder), 14.12.2016 – 5 K 279/13, VG 5 K 279/13
- VG Saarland Saarlouis, 10.10.2012 – 5 K 1829/11
- VG Saarland Saarlouis, 17.08.2011 – 5 K 2364/10
- VG Saarland Saarlouis, 12.09.2006 – 5 K 98/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 26.03.2026 – 17 K 3073/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.2025 – 7 A 10785/25.OVG
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
504 Entscheidungen zu § 80 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/80#abs-1 (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/80#abs-2 (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/80#abs-3 (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/80#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.