Rechtsprechung / OLG Hamm / 2008

OLG Hamm Urteil vom 24.01.2008 – 2 UF 166/07

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0124.2UF166.07.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen - das am 6. Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu leisten:

1.

Rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von November 2006 bis einschließlich Ja-nuar 2008:

a)

Trennungsunterhalt von insgesamt 2.383,66 €

b)

Kindesunterhalt:

Für G, geboren am 13.1.1991: 1.422,06 €

Für N, geboren am 22.12.1996: 1.189,76 €

Für B2, geboren am 22.12.1996: 796,18 €

2.

Laufenden Unterhalt für die Zeit ab Februar 2008, zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in folgender Höhe:

a)

Trennungsunterhalt: 941,00 €

b)

Kindesunterhalt:

Für G, geboren am 13.1.1991: 361,00 €

Für N, geboren am 22.12.1996: 310,00 €

Für B2, geboren am 22.12.1996: 310,00 €

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklag-ten zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckungswillige Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_3

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder G, geboren am 13.1.1991, B2, geboren am 22.12.1996, und N, geboren am 22.12.1996, hervorgegangen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_4

Die Trennung erfolgte Ende Juli 2006. Die Klägerin verblieb mit den Kindern in dem ehelichen Haus, W-Straße, F. Sie war und ist nicht erwerbstätig und bezieht im Unterhaltszeitraum das Kindergeld für die drei Kinder.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_5

Der Beklagte arbeitet nichtselbständig als Vertriebsleiter für einen europäischen Papierkonzern. Er ist nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1998 neben seinen beiden Brüdern zu 1/3 Mitglied der Erbengemeinschaft an der Immobilie I2-Straße und der Immobilie C-Straße sowie zu 2/9 an der Immobilie I-Straße in F. Bei den Objekten handelt es sich um Mehrfamilienhäuser, deren Wohnungen vermietet sind.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_6

Die Klägerin hat für den Zeitraum ab November 2006 Trennungs- und Kindesunterhalt begehrt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_7

Sie hat behauptet, der Beklagte erziele neben seinem Verdienst aus abhängiger Beschäftigung Mieteinnahmen und Provisionseinkünfte von der Fa. E2 GmbH und Co KG. Insgesamt belaufe sich sein bereinigtes Nettoeinkommen auf 3.746 €.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_8

Wegen der erstinstanzlichen Anträge der Klägerin wird auf die Seite 2 des angefochtenen Urteils (Bl. 110 d.A.) verwiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, sein Einkommen sei niedriger als von der Klägerin vorgetragen. Er erziele keine Provisionseinkünfte und Mieteinnahmen, weshalb er weiteren als den bereits geleisteten Unterhalt nicht schulde.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_10

Das Familiengericht hat der Klage zum Teil stattgegeben, wobei es unter Einbeziehung von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung und Vermietung nach Abzug von Verbindlichkeiten von einem monatlichen bereinigten Nettoeinkommen von rund 2.843 € des Beklagten ausgegangen ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_11

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlichen Tenorierung, der tatsächlichen Feststellungen des Familiengerichts und dessen rechtlichen Ausführungen wird im Übrigen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_12

Mit der Berufung erstrebt die Klägerin einen höheren Kindes- und Trennungsunterhalt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_13

Zur Begründung trägt sie vor, das Einkommen des Beklagten sei vom Familiengericht zu niedrig bemessen worden. Hinsichtlich der abhängigen Beschäftigung sei der Firmenwagen als geldwerter Vorteil mit 500 € monatlich zu berücksichtigen. Die Nettoeinkünfte aus abhängiger Beschäftigung beliefen sich auf einen monatlichen Betrag zwischen 4.532, 50 € im Jahre 2006 und 5.118, 11 € im Dezember 2007, wobei dem letztgenannten Betrag noch der Wert der Privatnutzung des Firmenwagens hinzurechnen sei. Von der Firma E2 GmbH und Co KG beziehe der Beklagte nach wie vor Provisionen von monatlich netto 1.000 €. Die Nettomieteinkünfte des Beklagten beliefen sich auf monatlich 420,27 €.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_14

Wegen der das Vorbringen des Beklagten betreffenden Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 9.10.2007 (Bl. 148 ff. d.A.), 15.11.2007 (Bl. 192 ff.), 3.12.2007 (Bl. 206), 2.1.2008 (Bl. 385 ff. d.A.) und 9.1.2008 (Bl. 431 ff.) nebst Anlagen Bezug genommen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_15

Die Parteien haben im Senatstermin vom 10. Januar 2008 – unberührt von sonstigen zweckgebundenen Zahlungen des Beklagten – Unterhaltszahlungen des Beklagten auf den Kindes- und Trennungsunterhalt von November 2006 bis Januar 2007 in Höhe von insgesamt 18.328 € unstreitig gestellt und die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10. Januar 2008 Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_16

Die Klägerin hat zunächst die Berufung nach den Anträgen des Schriftsatzes vom 15.11.2007 (Bl. 193 ff.) eingelegt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_17

Im Senatstermin vom 10. Januar 2008 beantragt sie entsprechend der Prozesskostenhilfebewilligung des Senats teilweise berufungserweiternd,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_18

abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie zu zahlen:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_20

Rückständigen restlichen Unterhalt von November 2006 bis Dezember 2007 von:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_22

Trennungsunterhalt: 3.000 €

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_24

Kindesunterhalt:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_25

Für G, geboren am 13.1.1991, 2.000 €

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_26

Für N, geboren am 22.12.1996: 2.000 €

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_27

Für B2, geboren am 22.12.1996: 1.000 €

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_29

Monatlichen laufenden Trennungsunterhalt für die Zeit ab Januar 2008, jeweils zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_31

Trennungsunterhalt: 1.000 €

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_33

Kindesunterhalt:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_34

Für G, geboren am 13.1.1991, 400 €

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_35

Für N, geboren am 22.12.1996: 400 €

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_36

Für B2, geboren am 22.12.1996: 400 €

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_37

Der Beklagte beantragt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_38

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_39

Er verteidigt das erstinstanzliche Vorbringen und trägt ergänzend und vertiefend vor, die Erbengemeinschaft habe von Anfang an die Mieteinkünfte im Wesentlichen zur Wertverbesserung eingesetzt. Die Privatentnahmen dienten nur dazu, die steuerlichen Belastungen auszugleichen. Neben seinen Einkünften aus abhängiger Beschäftigung erziele er keine Provisionserlöse. Unter Berücksichtigung seiner Belastungen und Leistungen für die Kinder und die Klägerin schulde er keinen höheren als den austitulierten und gezahlten Unterhalt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_40

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung nebst Anlagen (Bl. 232 ff. d.A.) verwiesen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_41

Der Senat hat im Senatstermin vom 10. Januar 2008 die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und den des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_42

Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Belege auf die in dem Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_44

Der Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_45

Der Klägerin stehen – bezüglich des Kindesunterhalts in Prozessstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) –Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüche gem. §§ 1361, 1601, 1602, 1606 BGB in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang zu.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_47

Unterhaltszeitraum November und Dezember 2006

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_48

Unter Berücksichtigung der – zum Teil nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils – geleisteten Zahlungen schuldet der Beklagte für diesen Zeitraum keinen Unterhalt mehr.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_49

Der Senat weist zur Erläuterung der Zahlen des nachfolgenden Rechenwerkes darauf hin, dass die Berechnungen mit Hilfe eines im Hintergrund mit mehr als zwei Dezimalstellen sehr genau arbeitenden Tabellenkalkulationsprogramms durchgeführt wurden, wobei aber nur zwei Dezimalstellen ausgewiesen werden, was bei den Rechenoperationen bezüglich einzelner Werte zu scheinbaren Unstimmigkeiten (um wenige Cent) führen kann.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_51

Einkommen des Beklagten

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_52

Das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten vor Abzug des Kindesunterhalts beläuft sich auf monatlich 2.544,34 €

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_53

und das für die Berechnung des Trennungshalts nach dem Halbteilungsgrundsatz einzusetzende Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts auf

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_56

Nach den überreichten Verdienstnachweisen für das Jahr 2006 (vgl. Bl. 93, 267 ff. d.A.) belief sich das Steuerbruttoeinkommen des Beklagten auf insgesamt 76.831,00 €.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_57

In diesem Steuerbrutto ist für den Zeitraum November und Dezember 2006 der Firmenwagenanteil mit einem Gesamtbetrag von 1.262,80 € enthalten.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_58

Um den Nutzungsvorteil des Firmenwagens zu ermitteln, hat der Senat den auf diesen entfallenden Steuerbruttoanteil herausgerechnet und zunächst auf der Grundlage eines Steuerbruttos von 75.568,20 € mit Hilfe eines Lohnsteuerprogramms (Stollfuß, Lohnsteuerberechnungsprogramm PC 2007) ein Nettoeinkommen von 51.073,61 € errechnet, das einem monatsdurchschnittlichen Nettoeinkommen von 4.256,13 €

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_60

Der in dem Steuerbrutto enthaltene Unfallversicherungsbeitrag der Arbeitgeberin für den Beklagten ist in die Berechnung des Nettoeinkommens einbezogen worden, weil dieser Leistung ein entsprechender geldwerter Vorteil für den Beklagten gegenüber steht.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_62

Den aus der Nutzung des Firmenwagens resultierenden Vorteil hat der Senat auf insgesamt monatlich 288,57 €

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_64

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt der für die Kfz-Nutzung nach dem Steuerrecht zu veranschlagende Wert (Einprozentregelung) im Regelfall die Ausgangsgröße für die Bemessung des Nutzungsvorteils im Unterhaltsrecht dar (vgl. auch Ziffer 4 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand: 1.1.2008, nachfolgend: HLL 1.1.2008).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_65

Nach der Bescheinigung der Arbeitgeberin des Beklagten vom 9.11.2006 (Bl. 257 d.A.), deren Richtigkeit die Klägerin nicht entgegen getreten ist, beträgt dieser steuerliche Wert für den vom Beklagten genutzten Opel Signum monatlich 308,00 €.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_66

Soweit in dem steuerlichen Wert zu versteuernde Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von im Jahr 2006 ab November 323,40 € monatlich enthalten sind, stellen diese keinen anzusetzenden Nutzungsvorteil dar, weil diesem ein berufsbedingter Aufwand gegenüber steht.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_67

Bei einer unter Benutzung eines Steuerprogramms errechneten Nettoquote von 61,22 % resultiert hieraus (bei genauer prozentualer Berechnung) ein Nettovorteil von monatlich 188,57 € (308 € * 61,22 %).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_68

In Abweichung von gerichtsbekannt vielen anderen Fällen der Firmenwagennutzung ist der Beklagte völlig von sämtlichen Kosten der Fahrzeugnutzung befreit, soweit er den Pkw in Deutschland betankt. Unter diesen Umständen ist es unter Berücksichtigung der allgemeinkundig hohen laufenden Betriebskosten für ein Fahrzeug der Mittelklasse im Jahre 2006 und im Folgezeitraum angemessen, dem o.a. Wert einen monatlichen Betrag von geschätzt 100,00 € hinzuzurechnen, woraus sich der vorangehend angeführte Gesamtnutzungsvorteil errechnet.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_70

Von den steuerfreien Einkünften in Höhe von insgesamt 2.663,64 im Jahre 2006 ist lediglich das Essensgeld mit 143,64 €, entsprechend monatsdurchschnittlich

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_72

dem Einkommen gemäß der eigenen Berechnungsweise des Beklagten hinzuzurechnen. Denn der restliche Betrag (2.520 €) ist für eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende betriebliche Altersvorsorge mit einem Gesamtbeitrag unterhalb von 4 % des Bruttoeinkommens (vgl. hierzu Ziffer 10.1 HLL 1.1.2008) angefallen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_74

Vom Nettoeinkommen sind die Leistungen des Beklagten für seine freiwillige Kranken- und Unfallversicherung in Höhe von monatlich 299,25 €

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_75

in Abzug zu bringen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_77

Dem Einkommen hinzuzurechen ist die Abfindung (2.181,37 €), die der Beklagte im Dezember 2006 von seinem alten Arbeitgeber erhalten hatte. Diese Zuwendung ist eheprägend, weil sie aus der Arbeitsleistung des Beklagten während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien resultiert.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_78

Monatsdurchschnittlich sind daher dem Einkommen 181,78 €

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_81

Die von der Klägerin behaupteten Provisionserlöse des Beklagten sind nicht in die Berechnung einzustellen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_82

Die Klägerin ist nach allgemeinen Grundsätzen für die Höhe des bedarfsprägenden Einkommens beweispflichtig. Der Beklagte hat ausreichend substantiiert unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Zeugen Dr. I vom 11.12.2007 (Bl. 285 d.A.) dargetan, dass er - bis auf 8.700 € im Jahre 2006 für Tätigkeiten im Jahre 2005 - keine Provisionen in der Folgezeit erhalten und für die Firma E2 GmbH und Co KG nicht mehr gearbeitet hat.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_83

Im Senatstermin ist dieser Streitpunkt ausführlich erörtert worden.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_84

Die Klägerin hat ihre diesbezüglichen Beweisantritte zurückgenommen, um eine von ihr angestrebte abschließende Entscheidung auf den Senatstermin vom 10. Januar 2008 zu erreichen, und ist damit beweisfällig geblieben.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_85

Aufgrund der Vereinbarung der Parteien im Senatstermin vom 10. Januar 2008 sind die unstreitig in 2006 zuletzt erhaltenen Provisionen in Höhe von 8.700 € nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten einzustellen, wofür im Gegenzug auch das aus einer Steuererstattung resultierende Einkommen der Klägerin im Jahre 2007 nicht zu ihren Lasten in die Unterhaltsberechnung einzubuchen ist.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_87

Das Erwerbseinkommen vor Abzug der Verbindlichkeiten beläuft sich damit auf

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_90

Von dem Erwerbseinkommen als Haupteinkommen sind folgende monatliche Zahlungen des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, abzusetzen:

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_92

Für das Hausdarlehen unstreitige 1.080,00 €

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_94

Leistungen auf die Kosten des ehelichen Hauses von insgesamt monatsdurchschnittlich

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_96

Der Betrag setzt sich zusammen aus jährlichen Leistungen auf die Gebäudeversicherung (486,66 €), auf die Glasbruchversicherung (70,69 €), die Hausratsversicherung (262,00 €) und Grundbesitzabgaben (987,31). Die Summe der Zahlungen ist auf das Jahr monatsdurchschnittlich umgelegt worden.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_97

Die belegten Leistungen des Beklagten stehen nach Erörterung im Senatstermin außer Streit. Es besteht im Übrigen Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Beklagte die Grundbesitzabgaben in der Höhe der Abgaben in 2007 im Jahre 2006 getragen hat, während die Klägerin in der Folgezeit die Grundbesitzabgaben bezahlt hat.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_99

Die Zahlung für die E-Versicherung (74,85 €) von monatsdurchschnittlich

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_101

die der Beklagte nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien noch für die Jahre 2006 und 2007 getragen hat

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_103

Die belegte (Bl. 42. d.A.)und nicht bestrittene Steuernachzahlung für 2004 im Juli 2006 von monatsdurchschnittlich (5.065 € / 12) 422,08 €.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_105

Die belegten und unstreitigen Zahlungen auf die Risikolebensversicherung H von monatsdurchschnittlich 41,40 €

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_107

Die belegten unstreitigen Zahlungen des Beklagten betreffend die Legasthenieförderung für das Kind N in den Monaten November und Dezember 2006 von monatsdurchschnittlich ((380 € + 210 €)/2) 295,00€. Diese Leistungen sind nur vom Einkommen des Beklagten abzusetzen und nicht als Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs anzusehen, weil sie nicht den elementaren Unterhaltsbedarf, sondern einen unerhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes betreffen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_109

Der Pfadfinderbeitrag für G von monatsdurchschnittlich [(120 €)/2]

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_111

der jedenfalls nicht unabdingbar dem Elementarunterhalt des Kindes zuzuordnen ist.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_113

Nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibt ein monatsdurchschnittliches Erwerbseinkommen von 2.383,93 €

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_115

Dem o.a. Erwerbseinkommen sind Mieteinnahmen aus der Erbengemeinschaft in Höhe der für 2006 vom Beklagten gezogenen Privatentnahmen von monatsdurchschnittlich (1.925 €/12)

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_119

Bezüglich der tatsächlichen Grundlage ist von der Behauptung des Beklagten auszugehen, wonach die Miterben einverständlich seit dem Erbfall den Großteil der Mietzinseinkünfte in die Objekte zur Wertverbesserung investieren und nur Entnahmen tätigen, soweit dies zum Ausgleich von steuerlichen Nachteilen aus den Einkünften der Erbengemeinschaft notwendig ist, und die Entnahmen im Jahre 2006 1.925 € betragen haben. Diese Entnahmebeträge sind dem Beklagten nach seinem Vorbringen tatsächlich steuerlich ungekürzt zugeflossen.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_120

Die Klägerin hat nach eingehender Erörterung der Sache und Überreichung des Zahlenwerks des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung, das – bis auf geringe Abweichungen – dem Zahlenwerk des Urteils entspricht, ihre diesbezüglichen entgegenstehenden Beweisantritte trotz der ihr obliegenden Beweisführung zurückgenommen, um eine abschließende Entscheidung auf den Senatstermin von 10. Januar 2008 zu ermöglichen.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_122

Auf der o.a. tatsächlichen Grundlage ist unterhaltsrechtlich jedenfalls in der Trennungsphase für den Kindes- und Trennungsunterhalt nur auf die Privatentnahmen und nicht auf die dem Beklagten anteilig zustehenden Mietzinseinkünfte abzustellen.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_123

Bereits während des ehelichen Zusammenlebens standen weder der Klägerin noch den Kindern die gesamten anteiligen Mietzinseinkünfte zur Verfügung. Der Einsatz des überwiegenden Teils der Einnahmen für Investitionen stellte wirtschaftlich gesehen eine Form der Vermögensbildung dar, weil die Investitionen die Werthaltigkeit der Objekte erhalten bzw. erhöht haben.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_124

Zudem war und ist es dem Beklagten in der noch nicht lange andauernden Trennungsphase nicht zumutbar, sich gegen die beiden anderen Miterben zu stellen. Denn die Investitionsentscheidung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Objekte (§ 2038 Abs. 1 BGB), bei der die Mehrheit der Miterben nach Anteilen entscheidend ist (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB), konnte und kann von dem Beklagten nicht einseitig ohne die Zustimmung der anderen Miterben aufgehoben werden. Der Beklagte müsste entweder seinen Erbteil veräußern (§ 2033 BGB) oder die Auseinandersetzung herbeiführen (§ 2042 Abs. 1 BGB), um sich gegen die Mehrheit der Miterben durchzusetzen, was jedenfalls in der Trennungszeit eine unzumutbare Vermögensverwertung darstellen würde.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_125

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Wohnen des Beklagten in einer Wohnung der Erbengemeinschaft in F gegenwärtig nicht als zusätzliche geldwerte Zuwendung der Erbengemeinschaft zu bewerten. Der Beklagte hat für die Wohnung ausweislich des Mietvertrages (Anlage der Berufungserwiderung, Bl. 263 d.A.) Mietzinsen zu zahlen. Diese sind nach seinem von der Klägerin nicht widerlegten Vorbringen lediglich gestundet. Die Stundung stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung nichts anderes als ein zinsloses Darlehen dar. Die Aufwendungen für die Mietwohnung sind dem Selbstbehalt des Pflichtigen zuzuordnen. Eine Verrechnung mit Ansprüchen des Beklagten auf Auszahlung von Erträgen gegen die Erbengemeinschaft hat bislang – wie der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – nicht stattgefunden; vielmehr entsprechen seine Privatentnahmen im Unterhaltszeitraum denen der beiden anderen Miterben. Erst im Falle der Kürzung der Auszahlungsbeträge wird sich die Frage stellen, ob diese möglicherweise unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen ist, weil ihr ein entsprechender Nutzungsvorteil gegenüber steht. Etwaige Vorteile, die die Miterben dem Beklagten im Zusammenhang mit der Wohnung unentgeltlich zuwenden, sind als freiwillige Leistungen Dritter zu qualifizieren, die unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu bewerten sind (vgl. Ziffer 8. HLL 1.1.2008).

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_126

Da – wie nachstehend dargelegt wird – die Unterhaltsansprüche nicht durch die Leistungsfähigkeit des Beklagten begrenzt werden, stellt sich schließlich nicht die Frage, ob sein Selbstbehalt wegen ersparter Wohnkosten abzusenken ist.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_128

Die vom Beklagten dargestellten Entnahmen sind nach dem Inprinzip in tatsächlich zugeflossener Höhe und nicht gekürzt um einen (fiktiven) Steueranteil einzustellen.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_129

Soweit der Beklagte nach Abgabe der Steuererklärung für 2006 nach Schluss der mündlichen Verhandlung Steuern wird nachzahlen müssen, bleibt es ihm unbenommen, die steuerlichen Nachteile im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend zu machen.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_131

Dem Streit der Parteien über das vom Beklagten behauptete Privatdarlehen der Erbengemeinschaft an ihn kommt nach der von ihm zu den Akten gereichten Erklärung vom 18.12.2003 (Anlage der Berufungserwiderung, Bl. 348 d.A.) keine Relevanz zu, weil danach eine die Einkünfte mindernde Rückzahlungsverpflichtung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht besteht.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_133

Der Kindesunterhalt ist bei dem sich errechnenden Gesamteinkommen von

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_135

der fünften Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.2005, nachfolgend: DT 1.7.2005) zu entnehmen, wobei (für den gesamten Unterhaltszeitraum) G der dritten Altersstufe und die beiden anderen Kinder der zweiten Altersstufe zuzuordnen sind.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_136

Obwohl der o.a. Verdienst der 8. Einkommensgruppe der DT 1.7.2005 entspricht, ist eine Herabstufung auf die 5. Einkommensgruppe im Rahmen der Angemessenheitskontrolle zur Wahrung der Bedarfskontrollbeträge der DT angezeigt.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_137

Der zur Bestimmung des bedarfsprägenden Einkommens abzusetzende Tabellenbetrag (vgl. Ziffer 15.2.3 HLL, Stand: 1.7.2005) beläuft sich monatlich

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_138

für G auf 373,00 €.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_139

für N auf 317,00 €

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_140

für B2 auf 317,00 €

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_142

Nach Abzug des Kindesunterhalts von dem bedarfsprägenden Einkommen verbleibt ein Gesamteinkommen von 1.537,34 €.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_144

Das Erwerbseinkommen (2.383,93 €) ist um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 (vgl. Ziffer 15.2.1 HLL 1.7.2005) zu bereinigen.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_145

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats ist von dem Erwerbseinkommen als Haupteinkommen zuvor der Kindesunterhalt abzusetzen, weshalb sich der Erwerbstätigenbonus aus einem Betrag von 1.376,93 € errechnet und mit monatlich 196,70 €

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_146

vom Gesamteinkommen in Abzug zu bringen ist.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_148

Es errechnet sich dann ein zur Berechnung des Ehegattenunterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz einzusetzendes Einkommen von 1.340,64 €

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_150

Einkommen der Klägerin

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_151

In die Unterhaltsberechnung ist auf Seiten der Klägerin ein angemessener Wohnvorteil von monatlich 500,00 €

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_153

Während der Trennungsphase ist auf den angemessenen Wohnwert abzustellen, der sich nach dem Mietpreis auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene kleinere Wohnung richtet (vgl. Ziffer 5.2 HLL, 1.7.2005).

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_154

Der Senat schätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) den angemessenen Wohnwert auf 500 € monatlich. Hierbei ist berücksichtigt, dass nach dem Einkommen des Beklagten ein gehobener Lebenszuschnitt in der Familie bestanden hat und der Wohnwert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch den Wohnbedarf der betreuten ehelichen Kinder umfasst, also auf den Mietwert einer Wohnung abzustellen ist, die dem angemessenen Bedarf einer dem Mittelstand angehörenden vierköpfigen Familie mit einem betreuenden Elternteil in einem Ballungszentrum wie F mit einem gehobenen Mietniveau entspricht.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_155

Abzüge sind von dem zuzurechnen Wohnvorteil nicht vorzunehmen.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_156

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2008 geltend gemachten Ausgaben für den Legasthenieunterricht von N von monatlich 200 € hat der Beklagte bestritten. Die beweisbelastete Klägerin hat keinen Beweis für ihre diesbezüglich Behauptung angetreten.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_157

Über ein Erwerbseinkommen verfügte und verfügt die Klägerin nicht. Der Beklagte ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Klägerin in der derzeitigen Trennungsphase einer Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung der drei Kinder nicht nachgeht.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_159

Auf der Grundlage der o.a. Einkünfte besteht nach Abzug von anzurechnende Unterhaltsleistungen kein Unterhaltsanspruch mehr:

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_161

Trennungsunterhalt

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_163

Es errechnet sich ein Trennungsunterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen von aufgerundet (vgl. Ziffer 25 HLL 1.7.2005) monatlich [(1.340,64 € - 500 €)/2] 421,00 €

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_164

Der Bedarfskontrollbetrag der 5. Einkommensgruppe (1.100 €) ist bei diesem Unterhaltsanspruch gewahrt (es verbleiben dem Beklagten noch 1.116,34 €).

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_166

Von dem Trennungsunterhaltsanspruch sind in Abzug zu bringen:

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_170

Auf den errechneten Unterhaltanspruch sind wegen der Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) die belegten und unstreitigen Zahlungen auf folgende Positionen abzusetzen:

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_171

Starkstrom 15,00 €

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_172

Telefon [(91,12 € + 84,29 €)/2]: 82,40 €

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_173

Rundfunkgebühren (51,09 €/3) 17,03 €

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_174

Zwar ist der Unterhalt gem. § 1361 Abs. 4 S. 1 BGB in Geld an den Unterhaltsberechtigten zu leisten, jedoch kann sich eine Erfüllungswirkung von Leistungen an Dritte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_175

Die o.a. Leistungen sind dem Unterhaltsbedarf der Klägerin zuzurechnen. Den Leistungen des Beklagten kommt unmittelbar entlastende Wirkung für die Klägerin zu. Sie macht nicht geltend, dass ihr die Kosten nicht entstanden wären, wenn sie diese aus ihrem Unterhalt hätte bestreiten müssen. Die Klägerin selbst rechnet dementsprechend in ihrer Berufungsbegründung die Positionen "Starkstrom" und "Telefon" von ihrem Unterhaltsanspruch ab (Bl. 160 d.A.).

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_176

Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Rundfunkgebühren anders als die o.a. Positionen zu bewerten sind.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_178

Demgegenüber kann der Beklagte die Zahlung für die Tageszeitung "..." und "..." nicht in Abzug bringen.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_179

Die Tageszeitung hat der Beklagte unstreitig im Unterhaltszeitraum selbst und nicht die Klägerin bezogen.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_180

Bezüglich der Position "...", die in der Aufstellung des Beklagten (Anlage zur Berufungserwiderung, Bl. 350 d.A.) angeführt ist, fehlt jegliche schlüssige Darlegung des Beklagten trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_182

Abzusetzen ist darüber hinaus die Barunterhaltsleistung des Beklagten (ohne Zahlungsbestimmung) von 500 € an die Klägerin.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_183

Da es sich bei den Unterhaltsansprüchen (Trennungs- und Kindesunterhalt für drei Kinder) um vier verschiedene Streitgegenstände handelt, ist zur Herbeiführung einer rechtskraft- und vollstreckungsfähigen Entscheidung eine anteilsmäßige Verrechnung der Zahlung nach Maßgabe § 366 Abs. 2 BGB vorzunehmen.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_184

Diese errechnet sich wie prozentual wie folgt:

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_185

Unterhaltsansprüche:

Betrag: in % vom Gesamtunterhalt:

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_186

Ehegattenunterhalt:

421,00 €

33,65%

Kindesunterhalt G:

316,00 €

25,26%

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_187

Kindesunterhalt N:

257,00 €

20,54%

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_188

Kindesunterhalt B2:

257,00 €

20,54%

1.251,00 €

100,00%

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_190

Anzurechnen sind also (33,65 % * 500 €) 168,27 €

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_192

Bis zur Tilgung der Schuld sind darüber hinaus die unstreitig (vgl. Sitzungsniederschrift vom 10.1.2008) auf die vier Unterhaltsforderungen in dem Zeitraum November 2006 bis einschließlich Januar 2007 insgesamt im Juli 2007 gezahlten 1.279 € anzurechnen.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_194

Nach alledem besteht ein restlicher Unterhaltsanspruch nicht mehr:

421,00 €

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_197

Starkstromanschluss

- 15,00 €

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_198

Telefon Monatsdurchschnitt

- 82,40 €

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_199

Rundfunkgebühr 4. Quartal monatlich

51,09 € /3 - 17,03 €

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_200

Zwischensumme 1:

306,58 €

Abzgl. Zahlung

500,00 € * 33,65%

- 168,27 €

Zwischensumme 2:

138,31 €

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_201

Abzüglich Nachzahlung aus 1.279,00 €

- 138,31 €

0,00 €

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_205

Auch in diesem Monat besteht nach Abzug anzurechnender Zahlungen kein Unterhaltsanspruch mehr:

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_206

Unterhaltsanspruch:

421,00 €

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_208

Starkstromanschluss

- 15,00 €

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_209

Telefon Monatsdurchschnitt

- 82,40 €

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_210

Quartalsbeitrag Programmzeitschrift "..." 16, 25 € monatsdurchschnittlich.

- 5,42 €

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_211

Rundfunkgebühr 4. Quartal monatlich (Bl. 64)

- 17,03 €

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_212

Zwischensumme 1:

301,16 €

Abzgl. Zahlung 1.100,00 € *33,65% -370,18 € maximal:

- 301,16 €

0,00 €

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_214

Im Verhältnis zum Monat November 2006 ist zusätzlich unterhaltsmindernd der Quartalsbeitrag für die Programmzeitschrift "..." von monatsanteilig 5,42 € (16,25 €/3) abzusetzen, weil die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, diese Zeitschrift, deren Bezug dem allgemeinen Unterhaltsbedarf zuzurechnen ist, genutzt hat und der Beklagte unstreitig das Abonnement bezahlte.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_215

Soweit die geleisteten 1.100 € Unterhalt in diesem Monat anteilsmäßig den restlichen Unterhaltsanspruch überschreiten, ist der überschießende Rest auf die übrigen offenen Kindesunterhaltsansprüche im Monat Dezember 2006 anteilsmäßig zu verteilen.

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_217

Kindesunterhalt für G

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_218

Bei dem Kind G ist der Beitrag des Beklagten für das "Schokoticket" als unterhaltsreduzierend anzurechnen, weil Fahrkarten für den Nahverkehr dem allgemeinen Unterhaltsbedarf zuzurechnen sind. Einwendungen gegen diese Berechnungsweise hat die Klägerin nicht erhoben.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_219

Unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltszahlungen des Beklagten besteht daher kein restlicher Unterhaltsanspruch mehr, wie die nachfolgende Berechnung zeigt, wobei zu berücksichtigten ist, dass nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. das hälftige Kindergeld von 77 € nur zum Teil vom Tabellenbetrag in Abzug zu bringen ist:

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_221

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) 316,00 €

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_222

Abzgl. Schokoticket:

-24,00 €

Zwischensumme 1:

292,00 €

Abzgl. Zahlung

500,00 € * 25,26%

-126,30 €

Zwischensumme 2:

165,70 €

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_223

Abzüglich Nachzahlung aus 1.279,00 €

-165,70 €

0,00 €

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_227

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F) 316,00 €

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_228

Abzgl. Schokoticket:

-24,00 €

Zwischensumme:

292,00 €

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_229

Abzgl. Zahlung (1100 € + Rest EhegattenU) 1.100,00 € 25,26%

-277,86 €

Zuzüglich Rest Ehegattenanteil auf Kinder verteilt 69,03 € 38,07%

-14,14 €

0,00 €

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_233

Kindesunterhalt für B2

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_234

Bei B2 sind außer den allgemeinen anteiligen Unterhaltszahlungen die Zahlungen des Beklagten wegen der Kosten der Schulverwaltung und des Essensgeldes [(2*35 €+ 2*30 €)/2] als Erfüllung anzurechnen, weil diese Leistungen den allgemeinen Unterhaltsbedarf betreffen. Die Zahlungen sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin erhebt keine Einwendungen gegen die Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_235

Ein restlicher Unterhaltanspruch besteht nach alledem nicht mehr:

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_237

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) 257,00 €

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_239

Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule (Durchschnitt):

-65,00 €

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_240

Zwischensumme 1:

192,00 €

Abzgl. Zahlung

500,00 € * 20,54%

-102,72 €

Zwischensumme 2:

89,28 €

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_241

Abzüglich Nachzahlung aus 1.279,00 €

-89,28 €

0,00 €

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_245

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) 257,00 €

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_247

Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule (Durchschnitt):

-65,00 €

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_248

Zwischensumme 1:

192,00 €

Abzgl. Zahlung 1.100,00 € *20,54% 225,98 € maximal

-192,00 €

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_249

Es verbleiben zur Anrechnung auf Unterhalt N 33,98 €

0,00 €

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_252

Kindesunterhalt für N

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_253

Bei N sind nur die allgemeinen Unterhaltszahlungen anteilsmäßig in Abzug zu bringen, wobei der überschießende Rest aus den gezahlten 1.100 € für den Monat Dezember auf den Unterhalt von N anzurechnen ist. Ein restlicher Unterhaltsanspruch besteht nicht mehr:

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_255

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) 257,00 €

500,00 € * 20,54%

-102,72 €

Zwischensumme 2:

154,28 €

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_257

Abzüglich Nachzahlung aus 1.279,00 €

-154,28 €

0,00 €

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_261

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) 257,00 €

1.100,00 € * 20,54%

-225,98 €

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_263

Zuzüglich Rest aus überschießender Leistungen auf übrigen Kindesunterhalt:

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_264

69,03 € * 20,54%

-14,18 €

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_265

Zuzüglich Rest aus Anrechnung auf übrige Ansprüche: 12,14 €

-12,14 €

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_266

Zuzüglich Rest aus Anrechnung Unterhalt für B2

33,98 €

-33,98 €

0,00 €

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_269

Von den für den Zeitraum November 2006 bis Januar 2007 nachgezahlten 1.279 € verbleiben nach alledem noch 731,43 € zur anteiligen Anrechnung auf die Ansprüche für den Monat Januar 2007.

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_271

Unterhaltszeitraum Jahr 2007

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_273

Einkommen des Beklagten

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_274

Wegen Veränderungen des bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten und der geänderten Düsseldorfer Tabelle zum 1.7.2007 ist die Einkommensermittlung in verschiedene Zeitabschnitte zu unterteilen.

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_276

Januar bis April 2007

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_278

Nach dem für das Jahr 2006 dargestellten Berechnungsschema beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten vor Abzug des Kindesunterhalts auf monatlich

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_280

und das nach dem Halbteilungsgrundsatz zur Berechnung des Trennungsunterhalts einzustellende Einkommen auf monatlich 1.568,11 €

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_282

Grundlage der Einkommensberechnung ist das durch die Verdienstnachweise belegte Einkommen des Beklagten im Jahre 2007 (Anlage der Berufungserwiderung, Bl. 272 ff. d.A.) nach der tatsächlich gewählten Steuerklasse III, 3, 0 Kinderfreibeträge.

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_283

Soweit der Beklagte wegen der Trennung bereits im Jahre 2006 eine hohe Steuernachzahlung zu erwarten hat, weil er bereits im Jahre 2007 nach der Steuerklasse I, 1, 5 Kinderfreibeträge hätte versteuern müssen, ist dies für die Unterhaltsberechnung im gegenständlichen Zeitraum unbeachtlich, weil nach dem Inprinzip der tatsächliche Geldzufluss entscheidend ist.

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_284

Die zu erwartende Steuernachzahlung aufgrund der Einkommenssteuerveranlagung für 2007 kann der Beklagte gegebenenfalls im Wege der Abänderungsklage nach Maßgabe § 323 ZPO geltend machen. Dies gilt im Übrigen auch für etwaige Steuernachzahlungen betreffend das Jahr 2006.

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_286

Die im November 2007 ausgezahlte Sonderzahlung von - nach Abzug der anzuerkennenden betrieblichen Altersversorgung (2.520 €) - brutto 4.484 € (Bl. 284 d.A.) hat der Senat unter Einsatz des Steuerprogramms auf einen Nettoanteil von insgesamt 2.584, 21 €, monatsanteilig also

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_288

berechnet. Bei der Ermittlung des Steueranteils ist dabei der ab Oktober 2007 für die Zweitwohnung in B eingetragene Freibetrag von 440 € zugunsten des Beklagten nicht berücksichtigt worden, weil der dieser Eintragung zugrunde liegende zusätzliche Aufwand unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig ist und deshalb andererseits die aus den Belastungen resultierenden Steuervorteile dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben haben.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_290

In der Übersicht stellt sich die Einkommensberechnung, die im Senatstermin erörtert wurde und gegen deren Richtigkeit die Parteien nach Überreichung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen und einer anschließenden Sitzungsunterbrechung keine Einwendungen erhoben haben, wie folgt dar:

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_291

Nettoverdienst ohne Firmenwagen nach Steuerprogramm, Stkl III, 3,0

4.321,10 €

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_292

Zzgl. steuerfreies Essensgeld (Bl. 273-276 d.A.)

15,70 €

Zzgl. Nettoanteil Sonderleistung in 11/07:

215,35 €

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_293

Zzgl. Nettoanteil Firmenwagen: Wert: 308,00 €

60,50 %

186,35 €

zzgl. ersparte laufende Betriebskosten

100,00 €

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_294

Zwischensumme 1:

4.838,49 €

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_295

Abzüglich private Kranken- und Pflegeversicherung (Bl. 379 d.A.)

- 305,93 €

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_296

Weitere Abzüge:

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_297

Hausdarlehen Sparkasse:

- 1.080,00 €

- 101,61 €

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_299

Steuernachzahlung für 2005 am 19.1.2007 (Bl. 7,32 d.A.) monatsanteilig

- 234,62 €

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_300

E-Versicherung für Klägerin monatsanteilig

- 6,24 €

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_301

Haftpflichtversicherung Jahresbeitrag monatsdurchschnittlich

- 10,18 €

Risikolebensversicherung H 1. Quartal monatsdurchschnittlich

- 41,40 €

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_302

Legasthenieförderung N

monatsdurchschnittlich

- 228,75 €

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_303

Pfadfinderbeitrag für G

monatsdurchschnittlich

- 4,08 €

304Permalink zu Rn. 304recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_304

Zwischensumme 1:

2.825,69 €

Mieteinnahmen:

156,67 €

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_306

Zwischensumme 2 (bereinigtes Einkommen vor Kindesunterhalt):

2.982,36 €

307Permalink zu Rn. 307recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_307

Abzgl. Kindesunterhalt:

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_308

G, geb. am 13.1.1991 (3 A.stufe)

- 437,00 €

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_309

N, geb. am 22.12.1996 (2. Astufe)

- 371,00 €

B2, geb. am 22.12.1996 (2. Astufe)

- 371,00 €

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_310

Zwischensumme 3 (bereiniges Einkommen nach Abzug Kindesunterhalt)

1.803,36 €

311Permalink zu Rn. 311recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_311

Berechnung des Erwerbstätigenbonus:

312Permalink zu Rn. 312recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_312

Erwerbseinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts: 1.646,69 €

313Permalink zu Rn. 313recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_313

Hiervon 1/7 Bonus:

- 235,24 €

314Permalink zu Rn. 314recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_314

Somit zu 1/2 in Unterhaltsberechnung einzustellen:

1.568,11 €

315Permalink zu Rn. 315recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_315

Das Nettoeinkommen des Beklagten ohne den Firmenwagenanteil hat der Senat wiederum unter Einsatz des Steuerprogramms errechnet. Den aus der Firmenwagenutzung resultierenden Nutzungsvorteil hat der Senat unter Berücksichtigung der errechneten Nettoquote angesetzt.

316Permalink zu Rn. 316recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_316

Die Zahlungen auf Verbindlichkeiten hat der Beklagte belegt. Diesbezügliche Einwendungen hat die Klägerin nicht erhoben.

317Permalink zu Rn. 317recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_317

Die abzusetzenden Hausbelastungen sind gegenüber dem Vorjahr niedriger, weil der Beklagte zwar einerseits im Jahre 2007 die Gasnachzahlung für 2006 in Höhe von 400 € geleistet, andererseits aber die verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Grundbesitzabgaben (987,13 €) nicht mehr wie im Vorjahr beglichen hat.

318Permalink zu Rn. 318recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_318

Bezüglich der Kosten der Legasthenieförderung für N ist der Viermonatsdurchschnitt der Zahlungen angesetzt worden.

319Permalink zu Rn. 319recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_319

Da die Entnahmen des Beklagten im Jahre 2007 geringfügig höher waren als der Durchschnitt der Entnahmen der Jahre 2004 bis 2006 [(530,00 € + 3.144,61 € + 1.925 €)/3=1.866,54 €], hat der Senat die Entnahmen des Beklagten im Jahre 2007 (1.880 €) monatsdurchschnittlich in Abzug gebracht.

320Permalink zu Rn. 320recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_320

Die beweisbelastete Klägerin hat nicht bewiesen, dass dem Beklagten im Jahre 2007 höhere Entnahmen tatsächlich zugeflossen sind, als von ihm angegeben.

321Permalink zu Rn. 321recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_321

Es errechnet sich nach Abzug der Verbindlichkeiten zur Bestimmung des Kindesunterhalts ein Gesamteinkommen von 2.982,36 €.

322Permalink zu Rn. 322recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_322

Dieser Verdienst ist der 9. Einkommensgruppe der DT 1.7.2005 zuzuordnen. Zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages und im Hinblick auf die Unterhaltspflichten gegenüber vier Unterhaltsberechtigten ist die Herabstufung um eine Gruppe auf die 8. Einkommensgruppe angemessen.

323Permalink zu Rn. 323recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_323

Nach Abzug des Kindesunterhalts mit dem Tabellenbetrag und des Erwerbstätigenbonus vom Erwerbseinkommen beläuft sich das nach dem Halbteilungsgrundsatz für den Trennungsunterhalt einzusetzende bereinigte Einkommen des Beklagten auf 1.568,11 €.

325Permalink zu Rn. 325recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_325

Unterhaltszeitraum Mai bis Juni 2007

326Permalink zu Rn. 326recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_326

Ab diesem Zeitraum hat sich der Verdienst des Beklagten aufgrund einer Gehaltssteigerung erhöht.

327Permalink zu Rn. 327recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_327

Das bereinigte Nettoeinkommen vor Abzug des Kindesunterhalts beläuft sich auf 3.419,05 €, das zur Berechnung des Trennungsunterhalts einzustellende Einkommen auf 1.874,71 €:

328Permalink zu Rn. 328recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_328

Nettoverdienst ohne Firmenwagen nach Steuerprogramm, Stkl III, 3,0

4.746,31 €

329Permalink zu Rn. 329recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_329

Zzgl. steuerfreies Essensgeld (Bl. 273-276 d.A.)

15,22 €

Zzgl. Nettoanteil Sonderleistung in 11/07:

215,35 €

330Permalink zu Rn. 330recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_330

Zzgl. Nettoanteil Firmenwagen: Wert: 308,00 € * 58,30 %

179,57 €

zzgl. ersparte laufende Betriebskosten

100,00 €

331Permalink zu Rn. 331recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_331

Zwischensumme 1:

5.256,44 €

332Permalink zu Rn. 332recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_332

Abzüglich private Kranken- und Pflegeversicherung

- 305,93 €

333Permalink zu Rn. 333recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_333

Weitere Abzüge:

334Permalink zu Rn. 334recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_334

Hausdarlehen Sparkasse :

- 1.080,00 €

-101,61 €

336Permalink zu Rn. 336recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_336

Steuernachzahlung für 2005 am 19.1.2007 gesamt: 2.815,45 €, monatlich

-234,62 €

337Permalink zu Rn. 337recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_337

E-Versicherung für Klägerin

-6,24 €

338Permalink zu Rn. 338recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_338

Haftpflichtversicherung Jahresbeitrag monatlich

-10,18 €

Risikolebensversicherung H 2. Quartal monatlich

-41,40 €

339Permalink zu Rn. 339recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_339

Legasthenieförderung N

-210,00 €

340Permalink zu Rn. 340recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_340

Pfadfinderbeitrag für G

monatsanteilig

-4,08 €

341Permalink zu Rn. 341recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_341

Zwischensumme 1:

3.262,39 €

Mieteinnahmen:

156,67 €

343Permalink zu Rn. 343recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_343

Zwischensumme 2 (bereinigtes Einkommen vor Kindesunterhalt):

3.419,05 €

344Permalink zu Rn. 344recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_344

Abzgl. Kindesunterhalt:

345Permalink zu Rn. 345recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_345

G, geb. am 13.1.1991

-466,00 €

346Permalink zu Rn. 346recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_346

N, geb. am 22.12.1996

-396,00 €

B2, geb. am 22.12.1996

-396,00 €

347Permalink zu Rn. 347recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_347

Zwischensumme 3 (Bereiniges Einkommen nach Abzug Kindesunterhalt)

2.161,05 €

348Permalink zu Rn. 348recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_348

Berechnung des Erwerbstätigenbonus:

349Permalink zu Rn. 349recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_349

Erwerbseinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts: 2.004,39 €

350Permalink zu Rn. 350recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_350

Hiervon 1/7 Bonus:

-286,34 €

351Permalink zu Rn. 351recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_351

Somit zu 1/2 in Unterhaltsberechnung einzustellen:

1.874,71 €

352Permalink zu Rn. 352recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_352

Die Zahlungen auf die Abzugspositionen in dem gegenständlichen Zeitraum hat der Beklagte belegt. Einwendungen gegen die Leistungen erhebt die Klägerin nicht. Nach der DT 1.7.2005 entspricht das Einkommen einem Kindesunterhalt nach der 10. Einkommensgruppe. Wegen der Unterhaltspflichten gegenüber vier Berechtigten und zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages ist eine Herabstufung auf die neunte Einkommensgruppe angemessen.

354Permalink zu Rn. 354recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_354

Unterhaltszeitraum Juli bis September 2007

355Permalink zu Rn. 355recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_355

In diesem Zeitraum erhöht sich das bereinigte Nettoeinkommen vor Abzug des Kindesunterhalts gegenüber dem vorherigen Abschnitt auf 3.624,76 € monatlich, weil der Beklagte nunmehr die Legastheniekosten für N nicht mehr getragen hat. Eine geringfügige Änderung ist auch dadurch bedingt, dass ausweislich der Verdienstnachweise der Essensgeldzuschuss in diesem Zeitraum leicht auf monatsdurchschnittlich 10,92 € gesunken ist:

356Permalink zu Rn. 356recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_356

Nettoverdienst ohne Firmenwagen nach Steuerprogramm, Stkl III, 3,0

4.746,31 €

357Permalink zu Rn. 357recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_357

Zzgl. steuerfreies Essensgeld

10,92 €

358Permalink zu Rn. 358recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_358

Zzgl. Nettoanteil Sonderleistung in 11/07:

215,35 €

359Permalink zu Rn. 359recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_359

Zzgl. Nettoanteil Firmenwagen: Wert: 308,00 € *58,30%

*

179,57 €

zzgl. ersparte Treibstoffkosten

100,00 €

360Permalink zu Rn. 360recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_360

Zwischensumme 1:

5.252,15 €

361Permalink zu Rn. 361recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_361

Abzüglich private Kranken- und Pflegeversicherung

-305,93 €

362Permalink zu Rn. 362recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_362

Weitere Abzüge:

363Permalink zu Rn. 363recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_363

Hausdarlehen Sparkasse

-1.080,00 €

-101,61 €

365Permalink zu Rn. 365recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_365

Steuernachzahlung für 2005 am 19.1.2007

-234,62 €

366Permalink zu Rn. 366recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_366

E-Versicherung für Klägerin

-6,24 €

367Permalink zu Rn. 367recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_367

Haftpflichtversicherung Jahresbeitrag monatlich

-10,18 €

Risikolebensversicherung H 3. Quartal monatlich

-41,40 €

368Permalink zu Rn. 368recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_368

Pfadfinderbeitrag für G

monatsanteilig

-4,08 €

369Permalink zu Rn. 369recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_369

Zwischensumme 1:

3.468,09 €

Mieteinnahmen:

156,67 €

371Permalink zu Rn. 371recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_371

Zwischensumme 2 (bereinigtes Einkommen vor Kindesunterhalt):

3.624,76 €

372Permalink zu Rn. 372recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_372

Abzgl. Kindesunterhalt:

373Permalink zu Rn. 373recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_373

G, geb. am 13.1.1991

-461,00 €

374Permalink zu Rn. 374recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_374

N, geb. am 22.12.1996

-392,00 €

B2, geb. am 22.12.1996

-392,00 €

375Permalink zu Rn. 375recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_375

Zwischensumme 3 (Bereiniges Einkommen nach Abzug Kindesunterhalt)

2.379,76 €

376Permalink zu Rn. 376recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_376

Berechnung des Erwerbstätigenbonus:

377Permalink zu Rn. 377recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_377

Erwerbseinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts:

378Permalink zu Rn. 378recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_378

Hiervon 1/7 Bonus: 2.223,09 €

-317,58 €

379Permalink zu Rn. 379recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_379

Somit zu 1/2 in Unterhaltsberechnung einzustellen:

2.062,17 €

380Permalink zu Rn. 380recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_380

Maßgeblich für den Kindesunterhalt ist nunmehr die Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.7.2007. Der Senat hat den danach der 11. Einkommensgruppe zu entnehmenden Unterhaltsbetrag um 2 Einkommensgruppen auf die 9. Einkommensgruppe herabgestuft, weil ansonsten der Bedarfskontrollbetrag deutlich unterschritten wird.

382Permalink zu Rn. 382recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_382

Unterhaltszeitraum Oktober bis Dezember 2007

383Permalink zu Rn. 383recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_383

In diesem letzten Unterhaltsabschnitt des Jahres 2007 sinkt das Einkommen des Beklagten geringfügig wegen des Auslaufens des Essensgeldzuschusses. Zudem ist der Nettoanteil des Firmenwagens leicht gestiegen; dies hängt damit zusammen, dass nunmehr der Wegeanteil an der zu versteuernden Firmenwagenposition aufgrund der geringeren Entfernung zur Arbeitsstätte gesunken und sich somit auch das Steuerbrutto ermäßigt hat. Der Kindesunterhalt ist wiederum unter Ermäßigung um 2 Einkommensgruppen der 9. Einkommensgruppe der DT 1.7.2007 zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages entnommen worden:

384Permalink zu Rn. 384recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_384

Nettoverdienst ohne Firmenwagen nach Steuerprogramm, Stkl III, 3,0

4.746,31 €

385Permalink zu Rn. 385recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_385

Zzgl. steuerfreies Essensgeld umgelegt, nur noch bis 10/07

5,07 €

386Permalink zu Rn. 386recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_386

Zzgl. Nettoanteil Sonderleistung in 11/07:

215,35 €

387Permalink zu Rn. 387recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_387

Zzgl. Nettoanteil Firmenwagen: Wert: 308 € *58,79% *

181,08 €

zzgl. ersparte Treibstoffkosten

100,00 €

388Permalink zu Rn. 388recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_388

Zwischensumme 1:

5.247,81 €

389Permalink zu Rn. 389recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_389

Abzüglich private Kranken- und Pflegeversicherung

-305,93 €

390Permalink zu Rn. 390recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_390

Weitere Abzüge:

391Permalink zu Rn. 391recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_391

Hausdarlehen Sparkasse

-1.080,00 €

-101,61 €

393Permalink zu Rn. 393recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_393

Steuernachzahlung für 2005 am 19.1.2007

-234,62 €

394Permalink zu Rn. 394recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_394

E-Versicherung für Klägerin

-6,24 €

395Permalink zu Rn. 395recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_395

Haftpflichtversicherung monatsdurchschnittlich

-10,18 €

Risikolebensversicherung H 4. Quartal monatlich

-41,40 €

396Permalink zu Rn. 396recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_396

Pfadfinderbeitrag für G

monatsanteilig

-4,08 €

397Permalink zu Rn. 397recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_397

Zwischensumme 1:

3.463,75 €

Mieteinnahmen:

Privatentnahmen:

156,67 €

398Permalink zu Rn. 398recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_398

Zwischensumme 2 (bereinigtes Einkommen vor Kindesunterhalt):

3.620,42 €

399Permalink zu Rn. 399recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_399

Abzgl. Kindesunterhalt:

400Permalink zu Rn. 400recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_400

G, geb. am 13.1.1991

-461,00 €

401Permalink zu Rn. 401recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_401

N, geb. am 22.12.1996

-392,00 €

B2, geb. am 22.12.1996

-392,00 €

402Permalink zu Rn. 402recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_402

Zwischensumme 3 (bereiniges Einkommen nach Abzug Kindesunterhalt)

2.375,42 €

403Permalink zu Rn. 403recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_403

Berechnung des Erwerbstätigenbonus:

404Permalink zu Rn. 404recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_404

Erwerbseinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts: 2.218,75 €

405Permalink zu Rn. 405recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_405

Hiervon 1/7 Bonus:

-316,96 €

406Permalink zu Rn. 406recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_406

Somit zu 1/2 in Unterhaltsberechnung einzustellen:

2.058,45 €

408Permalink zu Rn. 408recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_408

Einkommen der Klägerin

409Permalink zu Rn. 409recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_409

In die Unterhaltsberechnung sind für den Zeitraum Januar bis Mai 2007 monatlich 468,53 € einzustellen, danach monatlich 169,50 €.

410Permalink zu Rn. 410recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_410

Gegenüber dem Vorjahreszeitraum ermäßigt sich das bei der Klägerin einzustellende Einkommen dadurch, dass sie ab dem Jahre 2007 unstreitig die Grundbesitzabgaben für das eheliche Hausgrundstück trägt, wobei diese nur insoweit von dem Wohnwert absetzbar sind, als sie verbrauchsunabhängig sind (vgl. Ziffer 5. 2 HLL 1.7.2005). Auf der Grundlage des zum PKH-Heft gereichten Bescheides über die Grundbesitzabgaben im Jahre 2007, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sind danach die Grundsteuer (307,12 €) und die Niederschlagswassergebühr (70,47 €) monatsanteilig in Abzug zu bringen.

411Permalink zu Rn. 411recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_411

Ab dem Monat Juli 2007 sind zusätzlich die von der Klägerin ratenweise getragenen Zahnarztkosten zu subtrahieren. Denn diese Belastung ist eheprägend, weil die Zahnbehandlung ausweislich des zu den Akten gereichten Heil-und Kostenplans bereits während des ehelichen Zusammenlebens im März 2006 begonnen wurde (vgl. Anlage des Schriftsatzes vom 22.5.2007, Bl. 85 d.A.). Die Leistungen an die zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft sind ausreichend belegt und werden vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.

412Permalink zu Rn. 412recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_412

In der Übersicht berechnet sich daher das in die Unterhaltsberechnung einzustellende Einkommen wie folgt:

413Permalink zu Rn. 413recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_413

Januar bis einschl. Mai 2007:

414Permalink zu Rn. 414recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_414

Angemessener Wohnvorteil, W-Straße, in F: 500,00 €

415Permalink zu Rn. 415recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_415

Verbrauchsunabhängige Hauskosten

-31,47 €

416Permalink zu Rn. 416recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_416

Somit einzusetzendes Einkommen:

468,53 €

417Permalink zu Rn. 417recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_417

Juni 2007 bis Dezember 2007

418Permalink zu Rn. 418recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_418

Angemessener Wohnvorteil, W-Straße, in F: 500,00 €

419Permalink zu Rn. 419recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_419

Verbrauchunabhängige Grundbesitzabgaben

-31,47 €

420Permalink zu Rn. 420recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_420

Zahnarztkosten (Bl. 89 d.A.)

-299,03 €

421Permalink zu Rn. 421recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_421

Somit einzusetzendes Einkommen:

169,50 €

423Permalink zu Rn. 423recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_423

Unterhaltsberechnung Jahr 2007

425Permalink zu Rn. 425recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_425

Die Unterhaltsberechnung gestaltet sich dadurch aufwändig, dass diverse Leistungen des Beklagten auf die Unterhaltsansprüche mindernd anzurechnen sind und der Beklagte bis einschließlich Juli 2007 seine Barunterhaltsleistungen an die Klägerin ohne Zahlungsbestimmung versehen hat, weshalb sie gem. § 366 Abs. 2 BGB auf die vier Streitgegenstände anzurechnen sind. Für die Zeit ab August 2007 hat der Beklagte entsprechend den Beträgen des angefochtenen Urteils gezahlt, wobei er ab September 2007 zusätzlich noch 77 € monatlich an die Klägerin auf den Trennungsunterhalt geleistet hat.

427Permalink zu Rn. 427recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_427

Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2007 stehen die vier Unterhaltsansprüche im folgenden für die Anrechnung maßgeblichen Verhältnis:

428Permalink zu Rn. 428recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_428

Januar bis April 2007

429Permalink zu Rn. 429recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_429

Ehegattenunterhalt:

550,00 € 36,72%

Kindesunterhalt F:

360,00 € 24,03%

430Permalink zu Rn. 430recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_430

Kindesunterhalt N: 294,00 € 19,63%

431Permalink zu Rn. 431recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_431

Kindesunterhalt B2:

294,00 € 19,63%

1.498,00 € 100,00%

Betrag: in %:

Ehegattenunterhalt:

704,00 € 40,67%

Kindesunterhalt G:

389,00 € 22,47%

434Permalink zu Rn. 434recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_434

Kindesunterhalt N: 319,00 € 18,43%

435Permalink zu Rn. 435recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_435

Kindesunterhalt B2:

319,00 € 18,43%

1.731,00 € 100,00%

Betrag: in %:

Ehegattenunterhalt:

853,00 € 45,37%

Kindesunterhalt G:

389,00 € 20,69%

438Permalink zu Rn. 438recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_438

Kindesunterhalt N: 319,00 € 16,97%

439Permalink zu Rn. 439recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_439

Kindesunterhalt B2:

319,00 € 16,97%

1.880,00 € 100,00%

Betrag: in %:

Ehegattenunterhalt:

947,00 € 48,29%

Kindesunterhalt G:

384,00 € 19,58%

442Permalink zu Rn. 442recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_442

Kindesunterhalt N: 315,00 € 16,06%

443Permalink zu Rn. 443recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_443

Kindesunterhalt B2:

315,00 € 16,06%

1.961,00 € 100,00%

446Permalink zu Rn. 446recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_446

Insgesamt berechnen sich die restlichen Unterhaltsansprüche nach Abzug der Zahlungen wie folgt:

448Permalink zu Rn. 448recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_448

Trennungsunterhalt

449Permalink zu Rn. 449recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_449

Im Monat Januar 2007 ist noch die nicht verbrauchte Nachzahlung in Höhe von noch 731,43 € anteilig in Abzug zu bringen. Entsprechend dem Berechnungsschema für das Jahr 2006 sind belegte und nicht im Streit stehende Leistungen des Beklagten auf die den Unterhaltsbedarf betreffenden Forderungen vom Unterhalt in Abzug gebracht worden:

451Permalink zu Rn. 451recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_451

Unterhaltsanspruch aufgerundet

550,00 €

Kontrolle: Es verbleiben dem Beklagten dann noch: 1.253,36 €

452Permalink zu Rn. 452recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_452

Bedarfskontrollbetrag: 1.250,00 € 8. Grp

454Permalink zu Rn. 454recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_454

Starkstromanschluss

-15,00 €

-84,29 €

456Permalink zu Rn. 456recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_456

Quartalsbeitrag Programmzeitschrift "..." monatlich

-5,33 €

457Permalink zu Rn. 457recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_457

Zwischensumme 1:

445,38 €

Abzgl. Zahlung 500,00 € *36,72%

*

-183,58 €

Zwischensumme 2:

261,80 €

458Permalink zu Rn. 458recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_458

Abzüglich Rest Nachzahlung aus 1.279,00 €, es sind noch vorhanden 731,43 €

:

459Permalink zu Rn. 459recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_459

36,72% *731,43 € 268,55 €

-261,80 €

460Permalink zu Rn. 460recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_460

Der Restbetrag von 6,75 € wird auf den Kindesunterhalt verteilt

0,00 €

462Permalink zu Rn. 462recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_462

In den Monaten Februar bis April 2007 berechnet sich der restliche Unterhalt wie folgt:

464Permalink zu Rn. 464recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_464

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 550,00 €

466Permalink zu Rn. 466recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_466

Starkstromanschluss: -15,00 €

467Permalink zu Rn. 467recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_467

Telefon: -69,76 €

468Permalink zu Rn. 468recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_468

Quartalsbeitrag "...": -5,33 €

469Permalink zu Rn. 469recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_469

Zwischensumme: 459,91 €

470Permalink zu Rn. 470recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_470

Abzgl. Zahlung 500 € * 36,72 % -183,58 €

471Permalink zu Rn. 471recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_471

Restanspruch: 276,33 €

473Permalink zu Rn. 473recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_473

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 550,00 €

475Permalink zu Rn. 475recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_475

Starkstromanschluss: -15,00 €

476Permalink zu Rn. 476recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_476

Telefon: -66,74 €

477Permalink zu Rn. 477recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_477

Quartalsbeitrag "Auf einen Blick": -5,33 €

478Permalink zu Rn. 478recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_478

Zwischensumme: 462,93 €

479Permalink zu Rn. 479recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_479

Abzgl. Zahlung 817 € * 36,72 % -299,97 €

480Permalink zu Rn. 480recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_480

Restanspruch: 162,96 €

482Permalink zu Rn. 482recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_482

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 550,00 €

484Permalink zu Rn. 484recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_484

Starkstromanschluss: -15,00 €

485Permalink zu Rn. 485recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_485

Telefon: -80,50 €

486Permalink zu Rn. 486recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_486

Quartalsbeitrag "...": -5,42 €

487Permalink zu Rn. 487recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_487

Zwischensumme: 449,08 €

488Permalink zu Rn. 488recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_488

Abzgl. Zahlung 900 € * 36,72 % -330,44 €

489Permalink zu Rn. 489recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_489

Restanspruch: 118,64 €

490Permalink zu Rn. 490recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_490

Im Monat Mai 2007 erhöht sich der restliche Unterhaltsanspruch wegen des gestiegenen Einkommens des Beklagten. Es verbleiben dem Beklagten nach Abzug des Kindesunterhalts (Tabellenbeträge) und des Trennungsunterhalts noch 1.457,05 €, während sich der Bedarfskontrollbetrag auf 1.350 € beläuft:

492Permalink zu Rn. 492recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_492

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 704,00 €

494Permalink zu Rn. 494recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_494

Starkstromanschluss: -15,00 €

495Permalink zu Rn. 495recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_495

Telefon: -77,00 €

496Permalink zu Rn. 496recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_496

Quartalsbeitrag "...": -5,42 €

497Permalink zu Rn. 497recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_497

Zwischensumme: 617,42 €

498Permalink zu Rn. 498recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_498

Abzgl. Zahlung 1000 € * 40,67 % -406,70 €

499Permalink zu Rn. 499recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_499

Restanspruch: 210,72 €

500Permalink zu Rn. 500recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_500

Im Monat Juni 2007 ist zwar der Bedarfskontrollbetrag der 9. Gruppe unterschritten (1.308,05 € zu Bedarfskontrollbetrag 1.350 €), jedoch hält es der Senat in Anbetracht der relativ geringen Überschreitung für nur einen Monat für angemessen, es in diesem Monat bei der 9. Einkommensgruppe zu belassen. Die Abzugsposition "Starkstromanschluss" entfällt ab diesem Monat.

502Permalink zu Rn. 502recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_502

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 853,00 €

504Permalink zu Rn. 504recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_504

Telefon: -51,32 €

505Permalink zu Rn. 505recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_505

Quartalsbeitrag "...": -5,42 €

506Permalink zu Rn. 506recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_506

Zwischensumme: 796,26 €

507Permalink zu Rn. 507recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_507

Abzgl. Zahlung 1306 € * 45,37 % -592,56 €

508Permalink zu Rn. 508recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_508

Restanspruch: 203,70 €

509Permalink zu Rn. 509recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_509

Im Monat Juli 2007 ist der Bedarfskontrollbetrag der 9. Einkommensgruppe wieder eingehalten, weil dem Beklagten nach Abzug des Ehegatten- und Kindesunterhalts (Tabellenbeträge) 1.432,76 € verbleiben. Unterhaltsmindernd wirkt neben der Barunterhaltszahlung nur noch die Leistung auf die Telefonkosten:

511Permalink zu Rn. 511recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_511

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 947,00 €

513Permalink zu Rn. 513recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_513

Telefon: -67,32 €

514Permalink zu Rn. 514recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_514

Zwischensumme: 879,68 €

515Permalink zu Rn. 515recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_515

Abzgl. Zahlung 1300 € * 48,29 % -627,79 €

516Permalink zu Rn. 516recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_516

Restanspruch: 251,89 €

517Permalink zu Rn. 517recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_517

In dem Zeitraum von August 2007 bis Dezember 2007 ist der Bedarfskontrollbetrag der 9. Einkommensgruppe durchgehend eingehalten. Bei den Barunterhaltszahlungen ist nunmehr die Zahlungsbestimmung des Beklagten zu beachten:

519Permalink zu Rn. 519recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_519

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 947,00 €

521Permalink zu Rn. 521recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_521

Telefon: -48,97 €

522Permalink zu Rn. 522recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_522

Zwischensumme: 898,03 €

523Permalink zu Rn. 523recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_523

Abzgl. Zahlung -504,00 €

524Permalink zu Rn. 524recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_524

Restanspruch: 394,03 €

526Permalink zu Rn. 526recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_526

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 947,00 €

528Permalink zu Rn. 528recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_528

Telefon: -58,14 €

529Permalink zu Rn. 529recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_529

Zwischensumme: 888,86 €

530Permalink zu Rn. 530recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_530

Abzgl. Zahlung 504 € + 77 € -581,00 €

531Permalink zu Rn. 531recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_531

Restanspruch: 307,86 €

532Permalink zu Rn. 532recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_532

Oktober bis Dezember 2007 monatlich

533Permalink zu Rn. 533recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_533

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 945,00 €

535Permalink zu Rn. 535recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_535

Telefon (Durchschnitt, letzte Zahlung in 10/07) -17,82 €

536Permalink zu Rn. 536recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_536

Zwischensumme: 927,18 €

537Permalink zu Rn. 537recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_537

Abzgl. Zahlung 504 € + 77 € -581,00 €

538Permalink zu Rn. 538recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_538

Restanspruch: 346,18 €

540Permalink zu Rn. 540recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_540

Kindesunterhalt für B2

541Permalink zu Rn. 541recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_541

Bei B2 hat der Senat wie im Vorjahr die Kosten der Ganztagsschule unterhaltsmindernd bis Juni 2007 bis zur Einstellung der Zahlungen angerechnet.

542Permalink zu Rn. 542recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_542

Die Unterhaltsberechnung stellt sich nach alledem wie folgt dar:

544Permalink zu Rn. 544recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_544

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld von 77 €: 294,00 €

545Permalink zu Rn. 545recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_545

Essengeld und Schulverwaltung Ganztagsschule: -65,00 €

546Permalink zu Rn. 546recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_546

Zwischensumme 1: 229,00 €

547Permalink zu Rn. 547recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_547

Abzüglich Zahlung 500 € * 19,63 % -98,13 €

548Permalink zu Rn. 548recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_548

Zwischensumme 2: 130,87 €

549Permalink zu Rn. 549recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_549

Abzüglich Rest aus Nachzahlung 731,43 € * 19,63 % =143,55 €, maximal: -130,87 €

550Permalink zu Rn. 550recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_550

Es verbleiben für den übrigen Kindesunterhalt: 12,68 €

551Permalink zu Rn. 551recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_551

Restanspruch: 0,00 €

553Permalink zu Rn. 553recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_553

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

294,00 €

Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule:

-70,00 €

554Permalink zu Rn. 554recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_554

Zwischensumme 1:

224,00 €

Abzgl. Zahlung

500,00 € *19,63% -98,13 €

Restanspruch:

125,87 €

557Permalink zu Rn. 557recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_557

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

294,00 €

Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule:

-70,00 €

224,00 €

Abzgl. Zahlung

817,00 € *19,63% -160,35 €

Restanspruch:

63,65 €

561Permalink zu Rn. 561recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_561

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

294,00 €

Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule:

-70,00 €

224,00 €

Abzgl. Zahlung

900,00 € *19,63% -176,64 €

Restanspruch:

47,36 €

565Permalink zu Rn. 565recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_565

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

319,00 €

Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule:

-70,00 €

249,00 €

Abzgl. Zahlung

1.000,00 € *18,43% -184,29 €

Restanspruch:

64,71 €

569Permalink zu Rn. 569recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_569

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

319,00 €

Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule:

-70,00 €

249,00 €

Abzgl. Zahlung

1.306,00 € *16,97% -221,60 €

Restanspruch:

27,40 €

573Permalink zu Rn. 573recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_573

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

315,00 €

1.300,00 € *16,06% -208,82 €

Restanspruch:

106,18 €

576Permalink zu Rn. 576recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_576

August bis September 2007 monatlich

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

315,00 €

577Permalink zu Rn. 577recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_577

Abzgl. Zahlung wie Urteil

-254,00 €

Restanspruch:

61,00 €

579Permalink zu Rn. 579recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_579

Oktober bis Dezember 2007 monatlich

580Permalink zu Rn. 580recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_580

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

315,00 €

581Permalink zu Rn. 581recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_581

Abzgl. Zahlung wie Urteil

-254,00 €

Restanspruch:

61,00 €

583Permalink zu Rn. 583recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_583

Kindesunterhalt für N

584Permalink zu Rn. 584recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_584

Bei N sind nur die Barunterhaltsleistungen des Beklagten – bis Juli 2007 anteilsmäßig - unterhaltsmindernd anzurechnen:

586Permalink zu Rn. 586recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_586

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld von 77 €: 294,00 €

587Permalink zu Rn. 587recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_587

Abzüglich Zahlung 500 € * 19,63 % -98,13 €

588Permalink zu Rn. 588recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_588

Zwischensumme: 195,87 €

589Permalink zu Rn. 589recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_589

Abzüglich Rest aus Nachzahlung 731,43 € * 19,63 % = -130,87 € -143,55 €

590Permalink zu Rn. 590recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_590

Für den Kindesunterhalt sind Trennungsunterhaltsanteil zusätzlich vorhanden:

591Permalink zu Rn. 591recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_591

6,75 € * 44,95 % -3,03 €

592Permalink zu Rn. 592recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_592

Zuzüglich überschießender Restbetrag Kindesunterhalt B2 12,65 €*44,95 % -5,70 €

593Permalink zu Rn. 593recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_593

Restanspruch: 43,58 €

594Permalink zu Rn. 594recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_594

Die bei der Anrechnung der Unterhaltszahlungen auf den Trennungs- und den Kindesunterhaltsanspruch von B2 überschießenden Restbeträge sind anteilsmäßig auf die Ansprüche von G und N zu verteilen.

595Permalink zu Rn. 595recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_595

In den Folgemonaten berechnen sich die Unterhaltsansprüche wie folgt:

597Permalink zu Rn. 597recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_597

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

294,00 €

500,00 € *19,63% -98,13 €

Restanspruch:

195,87 €

601Permalink zu Rn. 601recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_601

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

294,00 €

817,00 € *19,63% -160,35 €

Restanspruch:

133,65 €

605Permalink zu Rn. 605recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_605

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

294,00 €

900,00 € *19,63% -176,64 €

Restanspruch:

117,36 €

609Permalink zu Rn. 609recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_609

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

319,00 €

1.000,00 € *18,43% -184,29 €

Restanspruch:

134,71 €

613Permalink zu Rn. 613recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_613

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

319,00 €

1.306,00 € *16,97% -221,60 €

Restanspruch:

97,40 €

617Permalink zu Rn. 617recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_617

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

315,00 €

1.300,00 € *16,06% -208,82 €

Restanspruch:

106,18 €

620Permalink zu Rn. 620recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_620

Monat August bis September 2007 monatlich

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

315,00 €

621Permalink zu Rn. 621recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_621

Abzgl. Zahlung wie Urteil

-254,00 €

Restanspruch:

61,00 €

623Permalink zu Rn. 623recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_623

Oktober bis Dezember 2007 monatlich

624Permalink zu Rn. 624recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_624

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

315,00 €

625Permalink zu Rn. 625recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_625

Abzgl. Zahlung wie Urteil

-254,00 €

Restanspruch:

61,00 €

627Permalink zu Rn. 627recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_627

Kindesunterhalt für G

628Permalink zu Rn. 628recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_628

Bei G sind entsprechend der Vorgehensweise betreffend das Jahr 2006 neben den anteiligen Barunterhaltsleistungen bis Juni 2007 die Leistungen des Beklagten für das Schockoticket bedarfsmindernd anzurechnen.

630Permalink zu Rn. 630recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_630

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld von 77 €: 360,00 €

631Permalink zu Rn. 631recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_631

Abzüglich Schockoticket -24,00 €

632Permalink zu Rn. 632recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_632

Abzüglich Zahlung 500 € * 24,03 % -120,16 €

633Permalink zu Rn. 633recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_633

Zwischensumme: 215,84 €

634Permalink zu Rn. 634recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_634

Abzüglich Rest aus Nachzahlung 731,43 € * 24,03 % = -175,78 €

635Permalink zu Rn. 635recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_635

Für den Kindesunterhalt sind als Trennungsunterhaltsanteil zusätzlich vorhanden:

636Permalink zu Rn. 636recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_636

6,75 € * 55,05 % -3,71 €

637Permalink zu Rn. 637recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_637

Zuzüglich überschießender Restbetrag Kindesunterhalt B

638Permalink zu Rn. 638recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_638

12,65 €*55,05 % -6,98 €

639Permalink zu Rn. 639recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_639

Restanspruch: 29,37 €

640Permalink zu Rn. 640recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_640

Monat Februar 2007

641Permalink zu Rn. 641recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_641

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

360,00 €

642Permalink zu Rn. 642recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_642

Abzgl. Schokoticket:

-24,00 €

Zwischensumme:

336,00 €

Abzgl. Zahlung

500,00 € *24,03% -120,16 €

Restanspruch:

215,84 €

644Permalink zu Rn. 644recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_644

Monat März 2007

645Permalink zu Rn. 645recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_645

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

360,00 €

646Permalink zu Rn. 646recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_646

Abzgl. Schokoticket:

-24,00 €

Zwischensumme:

336,00 €

Abzgl. Zahlung

817,00 € *24,03% -196,34 €

Restanspruch:

139,66 €

648Permalink zu Rn. 648recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_648

Monat April 2007

649Permalink zu Rn. 649recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_649

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

360,00 €

650Permalink zu Rn. 650recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_650

Abzgl. Schokoticket:

-24,00 €

Zwischensumme:

336,00 €

Abzgl. Zahlung

900,00 € *24,03% -216,29 €

Restanspruch:

119,71 €

653Permalink zu Rn. 653recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_653

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

389,00 €

654Permalink zu Rn. 654recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_654

Abzgl. Schokoticket:

-24,00 €

Zwischensumme:

365,00 €

Abzgl. Zahlung

1.000,00 € *22,47% -224,73 €

Restanspruch:

140,27 €

657Permalink zu Rn. 657recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_657

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

389,00 €

658Permalink zu Rn. 658recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_658

Abzgl. Schokoticket:

-24,00 €

Zwischensumme:

365,00 €

Abzgl. Zahlung

1.306,00 € *20,69% 270,23 €

Restanspruch:

94,77 €

661Permalink zu Rn. 661recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_661

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

384,00 €

1.300,00 € *19,58% -254,56 €

Restanspruch:

129,44 €

664Permalink zu Rn. 664recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_664

Monat August bis September 2007

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

384,00 €

665Permalink zu Rn. 665recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_665

Abzgl. Zahlung wie Urteil

-288,00 €

Restanspruch:

96,00 €

667Permalink zu Rn. 667recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_667

Oktober bis Dezember 2007

668Permalink zu Rn. 668recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_668

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld

384,00 €

669Permalink zu Rn. 669recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_669

Abzgl. Zahlung wie Urteil

-288,00 €

Restanspruch:

96,00 €

671Permalink zu Rn. 671recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_671

Unterhaltszeitraum ab dem 1. Januar 2008

672Permalink zu Rn. 672recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_672

Der Kläger schuldet ab Januar 2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 941,00 €, Kindesunterhalt für G in Höhe von 361 € und für die Kinder N und B2 jeweils einen monatlichen Kindesunterhalt von 310 €.

673Permalink zu Rn. 673recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_673

Gegenüber dem Vorjahreszeitraum ergeben sich Änderungen aufgrund des abweichenden Einkommens des Beklagten und darüber hinaus bezüglich des Kindesunterhalts dadurch, dass ab dem 1.1.2008 der geänderte § 1612 b BGB zur Kindergeldanrechnung und die neue Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2008) Anwendung finden.

675Permalink zu Rn. 675recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_675

Einkommen des Beklagten

676Permalink zu Rn. 676recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_676

Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten beläuft sich vor Abzug des Kindesunterhalts auf monatlich

678Permalink zu Rn. 678recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_678

In die Berechnung des Trennungsunterhalts sind nach dem Halbteilungsgrundsatz monatlich

682Permalink zu Rn. 682recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_682

Der Senat hat auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Bruttoeinkommens des Beklagten mit dem Lohnsteuerprogramm sein Nettoeinkommen berechnet.

683Permalink zu Rn. 683recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_683

Dabei ist im Gegensatz zum Jahr 2007, in welchem der Beklagte (trotz der bereits im Jahre 2006 vollzogenen Trennung) nach der Lohnsteuer III hat versteuern lassen, nunmehr im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung auf die – dem Gesetz entsprechende – Steuerklasse I (Kinderfreibeträge 1, 5) abzustellen, weil sich eine Prognoseentscheidung nicht an einem zukünftigen gesetzeswidrigen Handeln orientieren darf.

684Permalink zu Rn. 684recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_684

Bei der Berechnung der Steuerbelastung hat der Senat berücksichtigt, dass der Beklagte entsprechend dem nicht angefochtenen Unterhaltsbetrag (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 793) von monatlich 504 € einen Freibetrag wegen des begrenzten Realsplittings eintragen lassen kann und die Ausnutzung dieses Steuervorteils unterhaltsrechtlich geboten ist.

685Permalink zu Rn. 685recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_685

Aufgrund der ungünstigen Versteuerung sinkt das Nettoeinkommen des Beklagten um monatlich 526,47 € gegenüber dem Vorjahreszeitraum (unter Einschluss der monatsanteilig umzulegenden Sonderleistung) ab:

686Permalink zu Rn. 686recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_686

Grundgehalt einschl. Sachbezug Unfallversicherung (ohne Firmenwagen) 84.138,48 €

687Permalink zu Rn. 687recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_687

Zzgl. Sonderzuwendung abzgl. Pensionsbeitrag 4.484,00 €

688Permalink zu Rn. 688recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_688

Gesamtbruttoeinkommen: 88.622,48 €

689Permalink zu Rn. 689recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_689

Netto nach Steuerprogramm: 53.222,23 €

690Permalink zu Rn. 690recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_690

Entspricht monatsdurchschnittlich: 4.435,19 €

692Permalink zu Rn. 692recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_692

Dem Nettoeinkommen ist wie im Vorjahreszeitraum der Nutzungsvorteil des Firmenwagens hinzuzurechen:

693Permalink zu Rn. 693recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_693

Nettoanteil Firmenwagen: Steuerlicher Wert 308 € * Nettoquote 51,40 % 158,31 €

694Permalink zu Rn. 694recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_694

Zuzüglich ersparter laufender Betriebskosten 100,00 €

696Permalink zu Rn. 696recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_696

Abzusetzen ist der Anteil des Beklagten für die private Kranken- und Pflegeversicherung, der sich gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt wegen einer Steigerung der Beiträge erhöht hat: -308,15 €

698Permalink zu Rn. 698recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_698

Ab Januar 2008 sind noch folgende Leistungen auf Verbindlichkeiten aus dem Jahre 2007 – bezüglich der Hausbelastungen mit anderen Beträgen - fortzuschreiben:

699Permalink zu Rn. 699recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_699

Hausdarlehen Sparkasse: -1.080,00 €

700Permalink zu Rn. 700recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_700

Hausbelastungen: -61,14 €

701Permalink zu Rn. 701recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_701

Haftpflichtversicherung: -10,18 €

702Permalink zu Rn. 702recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_702

Risikolebensversicherung: -41,40 €

703Permalink zu Rn. 703recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_703

Pfadfinderbeitrag G: -4,08 €

704Permalink zu Rn. 704recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_704

Bezüglich der Hausbelastungen ist gegenüber dem Vorjahr berücksichtigt, dass der Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – eine günstigere Gebäude- und Hausratsversicherung abgeschlossen hat, weshalb monatsanteilig [(441 € + 222 € + 70,69 € - Glasbruchversicherung - )/12] nur noch 61,14 € einzustellen sind.

705Permalink zu Rn. 705recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_705

Der Beklagte hat bezüglich der übrigen Positionen unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er diese weiter tragen werde.

707Permalink zu Rn. 707recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_707

Hinzuzurechnen sind wie im Vorjahr in Fortschreibung der Beträge aus dem Jahr 2007 die Einnahmen aus der Erbengemeinschaft von monatsdurchschnittlich

709Permalink zu Rn. 709recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_709

Die dem Beklagten im Jahre 2007 zugeflossenen Entnahmen entsprechen – wie bereits ausgeführt - in etwa dem Durchschnitt der Entnahmen in den Jahren 2004 bis 2006, weshalb sie eine geeignete Prognosegrundlage darstellen.

711Permalink zu Rn. 711recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_711

Der sich auf der Grundlage des obigen Zahlenwerks errechnende Verdienst von

713Permalink zu Rn. 713recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_713

ist nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2008) an sich der 6. Einkommensgruppe zuzuordnen. Zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages und wegen der Anzahl der Unterhaltsberechtigten hält der Senat aber eine Herabstufung um eine auf die fünfte Einkommensgruppe für angemessen.

715Permalink zu Rn. 715recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_715

Dabei ist nach Auffassung des Senats gem. § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1.1.2008 gültigen Fassung auch im Rahmen der Bestimmung des bedarfsprägenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten der Unterhalt des minderjährigen Kindes nicht mit dem Tabellenbetrag, sondern mit dem geschuldeten Zahlbetrag (Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen (so auch Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2007, 778, 779; Dose, FamRZ 2007, 1289, 1292; Scholz, FamRZ 2007, 2021, 2028; Klein, Das neue Unterhaltsrecht 2008, S. 196; vgl. auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum 1.1.2008 der Oberlandesgerichte Bremen zu 15.2.; Bamberg zu 15.2.; Brandenburg zu 15.1; Celle zu 15.2., Dresden zu 15.2.; Düsseldorf zu B. III.; Hamburg zu 15.2.; Karlsruhe zu 15.2; Koblenz zu 15.1; München zu 15.2; Nürnberg zu 15.2.; Rostock zu 15.2.; abweichend: OLG Hamm zu 15.2.3 bei minderjährigen Kindern; Naumburg zu 15.2.; Oldenburg zu 15.1; Stuttgart zu 15.2. bei minderjährigen Kindern mit Angemessenheitskontrolle).

716Permalink zu Rn. 716recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_716

Wie sich aus § 1612 b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. ergibt, mindert das Kindergeld den Barbedarf des Kindes. Dem Kindergeld kommt demnach die gleiche unterhaltsrechtliche Wirkung zu, wie dem bereinigten Eigeneinkommen des Kindes, das bei minderjährigen Kindern wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) hälftig auf den Bar- und den Betreuungsunterhalt (vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 159) und bei volljährigen Kinder in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet wird mit der Folge, dass sich die hieraus resultierende Entlastung des Barunterhaltspflichtigen auch auf die Höhe des Ehegattenunterhalts auswirkt.

717Permalink zu Rn. 717recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_717

Die unterhaltsrechtlichen Folgewirkungen der Bedarfsdeckung hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Dr. 16/1830, S. 28 ff.) erkannt und beabsichtigt. Danach erstrebt er durch die Regelung eine Harmonisierung der unterhalts- und sozialrechtlichen Wirkungen des Kindergeldes; dieses wird im Sozialrecht nach Maßgabe § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II und des § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII dem minderjährigen Kind als Einkommen zugerechnet. Er sieht es als einen Vorteil der Neuregelung an, dass als Konsequenz der bedarfsdeckenden Wirkung eine höhere Verteilungsmasse für den betreuenden Elternteil im Mangelfall zur Verfügung steht und die Erhöhung des Ehegattenunterhalts zu einer höheren steuerlichen Entlastung aufgrund des Realsplittingvorteils führen kann (vgl. a.a.O. S. 29).

718Permalink zu Rn. 718recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_718

Der Abzug des Kindergeldes vom Bedarf des Kindes in Abänderung der vormals bestehenden Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB sowohl beim minderjährigen als auch beim volljährigen Kind führt zu der vom Gesetzgeber ebenfalls durch die Neuregelung angestrebten Vereinfachung der Rechtsanwendung.

719Permalink zu Rn. 719recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_719

Die Gleichstellung von Kindergeld und Erwerbseinkommen im Rahmen der Bedarfsdeckung vermeidet Folgeprobleme bei der Behandlung steuerlicher Freibeträge (vgl. hierzu Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, Rnr. 341), bei der Frage, ob zwischen Bedarfsbestimmung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden ist und wie das Einkommen des Pflichtigen zur Feststellung der Einhaltung des Bedarfskontrollbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen ist.

720Permalink zu Rn. 720recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_720

Es ist zudem für den rechtsuchenden Bürger ohne weiteres verständlich und einfach nachvollziehbar, dass sich sein für den Ehegattenunterhalt einzusetzendes Einkommen nach Abzug des tatsächlich an das Kind zu leistenden Zahlbetrages bestimmt. Denn diese Verfahrensweise spiegelt nur das wider, was in einem funktionierenden Familienverband gelebt wird; auch dort wird nicht zwischen der Zweckbindung des Kindergeldes als vorweggenommene Steuervergütung (vgl. hierzu Borth a.a.O. Rnr. 329 ) und den Unterhaltspflichten gegenüber den übrigen Familienmitgliedern unterschieden, sondern kommt die finanzielle Entlastung durch das Kindergeld letztendlich der Familie insgesamt zugute, weil hierdurch mehr verfügbares Einkommen generiert wird.

721Permalink zu Rn. 721recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_721

Die bedarfsdeckende Wirkung des Kindergeldes führt nicht nur bei volljährigen, sondern auch bei minderjährigen Kindern zum Ansatz der Zahl- und nicht der Tabellenbeträge bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; es bestehen keine durchgreifenden Gründe, zu einer diesbezüglich unterschiedlichen Handhabung.

722Permalink zu Rn. 722recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_722

Das Gesetz unterscheidet nur insofern zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern, als bei minderjährigen Kinder nicht das volle, sondern nur das hälftige Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen ist. Diese Unterscheidung resultiert aus der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), die – wie bereits ausgeführt – auch bei einem sonstigen Eigeneinkommen des minderjährigen Kindes nur zu einer hälftigen Anrechnung auf den Barunterhalt führt.

723Permalink zu Rn. 723recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_723

Eine einschränkende Auslegung des § 1612 b BGB entgegen der Intention des Gesetzes ist nach Auffassung des Senats aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

724Permalink zu Rn. 724recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_724

§ 1612 b Abs. 1 S. 1 BGB ordnet an, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist. Das Kindergeld wird an den betreuenden Elternteil ausgezahlt (§ 64 Abs. 2 EStG, Obhutsprinzip) und kann damit tatsächlich für den Unterhalt des Kindes eingesetzt werden. Zusammen mit der Unterhaltsleistung des nicht betreuenden Elternteils stehen so die für die Existenzsicherung notwendigen Mittel zu Verfügung. Die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf mit der Folge der Erhöhung des Ehegattenunterhalts führt also nicht dazu, dass steuerrechtlich zum Einsatz für das Kind bestimmte Mittel diesem (zum Teil) vorenthalten werden; vielmehr bleibt der primäre Verwendungszweck des Kindergeldes als Existenzsicherungsmittel des Kindes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 1370) gewahrt.

725Permalink zu Rn. 725recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_725

Der Umstand, dass sich beim minderjährigen Kind die Kindergeldanrechnung nur auf den Barunterhaltsanspruch auswirkt, während der auf die Betreuung entfallende Teil von der Anrechnung unberührt bleibt, stellt nach Auffassung des Senats keine verfassungsrechtlich erhebliche Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl. hierzu etwa BVerfG a.a.O.; DVBl 2007, 1435; FamRZ 2007, 1957) dar.

726Permalink zu Rn. 726recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_726

Die Lebenssituation zwischen dem barunterhaltspflichtigen und dem betreuenden Elternteil ist oftmals unterschiedlich, weshalb es nicht unvertretbar erscheint, dass der Gesetzgeber diese Vergleichsgruppen – maßvoll - unterschiedlich behandelt. Erfahrungsgemäß ist der betreuende Elternteil durch die Betreuung des Kindes in seinen Möglichkeiten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, in erheblichem Maße beschränkt, was sich häufig auf die Höhe des erzielbaren Einkommens, das oftmals unterhalb des Existenzminimums liegt, negativ auswirkt und die späteren Karriereaussichten im Beruf nach Beendigung der (intensiven) Betreuungsphase verschlechtert. Eine weitere Beeinträchtigung stellt für ihn das ab dem 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrecht dadurch dar, dass nunmehr sein Unterhaltsanspruch gegenüber dem der Kinder nachrangig ist (vgl. § 1609 BGB n.F.).

727Permalink zu Rn. 727recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_727

Die Belastung des Unterhaltspflichtigen durch die Anrechnung des Kindesgeldes hält sich demgegenüber im Rahmen, weil die Kindergeldentlastung ihm nach der Unterhaltsquote – soweit nicht seine Leistungsfähigkeit beschränkt ist - anteilsmäßig verbleibt und die erhöhte Unterhaltsleistung an den Ehegatten durch den Realsplittingvorteil zum Teil kompensiert wird.

729Permalink zu Rn. 729recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_729

Nach alledem sind folgende Unterhaltsbeträge für die Kinder in Abzug zu bringen:

730Permalink zu Rn. 730recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_730

Für G, geb. am 13.1.1991, (438 € - 77 €): 361,00 €

731Permalink zu Rn. 731recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_731

Für N, geb. am 22.12.1996 (387 € - 77 €): 310,00 €

732Permalink zu Rn. 732recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_732

Für B2, geb. am 22.12.1996, (387 € - 77 €): 310,00 €

734Permalink zu Rn. 734recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_734

Es verbleibt nach Subtraktion des Kindesunterhalts ein bereinigtes Gesamteinkommen von 2.364,22 €,

735Permalink zu Rn. 735recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_735

das nach Abzug des Erwerbstätigenbonus [(3.345,22 € - 361 € - 310 € - 310 €)*1/7] von 315,36 €

736Permalink zu Rn. 736recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_736

zu einem nach dem Halbteilungsgrundsatz in die Ehegattenunterhaltsberechnung einzubringenden Einkommen in Höhe von monatlich 2.048,85 €

739Permalink zu Rn. 739recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_739

Einkommen der Klägerin

740Permalink zu Rn. 740recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_740

Das Einkommen der Klägerin verändert sich geringfügig dadurch, dass nach der Ratenzahlungsvereinbarung monatsdurchschnittlich geringfügig höhere Raten wegen der Zahnarztbehandlung zu leisten sind. Die verbrauchsunabhängigen Kosten des ehelichen Hausgrundstücks aus dem Jahre 2007 hat der Senat fortgeschrieben, weil die Klägerin diese Belastungen nach wie vor zu tragen hat.

741Permalink zu Rn. 741recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_741

Nach alledem ist ein monatliches bereinigtes Einkommen von 167,53 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen:

742Permalink zu Rn. 742recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_742

Angemessener Wohnvorteil, W-Straße, in F:

500,00 €

743Permalink zu Rn. 743recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_743

Verbrauchsunabhängige Grundbesitzabgaben

-31,47 €

-301,00 €

745Permalink zu Rn. 745recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_745

Somit einzusetzendes Einkommen:

167,53 €

747Permalink zu Rn. 747recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_747

Unterhaltsberechnung

748Permalink zu Rn. 748recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_748

Der Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin beläuft sich auf

749Permalink zu Rn. 749recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_749

[(2.048,85 € - 167,53 €)/2] monatlich aufgerundet: 941,00 €.

750Permalink zu Rn. 750recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_750

Für die Kinder ist der bereits vorangehend angeführte monatliche Unterhalt zu leisten:

751Permalink zu Rn. 751recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_751

G, geb. am 13.1.1991, : 361,00 €

752Permalink zu Rn. 752recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_752

N, geb. am 22.12.1996,: 310,00 €

753Permalink zu Rn. 753recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_753

B2, geb. am 22.12.1996,: 310,00 €

755Permalink zu Rn. 755recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_755

Rückständiger Unterhalt für den Zeitraum November 2006 bis einschließlich Januar 2008.

757Permalink zu Rn. 757recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_757

Trennungsunterhalt

758Permalink zu Rn. 758recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_758

Nach der Erklärung des Beklagten im Senatstermin vom 10.1.2008 ist die Leistung an den Gerichtsvollzieher in Höhe von 941,00 € vorrangig auf den rückständigen Trennungsunterhalt anzurechnen.

759Permalink zu Rn. 759recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_759

Danach besteht auf der Grundlage des obigen Rechenwerks, bei dem bereits Unterhaltszahlungen des Beklagten bis einschließlich Dezember 2007 berücksichtigt sind, bis einschließlich Januar 2008 noch ein Unterhaltsrückstand von 2.383,66 €:

760Permalink zu Rn. 760recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_760

Restschuld November 2006 bis Dezember 2007:

2.964,66 €

761Permalink zu Rn. 761recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_761

Abzüglich Zahlung an Gerichtsvollzieher im Mai 07

-941,00 €

762Permalink zu Rn. 762recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_762

Monat Januar 2008:

941,00 €

764Permalink zu Rn. 764recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_764

Abzüglich Zahlung

-581,00 €

Somit Restschuld:

2.383,66 €

766Permalink zu Rn. 766recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_766

Der rückständige Kindesunterhalt für G beläuft sich bis einschließlich Januar 2008 auf insgesamt 1.422,06 €:

767Permalink zu Rn. 767recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_767

Restschuld November 2006 bis Dezember 2007:

1.349,06 €

768Permalink zu Rn. 768recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_768

Monat Januar 2008:

361,00 €

770Permalink zu Rn. 770recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_770

Abzüglich Zahlung

-288,00 €

Somit Restschuld:

1.422,06 €

772Permalink zu Rn. 772recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_772

Für N sind im Rückstandszeitraum dagegen insgesamt 1.189,76 € zu zahlen:

773Permalink zu Rn. 773recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_773

Restschuld November 2006 bis Dezember 2007:

1.133,76 €

774Permalink zu Rn. 774recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_774

Monat Januar 2008:

310,00 €

776Permalink zu Rn. 776recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_776

Abzüglich Zahlung

-254,00 €

Somit Restschuld:

1.189,76 €

778Permalink zu Rn. 778recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_778

Der rückständige Unterhaltsbetrag für B2 beträgt dagegen 796,18 €:

779Permalink zu Rn. 779recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_779

Restschuld November 2006 bis Dezember 2007:

740,18 €

780Permalink zu Rn. 780recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_780

Monat Januar 2008:

310,00 €

782Permalink zu Rn. 782recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_782

Abzüglich Zahlung

-254,00 €

Somit Restschuld:

796,18 €

784Permalink zu Rn. 784recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_784

Zinsen werden für den Zeitraum November 2006 bis Januar 2007 von der Klägerin – der Beklagte hat im Juli 2007 auf die Zinsforderung 34,26 € geleistet – ausweislich des geänderten Berufungsantrages nicht mehr begehrt.

786Permalink zu Rn. 786recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_786

Der nachgereichte Schriftsatz der Klägerin vom 11.01.2008, der sich im Wesentlichen in rechtlichen Bewertungen erschöpft, gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Die dort angesprochenen Punkte sind bereits ausführlich Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2008 gewesen.

788Permalink zu Rn. 788recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_788

Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

789Permalink zu Rn. 789recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_789

Bei der Kostenberechnung hat der Senat den rückständigen Unterhalt bis Januar 2008 und den anschließenden laufenden Unterhalt gleichwichtig eingestellt und die Kostenquote danach berechnet.

791Permalink zu Rn. 791recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/2-uf-166-07#rd_791

Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Frage, ob nach dem ab dem 1.1.2008 geltenden Recht der Kindesunterhalt in Höhe des Tabellenbetrages oder in Höhe des Zahlbetrages vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens abzuziehen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.