Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 145
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.12.1976 – 15 W 72/76
- BGH, 10.01.2013 – IX ZB 163/11Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte des Wertes des ererbten Vermögens; Verpflichtung zur Geldzahlung auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft; Nachweis ausreichender Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses
- VG Cottbus, 13.06.2013 – 1 K 988/08
- OLG Frankfurt am Main, 13.07.2011 – 1 U 43/10
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 1737/07
- OLG Köln, 08.11.2001 – 12 U 111/01
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – IV ZB 24/25Miterbenanteil als bewegliches Vermögen bei Sachnormverweisung des ausländischen Kollisionsrechts
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- EuGH, 05.02.2026 – C-78/26
145 Entscheidungen zu § 2033 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2033 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2033#abs-1 (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2033#abs-2 (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.