Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben

Stand: 10.06.2019

Bund145 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2033#abs-1 (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2033#abs-2 (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

§ 2032 § 2034