Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine vorzeitige Ehescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB eine unzumutbare Härte voraussetzt, die in der Person des anderen Ehegatten liegt. Zudem traten im Juli 2026 mehrere Gesetzesänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Gewaltschutzgesetz in Kraft.
1 Entscheidung · 4 Gesetzesänderungen · 1 Meldung im Berichtszeitraum
Ehescheidung
Eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres setzt eine unzumutbare Härte aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten voraus
Streitig war, ob die Ehe der Beteiligten vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann [1]. Der BGH entschied, dass eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1565 Abs. 2 BGB nur dann geschieden werden kann, wenn dem antragstellenden Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen unzumutbar ist [1].
Gesetzgebung
Zum 10.07.2026 traten Änderungen im Gewaltschutzgesetz mit drei geänderten Vorschriften [2] sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch mit einer geänderten Vorschrift [3] in Kraft.
Weitere Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs traten am 23.07.2026 mit 16 geänderten Vorschriften [4] sowie am 29.07.2026 mit einer geänderten Vorschrift [5] in Kraft.
Berufsrecht
Eine Verfassungsbeschwerde einer Familienrichterin gegen eine angeordnete ärztliche Untersuchung hatte Erfolg [6].
Datenlage
Im Berichtszeitraum sind 1 Entscheidung, 4 Gesetzesänderungen und 1 Meldung im Datenbestand erfasst. Gerichte veröffentlichen Entscheidungen mit Verzug; weitere Dokumente aus dem Zeitraum können später in den Bestand nachrücken.
Ausgewählte Vorschriften, die dieses Thema tragen. Bezeichnung und
Überschrift stammen aus der geltenden Fassung im Bestand. Kuratierte Auswahl,
zuletzt geprüft am 07.08.2026.
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