Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1602 Bedürftigkeit

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund377 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1602#abs-1 (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1602#abs-2 (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

§ 1601 § 1603