Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1602 Bedürftigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 377
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 28.03.2003 – 7 K 4897/02Zitiert von 4
- BFH, 18.05.2006 – III R 26/05Zitiert von 12
- BFH, 05.05.2010 – VI R 29/09Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus unentgeltlich überlassener Wohnung durch den Unterhaltsleistenden an den Angehörigen als Unterhaltszahlung in Form eines SachbezugsZitiert von 22
- OVG NRW, 19.06.2013 – 4 A 1128/11
- KG, 27.01.2016 – 13 UF 234/14Zitiert von 1
- FG Köln, 23.11.2004 – 8 K 5329/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Grevenbroich, 19.08.2026 – 21 F 15/24Kindesunterhalt: Umfang der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten sowie Auswirkung eines erweiterten Umgangsrechts auf die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 4 UF 168/25
- OLG Brandenburg, 11.02.2026 – 13 UF 142/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1602 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1602#abs-1 (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1602#abs-2 (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.