Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1612b#abs-1 (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1612b#abs-2 (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 366 Entscheidungen zu § 1612b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.04.2003 – 1 BvL 1/01Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt; § 1612b Abs. 5 BGB verfassungsgemäß; Grundsatz der NormenklarheitZitiert von 81
- BFH, 30.11.2004 – VIII R 51/03Zitiert von 9
- BVerfG, 13.10.2009 – 2 BvL 3/05Verfassungsmäßigkeit der §§ 31 Satz 5, 36 Abs. 2 Satz 1 EStG bi Nichtanrechnung der Kindergeldes auf den Kindesunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB im Veranlagerungszeitraum 2001Zitiert von 17
- BVerfG, 14.07.2011 – 1 BvR 932/10Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch die Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB (F:21-12-2007) auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts - zur Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige neben der Zahlung von Kindesunterhalt zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet istZitiert von 65
- EGMR, 22.01.2008 – 24345/04
- BGH, 29.01.2003 – XII ZR 289/01Kindesunterhalt: Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2026 – 6 UF 69/26
- KG, 30.07.2025 – 16 UF 84/25
- OLG Frankfurt am Main, 06.06.2025 – 6 UF 108/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1612b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 1612b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.