Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 364
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Nach Gewicht
- BVerfG, 09.04.2003 – 1 BvL 1/01Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt; § 1612b Abs. 5 BGB verfassungsgemäß; Grundsatz der NormenklarheitZitiert von 78
- BFH, 30.11.2004 – VIII R 51/03Zitiert von 9
- BVerfG, 13.10.2009 – 2 BvL 3/05Verfassungsmäßigkeit der §§ 31 Satz 5, 36 Abs. 2 Satz 1 EStG bi Nichtanrechnung der Kindergeldes auf den Kindesunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB im Veranlagerungszeitraum 2001Zitiert von 16
- BVerfG, 14.07.2011 – 1 BvR 932/10Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch die Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB (F:21-12-2007) auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts - zur Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige neben der Zahlung von Kindesunterhalt zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet istZitiert von 65
- EGMR, 22.01.2008 – 24345/04
- BGH, 29.01.2003 – XII ZR 289/01Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2026 – 6 UF 69/26
- KG, 30.07.2025 – 16 UF 84/25
- OLG Frankfurt am Main, 06.06.2025 – 6 UF 108/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1612b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1612b#abs-1 (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1612b#abs-2 (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.