Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund364 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1612b#abs-1 (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.

In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1612b#abs-2 (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

§ 1612a § 1612c