Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 334
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2025 – II ZR 47/24Kostenverteilung in einer BruchteilsgemeinschaftZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.08.2014 – I-2 U 91/13
- LG Bonn, 01.03.1991 – 3 O 418/90
- OLG Hamm, 27.02.2008 – 33 U 29/07
- BGH, 22.02.2017 – XII ZB 137/16Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer Gemeinschaft: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung; Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft bei bestehenden gemeinschaftsfremden Forderungen; Vergütungsregelung für die Nutzung der Ehewohnung während der Zeit des GetrenntlebensZitiert von 7
- BGH, 04.08.2010 – XII ZR 14/09Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei dinglichem Mitbenutzungsrecht; Anspruch auf Teilhabe an erzielter MieteZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25Anspruch eines Miteigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 3 W 51/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 745 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/745#abs-1 (1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/745#abs-2 (2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/745#abs-3 (3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.