Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

Stand: 10.06.2019

Bund334 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/745#abs-1 (1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/745#abs-2 (2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/745#abs-3 (3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

§ 744 § 746