Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund427 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1606#abs-1 (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1606#abs-2 (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1606#abs-3 (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

§ 1605 § 1607