Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 427
Nach Gewicht
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 415/25Vertretungsausschluss verheirateter Eltern im Unterhaltsverfahren; Kindesunterhalt beim erweiterten UmgangZitiert von 2
- BGH, 09.01.2002 – XII ZR 34/00Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 27.08.2025 – 5 UF 86/24Zitiert von 1
- BVerfG, 08.06.1977 – 1 BvR 265/75"Steuerreformgeschädigte Väter und Mütter"; Unterhaltsleistungen geschiedener, getrennt lebender Ehegatten und Unverheirateter für ihre KinderZitiert von 13
- BGH, 11.01.2017 – XII ZB 565/15Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs; Berücksichtigung des geleisteten Naturalunterhalts beim Barunterhaltsanspruch; Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen den besser verdienenden Elternteil; Anrechnung des KindergeldesZitiert von 19
- BGH, 05.11.2014 – XII ZB 599/13Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum ResidenzmodellZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – XII ZB 84/26Zulässigkeit einer Beschwerde gegen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 4 UF 168/25
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 12 UF 165/24
427 Entscheidungen zu § 1606 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1606 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1606#abs-1 (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1606#abs-2 (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1606#abs-3 (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.