Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 500
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 23.10.2014 – 15 UF 109/12Zitiert von 2
- OLG Köln, 10.12.2009 – 21 UF 133/09
- BGH, 19.02.2020 – XII ZB 358/19 · Voraussetzungen für TrennungsunterhaltZitiert von 6
- BVerfG, 07.06.1967 – 1 BvR 76/62Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG bei der Unterhaltsregelung getrennt lebender EhegattenZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.10.2009 – II-7 UF 88/09
- BGH, 11.03.2026 – XII ZB 387/25Aussetzung eines Trennungsunterhaltsverfahrens wegen eines in Italien betriebenen DelibationsverfahrensZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 30.04.2026 – C-369/26
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 4 S 1008/24
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 12 UF 165/24
500 Entscheidungen zu § 1361 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1361 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361#abs-1 (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361#abs-2 (2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1361#abs-4 (4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.