§ 323 Abänderung von Urteilen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 659
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 06.07.2006 – 11 U 186/04
- FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 – 1 K 1829/12Zitiert von 1
- BFH, 23.11.2016 – X R 8/14Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde LastZitiert von 6
- BFH, 03.05.2017 – X R 9/14Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last - Überprüfung der gerichtlichen Auslegung eines VermögensübergabevertragsZitiert von 10
- FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 – 1 K 2355/13Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 – 1 K 1756/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.12.2025 – 13 UF 4/25
- BAG, 03.12.2025 – 4 AZR 101/25
- LSG NRW, 21.11.2025 – L 11 SF 91/25 EK AS
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 323 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/323#abs-1 (1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/323#abs-2 (2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/323#abs-3 (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/323#abs-4 (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.