Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2038#abs-1 (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2038#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
Wird zitiert von 190 Entscheidungen zu § 2038 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.09.2005 – IV ZR 82/04Verwaltungsmaßnahme: Einordnung der vorgesehenen Veräußerung eines Ferienhauses; Abgrenzung zur unvereinbaren Teilauseinandersetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 11.11.2009 – XII ZR 210/05Erbengemeinschaft: Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über einen Nachlassgegenstand durch Mehrheitsbeschluss der Miterben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 07.10.2020 – IV ZR 69/20Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag neben den Regelungen über die Verwaltung des NachlassesZitiert von 5
- OLG Schleswig, 18.09.2014 – 3 U 82/13
- OLG Frankfurt am Main, 29.07.2011 – 2 U 255/10Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.10.2010 – I-10 U 79/10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 3 W 51/25
- LG Hagen, 25.11.2025 – 4 O 93/25
- VG Bayreuth, 18.11.2025 – B 1 K 23.609
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2038 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.