Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 447
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 – 4 S 2573/19Zitiert von 4
- FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 – 4 K 2296/15
- FG Köln, 14.08.2008 – 15 K 1468/07Zitiert von 3
- BFH, 19.04.2012 – III R 42/10Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine ex-tunc-WirkungZitiert von 13
- BFH, 14.12.2004 – VIII R 106/03Kindergeld: Erfordernis des überwiegenden Aufenthalts und des Lebensmittelpunkts des Kindes für die Haushaltsaufnahme bei getrennt lebenden Eltern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OLG Thüringen, 14.02.2013 – 2 WF 642/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2026 – 6 UF 69/26
- FG Münster, 28.11.2025 – 7 K 615/25 Kg, AO
- VG Freiburg, 24.11.2025 – 13 K 4616/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/64#abs-1 (1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/64#abs-2 (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/64#abs-3 (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.