Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 6. Kartellsenat / 2026
OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.08.2026 – 6 Kart 2/26 (V)
6. Kartellsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0804.6KART2.26V.00
Leitsatz
Schwerwiegende und wiederholte Vertragsverstöße - insbesondere anhaltende Unterspeisungen - berechtigen zur außerordentlichen Kündigung eines Biogasbilanzkreisvertrages. Die Kündigung geht mit der unterjährigen Schließung des Biogasbilanzkreises sowie - bei einer Bilanzkreiskooperation - der Saldierung negativen und positiven Gasmengen in den Unterbilanzkreisen und Subbilanzkonten einher.
Gründe§
A.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde in gestufter Form eines Haupt- und Hilfsantrags gegen die Abweisung ihrer im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 Abs. 1 EnWG gestellten Anträge. Hiermit verlangte sie von der Bundesnetzagentur, die Kündigung eines Biogasbilanzkreisvertrages durch die Antragsgegnerin innerhalb der Bilanzierungsperiode sowie die Schließung und Saldierung des Biogasbilanzkreises - einschließlich der Unterbilanzkreise und Subbilanzkonten - zu überprüfen. Weiterhin begehrte sie die Zurücksetzung ihres Unterbilanzkreises und - vorrangig - die Fortführung ihres Unterbilanzkreises oder - hilfsweise - die Übertragung ihres Flexibilitätsrahmens.
Die Antragstellerin ist Transportkundin auf dem Biogasmarkt und war Bilanzkreisverantwortliche des Unterbilanzkreises FF im Rechnungsbilanzkreis AA der LS GmbH als Tochtergesellschaft der L GmbH. Über das Vermögen der L GmbH wurde auf Antrag vom x.2024 mit Beschluss vom x.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über das Vermögen der LS GmbH wurde auf Antrag vom x.2024 mit Beschluss vom x.2025 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Grundlage der Kooperation zwischen der Antragstellerin und der LS GmbH war ein mit „Biomethan Bilanzkreiskooperation - Teilnahme an der Biomethan-Bilanzkreiskooperation der LS GmbH durch Verbindung von Bilanzkreisen“ betitelter Dienstleistungsvertrag vom x.2021 (Anlage AST4), welcher „die Teilnahme des Kunden an der Biomethan Bilanzkreiskooperation der LS GmbH durch Verbindung der Bilanzkreise des Kunden mit denen der LS GmbH zum Zwecke der Kosten- und Risikominimierung“ zum Gegenstand hatte. Die LS GmbH führte den Rechnungsbilanzkreis, welchem im Rahmen der Bilanzkreiskooperation 14 Unterbilanzkreise - darunter die Unterbilanzkreise BB und CC der LS GmbH, die Unterbilanzkreise DD und EE der L GmbH und der Unterbilanzkreis der Antragstellerin - sowie 86 Subbilanzkonten zugeordnet waren, als Bilanzkreisverantwortliche.
Zwischen der LS GmbH und der Antragsgegnerin - als Markgebietsverantwortlichen für das gesamtdeutsche Marktgebiet YY - bestanden ein Biogasbilanzkreisvertrag vom x.2011 für den Rechnungsbilanzkreis sowie zwei Biogasbilanzkreisverträge vom x.2010 und x.2011 für die Unterbilanzkreise der LS GmbH. Bestandteil der Biogasbilanzkreisverträge waren die „Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag“ der Antragsgegnerin als Anlage 4 der Kooperationsvereinbarung Gas - namentlich der Standardbilanzkreisvertrag Gas nebst Anlagen (Anlage Bf4), darunter die „Zusätzliche[n] Regelungen zur Bilanzierung von Biogas im Marktgebiet“ als Anlage 2 - sowie die übrigen Vertragsbedingungen der Antragsgegnerin, wozu die „Vereinbarung über die Verbindung von Bilanzkreisen nach § 17 Ziffer 3 der Geschäftsbedingungen des Bilanzkreisvertrages“ (Anlage Bf5) als Anlage 5 der Kooperationsvereinbarung Gas gehörte.
Der Antragsgegnerin fiel Anfang Mai 2024 ein erhöhter Regelenergiebedarf im Marktgebiet auf, den insbesondere der Rechnungsbilanzkreis der LS GmbH verursachte. Von Ende Mai 2024 bis Mitte Oktober 2024 erörterten die Antragsgegnerin und die LS GmbH mündlich und schriftlich die Gründe und den Ausgleich der Unterspeisungen. Unter Aufrechterhaltung ihrer Kündigungsrechte schloss die Antragsgegnerin mit der LS GmbH eine Interimsvereinbarung vom 30.09./01.10.2024 (Anlagen AG18 und Bf14), mit welcher die LS GmbH sich verpflichtete, weitere Unterspeisungen für die verbleibende Bilanzierungsperiode zu unterlassen, während der Antragsgegnerin bei weiteren Unterspeisungen ein Kündigungsrecht eingeräumt wurde. Zwischen dem 01.10.2024 und dem 08.10.2024 überschritt die LS GmbH mit Ausnahme eines Tages die vereinbarte Unterspeisungsgrenze in Höhe von xx GWh pro Tag (Anlagen AG6 und Bf7). Hierüber informierte die LS GmbH die Antragsgegnerin am 09.10.2024 per E-Mail. Mit Schreiben vom 09.10.2024 (Anlage AG19) forderte die Antragsgegnerin die LS GmbH unter Fristsetzung bis zum 10.10.2024 erfolglos zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von xx EUR auf.
Nach einem weiteren Gespräch mit der LS GmbH am 10.10.2024 kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.10.2024 (Anlagen AG21 bis AG23) den Rechnungsbilanzkreisvertrag mit Wirkung zum 15.10.2024, 06:00 Uhr. Sie stützte die Kündigung auf schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen des Bilanzkreisvertrages trotz Abmahnung, die Nichterbringung der Sicherheitsleistung und einen Verstoß gegen die Interimsvereinbarung wegen der weiteren Unterspeisungen. Zu diesem Zeitpunkt war der Flexibilitätsrahmen des Rechnungsbilanzkreises in Höhe von xx kWh unterschritten und der Rechnungsbilanzkreis wies eine Unterspeisung in Höhe von xx kWh auf (Anlagen AG3 und AG4 sowie Bf9). Der Unterbilanzkreis der Antragstellerin wies zum Zeitpunkt der Schließung des Rechnungsbilanzkreises eine Überspeisung auf.
Der Saldo des Unterbilanzkreises der Antragstellerin wurde im Rahmen der Saldierung und Abrechnung des Rechnungsbilanzkreises auf null gesetzt und Flexibilitäten wurden nicht in den Unterbilanzkreis übertragen. Mit Schreiben vom 16.12.2024 (Anlagen AG3 und AG4 sowie Bf9) rechnete die Antragsgegnerin die Mengen des Rechnungsbilanzkreises gegenüber der LS GmbH für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 15.10.2024 ab. Nachdem die LS GmbH den Rechnungsbetrag für Ausgleichsenergie in Höhe von xx EUR nicht fristgerecht beglichen hatte, verlangte die Antragsgegnerin von den betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen den auf ihre Unterbilanzkreise entfallenden Teil der Forderung. Mangels Unterspeisung ihres Unterbilanzkreises zum Zeitpunkt der Schließung des Rechnungsbilanzkreises erfolgte keine Inanspruchnahme der Antragstellerin.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 1 EnWG. Zum einen beantragte sie die Überprüfung des Verhaltens der Antragsgegnerin bei und im Zusammenhang mit der Kündigung der Bilanzkreisverträge der LS GmbH mit Wirkung zum 15.10.2024, 06:00 Uhr. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der angenommenen Haftung der von ihr in ihren Unterbilanzkreis eingebrachten Mengen für negative Salden in anderen verbundenen Bilanzkreisen Dritter. Gegen die Ausbuchung ihrer Mengen spreche, dass lediglich eine Saldierung zur Berechnung der Ausgleichsenergie zulässig gewesen sei. Zum anderen beantragte sie, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihren Unterbilanzkreis in den Stand zurückzusetzen, den dieser zum 15.10.2024, 05:59 Uhr, hatte, einschließlich des seinerzeit bestehenden Mengensaldos und der Bilanzkreistransaktionen. Ihr Bilanzkreis sei insoweit als Unterbilanzkreis fortzuführen, hilfsweise sei diesem - mangels Bilanzkreisverbindung nach Schließung des übergeordneten Bilanzkreises - der Flexibilitätsrahmen aus dem Rechnungsbilanzkreis der LS GmbH zu übertragen, soweit dieser von ihr eingebracht worden oder ihr nachweislich zuzuordnen sei.
Die Kündigung des Bilanzkreisvertrages mit der LS GmbH sei rechtswidrig gewesen, weil der Antragsgegnerin andere und mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Weiterhin stelle die unterjährige Kündigung eine unrechtmäßige Beeinflussung der Bilanzierungsperiode dar. § 35 GasNZV stehe einer unterjährigen Kündigung, Saldierung und Abrechnung von Biogasbilanzkreisen entgegen. Ebenso sei diskriminierend nach § 20 Abs. 1 und 1b EnWG, dass sie nicht mehr auf die von ihr in das Bilanzkreiskonstrukt eingebrachten Mengen zugreifen könne, obwohl sie selbst nicht an den Unterspeisungen im Bilanzkreiskonstrukt beteiligt gewesen sei. Die Überspeisungen aus den Unterbilanzkreisen und Subbilanzkonten im Bilanzkreiskonstrukt seien bei der Saldierung und Abrechnung des Rechnungsbilanzkreises nicht zu berücksichtigen gewesen.
Die Antragsgegnerin beantragte, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Kündigung des Bilanzkreisvertrages mit der LS GmbH sei wegen der schwerwiegenden und wiederholten Vertragsverstöße der LS GmbH sowie der Nichterbringung der Sicherheitsleistung und Verletzung der Interimsvereinbarung rechtmäßig gewesen. Wegen des vertragswidrigen Verhaltens der LS GmbH sei eine unterjährige Kündigung zulässig gewesen. Handlungsalternativen, welche das Risiko nicht zu realisierender Ausgleichsenergieentgelte nicht noch verstärkt oder nicht einen noch höheren Ausgleichsenergiebedarf nach sich gezogen hätten, hätten nicht bestanden.
Die Bundesnetzagentur erließ daraufhin den verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 16.05.2025 (Anlage Bf2), mit dem sie die Anträge der Antragstellerin abwies. Die Anträge seien zwar zulässig, jedoch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 35 GasNZV liege nicht vor. Weder die unterjährige Kündigung des Bilanzkreisvertrages mit der LS GmbH noch der Umstand, dass die Antragsgegnerin keine frühere Trennung der Bilanzkreisverbindung zwischen dem Rechnungsbilanzkreis der LS GmbH und den anderen Unterbilanzkreisen vorgenommen habe, widerspreche § 35 GasNZV. Zutreffend seien nach der Kündigung des Bilanzkreisvertrages sowie der Schließung des Rechnungsbilanzkreises und Saldierung des Bilanzkreiskonstrukts keine Mengen oder Flexibilitäten mehr übertragen worden. Eine Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 EnWG im Rahmen des Netzzugangsanspruchs sei insoweit nicht festzustellen.
Mit ihrer Beschwerde vom 13.06.2025 wendet sich die Antragstellerin gegen die abweisende Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 16.05.2025. Bereits ihr Hauptantrag habe Erfolg. Die Entscheidung sei analog § 46 VwVfG schon deshalb aufzuheben, weil die Bundesnetzagentur gegen die ihr nach § 68 Abs. 1 EnWG obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen habe. Des Weiteren seien nicht nur die Kündigung des Rechnungsbilanzkreisvertrages, sondern auch die Rechtsfolgen der Bilanzkreiskündigung nach § 20 Abs. 1 und 1b EnWG diskriminierend und damit rechtswidrig.
Kündigungsgründe hätten nicht bestanden. Schwerwiegende Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen des Bilanzkreisvertrages seien schon deshalb nicht festzustellen gewesen, weil die Verpflichtung zum Ausgleich des Bilanzkreises erst jeweils zum Ende der Bilanzierungsperiode greife. Eine Kündigung des Bilanzkreisvertrages habe auch nicht wegen der fehlenden Sicherheitsleistung erfolgen dürfen. Zum einen habe die Antragsgegnerin der LS GmbH zur Sicherheitsleistung eine Frist von sieben Tagen einräumen müssen. Zum anderen habe die Antragsgegnerin das Unvermögen der LS GmbH, die Sicherheitsleistung zu erbringen, bereits im August 2024 gekannt, weshalb ihr Berufen auf das Ausbleiben der Sicherheitsleistung im Oktober 2024 nach § 242 BGB missbräuchlich gewesen sei. Aus der Interimsvereinbarung ergebe sich schon deshalb kein Kündigungsgrund, weil diese als Vertrag zulasten Dritter unwirksam sowie als Individualvereinbarung unzulässig und intransparent und damit nach § 20 Abs. 1 und 1b EnWG diskriminierend sei.
Desgleichen habe die Antragsgegnerin ihr Kündigungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Kündigung des Bilanzkreisvertrages der LS GmbH stelle sachlich und zeitlich das falsche Mittel dar. Die Antragsgegnerin sei entsprechend dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit in § 35 Abs. 7 GasNZV, § 6 Abs. 6 Anlage 2 Biogas verpflichtet gewesen, anstelle des Bilanzkreisvertrages der LS GmbH den Unterbilanzkreisvertrag oder die Verbindungsvereinbarung der L GmbH als Verursacherin der Unterspeisungen zu kündigen. Jedenfalls sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, den Bilanzkreisvertrag der LS GmbH zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, da Mitte Januar 2024 die Flexibilitäten unterschritten worden und Ende Mai 2024 die Unterspeisungen eingetreten seien.
Ebenso seien die Schließung des Bilanzkreises innerhalb der Bilanzierungsperiode und die Saldierung der Mengen ihres Unterbilanzkreises wegen eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 und 9 GasNZV rechtswidrig und zugleich diskriminierend nach § 20 Abs. 1 und 1b EnWG, da § 35 Abs. 3 GasNZV eine Verkürzung der Bilanzierungsperiode und § 35 Abs. 9 GasNZV eine Saldierung von Unterbilanzkreisen ausschlössen. Der Standardbilanzkreisvertrag Gas spanne dagegen in unzulässiger Art und Weise ein einheitliches Bilanzierungssystem für Erd- und Biogas auf. Weiterhin liege eine sachwidrige Gleichbehandlung von Unterbilanzkreisen und Subbilanzkonten vor.
Jedenfalls habe ihr Hilfsantrag Erfolg. Er sei zulässig. Das Gericht sei nach §§ 75 Abs. 1, 3 und 4, 108 EnWG sachlich zuständig. Der Hilfsantrag sei auch begründet, weil die Bundesnetzagentur die Missbräuchlichkeit des verfahrensgegenständlichen Verhaltens der Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 1 EnWG habe feststellen müssen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.05.2025 (Az. BK7-24-01-xx) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
hilfsweise, für den Fall, dass der Bundesnetzagentur keine Abhilfe in der Sache mehr möglich ist, gerichtlich festzustellen, dass das Verhalten der Antragsgegnerin bei und im Zusammenhang mit der Kündigung der Bilanzkreisverträge der LS GmbH (Rechnungsbilanzkreis AA) mit Wirkung zum 15.10.2024, 06:00 Uhr, gegenüber der Antragstellerin rechtswidrig war.
Die Bundesnetzagentur beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihre angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung der Gründe. Der Hauptantrag sei unbegründet, ihr Beschluss sei formell und materiell rechtmäßig. Ihre Amtsermittlungspflicht habe sie nicht verletzt.
Die Kündigung des Bilanzkreisvertrages mit der LS GmbH durch die Antragsgegnerin sei nicht missbräuchlich nach § 31 Abs. 1 EnWG. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbare Kündigungsgründe angeführt. Sie habe schwerwiegende und wiederholte Verstöße der LS GmbH gegen wesentliche Bestimmungen des Bilanzkreisvertrages trotz Abmahnung dargetan. Die LS GmbH habe den Rechnungsbilanzkreis im Jahr 2024 ständig weiter unterspeist und zugleich die eingeräumten Flexibilitäten unterschritten. Zudem habe die LS GmbH die Sicherheitsleistung nicht erbracht. Weiterhin habe die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Interimsvereinbarung dargelegt. Die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt gewesen sei, die Interimsvereinbarung mit der LS GmbH abzuschließen, betreffe nicht das Missbrauchsverfahren, sondern bleibe einem Zivilverfahren vorbehalten. Die Interimsvereinbarung sei jedenfalls weder sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB noch diskriminierend nach § 20 Abs. 1 EnWG.
Ebenso habe die Antragsgegnerin ihr Kündigungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Weder sei eine Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt noch eine Trennung von unterspeisten Unterbilanzkreisen angezeigt gewesen.
Auch seien die Rechtsfolgen der Kündigung weder rechtswidrig noch diskriminierend nach § 20 Abs. 1 EnWG. Weder die Schließung des Bilanzkreises vor Ablauf der Bilanzierungsperiode noch die Saldierung der Mengen aus den Unterbilanzkreisen und Subbilanzkonten stellten einen Verstoß gegen § 35 GasNZV dar. Ein Dauerschuldverhältnis könne mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Danach fehle die Grundlage für den beiderseitigen Austausch von Leistungen. Die Saldierung stehe in Einklang mit § 17 Ziffer 1 Standardbilanzkreisvertrag Gas.
Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig. Das Gericht sei nach § 75 Abs. 4 EnWG sachlich unzuständig, weil keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO vorliege. Die Antragstellerin begehre die Feststellung eines zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Antragsgegnerin. Der Antragstellerin fehle jedenfalls das Feststellungsinteresse. Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Drittrechtsverhältnis setze voraus, dass das Feststellungsinteresse gegenüber dem Verfahrensgegner bestehe, was hier nicht der Fall sei. Im Übrigen sei der Hilfsantrag auch unbegründet, weil das verfahrensgegenständliche Verhalten der Antragsgegnerin nicht missbräuchlich nach § 31 Abs. 1 EnWG gewesen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt ebenfalls,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens. Die Beschwerde sei unbegründet.
Ihre Kündigung des Bilanzkreisvertrages sei rechtmäßig gewesen. So rechtfertige die fehlende Sicherheitsleistung die Kündigung. Ein Abwarten der Frist von sieben Tagen zur Erbringung der Sicherheitsleistung sei nach § 242 BGB unbillig gewesen, weil die LS GmbH in der Interimsvereinbarung erklärt habe, keine Sicherheit stellen zu können. Außerdem habe die LS GmbH wiederholt und schwerwiegend gegen § 5 Satz 1 Standardbilanzkreisvertrag Gas i.V.m. § 6 Ziffer 6 Satz 1 Anlage 2 Biogas verstoßen, indem sie den Rechnungsbilanzkreis beständig und erheblich unterspeist und zugleich den Flexibilitätsrahmen wiederholt unterschritten habe. Die LS GmbH habe auch die Interimsvereinbarung verletzt. Diese sei nicht diskriminierend nach § 20 Abs. 1 EnWG. Die Kündigung sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt und nicht diskriminierend nach § 20 Abs. 1 EnWG. Die Schließung des Bilanzkreises ergebe sich aus einem Umkehrschluss zu § 3 Abs. 2 Satz 2 GasNZV, während die Saldierung der Mengen aus den Unterbilanzkreisen und Subbilanzkonten auf § 17 Ziffer 1 Standardbilanzkreisvertrag Gas beruhe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Az. BK7-24-01-xx) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
B.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
I. Kein Erfolg des Hauptantrags
Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
1. Zulässigkeit des Hauptantrags
a) Statthaftigkeit
Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsbeschwerde in Form einer Bescheidungsbeschwerde statthaft nach §§ 75 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 78 Abs. 1 und Abs. 3, 83 Abs. 4 EnWG (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2023, 17289; Lange in Schneider/Theobald, EnergiewirtschaftsR, 5. Aufl. 2021, § 22, Rn. 17).
Begehrt ein Beschwerdeführer statt einer Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung, entspricht der Streitgegenstand der Beschwerde - in Einklang mit § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - im Wesentlichen demjenigen der Verpflichtungsbeschwerde (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 104; OLG Düsseldorf, BeckRS 2023, 17289; Lange in Schneider/Theobald, EnergiewirtschaftsR, 5. Aufl. 2021, § 22, Rn. 17).
b) Beschwerdebefugnis
Die Antragstellerin ist nach § 75 Abs. 3 Satz 1 EnWG beschwerdebefugt.
Voraussetzung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 EnWG ist, dass „der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht“. Die Beschwerdebefugnis ist bei der Verpflichtungsbeschwerde - in Einklang mit § 42 Abs. 2 VwGO - zu bejahen, soweit es möglich ist, dass der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum EnergieR, 4. Aufl. 2019, § 75 EnWG, Rn. 29). Für die Geltendmachung der Rechtsverletzung ist erforderlich wie ausreichend, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorträgt, wonach ein Anspruch auf Erlass der beantragten Entscheidung nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern jedenfalls möglich ist (vgl. BGH, NJOZ 2011, 2044; BGH, EnWZ 2012, 39; OLG Düsseldorf, BeckRS 2023, 17289; Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum EnergieR, 4. Aufl. 2019, § 75 EnWG, Rn. 29). Maßgeblich ist, ob die in Anspruch genommene materielle Norm einen individualschützenden Charakter hat und nicht lediglich öffentlichen Interessen dient (vgl. Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum EnergieR, 4. Aufl. 2019, § 75 EnWG, Rn. 29). Dies ist hier der Fall.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 Abs. 1 EnWG gestellten Anträge. Die Regelung in § 31 Abs. 1 EnWG hat wegen der bestehenden Überprüfungspflicht einen individualschützenden Charakter (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2023, 17289; Orlik in Beck’scher Onlinegroßkommentar, EnergieR, EnWG, Stand 01.02.2026, § 75 EnWG, Rn. 32; van Rossum in Beck’scher Onlinekommentar, EnWG, 17. Ed. 01.12.2025, § 75 EnWG, Rn. 37). Ein Anspruch auf Erlass der beantragten Entscheidung ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern jedenfalls möglich.
2. Unbegründetheit des Hauptantrags
Die Beschwerde ist wegen des Hauptantrags jedoch unbegründet.
Es kann offenbleiben, ob eine unzureichende Sachaufklärung durch die Bundesnetzagentur vorliegt, da diese jedenfalls nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führte (vgl. BGH, BeckRS 2025, 33103). Materiell ist der Beschluss der Bundesnetzagentur rechtmäßig. Sie hat den Antrag der Antragstellerin zutreffend abgewiesen, weil das Verhalten der Antragsgegnerin im Rahmen der Kündigung des Bilanzkreisvertrags der LS GmbH nicht missbräuchlich war.
a) Interessenberührung
Eine zur Antragstellung nach § 31 Abs. 1 EnWG berechtigende erhebliche gegenwärtige Interessenberührung der Antragstellerin liegt vor.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG können Personen, deren Interessen durch das Verhalten eines Netzbetreibers erheblich berührt werden, bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Die Berührung erheblicher wirtschaftlicher Interessen reicht hierfür aus (vgl. BGH, BeckRS 2025, 33103). Der - im Präsens gehaltene - Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG spricht dafür, dass sein Anwendungsbereich grundsätzlich nur bei einer gegenwärtigen Interessenberührung durch das beanstandete Verhalten eröffnet ist (vgl. BGH, BeckRS 2025, 33103). Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 EnWG, wonach die Regulierungsbehörde - in Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 RL 2003/54/EG sowie Art. 37 Abs. 11 RL 2009/72/EG und Art. 60 Abs. 2 RL 2019/944 EU - in den dort geregelten Fällen als Streitbeilegungsstelle eine Entscheidung treffen soll (vgl. BGH, BeckRS 2025, 33103).
§ 31 Abs. 1 EnWG setzt jedoch nicht voraus, dass neben der negativen Auswirkung auf die berechtigten Interessen des Antragstellers auch das beanstandete Verhalten des Netzbetreibers noch andauert (vgl. BGH, BeckRS 2025, 33103). Auch ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (vgl. BGH, BeckRS 2025, 33103). Dies folgt aus der Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes, dem Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 EnWG als Streitbeilegungsinstrument sowie dem weiten Verständnis der Interessenberührung, das sich aus der unionsrechtlichen Grundlage der Norm in Art. 23 Abs. 5 RL 2003/54/EG sowie Art. 37 Abs. 11 RL 2009/72/EG und Art. 60 Abs. 2 RL 2019/944 EU ergibt (vgl. BGH, BeckRS 2025, 33103).
Nicht erheblich ist insoweit, ob zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein unmittelbares Rechtsverhältnis bestanden hat (vgl. BGH, BeckRS 2025, 33103). Dafür spricht zwar bereits der Kooperationsvertrag zwischen der Antragstellerin und der LS GmbH, wonach „Voraussetzung für die Ausführung der in diesem Vertrag beschriebenen Dienstleistungen“ - so die Regelung in § 4 Ziffer 1 - „der Abschluss eines wirksamen Biomethan[-]Bilanzkreisvertrags zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Kunden [ist], auf dessen Basis die Verbindung der Bilanzkreise erfolgt“, und - so die Regelung in § 4 Ziffer 3 - „der fristgerechte Abschluss bzw. das Vorhandensein einer gültigen Verbindungsvereinbarung zwischen dem Kunden, dem Dienstleister und dem Marktgebietsverantwortlichen“ ist. Ebenso streitet dafür das Vorbringen der Antragsgegnerin, „zwischen [de]r [Antragstellerin] und der Antragsgegnerin [habe] ein Standardbilanzkreisvertrag“ bestanden, weil die Antragstellerin die Bilanzkreisverantwortliche eines Unterbilanzkreises im Rechnungsbilanzkreis gewesen sei und „ihren Unterbilanzkreis durch einen trilateralen Vertrag mit LS GmbH und der Antragsgegnerin mit dem Rechnungsbilanzkreis verbunden“ habe. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Für die Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens reicht bereits eine mittelbare Interessenberührung aus (vgl. EuGH, NVwZ-RR 2021, 153; BGH, BeckRS 2025, 33103).
Eine mittelbare Betroffenheit der Antragstellerin liegt jedenfalls vor. Nach der Kündigung des Bilanzkreisvertrages der LS GmbH nebst Saldierung der sowohl den Unterbilanzkreisen als auch den Subbilanzkonten zugeordneten Mengen kann die Antragstellerin weder selbst noch über die LS GmbH auf die vor der Schließung des übergeordneten Bilanzkreises in ihrem Unterbilanzkreis vorhandenen Mengen zugreifen. Die Antragstellerin ist dadurch auch erheblich in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt. Für ihre Mengen hat sie keine Ausgleichsenergie erhalten und dadurch einen Schaden in Höhe von xx EUR - so ihre Angaben im Antragsverfahren - bzw. in Höhe von xx EUR - so ihre Angaben im Beschwerdeverfahren - erlitten. Dabei kann die Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens schon grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es diene lediglich der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (vgl. BGH, BeckRS 2025, 33103). Nicht ausgeschlossen ist weiterhin, dass es der Antragsgegnerin - ginge man davon aus, ihr Verhalten war rechtswidrig - möglich wäre, den Biogasbilanzkreis der Antragstellerin in den Stand zurückzusetzen, den dieser zum 15.10.2024, 05:59 Uhr, hatte, und als Unterbilanzkreis fortzuführen oder jedenfalls den Flexibilitätsrahmen aus dem Rechnungsbilanzkreis der LS GmbH insoweit auf den Unterbilanzkreis zu übertragen, als dieser von der Antragstellerin eingebracht wurde oder ihr nachweislich zuzuordnen ist.
b) Keine missbräuchliche Kündigung
Die Kündigung des Bilanzkreisvertrages mit der LS GmbH war nicht missbräuchlich nach § 31 Abs. 1 EnWG. Vielmehr lagen dieser zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Vertragsverstöße der LS GmbH zugrunde, weshalb die Antragsgegnerin den Bilanzkreisvertrag mit der LS GmbH zum 15.10.2024, 6:00 Uhr, wirksam außerordentlich beendet hat.
Da die Kündigung auch zivilrechtlich wirksam ist, kommt es nicht auf die Frage an, inwieweit die Regulierungsbehörde oder das Beschwerdegericht berechtigt sind, Abstand von einer Prüfung zu nehmen, wenn sich bei der Überprüfung des beanstandeten Verhaltens auch zivilrechtliche Fragen stellen, deren Prüfung im Rahmen des Missbrauchsverfahrens zwar nicht ausgeschlossen, aber möglicherweise nicht tunlich ist (vgl. BGH, BeckRS 2018, 18654; BGH, BeckRS 2018, 27103; OLG Düsseldorf, BeckRS 2023, 17289).
aa) Vertragsverstöße
Die Antragsgegnerin war nach § 37 Ziffer 3 Satz 2 lit. a Standardbilanzkreisvertrag Gas berechtigt, den Bilanzkreisvertrag zu kündigen. Die LS GmbH hat den Rechnungsbilanzkreis im Jahr 2024 beständig weiter unterspeist und zugleich den Flexibilitätsrahmen wiederholt unterschritten. Hierbei handelt es sich um schwerwiegende und wiederholte Vertragsverstöße, weshalb die Antragsgegnerin berechtigt war, außerordentlich zu kündigen.
Nach § 37 Ziffer 3 Satz 2 lit. a Standardbilanzkreisvertrag Gas liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor,
„wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird“.
Dies war hier der Fall. Die LS GmbH hat trotz Abmahnung wiederholt und schwerwiegend gegen § 5 Satz 1 und 2 Standardbilanzkreisvertrag Gas i.V.m. § 6 Ziffer 6 Satz 1 Anlage 2 Biogas verstoßen. Während der Bilanzkreisverantwortliche nach § 5 Satz 1 und 2 Standardbilanzkreisvertrag Gas sicherzustellen hat,
„dass innerhalb seines Bilanzkreises die gesamte Gasmenge in kWh, die im Bilanzkreis übertragen wird, möglichst der gesamten Gasmenge in kWh entspricht, die dem Bilanzkreis entnommen wird“, und „alle zumutbaren Anstrengungen [zu] unternehmen, um prognostizierbare Abweichungen zu vermeiden“,
hat er nach § 6 Ziffer 6 Satz 1 Anlage 2 Biogas sicherzustellen,
„dass die kumulierten Ein- und Ausspeisemengen am Ende des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind.“
Bei § 5 Satz 1 und 2 Standardbilanzkreisvertrag Gas i.V.m. § 6 Ziffer 6 Satz 1 Anlage 2 Biogas handelt es sich um wesentliche Bestimmungen des Vertrages.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „wesentlichen Rechte und Pflichten“ findet auch in § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB Verwendung. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, durch eine Bestimmung so einschränkt werden, dass die Erreichung von Sinn und Zweck des Vertrages gefährdet ist. Der Begriff der wesentlichen Bestimmungen eines Vertrages ist damit in Einklang nach dem wesentlichen Sinn und Zweck des Vertrages auszulegen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 1627).
Es ist die zentrale Aufgabe eines Bilanzkreisverantwortlichen, im Interesse der Netzstabilität dafür Sorge zu tragen, dass Netzbetreiber und Netznutzer ihren Bilanzkreis ausgeglichen halten. Der Bilanzkreisvertrag stellt insoweit einen Baustein dar, welcher die Funktionsfähigkeit des Bilanzkreissystems sicherstellen soll (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 1627). Danach sind wesentliche Bestimmungen des Vertrages solche, deren Erfüllung die Funktionsfähigkeit des Bilanzkreismanagements - und entsprechend die Systemsicherheit - gewährleisten sollen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 1627). Dies trifft auf § 5 Satz 1 und 2 Standardbilanzkreisvertrag Gas i.V.m. § 6 Ziffer 6 Satz 1 Anlage 2 Biogas schon deshalb zu, weil eine ausgeglichene Bilanzkreisführung der Begrenzung der für die Netzstabilität erforderlichen Ausgleichsenergie und damit der Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gasmarktes dient. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Biogas und Erdgas nach §§ 22 ff., 31 ff. GasNZV zwar gesondert bilanziert, jedoch in Einklang mit § 31 GasNZV zusammen in das Erdgasnetz eingespeist werden.
Die Regelungen in § 5 Satz 1 und 2 Standardbilanzkreisvertrag Gas gelten ebenfalls für Biogasbilanzkreisverträge. Ihre Anwendung auf Biogasbilanzkreisverträge wird in § 2 Ziffern 2 bis 5 Anlage 2 Biogas weder abbedungen noch abgeändert. Für Biogasbilanzkreise sind jedoch die Besonderheiten des erweiterten Bilanzkreisausgleichs nach § 35 Abs. 5 Satz 1 GasNZV, § 6 Ziffer 6 Satz 1 Anlage 2 Biogas zu berücksichtigen, namentlich der zwölfmonatige Bilanzierungszeitraum nach § 4 Ziffer 2 Satz 1 Anlage 2 Biogas und der Flexibilitätsrahmen nach § 6 Ziffer 1 Anlage 2 Biogas, wonach eine Über- oder Unterspeisung in Höhe von bis zu 25% gestattet ist.
Der Bilanzierungszeitraum und der Flexibilitätsrahmen entbinden den Bilanzkreisverantwortlichen jedoch weder davon, eine ausgeglichene Bilanzkreisführung zu gewährleisten, noch beschränken sie den Marktgebietsverantwortlichen in seinem Kündigungsrecht aus § 37 Ziffer 3 Satz 2 lit. a Standardbilanzkreisvertrag Gas, zumal hierdurch der - insbesondere in §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende - allgemeine Grundsatz ausgehebelt würde, dass Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (vgl. BGH, NJW 2016, 3718; BGH, NJW 2012, 1431).
Die LS GmbH hat gegen diese wesentlichen Vertragsbedingungen schwerwiegend und wiederholt verstoßen. So ist etwa ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB gegeben, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch einen Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen einen Darlehensnehmer unter Verwertung von Sicherheiten gefährdet ist, weil eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse und Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit der Sicherheiten eingetreten ist (vgl. BGH, BeckRS 2009, 10673). Damit in Einklang ist bei einem Biogasbilanzkreisvertrag von einem Verstoß gegen die Regelungen in § 5 Satz 1 und 2 Standardbilanzkreisvertrag Gas i.V.m. § 6 Ziffer 6 Satz 1 Anlage 2 Biogas schon auszugehen, wenn die Unterspeisung sich in erheblichem Maße außerhalb des Flexibilitätsrahmens bewegt und unmittelbar die Gefahr droht, dass der Bilanzkreisverantwortliche nicht dazu in der Lage sein wird, die Unterspeisung im Rahmen des Bilanzierungszeitraums durch Ausgleichsmengen zu beseitigen oder die Unterschreitung im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung durch Ausgleichsenergie abzugelten.
Dafür spricht bereits die Regelung in § 5 Satz 1 und 2 Standardbilanzkreisvertrag Gas i.V.m. § 6 Ziffer 6 Satz 1 Anlage 2 Biogas, wonach der Bilanzkreisverantwortliche nicht nur für die Ausgeglichenheit des Bilanzkreises verantwortlich ist, sondern auch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um prognostizierbare Abweichungen zu vermeiden. Auch verdeutlicht Ziffer 20.3. lit. b Standardbilanzkreisvertrag Strom - gerichtlich insoweit überprüft und bestätigt (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 1627) -, dass eine anhaltende und erhebliche Unterspeisung als Regelbeispiel eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.
Hier bewegten sich die Unterspeisungen nicht nur in erheblichem Maße außerhalb des Flexibilitätsrahmens, vielmehr drohte auch unmittelbar die Gefahr, dass die LS GmbH nicht dazu in der Lage wäre, die Unterspeisungen im Rahmen des Bilanzierungszeitraums durch Ausgleichsmengen zu beseitigen oder die Unterschreitungen im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung durch Ausgleichsenergie abzugelten. Entgegen ihrer Erläuterung und Ankündigung mit E-Mail vom 29.05.2024 auf Nachfrage der Antragsgegnerin mit E-Mail vom selben Tage (Anlagen AG13 und Bf10), die Schiefständen im Rechnungsbilanzkreis seien durch „getätigte Verkäufe in das europäische Ausland, welche größtenteils im ersten Halbjahr 2024 angelaufen s[eien]“ aufgekommen, während „[f]ür das zweite Halbjahr 2024 […] größere Einkaufsgeschäfte geplant“ seien, hat die LS GmbH den Rechnungsbilanzkreis in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 beständig weiter unterspeist und zugleich den Flexibilitätsrahmen wiederholt unterschritten.
Nachdem die Antragsgegnerin die LS GmbH mit E-Mail vom 02.07.2024 (Anlagen AG13 und Bf10) aufgefordert hatte, „keine weiteren Verkäufe am VHP ohne korrespondierende Entry-Mengen auszuführen, um die Bilanzkreisschiefstände nicht weiter zu erhöhen“, hat die LS GmbH mit E-Mail vom 08.07.2024 zwar bestätigt, „[d]er Forderung nachgekommen [zu sein] und […] [ih]re VHP-Fahrpläne entsprechend angepasst“ zu haben. Richtig ist jedoch, dass der Rechnungsbilanzkreis schon ab dem 16.07.2024 wieder nahezu täglich Unterspeisungen aufwies (Anlagen AG6 und Bf7). Dies wird bestätigt durch die E-Mail der Antragsgegnerin vom 16.08.2024 (Anlagen AG17 und Bf13), welche die Eckpunkte des gemeinsam skizzierten Lösungsansatzes kurz zusammenfasst:
„In den Bilanzkreisen der Gesellschaften finden künftig keine weiteren Unterspeisungen mehr statt. Ausgenommen sind Ein- und Ausspeise-Spitzen der LS GmbH innerhalb einer Kalenderwoche.“
Entgegen den mehrfachen Zusagen der LS GmbH war hingegen in der Folgezeit eine weitere Unterspeisung in Höhe von xx GWh zu verzeichnen (Anlagen AG6 und Bf7), woraufhin die Antragsgegnerin die LS GmbH nochmals aufgefordert hat, „Unterspeisungen der Bilanzkreise der LS GmbH zu unterlassen“ (Anlagen AG17 und Bf13).
Die LS GmbH hat ihre schwerwiegenden und wiederholten Verstöße selbst nach Abschluss der Interimsvereinbarung vom 30.09./01.10.2024 (Anlagen AG18 und Bf14) fortgesetzt, in der sie sich abermals verpflichtet hatte, weitere Unterspeisungen zu unterlassen. So traten im Zeitraum vom 01.10.2024 bis zum 08.10.2024 - mit Ausnahme des 06.10.2024 - Unterspeisungen des Rechnungsbilanzkreises in Höhe von jeweils xx GWh pro Tag auf. Auch weitere Aufforderungen der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 04.10.2024 und Schreiben vom 09.10.2024 (Anlage AG19), Unterspeisungen zu unterlassen und auszugleichen, missachtete die LS GmbH. Erschwerend kam insoweit hinzu, dass zu diesem Zeitpunkt die Heizperiode schon begonnen hatte und im Winter aufgrund des Heizbedarfs hohe Überspeisungen unüblich und unwahrscheinlich waren.
Die LS GmbH hat durch ihr anhaltendes grob vertragswidriges Verhalten gezeigt, dass sie nicht in der Lage ist, sich vertragstreu zu verhalten. Sie hat dadurch das Vertrauensverhältnis zur Antragsgegnerin nachhaltig zerstört, weshalb eine außerordentliche Kündigung rechtmäßig und geboten war.
Weiterhin zu berücksichtigen ist dabei, dass die L GmbH - die Muttergesellschaft der LS GmbH - als Betreiberin zweier der Unterbilanzkreise bereits am 12.08.2024 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt hatte. Beachtlich war ebenso, dass die Unterspeisungen nicht durch eine Sicherheitsleistung gedeckt waren. So hatte die Antragstellerin in der Interimsvereinbarung klargestellt, dass sie nicht in der Lage sei, eine Sicherheit zu erbringen.
Die Schwere der wiederholten Verstöße wird schließlich durch die erheblichen Mengen an Regelenergie belegt, welche die Antragsgegnerin wegen der Unterspeisungen und Unterschreitungen der Flexibilitäten bereitzustellen hatte, womit auch erhebliche Kosten verbunden waren, wie bereits die Höhe der entsprechend nach § 2 Ziffer 4 lit. b Unterpunkt i Anlage 2 Biogas berechneten Sicherheitsleistung in Höhe von XXX EUR ergibt (Anlage AG19).
Auch die Interimsvereinbarung (Anlagen AG18 und Bf14) steht einer Kündigung nicht entgegen. So wurde das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 37 Standardbilanzkreisvertrag Gas ausdrücklich nicht ausgeschlossen:
„Die übrigen Kündigungsrechte der YY GmbH aus dem Bilanzkreisvertrag bleiben hiervon unberührt.“
bb) Interimsvereinbarung
Die Antragsgegnerin war ebenfalls nach § 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 der Interimsvereinbarung (Anlagen AG18 und Bf14) berechtigt, den Bilanzkreisvertrag zu kündigen, nachdem im Zeitraum vom 01.10.2024 bis zum 08.10.2024 - mit Ausnahme des 06.10.2024 - Unterspeisungen des Rechnungsbilanzkreises in Höhe von jeweils xx GWh pro Tag aufgekommen waren.
Die Interimsvereinbarung stellt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keine individualvertragliche Abrede dar, die dem Anspruch auf transparente und identische Netzzugangsbedingungen aus § 20 Abs. 1 und 1b EnWG zuwiderläuft. Dagegen spricht schon, dass der Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Netzzugang aus § 20 Abs. 1 und 1b EnWG nur das Recht meint, vor Energieentnahme und nach Energieeinspeisung das Netz nutzen zu dürfen (vgl. Assmann/Purucker in Beck’scher Onlinekommentar, EnWG, 18. Ed. 01.03.2026, § 20 EnWG, Rn. 9). Die Regelung ermöglicht es lediglich, den Transport von Energie über das Netz sowie die dazugehörigen Transaktionen ungehindert und sachgerecht durchführen zu können (vgl. Assmann/Purucker in Beck’scher Onlinekommentar, EnWG, 18. Ed. 01.03.2026, § 20 EnWG, Rn. 9). In Einklang mit dem - insbesondere in §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden - allgemeinen Grundsatz, dass Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (vgl. BGH, NJW 2016, 3718; BGH, NJW 2012, 1431), werden die Kündigungsrechte aus § 37 Standardbilanzkreisvertrag Gas dadurch grundsätzlich nicht ausgehebelt.
Der Ansicht der Antragstellerin, die Interimsvereinbarung sei ein Vertrag zulasten Dritter, ist ebenfalls nicht zu folgen. Die Antragstellerin ist bereits keine unbeteiligte Netznutzerin und damit „Dritte“, sondern stand als Teilnehmerin des Bilanzkreiskonstrukts und Vertragspartnerin im Lager der LS GmbH. Ebenso blendet die Antragstellerin aus, dass der Kooperationsvertrag zwischen ihr und der LS GmbH - entsprechend einem Untermietvertrag zwischen dem Hauptmieter und Untermieter im Verhältnis zum Hauptvermieter - die Antragsgegnerin weder in ihren Kündigungsrechten noch ihrem Kündigungsermessen gegenüber der LS GmbH beschränkt hat. Umgekehrt hat der Bilanzkreisvertrag zwischen der LS GmbH und der Antragsgegnerin - entsprechend einem Hauptmietvertrag zwischen dem Hauptvermieter und Hauptmieter im Verhältnis zum Untermieter (vgl. BGH, NZM 2006, 699; BGH, NJW 2001, 1355; BGH, NJW 1978, 883; BGH, NJW 1996, 2927; Wiederhold in Beck’scher Onlinekommentar, BGB, 77. Ed. 01.02.2026, § 540 BGB, Rn. 25) - keine Rechte und Pflichten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin - sei es in Gestalt eines Vertrages zugunsten Dritter nach § 328 BGB oder eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter analog §§ 328, 311 BGB - begründet.
Soweit die Antragstellerin meint, nicht glaubhaft sei, dass die Antragsgegnerin von der Betroffenheit Dritter keine Kenntnis gehabt habe, kommt es hierauf nicht an. Auch aus einer Kenntnis der Antragsgegnerin von der Betroffenheit Dritter ergibt sich kein Rechtsmissbrauch der Kündigung nach § 242 BGB. Dieser wäre - entsprechend dem Rechtsgedanken in § 565 BGB - lediglich anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin und die LS GmbH die Interimsvereinbarung in unredlicher Art und Weise nur deshalb abgeschlossen hätten, um dadurch den Kooperationsvertrag zwischen der LS GmbH und der Antragstellerin zu beenden, oder den Kooperationsvertrag und die Interimsvereinbarung von vornherein deshalb hintereinander geschaltet hätten, um dadurch einen Kündigungsschutz der Antragstellerin abzuschneiden (vgl. BGH, NJW 1982, 1696; LG Berlin, Urteil vom 05.08.1991, 66 S 7/91, juris). Beides war hier jedoch nicht der Fall.
Soweit der Kooperationsvertrag zwischen der LS GmbH und der Antragstellerin - neben § 18 Ziffer 5 Kooperationsvertrag, wonach „[d]as Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund […] unberührt“ bleibt - keine Regelung enthält, vereinbarungsgemäß mit dem Bilanzkreisvertrag zwischen der LS GmbH und der Antragsgegnerin zu enden, betrifft dies nicht das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, sondern der Antragstellerin und der LS GmbH als Vertragspartnerin (vgl. Wiederhold in Beck’scher Onlinekommentar, BGB, 77. Ed. 01.02.2026, § 540 BGB, Rn. 25).
Eine Nichtigkeit der Interimsvereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verleitung zum Vertragsbruch ist fernliegend. Vielmehr ist die Vereinbarung ersichtlich geschlossen worden, um dadurch die erheblichen Unterspeisungen der LS GmbH - ebenfalls im Interesse der Antragstellerin als Netznutzerin - zu reduzieren.
cc) Sicherheitsleistung
Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin auch nach § 37 Ziffer 3 Satz 2 lit. b Standardbilanzkreisvertrag Gas berechtigt war, den Bilanzkreisvertrag zu kündigen, weil die LS GmbH die angeforderte Sicherheitsleistung nicht innerhalb der ihr von der Antragsgegnerin gesetzten Frist erbracht hat, kommt es hier nicht mehr an.
dd) Kündigungsermessen
Die Antragsgegnerin war im Rahmen des ihr durch § 37 Ziffer 3 Satz 1 Standardbilanzkreisvertrag Gas eingeräumten Kündigungsermessens weder gehalten, anstelle des Bilanzkreisvertrages der LS GmbH - so wahlweise die Auffassung der Antragstellerin - den Unterbilanzkreisvertrag oder die Verbindungsvereinbarung zur L GmbH zu kündigen, noch hätte es ihr oblegen, den Bilanzkreisvertrag der LS GmbH zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen.
(1) Keine Kündigung anderer Verträge
Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf einen „Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit“ in § 35 Abs. 7 GasNZV, § 6 Abs. 6 Anlage 2 Biogas meint, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, anstelle des Bilanzkreisvertrages der LS GmbH den Unterbilanzkreisvertrag oder die Verbindungsvereinbarung der L GmbH als Verursacherin der Unterspeisungen zu kündigen, geht dies fehl.
Die Regelung in § 37 Ziffer 4 Satz 1 Standardbilanzkreisvertrag Gas zeigt insoweit, welche Interessen hier insbesondere zu berücksichtigen waren, namentlich die „beiderseitigen Interessen“ der Antragsgegnerin und der LS GmbH als Vertragsparteien. Dagegen gehörten die Interessen der Antragstellerin schon grundsätzlich nicht zu den zu berücksichtigenden Interessen.
Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Antragsgegnerin ihrer Aufgabe, das Bilanzkreissystem zu überwachen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, nicht nachgekommen wäre. Dies war aber nicht der Fall.
Bei einer Herauslösung des Unterbilanzkreises der L GmbH hätten die ausbleibenden Zahlungen für die Unterspeisung des Unterbilanzkreises und die Unterschreitung des Flexibilitätsrahmens die Kosten für alle Bilanzkreisverantwortlichen erhöht und dadurch im Ergebnis eine einseitige Bevorzugung der Antragstellerin und der sonstigen Teilnehmer des Bilanzkreiskonstrukts bedeutet. Dagegen sprechen jedoch die Regelungen in §§ 35a ff. EnWG sowie §§ 22, 25 GasNZV und §§ 17, 37 Standardbilanzkreisvertrag Gas. Aufgabe der Antragsgegnerin ist hingegen nicht die Marktüberwachung von Vertragsverhältnissen innerhalb eines Rechnungsbilanzkreises, zumal ihr weder die vertraglichen Verpflichtungen und die jeweiligen Geschäftsstrategien noch teilweise die Beteiligten - insbesondere die Nutzer der Subbilanzkonten - innerhalb einer Bilanzkreiskooperation geläufig sind.
Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessensentscheidung nach den geltenden Bilanzierungsgrundsätzen ausgerichtet. So ergibt sich aus § 17 Ziffer 1 Satz 1 Standardbilanzkreisvertrag Gas, dass eine Bilanzkreisverbindung und mithin der Rechnungsbilanzkreis - einschließlich der Unterbilanzkreise und Subbilanzkonten - dem Marktgebietsverantwortlichen als einheitlicher Rechnungsbilanzkreis gegenübertritt (vgl. Ahnis/Kriener, EnWZ 2013, 120). Weiter geht aus der Regelung in § 17 Ziffer 1 Satz 1 Standardbilanzkreisvertrag Gas hervor, dass bei einer Bilanzkreisverbindung den benannten Bilanzkreisverantwortlichen alle Forderungen und Verbindlichkeiten aus den Unterbilanzkreisen und den Subbilanzkonten treffen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht dies ebenfalls der Regelung in § 35 GasNZV. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 9 GasNZV meint, dass der Sinn und Zweck der Verbindung von Biogasbilanzkreisen gerade nicht in der einheitlichen Saldierung und Abrechnung liege, weil § 22 Abs. 2 Satz 3 GasNZV keine Anwendung finde, übersieht sie vorliegend die Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 4 GasNZV, wonach § 22 Absatz 2 entsprechend gilt und einhergehend - nach § 22 Abs. 2 Satz 3 GasNZV - mehrere Bilanzkreisverantwortliche ihre Bilanzkreise zum Zwecke der Saldierung und einheitlichen Abrechnung verbinden können.
Die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 Standardbilanzkreisvertrag Gas und §§ 35 Abs. 3 Satz 4, 22 Abs. 3 Satz 2 GasNZV spiegeln sich ebenfalls in § 7 Ziffer 4 des Kooperationsvertrages zwischen der Antragstellerin und der LS GmbH wider, wonach die Bilanzkreiskooperation dem „Solidaritätsprinzip“ folgt. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Antragstellerin Vorkehrungen gegen eine Schädigung durch die anderen Beteiligten des Bilanzkreiskonstrukts hätte treffen können, sei es durch einen Gleichlauf ihrer Kündigungsrechte mit § 5 Ziffer 3 Satz 1 Verbindungsvereinbarung oder Monitoring der anderen Unterbilanzkreise und Subbilanzkonten. Dies beträfe jedenfalls nicht das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin.
(2) Keine Kündigung zu früherem Zeitpunkt
Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, den Bilanzkreisvertrag zur LS GmbH zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen.
Soweit die Antragstellerin auf verschiedene frühere Zeitpunkte - wahlweise eine Kündigung am 17.01.2024, 29.05.2024, 12.07.2024 oder 18.09.2024 - verweist, ist bereits ihr Vorbringen, „dass es […] naheliegend gewesen wäre, die Bilanzierungsperiode entweder gleich zu beenden oder zu Ende zu führen“ (Unterstreichung hinzugefügt), in sich widersprüchlich. Der Antragsgegnerin ist weiterhin nicht bereits im Januar 2024, sondern erstmals im Mai 2024 ein erhöhter Regelenergiebedarf im Marktgebiet aufgefallen, wobei der tägliche Saldoverlauf aller Biogasbilanzkreise dies bestätigt (vgl. Erwiderung von YY GmbH, S. 4):
Abbildung: Saldoverlauf der Biogasbilanzkreise
[Saldo über alle Bio-BK im YY Marktgebiet in GWh in den Jahren 2022 bis 2025]
Da sich die Gesamtflexibilität nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GasNZV aus den kumulierten Abweichungen zwischen den ein- und ausgespeisten Mengen zusammensetzt, lässt sich im Übrigen - entsprechend dem Vorbringen der Bundesnetzagentur - aus einer Monatsbetrachtung am Anfang der Bilanzierungsperiode nicht auf die Ausgeglichenheit beziehungsweise Unausgeglichenheit zum Ende der Bilanzierungsperiode schließen. Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe nicht rechtzeitig oder hinreichend auf die LS GmbH eingewirkt, blendet sie die gesamte Kommunikation und Korrespondenz der Antragsgegnerin mit der LS GmbH zwischen Ende Mai 2024 und Mitte Oktober 2024 aus. Diese belegt eine engmaschige Überwachung des Rechnungsbilanzkreises und ein kontinuierliches Bemühen der Antragsgegnerin, einerseits die Unterspeisungen einzudämmen und andererseits das Bilanzkreiskonstrukt aufrechtzuerhalten.
c) Keine missbräuchlichen Rechtsfolgen
Auch die Schließung des Bilanzkreises innerhalb der Bilanzierungsperiode und die Saldierung der Mengen - einschließlich der Unterbilanzkreise und Subbilanzkonten - waren nicht missbräuchlich nach § 31 Abs. 1 EnWG, sondern rechtmäßig und geboten.
aa) Schließung des Bilanzkreises
Der Bilanzkreis ist rechtmäßig mit Wirksamwerden der Kündigung innerhalb der Bilanzierungsperiode nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GasNZV geschlossen worden.
Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen - insbesondere in §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden - Grundsatz, dass ein Dauerschuldverhältnis durch Kündigung zwar nicht mit Wirkung für die Vergangenheit, jedoch mit Wirkung für die Zukunft beendet wird und danach keine Vertragsgrundlage für den beiderseitigen Austausch von Leistungen mehr besteht (vgl. BGH, NJW 1979, 1288; BGH, NJW-RR 2001, 383; Gaier in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl. 2025, § 314 BGB, Rn. 62). Letzteres gilt hier umso mehr, als Sinn und Zweck der Kündigung nicht nur die Beendigung der Vertragsbeziehung, sondern auch die Schließung des Bilanzkreises zur Vermeidung von Unterspeisungen und Unterschreiten der Flexibilitäten war, wie unmittelbar die Kündigung vom 11.10.2024 (Anlagen AG21 bis AG23) verdeutlicht.
Dem Vorbringen der Antragstellerin, das Fehlen einer Verkürzungsmöglichkeit sei zwingende Folge des erweiterten Bilanzkreisausgleichs bei Biogasanlagen, steht grundsätzlich schon entgegen, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 GasNZV die Möglichkeit eröffnet, jedenfalls den ersten Bilanzierungszeitraum zu verkürzen. Die Möglichkeit der Rumpfbilanzierung soll gewährleisten, dass unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Biogasanlagen zukünftig eine Bilanzierung über das Kalenderjahr oder einen anderen Zwölfmonatszeitraum erfolgen kann (vgl. BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden „Bilanzierung Biogas“, Stand 22.03.2024, S. 7).
Dass die Antragsgegnerin treuhänderisch den Rechnungsbilanzkreis bis zum Ablauf des Kalenderjahres fortführte, kam nicht in Betracht. Die Antragstellerin übersieht bereits, dass Rechtsfolge der Kündigung des Bilanzkreisvertrages des Rechnungsbilanzkreises nach § 5 Ziffer 5 Verbindungsvereinbarung zugleich - automatisch - die Beendigung der Bilanzkreisverbindung der Unterbilanzkreise war. Die Antragsgegnerin hat entsprechend den Bilanzkreisverantwortlichen der Unterbilanzkreise mit E-Mail vom 22.10.2024 (Anlage AG24) mitgeteilt, dass ihre Unterbilanzkreise wegen der Kündigung des Rechnungsbilanzkreises nun ihrerseits zu Rechnungsbilanzkreisen geworden sind.
Offen bleibt auch, ob die Antragstellerin auf eine echte Treuhand, bei welcher der Treuhänder der Rechtsinhaber wird und im Außenverhältnis im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, oder auf eine unechte Treuhand, bei welcher der Treugeber der Rechtsinhaber bleibt und der Treuhänder im Außenverhältnis wie ein mittelbarer Stellvertreter im eigenen Namen und auf fremde Rechnung handelt, abstellen will (vgl. Schubert in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl. 2025, § 164 BGB, Rn. 60 f.). Gegen beides spräche bereits der Rechtsgedanke des § 181 BGB, weil die Antragsgegnerin dann im Ergebnis auf beiden Seiten des Bilanzkreisvertrages - einmal als Marktgebietsverantwortliche, einmal als Bilanzkreisverantwortliche - stünde, was wiederum ihrer Aufgabe nach §§ 35a ff. EnWG widerspräche.
Auch hätte eine Treuhand den Ausgleich der Unterspeisungen weder in tatsächlicher noch finanzieller Hinsicht gelöst. Die Kosten für die Unterschreitung des Flexibilitätsrahmen und Bereitstellung des Flexibilitätsrahmens hätten vielmehr über das Umlagekonto alle Bilanzkreisverantwortlichen - letztlich die Netznutzer - tragen müssen.
bb) Saldierung der Mengen
Die Antragstellerin geht unzutreffend davon aus, dass die biogasspezifischen Regeln abschließend seien, weshalb § 17 Standardbilanzkreisvertrag Gas nur Erdgas erfasse. So enthält Anlage 2 des Standardbilanzkreisvertrages Gas - entsprechend ihrer Betitelung - keine abschließenden, sondern nur „[z]usätzliche Regelungen zur Bilanzierung von Biogas im Marktgebiet“, wie ebenfalls die Regelungen in § 2 Ziffern 1 und 6 Anlage 2 Biogas zu den Vertragsbestandteilen zeigen.
Die Regelungen, welche abbedungen oder abgeändert werden, finden sich - ausdrücklich und abschließend aufgeführt - in § 2 Ziffern 2 bis 5 Anlage 2 Biogas wieder. § 17 Standardbilanzkreisvertrag Gas wird hier gerade nicht benannt.
Ebenso fehl geht die Rüge der Antragstellerin, als Dritte im Wege einer Saldierung in Haftung genommen zu werden. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin schon keine Dritte, sondern Teilnehmerin des Bilanzkreiskonstrukts war, war vorliegend die Saldierung der Mengen im Bilanzkreiskonstrukt - einschließlich der Unterbilanzkreise und Subbilanzkonten - rechtmäßig, welches für Unterbilanzkreise - unmittelbar und ausdrücklich - aus §§ 35 Abs. 3 Satz 4, 22 Abs. 2 Satz 3 GasNZV folgt und damit - erst recht - für Subbilanzkonten als unselbstständigen Bestandteilen eines Bilanzkreises gilt.
Bei ihrem Vorbringen, § 35 Abs. 9 GasNZV bringe zum Ausdruck, dass der Sinn und Zweck der Verbindung von Biogasbilanzkreisen gerade nicht in der einheitlichen Saldierung und Abrechnung liege, weil § 22 Abs. 2 Satz 3 GasNZV keine Anwendung finde, übersieht die Antragstellerin die Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 4 GasNZV, wonach § 22 Absatz 2 entsprechend gilt und einhergehend - nach § 22 Abs. 2 Satz 3 GasNZV - mehrere Bilanzkreisverantwortliche ihre Bilanzkreise zum Zwecke der Saldierung und einheitlichen Abrechnung verbinden können.
Schon deshalb geht ebenfalls die Rüge der Antragstellerin fehl, hierin liege eine sachwidrige Gleichbehandlung von Unterbilanzkreisen und Subbilanzkonten. Vielmehr ergibt sich die Zulässigkeit der Zuordnung von Unterbilanzkreisen - und entsprechend des Bilanzkreiskonstrukts selbst - erst aus einer entsprechenden Anwendung von § 22 Abs. 2 Satz 2 GasNZV.
Die Regelung in §§ 35 Abs. 3 Satz 4, 22 Abs. 2 Satz 3 GasNZV entspricht auch dem Sinn und Zweck, welcher mit einer Bilanzkreiskooperation sowie der Bildung von Unterbilanzkreisen und Subbilanzkonten verbunden ist. Während der Transportkunde bei einem Subbilanzkonto keinen eigenen Bilanzkreis führt, sondern sich dem Bilanzkreis eines Dritten anschließt, über welchen die Saldierung und Abrechnung der Ausgleichsenergie erfolgt, erklären bei Unterbilanzkreisen die Bilanzkreisverantwortlichen gegenüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber, dass Forderungen aus dem Bilanzkreisvertrag des Bilanzkreisnetzbetreibers nur gegenüber einem der Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet werden (vgl. de Wyl/Thole/Bartsch in Schneider/Theobald, EnergiewirtschaftsR, 5. Aufl. 2021, § 17, Rn. 444 f.). Dazu werden die Abweichungen zwischen den ein- und ausgespeisten Mengen eines jeden dieser Bilanzkreise miteinander im benannten Bilanzkreis saldiert und gegenüber dem benannten Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet (vgl. de Wyl/Thole/Bartsch in Schneider/Theobald, EnergiewirtschaftsR, 5. Aufl. 2021, § 17, Rn. 445). Der Unterbilanzkreis bietet dem Bilanzkreisverantwortlichen die Möglichkeit, gerade durch eine Saldierung der Bilanzabweichungen risikominimiert eigenständige Erfahrungen im Rahmen der Bilanzkreisführung zu sammeln (vgl. de Wyl/Thole/Bartsch in Schneider/Theobald, EnergiewirtschaftsR, 5. Aufl. 2021, § 17, Rn. 445). Die gemeinsame Abrechnung der saldierten Abweichungen der einzelnen Bilanzkreise erfolgt im Rahmen des Anreizsystems (vgl. de Wyl/Thole/Bartsch in Schneider/Theobald, EnergiewirtschaftsR, 5. Aufl. 2021, § 17, Rn. 445). Wörtlich heißt es dazu in der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 2 GasNZV (vgl. BR-Drs.312/10, S. 83 (Unterstreichung hinzugefügt)):
„Satz 2“ - gemeint ist offenkundig Satz 3 - „stellt klar, dass mehrere Bilanzkreise zusammengefasst werden können, um sie gemeinsam zu saldieren und abzurechnen.“
„In den Rechnungsbilanzkreis werden die Differenzmengenzeitreihe, Ausgleichsenergiemengenzeitreihe, Biogasflexibilitäten, Biogasbilanzkreissalden, die Zeitreihen der bilanzierungsumlagepflichtigen Ausspeisungen und die Zeitreihe der Toleranzgrenze im Stundenanreizsystem des Unterbilanzkreises übertragen.“
„Biogas-Bilanzkreise können über einen Rechnungsbilanzkreis miteinander verbunden werden. Die Flexibilität und Salden werden dabei einheitlich auf den Rechnungsbilanzkreis und alle mit ihm verbundenen Biogas-Bilanzkreise gemeinsam angewendet. Die Übertragung von Flexibilitäten und Salden an andere Biogas-Bilanzkreise ist damit nur für den Rechnungsbilanzkreis möglich. Alle miteinander verbundene Bilanzkreise müssen das gleiche Datum für das Ende des Bilanzierungszeitraums haben; das Datum für den Beginn des Bilanzierungszeitraums kann unterschiedlich sein.“
Nichts anderes gilt für die - nahezu wortgleichen - Ausführungen in Ziffer 4.7 „Biogas-Unterbilanzkreise“ des BDEW/VKU/GEODE-Leitfadens „Bilanzierung Biogas“ (vgl. BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden „Bilanzierung Biogas“, Stand 22.03.2024, S. 13):
„Biogas-Bilanzkreise können über einen Rechnungsbilanzkreis miteinander verbunden werden. Die Flexibilität wird dabei einheitlich auf den Rechnungsbilanzkreis und alle mit ihm verbundenen Bilanzkreise gemeinsam angewendet. Alle miteinander verbundenen Biogas-Bilanzkreise müssen das gleiche Datum für das Ende des Bilanzierungszeitraums haben; das Datum für den Beginn des Bilanzierungszeitraums kann unterschiedlich sein. Dadurch können Biogas-Bilanzkreise mit einem Rumpfbilanzierungszeitraum ebenfalls verbunden werden. Der Marktgebietsverantwortliche verwendet die am Ende des Bilanzierungszeitraums vorliegende Bilanzkreisverbindung zur Berechnung der absoluten Flexibilitäten und zur Abrechnung der Bilanzkreise.“
Weiterhin bestätigt wird die Regelung in §§ 35 Abs. 3 Satz 4, 22 Abs. 2 Satz 3 GasNZV zur Saldierung der Mengen durch die Definition des Rechnungsbilanzkreises im BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden „Bilanzkreismanagement Gas, Teil 1“ (vgl. BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden „Bilanzkreismanagement Gas, Teil 1“, Stand 22.03.2024, S. 21):
„Nimmt die Differenzenergiemengen von Unterbilanzkreisen auf, saldiert diese und wird letztendlich abgerechnet. Als Rechnungsbilanzkreis gilt auch ein Bilanzkreis ohne Unterbilanzkreise.“
Die Regelung in §§ 35 Abs. 3 Satz 4, 22 Abs. 2 Satz 3 GasNZV entspricht ebenfalls den Regelungen in § 7 Ziffern 1, 2 und 4 sowie § 10 Ziffer 1 des Kooperationsvertrages zwischen der LS GmbH und der Antragstellerin zu den Grundprinzipien und dem Endsaldenausgleich des Bilanzkreiskonstrukts. So lautet § 7 Ziffern 1, 2 und 4 des Kooperationsvertrages (Unterstreichungen hinzugefügt, Hervorhebung nicht hinzugefügt):
„Die Bilanzkreise der Teilnehmer/Kunden werden nicht direkt durch die Marktgebietsverantwortlichen abgerechnet, sondern im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung in den übergeordneten Rechnungsbilanzkreisen des Dienstleisters saldiert. Insofern erfolgt die Berechnung der Bilanzierungskosten gegenüber dem Kunden durch den Dienstleister. […] Durch die Saldierung der kundenübergreifenden Mengen können Portfolioeffekte erzielt werden, welche die insgesamt entstehenden Kosten für den Transport und die Bilanzierung für alle beteiligten Kunden reduzieren. So können dem Dienstleister im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung Gesamtkosten entstehen, die von der Summe der kundenbezogenen Einzelbetrachtungen auf Basis der separaten Allokationsdaten des Kunden abweichen. […] Die Bilanzkreiskooperation folgt dem Solidaritätsprinzip. Es besteht ein gemeinsames Verständnis, dass der Kunde nicht vorsätzlich oder fahrlässig auf Kosten der Kooperation bzw. der anderen Teilnehmer handelt. Insofern verpflichtet sich der Kunde, seine (Unter-)Bilanzkreise im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Flexibilität bestmöglich auszugleichen.“
Gleichsam heißt es in § 10 Ziffer 1 des Kooperationsvertrages:
„Der gemäß Bilanzkreis-Report ausgewiesene Endsaldo des (Unter-)Bilanzkreises des Kunden wird im Zuge der Bilanzkreisabrechnung mit den Endsalden der anderen (Unter-)Bilanzkreise der Bilanzkreiskooperation aggregiert. Negative Endsalden einzelner (Unter-)Bilanzkreise können dadurch ggf. durch positive Endsalden ausgeglichen werden.“
Damit in Einklang steht schließlich das Schreiben der LS GmbH vom 29.11.2024 (Anlage AST1):
„Insofern muss der oben berichtete Positivsaldo der laufenden Periode 2024 zum Zeitpunkt der Kündigung als nicht gedeckt angesehen werden. Somit konnte ein Übertrag - sofern gefordert - bisher nicht erfolgen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können wir auch keine Aussage treffen ob und wann ein Übertrag erfolgen kann.“
II. Kein Erfolg des Hilfsantrags
Der Hilfsantrag ist schon unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
1. Unzulässigkeit des Hilfsantrags
Für den Hilfsantrag mangelt es der Antragstellerin jedenfalls an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis analog § 43 Abs. 1 VwGO.
Zwar ist auch im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine allgemeine Feststellungsbeschwerde analog § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, dies ist jedoch nur der Fall, wenn und soweit im konkreten Einzelfall effektiver und lückenloser Rechtsschutz allein im Wege eines gerichtlichen Feststellungsstreits in Betracht kommt (vgl. BGH, BeckRS 2016, 9760; BGH, BeckRS 2008, 20437; OLG Düsseldorf, BeckRS 2023, 17289). Die allgemeine Feststellungsbeschwerde hat subsidiären Charakter, weshalb eine Feststellung analog § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur begehrt werden kann, wenn und soweit ein Betroffener seine Rechte nicht durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsbeschwerde verfolgen kann (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2023, 17289). Hierfür bedarf es eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2023, 17289 Laubenstein/Bourazeri in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 75 EnWG, Rn. 3). Dieses ist von der Antragstellerin weder aufgezeigt worden noch anderweitig erkennbar.
Hierfür reicht insbesondere ihr Vortrag, das Feststellungsinteresse folge aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EnWG, schon deshalb nicht aus, weil es der Antragstellerin möglich wäre, parallel das energiewirtschaftsrechtliche Beschwerdeverfahren gegen die Bundesnetzagentur und ein zivilrechtliches Klageverfahren gegen die Antragsgegnerin zu führen (vgl. BGH, BeckRS 2024, 44494).
Gleichsam wäre es der Antragstellerin möglich, ihr Begehren durch eine Verpflichtungsbeschwerde statt eine Feststellungsbeschwerde geltend zu machen. Soweit die Antragstellerin auf einen Feststellungsantrag ausgewichen ist, beruht dies offenbar auf einem Fehlverständnis der Regelung in § 83 Abs. 4 EnWG. Ihr Vorbringen, „[d]ie Formulierung des Antrags […] [sei] dem [Umstand] geschuldet, dass die antragsgemäße Entscheidung des Gerichts die durch die Antragstellerin begehrte Entscheidung der Beschwerdegegnerin ersetzen würde“, geht jedoch fehl. Das Beschwerdegericht spricht nach § 83 Abs. 4 EnWG nicht seinerseits eine - die rechtswidrige behördliche Entscheidung ersetzende - Entscheidung aus, sondern verpflichtet die Regulierungsbehörde bei Spruchreife, die Entscheidung zu erlassen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2023, 17289). Soweit die Spruchreife fehlt, ergeht analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ein Bescheidungsbeschluss, mit welchem die Regulierungsbehörde verpflichtet wird, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2023, 17289; Laubenstein/Bourazeri in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 83 EnWG, Rn. 19).
2. Unbegründetheit des Hilfsantrags
Der Hilfsantrag ist im Übrigen auch unbegründet, weil das Verhalten der Antragsgegnerin aus vorstehenden Gründen nicht missbräuchlich nach § 31 Abs. 1 EnWG war.
III. Kostentragung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufzuerlegen, wobei dies nicht nur für die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur, sondern auch der Antragsgegnerin als Nebenbeteiligten nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 EnWG gilt.
Der Anspruch eines Nebenbeteiligten auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten ist grundsätzlich nur unter besonderen Umständen anzuerkennen, worüber unter Heranziehung des § 162 Abs. 3 VwGO nach Billigkeit zu entscheiden ist (vgl. Pastohr in Beck’scher Onlinekommentar, EnWG, 17. Ed. 01.12.2025, § 90 EnWG, Rn. 24). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Nebenbeteiligten setzt eine eigene Antragstellung oder eine sonstige wesentliche Verfahrensförderung und ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang voraus (vgl. BGH, BeckRS 2019, 28313; Pastohr in Beck’scher Onlinekommentar, EnWG, 17. Ed. 01.12.2025, § 90 EnWG, Rn. 24). Um eine kostenmäßige Gleichstellung mit dem obsiegenden Hauptbeteiligten zu rechtfertigen, ist für eine wesentliche Verfahrensförderung regelmäßig ein ähnlich aktiver und bedeutsamer Beitrag des Nebenbeteiligten zur Verfahrensförderung zu verlangen, wie dieser vom Hauptbeteiligten zu erwarten ist (vgl. Pastohr in Beck’scher Onlinekommentar, EnWG, 17. Ed. 01.12.2025, § 90 EnWG, Rn. 25.1). Ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Interessen des Nebenbeteiligten von der angegriffenen Entscheidung in gleicher Art und Weise wie diejenigen des Beschwerdeführers berührt werden (vgl. BGH, BeckRS 2022, 21678; Pastohr in Beck’scher Onlinekommentar, EnWG, 17. Ed. 01.12.2025, § 90 EnWG, Rn. 25.2).
In Anbetracht des wesentlichen Beitrags der Antragsgegnerin zur Verfahrensförderung durch eigene Antragstellung und nutzbringenden Sachvortrag sowie des kontradiktorischen Charakters des besonderen Missbrauchsverfahrens entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Antragstellerin nicht nur die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur, sondern auch der Antragsgegnerin als Nebenbeteiligten nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 EnWG aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2022, 15527).
IV. Keine Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 EnWG nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, zumal die Auffassung der Antragstellerin, eine Saldierung der Mengen aus ihrem Unterbilanzkreis scheide aus, maßgeblich darauf zurückgeht, dass die Antragstellerin die Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 4 GasNZV ausblendet, wonach § 22 Abs. 2 Satz 3 GasNZV entsprechend gilt. Das Verfahren weist keine über den Einzelfall hinausgehenden Bezüge auf.
V. Verfahrenswert
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird - entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen der Beschwerde - nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf xx EUR festgesetzt.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO bestimmt das Gericht den Gegenstandswert nach freiem Ermessen, wobei das Interesse der Antragstellerin an der Änderung der Entscheidung der Bundesnetzagentur und entsprechend die wirtschaftliche Bedeutung des streitigen Verhältnisses zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2006, 10056; OLG Düsseldorf, BeckRS 2018, 28574; Toussaint in Beck’scher Onlinekommentar, KostR, 51. Ed. 01.12.2025, § 50 GKG, Rn. 14; Dörndorfer in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, 6. Aufl. 2025, GKG, FamGKG, JVEG, § 50 GKG, Rn. 2; Elzer in Toussaint, KostR, 55. Aufl. 2025, § 50 GKG, Rn. 11). Das Interesse der Antragstellerin ist vorliegend - in Einklang mit § 6 Ziffer 6 Anlage 2 Biogas - nach dem Wert des durchschnittlichen Ausgleichsenergiepreises für die im Unterbilanzkreis der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung vorhandenen Mengen zu bemessen. Ausweislich der Angaben der Antragstellerin wies ihr Unterbilanzkreis am 15.10.2024 um 06:00 Uhr einen Saldo in Höhe von xx kWh auf, während der durchschnittliche Ausgleichsenergiepreis der Abrechnung der Antragsgegnerin vom 16.12.2024 (Anlagen AG3 und AG4 sowie Bf9) zufolge im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 15.10.2024 bei xx EUR/kWh lag. Aus einer Multiplikation der Mengen in Höhe von xx kWh mit dem durchschnittlichen Ausgleichsenergiepreis in Höhe von xx EUR/kWh ergibt sich ein Gegenstandswert in Höhe xx EUR.
VI. Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vor-sitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 87 Abs. 4 Satz 1, 80 Satz 2 EnWG).
Prof. Dr. Egger Dr. Kühneweg Raatz