Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 139
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.11.2003 – VIII ZR 371/02Zitiert von 6
- LG Frankfurt am Main, 10.07.2018 – 2-11 O 20/18
- OLG Karlsruhe, 13.03.2007 – 8 U 13/06Zitiert von 5
- BGH, 11.11.2009 – VIII ZR 294/08Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 21.02.2025 – 2 U 35/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 14.11.2005 – I-1 U 71/05
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.01.2026 – VIII ZR 228/23Fehlen eines berechtigten Interesses bei gewinnbringender Untervermietung der WohnungZitiert von 5
- AG Mitte, 15.01.2026 – 122 C 36/25
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 C 3.24Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 540 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/540#abs-1 (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/540#abs-2 (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.