Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.063
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Nach Gewicht
- BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 193/16Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Zahlung des Mietrückstands; Berechnung des Zahlungsrückstands von mehr als einer MonatsmieteZitiert von 9
- LG Dessau-Roßlau, 29.12.2016 – 5 S 141/16Zitiert von 2
- AG Bühl, 14.01.2011 – 3 C 42/10
- BGH, 08.12.2021 – VIII ZR 32/20Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden MietrückstandsZitiert von 4
- BGH, 19.09.2018 – VIII ZR 231/17Wohnraummiete: Gleichzeitige fristlose und ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs; rückwirkende Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei rechtzeitiger Schonfristzahlung; Auslegung der Erklärung des Vermieters bei Verknüpfung der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen KündigungZitiert von 25
- BGH, 11.01.2006 – VIII ZR 364/04Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 4/23
- OLG Karlsruhe, 20.03.2026 – 14 U 128/25Zitiert von 1
- SG Dortmund, 05.02.2026 – S 5 AS 2817/25 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 543 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/543#abs-1 (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/543#abs-2 (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/543#abs-3 (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/543#abs-4 (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.