Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2007 – KVR 23/07
- OLG Düsseldorf, 05.05.2022 – 3 Kart 878/21
- OLG Düsseldorf, 24.10.2007 – VI-3 Kart 26/07 (V)
- BGH, 12.11.2019 – EnVR 66/18Anschluss mehrerer Reihenhäuser an öffentliches Netz der allgemeinen Energieversorgung als Kundenanlage
- BGH, 14.10.2008 – EnVR 79/07
- BGH, 14.08.2008 – KVR 35/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.09.2022 – EnVR 79/20
- BGH, 14.09.2022 – EnVR 78/20
- BGH, 14.09.2022 – EnVR 77/20Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Gehörsrüge bei fehlendem Hinweis auf beabsichtigte Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-1 (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79#abs-3 (3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.