Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
Stand: 30.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/31#abs-1 (1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/31#abs-2 (2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/31#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/31#abs-4 (4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
Wird zitiert von 120 Entscheidungen zu § 31 EnWG →
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 05.07.2023 – 3 Kart 29/22Besonderes Missbrauchsverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung einer bereits beendeten Zuwiderhandlung des Netzbetreibers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BGH, 23.09.2025 – EnVR 72/23Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG bei beendetem Verhalten; Feststellungsvoraussetzungen für eine bereits beendete Zuwiderhandlung durch die Bundesnetzagentur - Besonderes Missbrauchsverfahren
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 75/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 – 3 Kart 183/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 06.12.2017 – VI-3 Kart 123/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 117/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 27/25
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 429/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 453/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.