Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- KG, 12.02.2021 – 22 W 1047/20
- KG, 05.10.2020 – 22 W 1035/20Zitiert von 4
- OLG München, 23.11.2020 – 31 Wx 405/20
- OLG Frankfurt am Main, 24.03.2011 – 20 W 147/11
- OLG Stuttgart, 22.07.2003 – 8 W 220/03
- KG, 05.03.2020 – 22 W 80/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2025 – II ZR 132/24Auskunftsanspruch eines Vereinsmitglieds auf Mitteilung der E-Mail-Adressen anderer Mitglieder
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2025 – 7 SLa 59/25
- AG Lemgo, 04.11.2025 – 06 AR 531/25
45 Entscheidungen zu § 37 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/37#abs-1 (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/37#abs-2 (2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.