Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 134
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2002 – XII ZR 323/00Zitiert von 3
- BGH, 20.01.2016 – VIII ZR 311/14Gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum: Zwischenmiete durch eine Mieter-Selbsthilfe-GenossenschaftZitiert von 9
- BGH, 17.12.2025 – VIII ZR 56/25Anwendbarkeit der Regelungen der sog. Mietpreisbremse auf die Vereinbarung einer reduzierten Miete während eines laufenden MietverhältnissesZitiert von 3
- BGH, 17.01.2018 – VIII ZR 241/16Wohnraummiete: Vorliegen einer gewerblichen Weitervermietung bei Vermietung der vom Zwischenvermieter angemieteten Wohnungen an die Arbeitnehmer seines GewerbebetriebsZitiert von 7
- KG, 06.01.2014 – 8 U 83/13Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 20.07.2023 – 4 U 16/23
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.09.2025 – 10 U 80/24
- LG Bochum, 12.09.2025 – 10 S 41/25
- AG Schöneberg, 21.05.2025 – 4 C 39/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 565 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/565#abs-1 (1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/565#abs-2 (2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/565#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.