Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 565 Gewerbliche Weitervermietung

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund134 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/565#abs-1 (1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/565#abs-2 (2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/565#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 564 § 566