Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren
Stand: 28.11.2025
Wird zitiert von 1.353
Nach Gewicht
- BGH, 29.11.2022 – XIII ZB 64/21Vergabenachprüfungsverfahren: Grundlage der Streitwertbemessung im Beschwerdeverfahren - Durchlaufende PostenZitiert von 1
- LG Aachen, 16.12.2003 – 3 T 468/03
- BayObLG, 26.03.2024 – Verg 12/23 e
- OLG Brandenburg, 23.01.2023 – 19 Verg 1/22Zitiert von 2
- KG, 02.08.2021 – Verg 1/21
- OLG Stuttgart, 09.08.2010 – 2 W 37/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
1.353 Entscheidungen zu § 50 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/50#abs-1 (1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/50#abs-2 (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.