Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 43
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4.363
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2006 – 10 S 1538/05Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2006 – 10 S 1557/05Zitiert von 2
- BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09Postmindestlohnverordnung; Feststellungsklage gegen Normgeber; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bei GeltungserstreckungZitiert von 219
- VG Köln, 20.04.2018 – 9 K 3859/16Zitiert von 5
- VG Köln, 20.04.2018 – 9 K 7417/17Zitiert von 1
- VG Freiburg, 27.10.2010 – 2 K 1038/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.08.2026 – 21 A 2207/23Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Einordnung eines Stoffes als Zwischenprodukt nach der REACH-VO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 12.08.2026 – 13 A 1617/23Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung: Feststellungsklage gegen den Prüfbericht einer amtlichen Untersuchungsanstalt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 04.08.2026 – 6 A 1904/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/43#abs-1 (1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/43#abs-2 (2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.