Rechtsprechung / LG Hagen / 9. Zivilkammer / 2021

LG Hagen Urteil vom 23.02.2021 – 9 O 300/13

9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGHA:2021:0223.9O300.13.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

In den Jahren 2008 bis 2011 befand sich der Kläger beim Beklagten zu 1) in neurochirurgischer Behandlung. Anlass für die ärztliche Behandlung waren langanhaltende Schulter- und Nackenschmerzen des Klägers. Im Rahmen der Behandlung durch den Beklagten zu 1) wurde der Kläger von diesem insgesamt sieben Mal im Bereich der Halswirbelsäule operiert. Eine erste Operation fand am 07.03.2008 im Klinikum am XXX statt. Am 20.06.2008 und 06.10.2008 wurden ebenfalls dort Folgeoperationen vorgenommen. Am 01.04.2010 operierte der Beklagte zu 1) den Kläger im XXX. Schließlich erfolgten am 11.10.2010, 24.01.2011 und 15.04.2011 Operationen in der XXX.

Ausschließlich im Zeitraum vom 24.09.2009 bis zum 07.02.2011 bestand für den Beklagten zu 1) eine Berufshaftpflichtversicherung bei der XXX Versicherung AG, deren Rückversicherer die XXX Versicherung AG ist. Nach dem Inhalt der bestehenden Versicherungsverträge besteht im Falle eines Versicherungsfalls ein Direktanspruch zur Deckung des Schadens gegenüber der XXX Versicherung AG.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 01.04.2012 wurde über das Vermögen des Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser gab mit Schreiben vom 27.11.2014 einen Deckungsanspruch des Beklagten zu 1) gegenüber der XXX Versicherung AG (dortige Schaden-Nr. XXX) aus der Insolvenzmasse frei. Die beantragte Restschuldbefreiung wurde dem Beklagten zu 1) zwischenzeitlich versagt.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe den Dornfortsatz am 6. Halswirbelknochen operativ entfernt, obgleich ein Grund hierfür nicht zu erkennen gewesen sei. Er sei hierüber auch nicht aufgeklärt worden. Die Operationen seien sämtlich unnötig und nicht indiziert gewesen. Aufgrund der Operationen leide er nunmehr an Muskelschwund, starken Schmerzen und Sensibilitätsstörungen an Armen und Händen bzw. Beinen und Füßen. Seine Halswirbelsäule sei nur eingeschränkt beweglich und er müsse eine Fixationsorthese tragen. Ferner sei er infolge der Operationen dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig.

Der Kläger vertritt die Ansicht, angesichts der von ihm erlittenen Beeinträchtigungen stünde ihm gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Schmerzensgeld - auch in Form einer Schmerzensgeldrente - zu. In jedem Fall sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 125.000,- EUR angemessen.

Mit seiner im Jahr 2013 erhobenen Klage, die sich zunächst ausschließlich gegen den Beklagten zu 1) richtete, hat der Kläger ursprünglich beantragt,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und darüber hinaus eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente zu zahlen,

festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere den Verdienstausfall seit dem 01.04.2008 einschließlich aller Zahlungen in die gesetzlichen Sozialversicherungen zu ersetzen, die ihm aus der Behandlung im Zeitraum vom 07.03.2008 bis 30.04.2011 noch entstehen werden,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten auf Basis eines Streitwertes in Höhe von vorläufig 175.000,- EUR freizustellen.

Mit Beschluss vom 17.09.2014 hat die Kammer eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO festgestellt, nachdem der Beklagte zu 1) mitgeteilt hatte, dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren anhängig sei. Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 02.10.2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, die Klage subjektiv gegen den Beklagten 2) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten zu 1) erweitert und angekündigt, nunmehr in der Hauptsache beantragen zu wollen,

den Beklagten zu 2) unter der Maßgabe, dass sämtliche Klageforderungen beschränkt sind auf die Höhe der Versicherungsleistung, die dem Beklagten zu 1) gegenüber seiner Berufshaftpflichtversicherung zusteht,

zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und darüber hinaus eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente zu zahlen,

festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere den Verdienstausfall seit dem 01.04.2008 einschließlich aller Zahlungen in die gesetzliche Sozialversicherung zu ersetzen, die ihm aus der Behandlung im Zeitraum vom 07.03.2008 bis 30.04.2011 noch entstehen werden,

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf Basis eines Streitwertes in Höhe von vorläufig 175.000,- EUR freizustellen,

festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung zwischen der ersten Operation des Beklagten zu 1) vom 07.03.2008 und der letzten Operation des Beklagten zu 1) am 15.04.2011 entstanden ist, soweit für diesen Schaden nicht die Berufshaftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) aufkommt,

festzustellen, dass die Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.

In einem daraufhin auf den 21.07.2015 anberaumten Termin hat der Kläger keinen Antrag gestellt. Am Schluss der Sitzung ist auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen, durch welches die Klage als unzulässig abgewiesen wurde.

Gegen das ihm am 03.08.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.08.2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, Einspruch eingelegt. Gleichzeitig hat er die angekündigten Anträge umformuliert und nach nochmaliger Änderung im Termin am 31.05.2016 sodann beantragt,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und darüber hinaus eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente zu zahlen, soweit für diese Schäden ein Anspruch des Beklagten zu 1) gegen seine Haftpflichtversicherung besteht,

festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm über den Klageantrag zu 1) hinaus alle materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere den Verdienstausfall seit dem 01.04.2008 einschließlich aller Zahlungen in die gesetzliche Sozialversicherung, zu ersetzen, die ihm aus der Behandlung durch den Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 07.03.2008 bis 30.04.2011 noch entstehen werden, soweit für diese Schäden ein Anspruch des Beklagten zu 1) gegen seine Haftpflichtversicherung besteht,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.714,03 EUR freizustellen, soweit für diese Schäden ein Anspruch des Beklagte zu 1) gegen seine Haftpflichtversicherung besteht,

festzustellen, dass die Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren,

festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aufgrund der Behandlung durch den Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 07.03.2008 bis zum 30.04.2011 entstanden sind, zu ersetzen, soweit für diese Schäden nicht die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) aufkommt.

Aufgrund nachträglich erteilter Hinweise hat der Kläger schließlich seine Klageanträge nochmals geändert und beantragt nunmehr abschließend, das Versäumnisurteil der Kammer vom 21.07.2015 aufzuheben und

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die abgesonderte Befriedigung des Klägers aus dem Deckungsanspruch des Beklagten zu 1) aus seiner für den Zeitraum vom 24.09.2009 bis 07.02.2011 bestehenden Berufshaftpflichtversicherung bei der XXX Versicherung AG, Schaden-Nr. XXX, zu gestatten und die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche des Beklagten zu 1) bei der XXX Versicherung AG aus dem Schadensfall mit der Schaden-Nr. XXX zu dulden

in Höhe eines angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

und

in Höhe einer angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldrente,

festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die abgesonderte Befriedigung des Klägers aus dem Deckungsanspruch des Beklagten zu 1) aus seiner für den Zeitraum vom 24.09.2009 bis 07.02.2011 bestehenden Berufshaftpflichtversicherung bei der XXX Versicherung AG, Schaden-Nr. XXX, und die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche des Beklagten zu 1) bei der XXX Versicherung AG aus dem Schadensfall mit der Schaden-Nr. XXX auch wegen aller weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger aus der Behandlung durch den Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 07.03.2008 bis 30.04.2011 noch entstehen werden, insbesondere wegen des Verdienstausfalls seit dem 01.04.2008 einschließlich aller Zahlungen in die gesetzliche Sozialversicherung, zu dulden,

den Beklagten zu 1) weiter zu verurteilen, die abgesonderte Befriedigung des Klägers aus dem Deckungsanspruch des Beklagten zu 1) aus seiner für den Zeitraum vom 24.09.2009 bis 07.02.2011 bestehenden Berufshaftpflichtversicherung bei der XXX Versicherung AG, Schaden-Nr. XXX, zu gestatten und die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche des Beklagten zu 1) bei der XXX Versicherung AG aus dem Schadensfall mit der Schaden-Nr. XXX zu dulden in Höhe eines Anspruchs des Klägers auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf Basis eines Streitwertes in Höhe von vorläufig 175.000,- EUR,

festzustellen, dass die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren,

festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die vorstehend unter den Klageanträgen zu Ziffer 1) bis 3) aufgeführten Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1) zur Insolvenztabelle festzustellen.

Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,

das (klageabweisende) Versäumnisurteil der Kammer vom 21.07.2015 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte zu 1) behauptet, mit Ausnahme des XXX in XXX, bei dem ein Anstellungsverhältnis bestanden habe, sei er in sämtlichen Krankenhäusern als Konsiliararzt tätig geworden. Die Behandlung sei jeweils entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Insbesondere sei zu keiner Zeit der Dornfortsatz HWK 6 entfernt worden. Sämtliche Eingriffe seien mit Blick auf die zuvor erhobenen klinischen und radiologischen Befunde uneingeschränkt vertretbar gewesen. Ungeachtet dessen seien fortbestehende Beschwerden nicht operativ bedingt, sondern auf die beim Kläger bereits vorbestehende Grunderkrankung zurückzuführen. Darüber hinaus, so meint der Beklagte zu 1), sei jedenfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits präoperativ unter Schmerzen gelitten habe. Keinesfalls sei in Anbetracht seiner Intention, dem Kläger helfen zu wollen, von einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung auszugehen.

Der Beklagte zu 2) vertritt die Auffassung, die gegen ihn gerichtete Klage sei bereits unzulässig, da das insolvenzrechtlich vorgesehene Anmeldungs- und Prüfungsverfahren nicht durchlaufen worden sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXX vom 10.06.2014 (Bl. 150 ff.d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX vom 26.02.2018 nebst ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 09.09.2019 (Bl. 781 ff. d.A.) und mündlicher Erläuterung im Termin am 18.06.2020 (Bl. 947 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I.

Der Einspruch des Klägers gegen das am 21.07.2015 verkündete Versäumnisurteil ist zulässig.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Urteil zulässigerweise als (echtes) Versäumnisurteil erlassen wurde oder wegen Unzulässigkeit der Klage durch kontradiktorisches unechtes Versäumnisurteil hätte entschieden werden müssen (BGH MDR 94, 199). Der Einspruch ist insbesondere auch fristgerecht innerhalb der gemäß § 339 Abs. 1 ZPO geltenden Zweiwochenfrist eingelegt worden.

II.

Aufgrund des zulässigen Einspruchs ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Insoweit war über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden und das Versäumnisurteil - wie geschehen - überwiegend aufzuheben, im Übrigen jedoch aufrechtzuerhalten. Denn die Entscheidung, welche nach erneuter Verhandlung zu erlassen ist, stimmt mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung nur bedingt überein.

III.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Rechtsstreit entgegen dem Beschluss der Kammer vom 17.09.2014 zu keiner Zeit gemäß § 240 ZPO unterbrochen war, so dass es auf die Frage, ob der Kläger ihn in zulässiger Weise aufgenommen hat, nicht ankommt. Eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO setzt voraus, dass es nach Rechtshängigkeit zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt. Vorliegend war das Insolvenzverfahren jedoch bereits eröffnet, als die Klage eingereicht wurde. Lediglich versehentlich war die Kammer aufgrund der erst mit großer Verzögerung erfolgten Mitteilung des Beklagten zu 1) über die Insolvenzeröffnung davon ausgegangen, dass diese nach Rechtshängigkeit erfolgt und der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei. Tatsächlich lief der Rechtsstreit entgegen dem - deklaratorisch wirkenden - Beschluss der Kammer die ganze Zeit über fort. Nur die Klage war ursprünglich unzulässig, da dem Beklagten zu 1) als Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2008, IX ZB 232/08).

IV.

1.

Zu entscheiden ist nach subjektiver Klageerweiterung und Änderung der Klageanträge über die Anträge des Klägers, wie sie im Schriftsatz vom 02.12.2020 formuliert sind.

Gegen die vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2014 vorgenommene subjektive Klageerweiterung bestehen keine Bedenken. Zumindest war sie sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO. Denn dem Beklagten zu 2) oblag zum damaligen Zeitpunkt die Prozessführungsbefugnis bezüglich des gesamten zur Masse gehörenden Vermögens. Eine Freigabe im Hinblick auf den nunmehr in Rede stehenden Deckungsanspruch gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung war noch nicht erfolgt, so dass der Kläger zur Durchsetzung seines gemäß § 110 InsO bestehenden Absonderungsrechts unmittelbar gegenüber dem Beklagten zu 2) als Verwalter auf Zahlung - beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch - klagen konnte, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedurfte hätte (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - IX ZR 216/14, BeckRS 2016, 8882). Ob der Kläger gemäß § 115 VVG (auch) im Wege des Direktanspruchs gegen die Versicherung hätte vorgehen können, kann dahinstehen. Die Geltendmachung eines Absonderungsrechts wird hierdurch nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht unzulässig.

Soweit die Klageanträge in der Sache geändert wurden, haben sich die Beklagten hierzu unabhängig von einer bestehenden Sachdienlichkeit rügelos eingelassen, so dass gemäß § 267 ZPO eine Einwilligung im Sinne des § 263 ZPO vermutet wird.

2.

Ergänzend hat die Kammer die im Schriftsatz vom 02.12.2020 formulierten Anträge dahingehend ausgelegt, dass der Kläger (auch) die Aufhebung des Versäumnisurteils begehrt. Denn anders als im Schriftsatz vom 02.12.2020 ist dieser Antrag im Termin am 18.06.2020 ausdrücklich gestellt worden. Eine vom Kläger beantragte abweichende Sachentscheidung setzt eine Aufhebung des Versäumnisurteils auch denknotwendig voraus.

V.

Die hiernach zur Entscheidung stehenden Anträge sind teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, überwiegend aber zulässig und begründet.

1.

Der Klageantrag zu 1) ist zulässig. Insbesondere ist der Beklagte zu 1), da der Beklagte zu 2) die Versicherungsforderung im Umfang eines bestehenden Absonderungsrechts freigegeben hat, prozessführungsbefugt (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2016, IX ZR 216/14, BeckRS 2016, 8882).

Der Antrag zu 1) ist im tenorierten Umfang auch begründet.

a)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass die Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 1) fehlerhaft war, so dass dem Kläger - unabhängig davon, wie die „Konsiliartätigkeit“ des Beklagten zu 1) rechtlich einzuordnen ist - gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) zusteht. Dabei stützt sich die Kammer entsprechend dem Beschluss vom 22.07.2016 nicht auf das Gutachten des Dr. XXX, sondern ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX.

Dieser vermochte zwar den Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1) habe den Dornfortsatz HWK 6 entfernt, nicht zu bestätigen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist dem Beklagten zu 1) aber eine unterlassene Befunderhebung vorzuwerfen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, ein Chirurg müsse zumindest sehr wahrscheinlich machen, dass eine vermutete Kompression mit dem Muster der Schmerzausstrahlung, dem Verteilungsmuster von Gefühlsstörungen oder der Schwäche bestimmter Muskeln zu einer Engstelle an der Wirbelsäule oder einem Bandscheibenvorfall passe. Zu diesem Zweck hätten vor den jeweiligen Operationen MRTs und Funktionsaufnahmen (Röntgenaufnahmen mit maximaler Streckung und Beugung der Wirbelsäule) gefertigt werden müssen. Ferner seien differenzierte neurologische Untersuchungen zur Erfassung von neurologischen Ausfallerscheinungen erforderlich gewesen, ggf. einschließlich weiterführender Untersuchungen elektrophysiologischer Art. Diese Untersuchungen seien im Fall des Klägers unterblieben. Es existiere lediglich ein MRT mit Datum vom 05.04.2007, so dass sämtliche beim Kläger vorgenommenen Operationen ohne nachvollziehbare Indikation durchgeführt worden seien. Den in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Fachkompetenz auf dem hier in Rede stehenden Gebiet keinerlei Zweifel bestehen, schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung an.

Aufgrund des hiernach behandlungsfehlerhaften Vorgehens haftet der Beklagte zu 1) dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die von ihm erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Hierzu zählen eine nach den Ausführungen des Sachverständigen operativ bedingte Deformität der Wirbelsäule nebst hierdurch verursachter Fehlstellung des Halses und verminderter Beweglichkeit der HWS, aber auch eine fehlstellungsbedingte Belastung von Bändern und Muskeln und ein dadurch bedingtes Schmerzsyndrom. Der Beklagte zu 1) kann sich diesbezüglich insbesondere nicht darauf berufen, der Kläger habe bereits präoperativ an Schmerzen gelitten, so dass nicht festzustellen sei, ob und inwieweit durch die Behandlungsfehler eine zusätzliche Schmerzsymptomatik entstanden sei. Die Durchführung einer Operation ohne gesicherte Diagnostik ist - wie der Sachverständige ergänzend und plausibel ausgeführt hat - aus neurochirurgischer Sicht schlicht nicht verständlich. Dem Beklagten zu 1) ist daher nicht nur ein einfacher, sondern ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation auch OLG Hamm, 26 U 111/15, Urteil vom 11.11.2016), der dazu führt, dass die Beweislast für eine mangelnde Kausalität der Behandlungsfehler für die beim Kläger aufgetretenen Beeinträchtigungen auf Seiten des Beklagten zu 1) liegt. Dies gilt nicht nur für Primärschäden, sondern auch für Sekundärschäden, soweit sie - wie hier nach sachverständiger Bewertung die auftretenden Schmerzen - typische Folge des Primärschadens sind (BGH NJW 1998, 2948 mwN). Den ihm hiernach obliegenden Beweis, dass die beim Kläger vorherrschende Schmerzsymptomatik nicht auf die von ihm durchgeführten Operationen zurückzuführen ist, hat der Beklagte zu 1) nicht geführt.

Hingegen haftet der Beklagte zu 1) nicht für Sensibilitätsstörungen des Klägers in Händen, Beinen und Füßen. Einen Zusammenhang zwischen Operationen und Sensibilitätsstörungen in Beinen und Füßen vermochte der Sachverständige auszuschließen. Zu den Sensibilitätsstörungen in den Händen hat er ausgeführt, diese könnten zwar theoretisch Folge einer operativ bedingten Nervenschädigung sein; ebenso seien allerdings andere Ursachen denkbar. Trotz groben Behandlungsfehlers geht die diesbezügliche Unaufklärbarkeit zu Lasten des Klägers. Denn die bei groben Behandlungsfehlern anerkannte Beweislastumkehr betrifft lediglich die Frage der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Primärschaden bzw. typischerweise folgendem Sekundärschaden. Der Gesundheitsschaden selbst muss hingegen feststehen und vom grundsätzlich beweisbelasteten Geschädigten nachgewiesen werden. Hier fehlt es jedoch bereits am Nachweis einer Nervenschädigung als möglicher Primärverletzung.

b)

Der Höhe nach hält die Kammer unter Berücksichtigung von insgesamt sieben nicht indizierten Operationen und der vorgenannten, beim Kläger eingetretenen Verletzungsfolgen eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 70.000,- EUR sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,- EUR für angemessen.

Zwar ist das Schmerzensgeld nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig als einmalige Kapitalentschädigung und nur ausnahmsweise als Schmerzensgeldrente festzusetzen (vgl. etwa BGH VersR 1976, 967). Eine Rente ist nur dann zu gewähren, wenn das haftungsbegründende Ereignis zu lebenslangen schweren Dauerschäden geführt hat, derer sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewusst wird (BGH VersR 1968, 475; OLG Hamm VersR 1990, 865; OLG Düsseldorf VersR 1997, 65 f.; Geigel/Kolb, 23. Aufl., 2001, 7/15 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch vor.

Aufgrund der zahlreichen nicht indizierten chirurgischen Eingriffe ist beim Kläger eine dauerhaft schwere Veränderung der Haltung des Halses entstanden, die nicht nur optisch wahrnehmbar ist, sondern den Kläger auch daran hindert, die Halswirbelsäule zu bewegen, ihn zum Tragen einer Orthese zwingt und darüber hinaus ein dauerhaftes Schmerzsyndrom bedingt. Hierdurch ist der Kläger nach dem persönlichen Eindruck der Kammer nachhaltig gezeichnet. Die Gesundheitsstörungen werden ihm aufgrund der fortbestehenden Schmerzen und Beeinträchtigungen täglich neu bewusst, so dass - wie vom Kläger beantragt - die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente zusätzlich zu dem tenorierten Kapitalbetrag gerechtfertigt war. Kapitalisiert ergibt sich eine Rentenleistung in Höhe von 30.187,20 EUR (200,- EUR x 12 x 12,578), wobei die Kammer den angesetzten Kapitalisierungsfaktor ausgehend vom Alter des Klägers von heute annähernd 60 Jahren und einem Abzinsungssatz von 5 % nach der Tabelle I / 1 in Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage 2020 ermittelt hat. Einschließlich des zugesprochenen Kapitalbetrages von 70.000,- EUR errechnet sich hiernach ein Gesamtbetrag von 100.187,20 EUR, den die Kammer angesichts der Verletzungen und der hiermit für den Kläger verbundenen Beeinträchtigungen für angemessen hält.

c)

Wegen der vorgenannten Ansprüche besteht in voller Höhe ein Absonderungsrecht des Klägers aus dem Freistellungsanspruch des Beklagten zu 1) gegenüber der HDI Versicherung AG (§ 110 VVG). Materiell-rechtlich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein gesetzliches Pfandrecht (BGH, NJW-RR 2016, 1065), welches der Gläubiger - wie hier der Kläger - mittels einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung bzw. Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltend machen kann.

d)

Vorstehendes gilt unabhängig davon, dass nicht sämtliche Befunderhebungsfehler im versicherten Zeitraum entstanden sind. Denn die in der versicherten Zeit durchgeführten Operationen waren jedenfalls mitursächlich für den Gesamtschaden und begründen deshalb bereits für sich genommen eine vollumfängliche Haftung des Beklagten zu 1). Wie der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin ausgeführt hat, haben die drei im versicherten Zeitraum jeweils dorsal durchgeführten Operationen wesentlich dazu beigetragen, dass die Statik der Wirbelsäule des Klägers verändert und eine entsprechende Belastung von Bändern und Muskeln herbeigeführt wurde. Eine Mitursächlichkeit steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich, wenn nicht - wie hier nicht - ausnahmsweise feststeht, dass der Behandlungsfehler nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat, also eine sogenannte abgrenzbare Teilkausalität vorliegt (BGH NJW-RR 2014, 1118).

e)

Dass der Deckungsanspruch des Beklagten zu 1) wegen mitwirkender nicht versicherter Befunderhebungsfehler möglicherweise eingeschränkt sein könnte, ist für den vorliegenden Rechtsstreit bereits deshalb unerheblich, weil die Höhe des Deckungsanspruchs nicht zur Überprüfung steht. Unabhängig hiervon kommt dem Kläger jedoch auch die Fiktion des § 117 Abs. 1 VVG zugute.

f)

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

2.

Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

In der Sache ist der Antrag zu 2) aus den bereits oben dargelegten Gründen begründet, soweit der Kläger die abstrakte Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 1) eine abgesonderte Befriedigung bzw. Zwangsvollstreckung auch wegen künftiger Schäden zu dulden hat. Allerdings hatte hinsichtlich der immateriellen Schäden eine Einschränkung dahingehend zu erfolgen, dass sich die Verpflichtung des Beklagten zu 1) nur auf nicht vorhersehbare immaterielle Schäden bezieht. Alle sonstigen Schäden sind mit dem in diesem Urteil tenorierten Schmerzensgeldanspruch abgegolten.

Abzuweisen war der Antrag jedoch im Hinblick auf die vom Kläger konkret zum Gegenstand des Antrags gemachten Ansprüche auf Verdienstausfall. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann selbst unter Zugrundelegung des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO nicht festgestellt werden, dass die Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) kausal zu einem Verdienstausfallschaden des Klägers geführt hätten. So hat der Sachverständige Prof. Dr. XXX anlässlich der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens im Termin am 18.06.2020 erklärt, aus den vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten sowie den anderen von ihm im schriftlichen Gutachten zitierten Berichten könne er nur den Schluss ziehen, dass der Kläger schon vor der operativen Behandlung durch den Beklagten zu 1) dauerhaft berufsunfähig gewesen sei. Dass sich eine Besserung des Zustandes hätte herbeiführen lassen, sei nicht feststellbar. Dies geht zu Lasten des Klägers, dem - soweit materielle Folgeschäden betroffen sind - auch unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden groben Behandlungsfehlers keine Beweislastumkehr zu Gute kommt.

3.

Den Klageantrag zu 3) hat die Kammer ergänzend dahin ausgelegt, dass - wie auch im Termin am 31.05.2016 vom Klägervertreter erklärt - die Freistellung von einer Vergütungsforderung in Höhe von 2.714,03 EUR (entsprechend einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 175.000,- EUR zuzüglich 20,- EUR Auslagenpauschale und MWSt. nach dem vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltenden RVG) begehrt wird. So verstanden ist der Antrag zulässig. Begründet ist er aus den oben dargestellten Gründen jedoch nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 95.000,- EUR (1.660,10 EUR) zuzüglich 20,- EUR Auslagenpauschale und MWSt., mithin in Höhe von 1.999,31 EUR. Der Gegenstandswert von bis zu 95.000,- EUR ergibt sich aus dem von der Kammer für begründet erachteten kapitalisierten Schmerzensgeld zuzüglich 12.000,- EUR für die Schmerzensgeldrente (fünffacher Jahresbetrag, § 42 Abs. 1 GKG i.V.m. § 23 RVG in der Fassung bis 31.07.2013) und eines Aufschlags für den begründeten Feststellungsantrag in Höhe von nicht mehr als 13.000,- EUR.

4.

Der Antrag zu 4) ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich zwar nicht aus § 302 Nr. 1 InsO, nachdem dem Beklagten zu 1) die Restschuldbefreiung unstreitig bereits versagt wurde. Es folgt aber jedenfalls aus § 850 f Abs. 2 ZPO. Der Kläger kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine etwaige Rechtskraftwirkung der Tabelle herbeizuführen bzw. abzuwarten. Angesichts des ohnehin anhängigen Rechtsstreits stellt dies keine einfachere Möglichkeit dar, einen Feststellungstitel zu erlangen, zumal die Verteidigung des Beklagten zu 1) im vorliegenden Verfahren keinerlei Zweifel daran zulässt, dass er einer entsprechenden Qualifikation widersprechen wird und der Kläger eine Feststellung zur Tabelle zur Vermeidung einer Teilnahme der Forderung am Restschuldbefreiungsverfahren auch nicht benötigt.

In der Sache ist der Antrag begründet. Zwar mag dem Beklagten zu 1) im Hinblick auf die beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschäden lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sein. Bereits die Operationen für sich genommen erfüllen jedoch den Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung, woran die Intention des Beklagten zu 1), dem Kläger helfen zu wollen, nichts ändert. Soweit der Beklagte zu 1) für den Fall, dass die Kammer von einem Vorsatzdelikt ausgeht, einen Schriftsatznachlass zur subjektiven Komponente des Vorsatzes beantragt hat, war dieser nicht zu gewähren. Dass ein ärztlicher Heileingriff eine tatbestandsmäßige vorsätzliche Körperverletzung darstellt, ist in der Rechtsprechung anerkannt und weder rechtlich zu diskutieren noch durch tatsächlichen Vortrag in Frage zu stellen. Die Operationen haben auch adäquat kausal zu den beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschäden geführt. Der Beklagte zu 1) kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, durch eine Einwilligung des Klägers gerechtfertigt zu sein. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Arzt den Patienten vor dem Eingriff in den Stand versetzt, die Tragweite des Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit überblicken zu können. Anderenfalls ist eine autonome Entscheidung nicht möglich. Entsprechend hätte eine wirksame Einwilligung des Klägers eine Aufklärung darüber erfordert, dass eine Sinnhaftigkeit der Eingriffe mangels Befunderhebung ärztlicherseits nicht beurteilt werden kann. Stattgefunden hat eine entsprechende Aufklärung ersichtlich nicht.

5.

Der gegen den Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter gerichtete Antrag zu 5) ist unzulässig.

Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer hier vom Kläger verfolgten Klage nach § 179 InsO ist, dass die streitgegenständlichen Forderungen zuvor zur Tabelle angemeldet, geprüft und bestritten wurden (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 179 Rn. 10). Zwar hat der Kläger unbestritten vorgetragen, seine Ansprüche zwischenzeitlich zur Tabelle angemeldet zu haben. Dass diese geprüft und vom Beklagten zu 2), welcher hier auf Feststellung in Anspruch genommen wird, bestritten wurden, ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

VII.

Der Streitwert wird auf bis zu 470.000,- EUR festgesetzt.

Dabei hat die Kammer den Antrag zu 1) entsprechend den vom Kläger zuletzt geäußerten Schmerzensgeldvorstellungen mit 125.000,- EUR bemessen. Für den Antrag zu 2) hat die Kammer ausgehend von einem geschätzten Verdienstausfall in Höhe von 367.200,- EUR netto abzüglich geschätzter berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5 % und eines Feststellungsabschlags von 20 % für den Verdienstausfall, aber auch für sonstige künftige Schäden rund 290.000,- EUR zugrunde gelegt. Der Antrag zu 4) ist mit 5 % der vorgenannten Streitwerte bewertet worden, insgesamt also mit 20.750,- EUR (vgl. hierzu Saenger, ZPO § 3 Rn. 15). Wegen des Antrags zu 5) hat die Kammer den Gesamtstreitwert sodann erhöht auf insgesamt 470.000,- EUR. Der Klageantrag zu 3) wirkt als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend.