§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
Stand: 08.05.2021
Wird zitiert von 451
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 30.04.2003 – L 4 (3) RA 91/00Zitiert von 1
- BFH, 24.10.1996 – VII R 113/94Zitiert von 14
- OVG NRW, 12.09.2013 – 6 A 2832/12
- VG Düsseldorf, 22.12.2011 – 26 K 816/11Zitiert von 2
- LG Marburg, 07.04.2025 – 7b StVK 46/24
- LG Potsdam, 03.03.2015 – 3 T 9/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 1 Ws 21/26
- BGH, 07.04.2026 – 5 StR 67/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 850f ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850f#abs-1 (1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850f#abs-2 (2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850f#abs-3 (3) (weggefallen)