Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 23 Allgemeine Wertvorschrift
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 1.440
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2017 – I ZB 6/16Rechtsbeschwerdeverfahren: Gebührenstreitwert bei markenrechtlichem WiderspruchZitiert von 10
- BPatG, 13.11.2014 – 25 W (pat) 79/12Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswerts
- OVG Niedersachsen, 30.05.2018 – 10 OA 194/18Zitiert von 9
- VG Hannover, 04.05.2017 – 3 A 12989/14
- OLG Frankfurt am Main, 10.02.2021 – 28 U 6/19
- LAG Hamm, 31.05.2007 – 10 Ta 163/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.07.2026 – V ZB 90/25Gegenstandswert für Akteneinsicht eines Bietinteressenten in die Zwangsversteigerungsakte
- BGH, 16.07.2026 – VII ZB 28/25
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 125/23Auswirkungen einer unterlassenen Auskunft des Vermieters im Vormietverhältnis auf die im Nachmietverhältnis geschuldete Vormiete nach der MietpreisbremseZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/23#abs-1 (1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/23#abs-2 (2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/23#abs-3 (3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.