§ 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 354
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Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 28.03.2012 – 20 Sa 47/11Zitiert von 6
- LAG Baden-Württemberg, 16.01.2009 – 7 Sa 75/08Zitiert von 7
- BPatG, 30.03.2012 – 7 W (pat) 306/11Patenteinspruchsverfahren – "Maßstabträger" – zur Zulässigkeit des Beteiligtenwechsel eines Patentinhabers im Einspruchsverfahren - Einsprechende lässt sich ohne ausdrückliche Zustimmung in der mündlichen Verhandlung auf die Sache ein oder bleibt dem Termin zur mündlichen Verhandlung fern – Zulässigkeit – Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über das Säumnisverfahren
- BGH, 25.10.2012 – IX ZR 207/11Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister: Streitgegenständliche Anspruchsgrundlagen im Vorprozess für Zahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche; Kausalität eines Anwaltsfehlers für ein Unterliegen des MandantenZitiert von 42
- BGH, 22.03.2011 – II ZR 206/09BGB-Gesellschaft: Rechnungslegungspflicht des die Liquidation betreibenden BGB-GesellschaftersZitiert von 4
- BGH, 29.12.2009 – IV ZR 1/08
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 415/25Vertretungsausschluss verheirateter Eltern im Unterhaltsverfahren; Kindesunterhalt beim erweiterten UmgangZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 267 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.