Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

Stand: 10.06.2019

Bund354 Entscheidungen

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

§ 266 § 268