§ 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/110#abs-1 (1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/110#abs-2 (2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/110#abs-3 (3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 110 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 08.02.2012 – 3 U 111/11
- BGH, 25.04.2013 – IX ZR 62/12Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des zur Zeit der Insolvenzeröffnung laufenden KalendermonatsZitiert von 19
- BGH, 28.04.2008 – II ZR 207/06
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2018 – 4 U 17/18Zitiert von 1
- BGH, 21.12.2006 – IX ZR 7/06Insolvenzrecht: Aufrechnung des Mieters mit einem Nebenkostenguthaben gegen Mietforderungen der Masse; keine Beschränkung der Möglichkeit der Aufrechnung nach § 95 InsO durch § 110 Abs. 3 InsO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- AG Dortmund, 29.08.2017 – 425 C 7634/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.06.2026 – C-292/25
- LG Hagen, 23.02.2021 – 9 O 300/13Zitiert von 2
- BGH, 30.04.2020 – IX ZR 162/16Benachteiligung der Gläubigergesamtheit bei Mietzahlungen an den Grundpfandgläubiger; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Erstreckung der Grundpfandrechts auf die MietforderungenZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 7 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.