Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 263 Klageänderung

Stand: 10.06.2019

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Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

§ 262 § 264