Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers

Stand: 10.06.2019

Bund54 Entscheidungen

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

§ 109 § 111